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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1964, Az.: VII ZR 128/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.1964
Aktenzeichen
VII ZR 128/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13526
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 27.04.1962

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27. April 1962 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beklagten ließen im Jahre 1955 ihr Eckhaus Me.straße ... in So. wiederaufbauen. Der Kläger hatte für sie sämtliche Architektenarbeiten einschließlich der Bauaufsicht übernommen. Hierfür verlangte er ein Honorar von 23.909,02 DM, von denen 15.000,- DM in der Zwischenzeitbezahlt worden sind.

2

Mit der Klage begehrte der Kläger sein restliches Honorar von 8.909,02 DM nebst Zinsen.

3

Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie rechnen gegenüber der zuletzt nicht mehr bestrittenen Forderung des Klägers mit Schadensersatzforderungen auf. Dazu haben sie vorgetragen, der Kläger habe es unterlassen, eine Dehnfuge einzuplanen; infolgedessen seien Risse entstanden, die beseitigt werden müßten. Das Haus habe dadurch einen Minderwert von etwa 8.000 DM. Ferner seien zum Teil mangelhafte Ziegel verwendet worden. Der Kläger habe es pflichtwidrig unterlassen, diese, bevor das Dach gedeckt wurde, auf ihre Qualität nachzuprüfen überdies sei er sogar schon vorher von dem verklagten Ehemann auf die Mangelbaftigkeit der Ziegel hingewiesen worden. Dadurch sei ein Minderwert des Hauses von weiteren 12.000 DM entstanden, weil infolge der schlechten Siegel auch das Gebälk des Daches Schaden gelitten habe.

4

Das Landgericht hat die Beklagten nach Abzug einiger kleinerer nicht mehr im Streit stehender Gegenforderungen zur Zahlung von 8.397,97 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 20. April 1957 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.

5

Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

In der Revisionsinstanz stehen nur noch die Gegenforderungen der Beklagten auf Schadensersatz wegen Fehlens der Dehnfuge und wegen der Verwendung mangelhafter Ziegel im Streit. Das Berufungsgericht hat diese Forderungen für unbegründet erklärt.

7

Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe der Beklagten sind nicht begründet.

8

1.)

Dehnfuge:

9

a)

Das Berufungsgericht stellt fest, daß die von den Beklagten beanstandeten Risse auf das Fehlen der Dehnfuge zurückzuführen sind. Ob der Kläger hierfür haftbar gemacht werden kann, läßt das Berufungsgericht offen, da jedenfalls den Beklagten kein Schaden entstanden sei. Das Haus habe sich inzwischen gesetzt; nach dem Gutachten des Sachverständigen ließen sich die Mängel ausbessern, ohne daß ein Minderwert verbleibe oder neue Schäden zu befürchten seien. Die Kosten der Ausbesserung wurden erheblich geringer sein als der Aufwand, der erforderlich gewesen wäre, um die Dehnfuge herzustellen, so daß die Beklagten im Ergebnis nicht geschädigt seien.

10

b)

Das wird mit der Revision zu Unrecht angegriffen.

11

Die Beklagten rügen, das Berufungsgericht Höbe bei seiner Schadensberechnung verkannt, daß sie nicht Ersatz der Ausbesserungskosten, sondern Ersatz des durch das Fehlen der Dehnfuge entstandenen Minderwerts des Hauses verlangten.

12

Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage des Minderwerts befaßt, einen solchen aber auf Grund des Sachverständigengutachtens verneint.

13

Die Beklagten hätten allerdings in ihrem Schriftsatz vom 27. Februar 1962 vorgetragen, das Finanzamt habe eine Neubewertung des Hauses vorgenommen und hierbei wegen der Risse einen Abzug von 8.000 DM gemacht. Zum Beweis hierfür haben sie sich auf eine Auskunft des Finanzamts berufen. Sie rügen die Übergehung dieses Beweisantrags.

14

Auch diese Rüge ist nicht begründet, Der Beweisantrag der Beklagten ist nicht hinreichend substantiiert und nicht schlüssig. Aus der von den Beklagten behaupteten Tatsache, daß das Finanzamt wegen der Risse 8.000 DM bei der Neubewertung des Hauses abgezogen habe, läßt sich noch nicht der Schluß ziehen, daß ein Minderwert in dieser Höhe tatsächlich vorliegt. Der Vortrag der Beklagten enthält nichts darüber, auf Grund welcher Feststellungen sich das Finanzamt entschlossen hat, das Haus wegen der Risse geringer zu bewerten. Das könnte z.B. möglicherweise nur auf Grund gutgläubig hingenommener Angaben der Beklagten geschehen sein, die keinen Beweiswert hatten. Die Beklagten hätten deshalb zu ihrem Beweisangebot im einzelnen nähere Umstände darlegen müssen, die die Annahme rechtfertigen konnten, daß entgegen der Auffassung des Sachverständigen auch nach Ausbesserung der Mängel ein Minderwert des Hauses verbleiben werde. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsfehler diesen Antrag übergehen.

