Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.04.1964, Az.: IV ZR 184/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.04.1964
- Aktenzeichen
- IV ZR 184/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 22.05.1962
- LG Stade - 21.07.1961
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1964, 949-950 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1964, 665 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Studenten Uwe D., H., L.straße ...,
Prozessgegner
den Rechtsanwalt und Notar Dr. Eberhard D., La, über Br.,
Amtlicher Leitsatz
Werden in einer Klage auf Grund eines einheitlichen Rechtsverhältnisses ein Anspruch auf Rechnungslegung und ein solcher auf Zahlung nebeneinander geltend gemacht, so kann nicht in einem Urteil dem Anspruch auf Rechnungslegung stattgegeben und der Zahlungsanspruch abgewiesen werden, wenn dieser möglicherweise nach dem Ergebnis der Rechnungslegung begründet ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Mai 1962 wird insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung des Beklagten das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Stade vom 21. Juli 1961 zu Ziff. 1, 3 und 4 des Tenors geändert und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. In diesem Umfang und zur Entscheidung über die Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesenen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... 1938 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten aus dessen Ehe mit Fanny D. geb. Re.. Die Ehe wurde am 7. August 1947 aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden. Die Personensorge für den Kläger wurde der Mutter des Klägers übertragen. Der Beklagte und seine Mutter, Frau Natalie D. geb. S., waren damals Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem Vater des Beklagten, und zwar der Beklagte zu 3/4, seine Mutter zu 1/4. Zum Nachlaß nach dem Vater des Beklagten gehörte das im Kriege zerstörte Hausgrundstück B., R.platz .... Zu notariellem Protokoll des Notars Dr. Hü. in Br. vom 11. August 1947 - UR 76/47 - erklärte der Beklagte folgendes:
"Ich bitte um Aufnahme einer Verzichtserklärung zugunsten meiner geschiedenen Ehefrau Fanny D. geb. Re., wohnhaft in H., Bi.straße ..., sowie meines aus dieser Ehe hervorgegangenen Sohnes Uwe, wohnhaft bei meiner damaligen Ehefrau, und erkläre hierzu im einzelnen folgendes:
Hiermit verzichte ich unwiderruflich zugunsten meines Sohnes Uwe auf den Anteil an dem Hausgrundstück B.-Ch., R.platz ..., der mir an diesem Grundstück auf Grund meines Erbrechts nach meinem verstorbenen Väter Albert D. zusteht und den ich zur Zeit in ungeteilter Erbengemeinschaft mit meiner Mutter besitze. Bezüglich der Einnahmen aus dem Grundstück soll mein Sohn die gleichen Rechte haben, die mir auf Grund einer Vereinbarung, die ich mit meiner Mutter getroffen habe, zustehen. Hiernach stehen meiner Mutter 70 %, mir selbst jedoch nur 30 % der Einkünfte zu. Der Abschluß einer neuen Vereinbarung bleibt meinem Sohn bzw. seinem gesetzlichen Vertreter vorbehalten.
Ich verzichte ferner zugunsten meines Sohnes auf finanzielle Ansprüche, die mir aus meinem in B. belegenen Vermögen zustehen, insbesondere aus dem gesperrten Wertpapierkonto, Anwaltskonto, Privatkonto und Grundstückskonto.
Zugunsten meiner geschiedenen Ehefrau verzichte ich auf alle Ansprüche aus meiner bei der G. Lebensversicherungsgesellschaft zu ihren Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherung, insbesondere also auf das Recht, die Bezugsberechtigung zu ändern oder Rückkaufsrechte geltend zu machen. Ich verzichte ferner auf alle Ansprüche, die etwa an dem eigenen Konto meiner früheren Ehefrau oder meines Sohnes Uwe bestehen konnten, und verzichte endlich auf alle Rechte oder Ansprüche aus sonstigen Vermögenswerten, die meine geschiedene Ehefrau zur Zeit in Besitz hat, insbesondere soweit diese aus früheren Geschenken oder unserer ehemaligen Wohnung herrühren sollten. Ich werde also keinerlei Ansprüche gleich welcher Art, gegen meine geschiedene Ehefrau oder meinen Sohn erhoben und mein ganzes Vermögen, das ich bis zur Kapitulation besessen habe, ausschließlich in der vorerwähnten Form meinem Sohn bzw. meiner geschiedenen Ehefrau überlassen."
