Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1964, Az.: VII ZR 82/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.1964
- Aktenzeichen
- VII ZR 82/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13560
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 14.02.1963
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14. Februar 1963 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger führte im Fabrikneubau der Beklagten Anstreicherarbeiten aus. Er begann am 14. Dezember 1959 mit dem Anstrich der Heizkörper, die vordringlich fertiggestellt werden sollten. Ein schriftliches Angebot hatte er zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgegeben.
Ein als "Angebot" bezeichnetes Schreiben, in dem die in dem Fabrikneubau auszuführenden Maler- und Anstreicherarbeiten unter Angabe der Preise aufgeführt waren, übergab er jedoch am 21. Dezember 1959 dem Dipl. Ing. St., einem Mitarbeiter des für die Beklagte tätigen Architekten.
Am 14. April 1960 waren die Anstreicherarbeiten in der Fabrik beendet. Anschließend wurde der Kläger auch mit den Anstreicherarbeiten im Wohnhaus des Inhabers der Beklagten beauftragt. Diese Arbeiten begann er am 22. Juli 1960 und beendete sie im wesentlichen am 20. September 1960.
Der Kläger beansprucht Vergütung seiner Arbeit nach den im Angebot vom 21. Dezember 1959 angegebenen Preisen. Hiernach steht ihm, wie er behauptet, noch eine Restvergütung von 7.067,93 DM zu. Er beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie macht geltend, die im Angebot vom 21. Dezember 1959 enthaltenen Preise seien nicht vereinbart worden. Vielmehr seien dem schon vor dem 21. Dezember 1959 zustande gekommenen Vertrag die Einheitspreise zugrunde gelegt worden, die im Angebot des Klägers vom 7. Oktober 1958 an die Siedlungsgesellschaft "Garten und Heim" enthalten und dem Dipl. Ing. St. aus seiner damaligen Tätigkeit für diese Siedlungsgesellschaft bekannt gewesen seien; der Kläger habe auf diese Preise lediglich einen der inzwischen eingetretenen Lohnerhöhung entsprechenden Aufschlag erhalten sollen. Sie, die Beklagte, habe gemeint, die im Schreiben vom 21. Dezember 1959 genannten Preise entsprächen dieser Vereinbarung. In Wirklichkeit seien sie aber, wie sie später festgestellt habe, viel höher.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Im Revisionsverfahren hat die Beklagte dem Dipl. Ing. St., H., Ga.straße ..., den Streit verkündet.
Die Revision der Beklagten erstrebt die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, der Vertrag sei zu den Bedingungen des Schreibens des Klägers vom 21. Dezember 1959 zustande gekommen. Dieses Schreiben stelle ein Vertragsangebot dar. Die Beklagte habe es dadurch angenommen, daß sie sämtliche vorgesehenen Arbeiten habe ausführen lassen, ohne den Preis irgend einer Position zu beanstanden.
Ob ein Vertragsschluß zu den im Angebot vom 21. Dezember 1959 enthaltenen Bedingungen selbst dann angenommen werden könnte, wenn schon vorher ein Vertrag zu anderen Bedingungen zustande gekommen wäre, läßt das Berufungsgericht dahingestellt. Ein solcher früherer Vertragsschluß ist, wie es feststellt, nicht bewiesen.
II.
Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis richtig.
1.
Bedenken erweckt allerdings, daß das Berufungsgericht sich mit der Feststellung begnügt, die Behauptung der Beklagten, es sei schon vor Abgabe des Angebots vom 21. Dezember 1959 ein Vertrag zu anderen als in diesem Angebot genannten Bedingungen geschlossen worden, sei nicht bewiesen. Heraus geht hervor, daß das Berufungsgericht über die Beweislast irrt.
Der Unternehmer, der die Vereinbarung einer bestimmten Vergütung behauptet und diese Vergütung einklagt, muß nämlich die von ihm behauptete Vereinbarung beweisen. Behauptet der Besteller, es sei eine andere, niedrigere Vergütung vereinbart, so muß der Unternehmer diese Behauptung widerlegen.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Der Kläger muß beweisen, daß die Behauptung der Beklagten, sie habe dem Kläger die Arbeiten zu den Preisen übertragen, die sich - unter Berücksichtigung der eingetretenen Lohnerhöhung - aus dessen Angebot vom 7. Oktober 1958 für die Siedlungsgesellschaft "Garten und Heim" ergaben, nicht zutrifft. Diesen Beweis kann der Kläger dadurch führen, daß er nachweist, jene von der Beklagten behauptete Vereinbarung sei überhaupt nicht getroffen worden, oder aber nachweist, sie sei später durch Vereinbarung der in seinem Angebot vom 21. Dezember 1959 genannten Preise abgeändert worden.
Mit der Feststellung, der von der Beklagten behauptete frühere Vertragsschluß sei nicht bewiesen, ist es deshalb nicht getan.