15

2.)

Dachziegel:

16

a)

Die Rüge, das Berufungsgericht habe allgemeine Auslegungsgrundsätze verletzt, ist nicht begründet.

17

Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Beklagten meinen, den zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag ausgelegt, sondern lediglich die sich aus der Verkehrssitte (§ 242 BGB) ergebenden Grenzen der nach dem Architektenvertrag unbestritten bestehenden Aufsichtspflicht näher bestimmt.

18

b)

Das Berufungsgericht stellt fest, daß mindestens 20 % der aufgebrachten Dachziegel nur als III. Sorte bezeichnet werden können und deshalb den vertraglichen Anforderungen nicht entsprachen. Es ist jedoch auf Grund der Angaben des Sachverständigen der Auffassung, daß der Kläger hierfür nicht verantwortlich gemacht werden könne, da die mindere Qualität der Ziegel nur von einem erfahrenen Dachdecker hätte festgestellt und von dem Kläger als Architekten diese besondere Sachkenntnis nicht hätte verlangt werden können.

19

Das läßt entgegen der Ansicht der Beklagten keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Architekt grundsätzlich gehalten ist, das beim Bau verwendete Material auf seine Brauchbarkeit nachzuprüfen. Diese Prüfungspflicht darf aber nicht überspannt werden und muß dort ihre Grenze finden, wo von dem Architekten die entsprechende Sachkenntnis nicht erwartet werden kann. Wenn das Berufungsgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis kommt, daß dies hier der Fall war, und sich der Kläger deshalb auf die Prüfung durch die sachkundigen Dachdecker habe verlassen dürfen, so ist das nicht zu beanstanden.

20

Dem steht auch nicht entgegen, daß statt der ursprünglich vorgesehenen "T."-Ziegel "B. Dachziegel" verwendet worden sind. Daß letztere schon ihrer Art nach minderwertiger sind als "T."-Ziegel, haben die Beklagten selbst nicht behauptet.

21

c)

Ein anderes würde sich freilich ergeben, wenn der Kläger schon vor der Aufbringung der Ziegel von deren Mangelhaftigkeit unterrichtet worden wäre. Der Kläger hat das bei seiner Parteivernehmung vor dem Landgericht in Abrede gestellt. Die Beklagten hatten demgegenüber behauptet, die Dachdecker O. und Genau hätten den Beklagten Hermann D. schon vor Aufbringung der Ziegel auf deren Mangelhaftigkeit hingewiesen und dieser habe den Kläger davon auch sofort unterrichtet. Sie haben hierfür Parteivernehmung des Beklagten Hermann D. gemäß § 448 ZPO beantragt.

22

Das Berufungsgericht unterstellt als richtig, daß der Beklagte Hermann D. von den beiden Dachdeckern über die Mangelhaftigkeit der Ziegel unterrichtet worden sei, sieht es aber nicht als bewiesen an, daß er diese Mitteilung an den Kläger gleich weitergegeben hat. Mit dem Antrag der Beklagten auf Parteivernehmung des Beklagten Hermann D. gem. § 448 ZPO hat es sich nicht ausdrücklich auseinandergesetzt.

23

Die Beklagten rügen Verletzung des § 448 ZPO.

24

Diese Rüge ist nicht begründet.

25

Nach § 448 ZPO kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei (also auch der beweispflichtigen Partei) anordnen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugeben, daß dem Gericht die Vorschrift des § 448 ZPO bekannt ist. Aus dem Umstand, daß es sich mit dieser Vorschrift nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kann auch noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß es diese nicht beachtet hat und nicht sein ihm darin eingeräumtes Ermessen hat walten lassen (BGH in LM § 448 ZPO Nr. 2).

26

Im vorliegenden Fall stand es, nachdem das Landgericht auf Antrag der Beklagten, übrigens in Gegenwart des Erstbeklagten, den Kläger gemäß § 445 ZPO als Partei vernommen hatte in dem durch das Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Ermessen des Tatrichters, auch noch den Beklagten Hermann Dittmer für die gegenteilige Behauptung zu vernehmen. Es besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß das Berufungsgericht die ihm nach § 448 ZPO gegebenen Möglichkeiten nicht erkannt oder die ihm gesetzten Ermessensgrenzen über schritten hat.

27

3.)

Die Revision der Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Glanzmann
Rietschel
Bundesrichter Erbel hat seinen Urlaub an getreten und kann der halb nicht unterschrieben. Glanzmann
Meyer
Finke