Am 15. August 1948 errichtete die Mutter des Beklagten, Frau Natalie D., folgendes Testament:
"Mein letzter Wille.
Zum alleinigen Erben meines Anteils am Grundstück R.platz ... in B.-Ch. bestimme ich meinen Enkel Uwe D., zur Zeit wohnhaft bei seiner Mutter in H., Bi.straße .... Alles übrige meines Besitzes an Bargeld, Wertpapieren, Schmuck, Möbel (auch die in B. befindlichen Reste aus dem Nachlaß meiner Mutter) sowie Teppich, Garderobe, Betten, Wäsche usw. erhält meine Schwiegertochter, Frau Fanny D. geb. R. ..., zur Seit H., Bi.straße ....
Von diesen Gegenständen meines persönlichen Besitzes sind auszunehmen:
1.alle Gegenstände, die ich von meiner Schwester, Frau Anna E., erhalten habe. Diese gehen an sie zurück.
2.das goldene Zigarettenetui, der Teppich und das Seebild aus dem Nachlaß meiner Mutter. Diese drei Gegenstände erhält mein Sohn, Dr. jur. Eberhard D., zur Zeit Si., Kreis We., zum Andenken."
Am 11. November 1950 verstarb Frau Natalie D..
Am 6. Oktober 1951 wurde vor dem Notariat Heidelberg II - Justizrat J. A. - zwischen der Mutter des Klägers, Fanny D., Adam Gü. als Pfleger für den Kläger und Wilhelm W. als Bevollmächtigten des Beklagten ein Vertrag geschlossen, in welchem die eingetragene Erbengemeinschaft nach dem Vater des Beklagten dem Kläger daß Grundstück in B.-Ch. unter "gleichzeitiger Vollziehung des Vermächtnisses" durch die Mutter des Klägers zu dessen Gunsten auf Grund des Testaments vom 15. August 1948 übertrug.
Auf Grund dieses Vertrages und der darin enthaltenen Auflassung wurde der Kläger als Eigentümer des B. Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit sind von den Mietern des Hauses B., R.platz ..., erhebliche Mietvorauszahlungen geleistet worden. Diese wurden zum Wiederaufbau des zerstörten Hauses verwandt.
Mit Vertrag vom 2./14. Oktober 1954 verkaufte der Beklagte als gesetzlicher Vertreter des Klägers das Grundstück für 260.000 DM. Am 6. November 1954 stimmte die Mutter des Klägers dem Verkaufe zu. Der Vertrag wurde vormundschaftsgerichtlich genehmigt.
Durch mehrere Anträge beim Vormundschaftsgericht versuchte die Mutter des Klägers, an der Verwaltung des Vermögens des Klägers beteiligt zu werden. Der Beklagte lehnte das ab. Mit Beschluß vom 28. April 1955 stellte das Vormundschaftsgericht Langen - 1 X 211/53 - fest, daß die Vermögensverwaltung beiden Eltern des Klägers zustehe. Mit Beschluß vom 23. Februar 1959 entzog es dem Beklagten die Vermögensverwaltung und übertrug sie der Mutter des Klägers. Dieser Beschluß wurde vom Landgericht und auch vom Oberlandesgericht, von letzterem durch Beschluß vom 6. Juli 1959, bestätigt. Der Beklagte verwaltete das Vermögen des Klägers jedoch weiterhin allein. Am 29. Oktober 1959 ist der Kläger volljährig geworden. Der Beklagte übertrug ihm darauf Beträge von insgesamt 35.500 DM.
Mit der Klage verlangt der Kläger vom Beklagten Rechnungslegung für die Zeit vom 6. Oktober 1951 an, Freigabe eines hinterlegten Betrages von 1.341,75 DM sowie Zahlung von 7.000 DM nebst 4 % Zinsen vom 1. Dezember 1959 an.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen: Durch den Vertrag vom 6. Oktober 1951 habe der Unterhalt des Klägers in Anbetracht seiner, des Beklagten, unsicheren Vermögenslage sichergestellt werden sollen. Die ihm nach dem Gesetz zustehenden Nutzungen des Vermögens des Klägers habe er bisher nicht in Anspruch genommen. Er mache sie jedoch jetzt geltend und rechne auch mit den Ansprüchen auf, die ihm daraus zustünden, daß er die Mietvorauszahlungen, die er als Einkünfte des Hauses für sich hätte verwenden können, für dessen Wiederaufbau verwandt habe.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt,
- 1.