2.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über jene angebliche frühere Vereinbarung ergeben aber, daß eine solche nicht zustandegekommen ist, die dahingehende Behauptung der Beklagten also widerlegt ist. Werden diese Feststellungen zugrundegelegt, so ist das Zustandekommen eines Vertrags zu den von der Beklagten behaupteten Bedingungen so eindeutig zu verneinen, daß das Revisionsgericht selbst in diesem Sinne entscheiden kann. Der Irrtum des Berufungsgerichts über die Beweislast ist unter diesen Umständen unschädlich.
a)
Das Berufungsgericht stellt fest, der für die Beklagte handelnde Dipl. Ing. St. habe bei der Besprechung, in der nach Behauptung der Beklagten der Vertrag zustandegekommen sein soll, zwar geäußert, ihm seien die Einheitspreise des Klägers von früher her bekannt. Er habe jedoch seinen etwa vorhandenen Willen, zu den Preisen von 1958 abzuschließen, nicht so klar und eindeutig bekundet, daß seine Erklärung als Angebot zu den Bedingungen von 1958 charakterisiert werden könne. Die Antwort des Klägers sei ebenfalls nicht eindeutig und lasse durchaus nicht klar erkennen, was der Kläger habe sagen wollen. Die abschließende Bemerkung des Klägers: "Wir werden uns schon einig" spreche für die sichere Hoffnung, es werde alles zur beiderseitigen Zufriedenheit erledigt werden, aber nicht mit hinreichender Klarheit für einen Vertragsschluß an Ort und Stelle zu den Preisen von 1958. Zudem sei nach der Darstellung der Beklagten vereinbart worden, daß nicht die veränderten Einheitspreise von 1958 allein maßgebend sein sollten, sondern zuzüglich eines Zuschlages für Lohnerhöhungen von 20 %; für eine solche Vereinbarung sei aber in der Aussage St. keinerlei Anhalt zu finden.
b)
Demnach ist damals weder ein Angebot noch eine Annahme erklärt worden. Die Auffassung, ein Vertrag sei schon damals zu den Einheitspreisen von 1958 zustandegekommen, ist bei dieser Sachlage unmöglich.
Bei seinen Feststellungen legt das Berufungsgericht überdies die für die Beklagte günstigste Aussage des Zeugen St. zugrunde. Dessen Darlegung wird, wie das Berufungsgericht feststellt, durch die Bekundung des Zeugen B.k noch in einem der Beklagten ungünstigen Sinne abgeschwächt.
c)
Weitere Beweisangebote über den Inhalt der Unterredung werden von der Revision nicht angeführt; sie kommen auch nicht in Betracht, weil außer den bereits vernommenen Personen bei der Besprechung niemand zugegen war. Die Revision rügt lediglich, daß das Berufungsgericht den Zeugen St. nicht nochmals vernommen hat. Darüber nach § 398 ZPO zu befinden, lag aber im Ermessen des Berufungsgerichts. Im Rahmen dieses Ermessens hält sich die von der Revision beanstandete Erwägung des Oberlandesgerichts, eine weitere Klärung sei von einer erneuten Vernehmung St. nicht zu erwarten.
d)
Die sonstigen Rügen, welche die Revision gegen die jene Unterredung zwischen dem Kläger und St. betreffende Feststellung und Würdigung erhebt, sind ebenfalls unbegründet.
aa)
Sie wendet sich gegen die Bemerkung des Berufungsgerichts, es sei möglich und könne unterstellt werden, daß St. an die früheren Preise von 1958 und vielleicht auch an einen Abschluß zu diesen Preisen gedacht habe. Hierin sieht die Revision einen Verstoß gegen § 286 ZPO und gegen die Denkgesetze. Wenn St. nämlich die früheren Preise ausdrücklich erwähnt habe, so könne er nicht bloß an sie gedacht haben.
Ein Rechts- oder Verfahrensfehler ist jedoch nicht ersichtlich. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß St. an die Preise von 1958 nicht nur gedacht, sondern sie auch erwähnt hat. Es sagt dann aber, er habe seine etwaige Absicht, zu diesen Preisen abzuschließen, nicht so klar geäußert, daß seine Erklärung als ein Angebot dieses Inhalts gewertet werden könne. Gegen diese Würdigung ist von Rechts wegen nichts einzuwenden. Abgesehen davon ergibt sich schon aus der abschließenden Äußerung des Klägers "wir werden uns schon noch einig" zweifelsfrei, daß es damals zu keiner Einigung gekommen ist.
bb)
Nach der Revision widerspricht es der Lebenserfahrung, daß ein so umfangreicher Auftrag ohne Verständigung über die Preise erteilt worden sein soll.
