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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.04.1964, Az.: III ZR 78/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1964
Aktenzeichen
III ZR 78/63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 13570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 08.02.1963

Fundstelle

  • DRiZ 1964, 241-242

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs beschließt
in der Sitzung vom 30. April 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm
sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens und Kessler:

Tenor:

Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Revision des Klägers vom 8. April 1963 gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Februar 1963 an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.

Die im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die beim Bundesverwaltungsgericht erwachsen.

Gründe

1

Der Kläger war Richter im Landesdienst von Berlin. Er verlangt mit der beim Landgericht Berlin eingereichten und am 1. Juni 1962 zugestellten Klage von seinem Dienstherrn die Zahlung von noch 8,63 DM nebst Zinsen als Teil seines Ruhegehalts für Januar 1962, weil der beklagte Dienstherr in dieser Höhe Kirchensteuer angeblich zu Unrecht eingehalten habe.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung durch das am 8. Februar 1963 verkündete Urteil zurückgewiesen. Gegen dieses am 26. März 1963 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. April 1963 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene und am 26. April 1963 schriftlich begründete Revision des Klägers, die damit frist- und formgerecht eingelegt ist.

3

Mit Rücksicht auf das in der Zwischenzeit am 1. März 1963 in Kraft getretene Berliner Richtergesetz vom 18. Januar 1963 (GVBl S. 93) hat der Bundesgerichtshof die Parteien dazu gehört, ob etwa das Verfahren mit Wirkung vom 1. März 1963 ohne Verweisung auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen sei oder ob sie damit einverstanden seien, daß der Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen wird.

4

Die Parteien haben sich mit einer Verweisung ohne mündliche Verhandlung an das Bundesverwaltungsgericht einverstanden erklärt.

5

Der Kläger hatte vorsorglich bei dem Bundesverwaltungsgericht nochmals Revision eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Revision durch Beschluß vom 16. Februar 1964 als unzulässig verworfen, weil das Verfahren weder nach dem Deutschen Richtergesetz noch nach dem Berliner Richtergesetz auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sei und auch sonst keine gesetzliche Bestimmung gegeben sei, wonach gegen Urteile der ordentlichen Gerichte in dieser Sache Revision an das Bundesverwaltungsgericht gegeben sei.

6

Das jetzt noch beim Bundesgerichtshof anhängige Revisionsverfahren zur Entscheidung über die am 8. April 1963 eingelegte Revision ist aus folgenden Gründen an das Bundesverwaltungsgericht zu verweisen:

7

Die Klage ist bei dem damals zuständigen ordentlichen Gericht erhoben, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren die ordentlichen Gerichte nach § 9 GVG auch nach Erlaß des Beamtenrechtsrahmengesetzes weiterhin für Klagen über vermögensrechtliche Ansprüche der Richter zuständig geblieben (BGH, DRiZ 1960, 400). Seit dem Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) am 1. Juli 1962 sind die Verwaltungsgerichte zuständig, nachdem § 9 GVG aufgehoben ist (§§ 71, 85 DRiG). Mangels entsprechender Überleitungsbestimmungen hatte das Richtergesetz aber auf die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für das vorher eingeleitete Verfahren des Klägers keinen Einfluß (§ 263 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; siehe dazu Baumbach-Lauterbach ZPO 26. Aufl. § 263 Anm. 5).

8

Nach § 117 DRiG geht allerdings ein Verfahren, das einen Richter im "Bundesgebiet" betrifft und bei Inkrafttreten des Gesetzes bei einem Gericht anhängig ist, das nach diesem Gesetz nicht mehr zuständig ist, auf das nunmehr zuständige Gericht in der Lage über, in der es sich bei Inkrafttreten des Richtergesetzes befindet. Diese Vorschrift enthält aber, wie schon das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 16. Februar 1964 (DRiZ 1964, 143) - ohne nähere Begründung - ausgeführt hat, einen Redaktionsfehler; sie betrifft nur Richter "im Bundesdienst" und nicht Richter "im Bundesgebiet". Die Regierungsvorlage zum Deutschen Richtergesetz (Bundestagsdrucksache III Nr. 516 § 112) enthielt die Worte "Richter im Bundesdienst". Der Begriff "Richter im Bundesgebiet" ist dem Gesetz sonst völlig fremd, das regelmäßig nur zwischen Richtern im Bundesdienst und im Landesdienst unterscheidet. Für die Überleitung von Verfahren auch der Richter im Landesdienst fehlte dem Bundesgesetzgeber im Zweifel die Kompetenz, weil der Bund für die Richter im Landesdienst nach Art. 98 Abs. 3 GG nur Rahmenvorschriften erlassen darf und eine Überleitung aller Verfahren von Richtern im Landesdienst diese Grenze möglicherweise überschreiten würde (vgl. dazu Schmidt-Räntzsch DRiZ § 71 Anm. 2). Der Rechtsausschuß des Bundestages hat bei der Beratung des Gesetzes keine Beschlüsse dahin gefaßt, in § 112 bzw. später § 117 das Wort "Bundesdienst" durch "Bundesgebiet" zu ersetzen. Die Zusammenfassung der Beschlüsse des Rechtsausschusses am Ende seiner ersten Lesung im Oktober 1960 (Ausschußdrucksachen Nr. 65) führte die Bestimmung noch unverändert nach dem Regierungsentwurf auf. Die zweite Lesung im Rechtsausschuß in der Sitzung vom 26. Januar 1961 (Protokoll S. 17) brachte insoweit keine Veränderung. Auch der Abschlußbericht des Rechtsausschusses vom 9. Juni 1961 (Bundestagsdrucksachen III Nr. 2785) bemerkte lediglich, daß neben den Richtern in dieser Bestimmung die Staatsanwälte erwähnt werden müßten. Hier allerdings findet sich dann bei der Gegenüberstellung der Beschlüsse des Rechtsausschusses im Vergleich zu der Fassung des Regierungsentwurfs plötzlich das Wort "Bundesgebiet", ohne daß entsprechende Beschlüsse im Rechtsausschuß vorher gefaßt waren. Diese danach offensichtlich auf einem Redaktionsfehler beruhende Fassung wurde insoweit ohne weitere Erörterung in der Sitzung des Bundestages vom 14. Juni 1961 zum Gesetz erhoben (Bundestagsprotokolle S. 9371 und 9379). Bei einem derartig klaren Redaktionsversehen muß die Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut dahin verstanden werden, daß sie nur auf Richter und Staatsanwälte "im Bundesdienst" anwendbar ist (so auch Schmidt-Räntzsch § 117 Nr. 1; Gerner-Decker-Kauffmann § 117 Anm. 1). Sie betraf also das vorliegende Verfahren nicht, weil der Kläger Richter im Landesdienst war.