dem Kläger über die Verwaltung des Vermögens des Klägers für die Zeit vom 6. Oktober 1951 bis zum 31. Dezember 1954 Rechenschaft abzulegen unter Vorlage einer die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Rechnung, einschließlich hierzu erteilter Belege;
- 2.
die Rechnungslegung für das Jahr 1959 dahin zu ergänzen, daß er dem Kläger im einzelnen über die Ausgaben an Einkommen- und Kirchensteuern für die Jahre 1951 bis 1957 unter Vorlage von Belegen Auskunft gibt;
- 3.
der Auszahlung des von der Städtischen Sparkasse Br. aus Konto ... - Uwe D. bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts in Bremerhaven unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegten Betrages von 1.341,75 DM an den Kläger zuzustimmen;
- 4.
an den Klüger 7.000 DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1959.
Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrage, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt, die Berufung des Beklagt zurückzuweisen und auf die Anschlußberufung den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger, für die Zeit vom 6. Oktober 1951 bis zur Aushändigung des Vermögens an ihn - 7. September 1959 - über die Verwaltung des Vermögens unter Vorlage einer die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben jedes Kalenderjahres enthaltenden Rechnung einschließlich hierzu erteilter Belege Rechenschaft abzulegen.
Zur Begründung seiner Anschlußberufung hat der Kläger geltend gemacht: Der Beklagte habe für die Zeit ab 1. Januar 1955 noch nicht ausreichend Rechnung gelegt. Es sei nicht ersichtlich, wie sich der für den 1. Januar 1953 angenommene Bestand des Vermögens mit 80.900 DM rechtfertige. Außerdem ergebe die Rechnung keine genügende Auskunft über verschiedene in ihr enthaltene Aufwendungen, und schließlich habe der Beklagte noch nicht Rechnung gelegt über die in der Verzichtserklärung vom 11. August 1947 aufgeführten Konten.
Der Beklagte hat beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
- 1.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die Verwaltung des Vermögens des Klägers für die Zeit vom 6. Oktober 1951 bis zum 31. Dezember 1954 Rechenschaft abzulegen unter Vorlage einer die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen des Klägers und Ausgaben enthaltenden Rechnung, einschließlich erteilter Belege.
- 2.
Der Beklagte wird verurteilt, die Rechnungslegung für das Jahr 1959 dahin zu ergänzen, daß er dem Kläger im einzelnen über die Ausgaben an Einkommens- und Kirchensteuer für die Jahre 1951 bis 1957 unter Vorlage von Belegen Auskunft gibt.
- 3.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter. Der Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages von 1.341,75 DM und auf Zahlung von 7.000 DM nebst Zinsen.
Die Revision ist begründet, soweit sie sich dagegen wendet, daß die Klage auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages und auf Zahlung von 7.000 DM abgewiesen worden ist.
Der Kläger macht einen Anspruch nach §1681 a.F. - §1698 Abs. 1 n.F. BGB geltend. Er verlangt Rechenschaft über die Verwaltung seines Vermögens, und daneben beansprucht er die Herausgabe eines Teils seines Vermögens, das jetzt unstreitig nur in einem Ansprach auf Zahlung eines Geldbetrages besteht. Beide Ansprüche hat der Kläger nebeneinander geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat in einem Urteil dem Anspruch auf Rechenschaft teilweise entsprochen und die auf Herausgabe gerichtete Klage abgewiesen. Das ist rechtlich unzulässig. Die Klage auf Herausgabe des Vermögens hätte nur abgewiesen werden dürfen, wenn es ausgeschlossen gewesen wäre, daß sie, nachdem der Beklagte die begehrte Rechenschaft gelegt hatte, noch hätte begründet werden können. Das trifft in dem hier zu entscheidenden Fall nicht zu. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Herausgabeanspruch abweist, enthält Rechtsirrtümer.