Die Einigung über die Preise ist aber nach dem Berufungsurteil nach dem Beginn der Arbeiten zustande gekommen. Diese Annahme ist durchaus möglich, das um so eher, als nicht feststeht, ob dem Kläger in der Unterredung mit St. überhaupt schon die gesamten Arbeiten oder zunächst nur die Anstreicherarbeiten an den Heizkörpern übertragen worden sind.
cc)
Die Revision meint, der Kläger habe der Zugrundelegung der Einheitspreise von 1958 widersprechen müssen, wenn er diese nicht habe gelten lassen wollen. Dieser Rüge fehlt die Grundlage, weil die bloße Erwähnung der früheren Preise nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht den Willen St. erkennen ließ, diese Preise zugrunde zu legen, und weil zudem die "abschließende Bemerkung" des Klägers nach der Lage des Falles den von der Revision vermißten Widerspruch enthielt.
dd)
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, diese Äußerung des Klägers: "Wir werden uns schon einig" habe sich nicht auf die früheren Einheitspreise als solche., sondern auf den Zuschlag für Lohnerhöhung bezogen. Denn das Berufungsgericht stellt fest, in der Aussage St. sei kein Anhalt dafür zu finden, daß ein solcher Zuschlag überhaupt besprochen worden sei.
ee)
Schließlich entbehrt auch die Ansicht der Revision, daß die noch fehlende Einigung über den Zuschlag der Gültigkeit der Vereinbarung über die Einheitspreise von 1958 nach § 155 BGB nicht entgegenstehe, der Grundlage. Denn wie ausgeführt ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß eine Einigung darüber, daß die Preise von 1958 überhaupt zugrundezulegen seien, nicht getroffen worden ist.
3.
Ist demnach davon auszugehen, daß vor der Abgabe des Angebots vom 21. Dezember 1959 noch kein Vertrag geschlossen worden ist, so ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte dieses Angebot des Klägers angenommen hat und damit ein Vertrag zu den im Angebot vom 21. Dezember 1959 genannten Preisen zustande gekommen ist, nicht zu beanstanden. Auch insoweit sind die Rügen der Revision unbegründet:
a)
Die Revision würdigt das Angebot vom 21. Dezember 1959 und das seiner Abgabe folgende Verhalten der Beklagten daraufhin, ob der bereits vorher zu anderen Bedingungen geschlossene Vertrag abgeändert worden sei. Das entbehrt der Grundlage, weil eben vor dem Angebot vom 21 - Dezember 1959 noch keine Vereinbarung über die Preise bestand.
b)
Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es habe zu Unrecht daraus, daß die Beklagte den Kläger alle im Angebot vom 21. Dezember 1959 angegebenen Arbeiten habe ausführen lassen, die Schlußfolgerung gezogen, das Schreiben vom 21. Dezember 1959 stelle einen Antrag auf Schließung eines Vertrages i.S. der §§ 147 ff BGB dar. Denn welche Arbeiten ausgeführt werden sollten, sei ohnehin klar gewesen, da diese Arbeiten schon vorher mündlich übertragen worden seien.
Die Revision gibt hier die Ausführungen des Berufungsgerichts unvollständig und mißverständlich wieder. Für das Berufungsgericht ist nicht maßgebend, daß alle später ausgeführten Arbeiten im Angebot vom 21. Dezember 1959 enthalten waren. Vielmehr legt es Gewicht darauf, daß der Kläger diese Arbeiten am 21. Dezember 1959 zu bestimmten Preisen angeboten hat, daß er sein Schreiben ausdrücklich als Angebot bezeichnet und daß er damit seinen Willen, die Arbeiten zu diesen Preisen auszuführen, klar zum Ausdruck gebracht hat. Damit ist einwandfrei festgestellt, daß das Angebot vom 21. Dezember 1959 eine Vertragsofferte war.
c)
Als solche mußte es nach dem Berufungsurteil auch von der Beklagten verstanden werden. Auch gegen diese Wertung ist rechtlich nichts einzuwenden.
Dasselbe gilt von der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe daraus, daß die Beklagte ihn nach Empfang des Angebots habe alle Arbeiten ausführen lassen, ohne den Preis irgend einer Position zu beanstanden, schließen müssen, sie sei mit den Preisen des Angebots vom 21. Dezember 1959 einverstanden.
Wenn schließlich das Berufungsgericht sagt, es sei unter diesen Umständen Sache der Beklagten gewesen, die Preise des Angebots vom 21. Dezember 1959 zu beanstanden, wenn sie diese nicht gelten lassen wollte, so ist auch dagegen nichts einzuwenden. Die Revision meint zwar, umgekehrt hätte der Kläger darauf hinweisen müssen, daß er im Angebot vom 21. Dezember 1959 höhere Preise als die im Jahre 1958 für die Siedlungsgesellschaft "Garten und Heim" berechneten eingesetzt habe. Dabei fußt sie aber darauf, daß diese Einheitspreise von 1958 in der Besprechung vor dem 21. Dezember 1959 bereits vereinbart worden seien, und dieser Ausgangspunkt ist wie ausgeführt unrichtig.
4.
Demnach ist die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Heimann-Trosien
Erbel
Meyer
Vogt