9

Nach § 74 des Berliner Richtergesetzes vom 18. Januar 1963 gehen jedoch alle Gerichtsverfahren, die einen Richter betreffen und bei einem Gericht anhängig sind, das nach dem Berliner Richtergesetz nicht mehr zuständig ist, in der jeweiligen Lage auf das nunmehr zuständige Gericht über. Nach der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Verwaltungsgerichte erst nach Beginn der Rechtshängigkeit dieser Sache für vermögensrechtliche Ansprüche der Richter zuständig geworden. Das Verfahren ist also bei einem Gericht anhängig, das nach dem Berliner Richtergesetz (in Verbindung mit dem Berliner Beamtenrecht) nicht mehr zuständig ist. Die amtliche Begründung zum Berliner Richtergesetz (Drucksachen des Abgeordnetenhauses von Berlin III 1298) bemerkt zwar zu dem damaligen § 72, daß nach der vorgeschlagenen Übergangsregelung alle Verfahren, die bei den Verwaltungsgerichten oder den Richterdienststrafgerichten anhängig sind, auf die nunmehr zuständigen Richterdienstgerichte übergehen. Die Begründung hat dabei aber nicht beachtet oder nicht anerkennen wollen, daß damals noch Klagen eines Richters auf Zahlung seiner Bezüge bei den ordentlichen Gerichten anhängig sein konnten, und zwar nach der Rechtsprechung dieser Gerichte durchaus mit Recht. Es konnte also Verfahren geben, die "einen Richter betrafen", aber weder beim Verwaltungsgericht noch beim Richterdienststrafgericht, sondern bei einem anderen Gericht anhängig waren, für die jetzt das Verwaltungsgericht zuständig wurde. Der Gesetzgeber hat dabei den Gesetzestext anders als die Begründung gefaßt, nämlich vorsorglich - der üblichen Gesetzgebungstechnik entsprechend - eine allgemein gehaltene Fassung gewählt, die auch andere, in der Begründung nicht ausdrücklich behandelte Fälle umfaßt. Diese Fassung ist maßgebend. Deshalb gilt auch für den vorliegenden Rechtsstreit jetzt § 74 des Berliner Richtergesetzes, der nach seinem Wortlaut alle gerichtlichen Verfahren betrifft, insbesondere auch Zivilprozesse.

10

Die Fassung von § 74 des Berliner Richtergesetzes läßt allerdings Zweifel aufkommen, ob etwa das Revisionsverfahren bereits kraft Gesetzes auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage durch seinen Beschluß vom 12. Februar 1964 verneint. Der Bundesgerichtshof ist an diese - zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangene - Entscheidung gebunden. Der Beschluß steht aber der Möglichkeit einer Verweisung nicht entgegen. Diese förmliche Verweisung wird dem Sinn und Zweck des § 74 des Berliner Richtergesetzes gerecht; sie ist mit seinem Wortlaut auch vereinbar, da die Bestimmung Verfahren jeder Art vor den verschiedenen Gerichten erfassen soll, ohne die Einzelheiten zu regeln. Die Zivilprozeßordnung sieht für die Abgabe eines Verfahrens von einem Gericht an das andere regelmäßig eine förmliche Verweisung vor. Deshalb spricht der Senat die Verweisung hiermit aus, die der Kläger vorsorglich auch beantragt hat.

11

In rechtsähnlicher Anwendung der für ähnliche Fälle vorgesehenen Regel des § 17 Absatz 4 GVG ergeht diese Entscheidung durch Beschluß, und zwar ohne mündliche Verhandlung, nachdem beide Parteien sich gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit der Entscheidung über die Möglichkeit einer Verweisung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben.

Dr. Pagendarm
Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Beyer ist ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben. Dr. Pagendarm
Gähtgens
Keßler