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Beklagten hätten bis zum 31. März 1933 allein und danach bis zum 30. Juni 1958 zusammen mit der Mutter des Klägers die Nutzungen aus dem dem Kläger gehörenden Vermögen nach §§1649 ff a.F. BGB zugestanden. Diese Feststellung hat, wie noch darzulegen ist, der Kläger erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffen. Hiervon abgesehen ist auch die sachlichrechtliche Würdigung des Sachverhalts, so wie er vom Berufungsgericht angenommen worden ist, fehlerhaft. Unstreitig hat der Beklagte einen erheblichen Teil der von ihm gezogenen Nutzungen wieder für das Vermögen des Klägers verwandt. Das war besonders in der Zeit geschehen, als dieses Vermögen noch in dem Trümmergrundstück bestand. Nach §§1654, 1384 bis 1386 a.F. BGB hatte der Beklagte die Lasten des seiner Nutznießung unterliegenden Vermögen zu tragen. Danach darf er den Stamm des Vermögens des Klägers, das er an diesen herauszugeben hat, nicht um die Aufwendungen kürzen, die er für die Bestreitung der von ihm zu tragenden Lasten des Vermögens gemacht hat. Irrig ist die auf S. 25 der Urteilsausfertigung geäußerte Ansicht des Berufungsgerichte, die Lasten des Vermögens seien nicht von den Nutzungen des Kindesvermögens, die den Eltern ohne weiteres zufielen, abzusetzen, denn es bleibe den Eltern überladen, aus welcher Vermögensmasse sie die Lasten des Kindesvermögens aufbringen wollten. Eine Saldierung komme nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat bei diesen und den vorangehenden Ausführungen nicht genügend geschieden zwischen dem Anspruch auf die Nutzungen, hier dem Anspruch auf die Zinsen und Mietzinsen, der nach der von dem Berufungsgericht getroffenen Entscheidung dem Beklagten und seiner geschiedenen Frau, der Mutter des Klägers, zustand, dem Recht auf Nutznießung und dem Anspruch des Beklagten auf Ersatz seiner Verwendungen gegen den Kläger. Der Kläger begehrt mit der Klage auf Einwilligung in die Herausgabe des hinterlegten Betrages und auf Zahlung einen Teil des Stamms seines Vermögens. Für die Entscheidung über diesen Anspruch kommt es nicht darauf an, welche Nutzungen der Beklagte und seine geschiedene Ehefrau aus dem Vermögen gezogen haben, sondern allein darauf, worin das Vermögen des Klägers bestand, als der Beklagte die Verwaltung übernahm, wolches Vermögen der Kläger während der Zeit, als der Beklagte es verwaltete, dazuerworben hat, was der Beklagte während dieser Zeit mit Mitteln des Klägers für dessen Rechnung erworben hat, in welchem Umfang das Vermögen des Klägers durch die von diesem nach den §§1654, 1384 bis 1386 a.F. BGB zu tragenden Lasten gemindert worden ist und in welchem Umfang dem Beklagten Ersatzansprüche nach §1648 a.F. BGB wegen der von ihm für den Kläger gemachten Aufwendungen zustehen. Schließlich kommt es darauf an, ob der Beklagte nach den §§1602 ff a.F. BGB oder nach den zwischen ihm und dem Kläger getroffenen vertraglichen Vereinbarungen berechtigt war, den Stamm des Vermögens des Klägers für dessen Unterhalt zu verwenden. Erst wenn auf diese Weise errechnet worden ist, auf welchen Betrag sich das Vermögen des Klägers belief, als dieser volljährig wurde, kann festgestellt werden, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe noch zusteht. Es läßt sich daher nicht absehen, ob der Kläger nicht in der Lage ist, diesen Anspruch schlüssig zu begründen, sobald der Beklagte seiner Pflicht, Rechenschaft abzulegen, nachgekommen ist. Das gilt in stärkerem Maße noch, wenn sich ergeben sollte, daß dem Kläger auch die Nutzungen aus dem Vermögen zustanden.
Das Berufungsgericht hätte daher bevor es über den Herausgabeanspruch entschied, zuvor durch Teilurteil über den Anspruch auf Rechenschaftslegung entscheiden müssen. Über den Herausgabeanspruch durfte erst entschieden werden, nachdem dem Kläger Gelegenheit gegeben war, seine Klage gemäß der ihm erteilten Auskunft näher zu begründen. Der Kläger hat zwar der Form nach keine Stufenklage nach §254 ZPO erhoben. Dennoch konnte das Berufungsgericht nicht über beide Ansprüche gleichzeitig entscheiden. In einem Fall wie er hier gegeben ist, handelt es sich, obwohl der Herausgabeanspruch und der Anspruch auf Rechenschaftslegung nebeneinander geltend gemacht worden sind, der Sache nach um eine Stufenklage nach §254 ZPO (vgl. Wieczorek, ZPO §254 A I b 1).
II.
Der Anspruch auf Rechnungslegung.
Das Berufungsgericht hat dem Anspruch des Klägers auf Rechenschaft über die Vermögensverwaltung nicht in vollem Umfang entsprochen. Es hat angenommen:
a) Der Beklagte habe über die von ihm gezogenen Nutzungen aus dem Vermögen des Klägers keine Rechenschaft abzulegen.
b) Für die Verwaltung in der Zeit nach dem 1. Januar 1955 habe er bereits ausreichend Rechnung gelegt. Diese sei allein für das Jahr 1959 dahin zu ergänzen, daß dem Kläger im einzelnen über die Ausgaben an Einkommens- und Kirchensteuer für die Jahre 1951 bis 1957 unter Vorlage von Belegen Auskunft gegeben werde. Ein Anspruch auf umfassende Rechnungslegung bestehe nur für die Zeit vom 6. Oktober 1951 bis 31. Dezember 1954.
c) Der mit der Anschlußberufung weiter geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung über die in der Verzichtserklärung vom 11. August 1947 aufgeführten Kosten sei unbegründet.
1.
zu a): Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen den Ausspruch des Berufungsgerichts wendet, daß der Beklagte keine Rechenschaft über die Nutzungen des Vermögens des Klägers zu legen brauche. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht zwar dargelegt, daß der Beklagte nicht nach §1662 a.F. BGB auf die Nutznießung am Vermögen des Klägers verzichtet hat. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Inhaber der elterlichen Gewalt hinsichtlich einzelner Vermögensgegenstände durch Vertrag mit dem Kinde auf die Nutznießung verzichten könne. Denn einen solchen Verzicht hinsichtlich einzelner Gegenstände ergäben die Erklärungen des Beklagten nicht. Wenn man die vom Beklagten abgegebenen Erklärungen überhaupt als Verzicht ansehen wolle, so handle es sich um einen allumfassenden Verzicht für alle Zukunft hinsichtlich des gesamten Vermögens, der nur wirksam unter Beobachtung des §1662 a.F. BGB hätte ausgesprochen werden können.
Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht hierbei nicht den ganzen Prozeßstoff berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, welchen Zweck die Verzichtserklärung des Beklagten vom 11. August 1947 und der am 6. Oktober 1951 mit den Kläger geschlossene Vertrag hatten, und ob mit Rücksicht auf diesen Zweck in dem Vertrag vom 6. Oktober 1951 von dem Beklagten stillschweigend auf die Nutzung an dem dem Kläger übereigneten Grundstück verzichtet worden ist. Der Beklagte selbst hat insoweit widersprechende Erklärungen abgegeben. Er hat aber in seinem Schriftsatz vom 5. Mai 1960 auf S. 11 ff behauptet, daß er sein Recht auf Nutznießung am Vermögen des Klägers niemals ausgenutzt habe und daß die Übereignung des Grundstücks an den Kläger ebenso wie die testamentarische Bestimmung seiner, des Beklagten, Mutter zugunsten des Klägers einzig und allein zu dem Zweck erfolgt seid dem Kläger als dem Sohn aus erster Ehe gegenüber seinen nachgefolgten Geschwistern bei der Unsicherheit seiner, des Beklagten, damals gerade erst neu gegründeten Existenz Vorteile zu verschaffen. Dadurch hätten die Unterhaltsansprüche des Klägers gegen ihn, den Beklagten, abgegolten werden sollen. In ähnlicher Weise hat der Beklagte auf S. 9 seiner Berufungsbegründung dargelegt, es möge zutreffend sein, daß die Überlassung des Berliner Grundstücks an den Kläger keine Schenkung sei, weil sie als Abgeltung aller etwaiger Unterhaltsansprüche des Klägers gegen ihn, den Beklagten, für Vergangenheit und Zukunft gedacht gewesen sei.
Diese Einlassung des Beklagten gibt Anlaß zu erwägen, ob der Beklagte mit dem Vertrag vom 6. Oktober 1951 beabsichtigte, den Kläger so zu stellen, daß dieser ohne Rücksicht auf seine, des Beklagten, Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach Möglichkeit keine Unterhaltsansprüche gegen ihn mehr haben sollte. Das hätte der Beklagte dadurch erreichen können, daß er dem Kläger einen Vermögensgegenstand zuwandte und daß er zugleich auf die ihm zustehende Nutzung dieses Vermögensgegenstandes verzichtete. Soweit die Einkünfte aus diesem Vermögensgegenstand ausgereicht hätten, um den Unterhalt des Klägers zu befriedigen, hätte nach §1602 Abs. 2 a.F. BGB kein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten bestanden. Ein solcher Verzicht auf die Nutzungen an einem einzelnen Gegenstand konnte dem Vertreter des Klägers gegenüber rechtswirksam erklärt werden (vgl. BGB RGR 9. Aufl. §1662 Anm. 1). Durch einen solchen etwa von dem Beklagten stillschweigend erklärten Verzicht hätte er die Nutzungen des Grundstücks und später die des Erlöses aus dem Verkauf des Grundstücks dem Kläger überlassen. Der Beklagte hätte die Nutzungen jeweils dem Stamm des Vermögens des Klägers zuführen müssen. Andererseits hätte er dann auch Ersatz für die an sich von ihm zu tragenden Grundstückslasten von dem Kläger begehren können, und er wäre berechtigt gewesen, aus den Einkünften des Vermögens des Klägers dessen Unterhalt zu bestreiten.
Falls der Beklagte auf die Nutzung des Grund Stücks nicht verzichtet haben sollte, wäre er nicht ohne weiteres berechtigt gewesen, den Stamm des Vermögens des Klägers in Anspruch zu nahmen, um daraus den Unterhalt für den Kläger zu bestreiten. Der Beklagte hätte dann zunächst seine gesamten Einkünfte einschließlich der Nutzungen aus dem Vermögen des Klägers bereitstellen müssen, um die Unterhaltsansprüche des Klägers und die der diesem gleichrangigen Unterhaltsberechtigten zu befriedigen. Wenn er nicht in der Lage gewesen wäre, diese Ansprüche ohne Gefährdung seines eigenen standesgemäßen Unterhalts zu befriedigen, hätte nach §§1606, 1603 a.F. BGB zunächst die Mutter des Klägers für dessen Unterhalt aufkommen müssen. Nur wenn auch sie nicht in der Lage gewesen wäre, ohne Gefährdung ihres eigenen standesgemäßen Unterhalts ausreichend für den Unterhalt des Klägers zu sorgen, hätte der Beklagte nach §1603 a.F. BGB aus dem Stamm des Vermögens des Klägers Aufwendungen für dessen Unterhalt machen dürfen.
Falle der Beklagte beabsichtigt haben sollte, darüber hinaus den Stamm des dem Kläger zugewandten Vermögens für dessen Unterhalt zu verwenden, hätte hierüber zwischen ihm und dem Kläger ausdrücklich oder stillschweigend eine besondere Vereinbarung getroffen werden müssen.
Zu erwägen ist weiter, ob der Zweck des Vertrages vom 6. Oktober 1951 der gewesen ist, daß der Unterhalt des Klägers in erster Linie aus den Einkünften des Vermögens des Klägers und, soweit diese dazu nicht ausreichten, aus dem Stamm des dem Kläger zugewandten Vermögens bestritten werden sollte. Auch dann hätte der Beklagte auf die Nutzungen aus dem Grundstück verzichtet.
Das angefochtene Urteil ergibt nicht, daß das Berufungsgericht sich dieser verschiedenen Möglichkeiten bewußt gewesen ist und daß es den vorgetragenen Sachverhalt nach allen möglichen Richtungen geprüft hat. Die Feststellung, daß dem Beklagten die Nutzungen aus dem Vermögen des Klägers zugestanden hätten, ist daher bisher nicht ausreichend begründet.
2.
zu b): Die weitergehenden Angriffe der Revision sind unbegründet. Zwar ist grundsätzlich der Anspruch auf Rechnungslegung nach §1681 a.F. BGB ein einheitlicher. Rechnungslegung kann jedoch nicht für die ganze Zeit verlangt werden, in der das Vermögen verwaltet worden ist, sondern nur für einen begrenzten Zeitraum, wenn für die übrige Zeit der Verwaltung keine Unklarheit über die Verwaltung besteht. In aller Regel wird es bei einer zusammen hängend geführten Vermögensverwaltung nicht möglich sein, den Anspruch nur für eine frühere Zeit zuzusprechen, ihn aber für die spätere Zeit mit der Begründung zu versagen, daß für eie bereits ausreichend Rechnung gelegt worden sei. Regelmäßig ist eine Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens während einer bestimmten Zeit nur dann vollständig, wenn sie dem Gläubiger allein oder zusammen mit den ihm schon bekannten Vorgängen ermöglicht, die Verwaltung des Vermögens von dem Beginn des Zeitpunkts, in dem der zur Rechnungslegung Verpflichtete die Vermögensverwaltung übernommen hat, bis zum Ende des Zeitraums, für den Rechnungslegung begehrt wird, lückenlos zu verfolgen. Für den hier zu entscheidenden Fall greifen diese Erwägungen nicht durch. Denn das Vermögen des Klägers bestand bis zum Ende des Jahres 1954 in der Hauptsache aus einem Grundstück, während es nach dieser Zeit nur noch aus dem Erlös oder den Ansprüchen aus dem Verkauf des Grundstücks bestand. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht den Ansprach auf Rechnungslegung so aufteilen, wie es hier geschehen ist. Der Kläger wird dadurch nicht benachteiligt. Die Rechnungslegung für die Zeit ab 1. Januar 1955 wird durch die Rechenschaft, die der Beklagte noch für die vorangehende Zeit schuldet, nicht berührt. Das Vermögen des Klägers betrug, nachdem das Grundstück veräußert worden war, am 1. Januar 1955 nach den Angaben des Beklagten 80.900 DM. Der Kläger kann, sofern der Beklagte noch die geforderten Angaben über die dem Vermögen für Steuerzahlung entnommenen Beträge macht, ersehen, was in der Folgezeit aus diesem von dem Beklagten für ihn verwalteten Vermögen geworden ist. In der Zeit vom 6. Oktober 1951 bis zum 31. Dezember 1954 hat der Beklagte für den Kläger ein anderes Vermögensstück, nämlich das Grundstück, verwaltet. Hierüber kann, ohne daß die Rechtsstellung des Klägers beeinträchtigt wird, gesondert Rechnung gelegt worden. Aus dieser Rechnungslegung kann der Kläger ersehen, ob ihm aus der Verwaltung und der Veräußerung des Grundstücks am 1. Januar 1955 ein größerer als der ihm vom Beklagten gutgebrachte Betrag von 80.900 DM zugestanden hat.
Zu Unrecht beanstandet die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 1955 ausreichend Rechnung gelegt habe. Das Berufungsgericht hat im einzelnen näher dargelegt, daß die Angaben des Beklagten die Bewegung des Vermögens des Klägers von 1955 bis zum Jahre 1959 genau erkennen lassen. Gegen diese Feststellung hat die Revision keine durchgreifenden Rügen vorgebracht. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung kann nicht mit den allgemein gehaltenen Wendungen, die bisherige Rechnungslegung sei unzulässig, die einzelnen Posten seien ungeklärt, sie ließen nicht erkennen, um was es sich handle, es komme, wie schon in der Berufungsbegründung geltend gemacht, darauf an, daß die im Wege der Rechnungslegung erteilte Auskunft nicht nur verständlich sei, sondern daß sie auch nachgeprüft werden könne, das lasse sich bezüglich zahlreicher Posten nicht sagen, z.B. "von Verwalter Kleist 80.900 DM, verauslagte Beträge 3.894,24 DM" u.a., erschüttert werden. Hinsichtlich des einzigen von der Revision speziell beanstandeten Postens von 3.894,24 DM ist zu Bemerken, daß der Kläger auf S. 3 seines Schriftsatzes vom 2. Februar 1961 (Bl. 140 GA aus drücklich erklärt hat, dieser Betrag solle in seiner Gesamtheit nicht mehr bestritten werden.
3.
zu c): Soweit der mit der Anschlußberufung geltend gemachte Anspruch auch auf Auskunft über die in der Verzichtserklärung vom 11. August 1947 aufgeführten Konten abgewiesen worden ist, hat die Revision keine Rügen vorgebracht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen, daß diese Konten dem Kläger übertragen worden seien und der Beklagte sie für den Kläger verwaltet habe. Damit ist die Revision insoweit nicht begründet.