Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1964, Az.: III ZR 50/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.03.1964
- Aktenzeichen
- III ZR 50/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 17.12.1962
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die am 28. Oktober 1929 in Berlin geborene Beklagte ist die Tochter der Klägerin aus deren geschiedener Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen Fritz As. Dieser starb am ... 1949 in B. Er hatte in seinem am 24. Oktober 1945 errichteten Testament (Urk.R.Nr. 64/1945 des Notars Dr. Fritz He. in B.) die Beklagte zur Alleinerbin eingesetzt. Für die Verwaltung des gesamten Nachlasses war bis zum ... 1959, dem 30. Geburtstag der Beklagten, eine Testamentsvollstreckung angeordnet. In dem am 21. Februar 1947 vom Erblasser weiter errichteten Testament (Urk.R.Nr. 65/1947 desselben Notars) wurden zwei Testamentsvollstrecker zur gemeinsamen Ausübung des Amtes bestimmt. Die Beklagte, die die amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt, hat am 21. September 1951 zugunsten der Klägerin, die s. Zt. ebenfalls die amerikanische Staatsangehörigkeit besaßt, in Gegenwart der Notarin (Notary Public) Palma T.P. und des Rechtsanwalts We. in Ru. C. State of Ve. (USA) folgende Erklärung abgegeben:
"KNOW ALL MEN BY THESE PRESENTS, that I, Ingrid As., a single woman over the age of twenty-one years, of Ma., C. of Be., State of Vermont, in the consideration of one Dollar and other valuable considerations paid to my satisfaction by Ilse Sch. of Ma., C. of Be., State of Ve., the receipt of which is hereby acknowledged, do hereby assign, transfer, convey and set over to the said Ilse Sch., her executors, administrators, heirs and assigns, all my right, title, interest, claim and demand of every kind and nature whatsoever that I know have or hereafter may have under the Last Will and Testament of my father, Fritz As., a German Citizen, who died ..., 1949, in B., Germany, and all intereet, claim and demand in the estate of him, the said Fritz As., deceased.
And I do hereby further aseign, transfer, convey and set over to the said Ilse Sch., her heirs, executors, administrators and assigns, all rights of action or otherwise to me accrued or hereafter to accrue thereunder, and I do hereby authorize the said Ilse Sch. in her own name to sue for and take all legal steps necessary in connection therewith.
IN WITNESS WHEREOF, I bave hereunto set my band and seal, this 21 st day of September 1951.
In the presence of:
Palma T.P. Christopher A. We. Ingrid As. (S.) STATE of VE.
RU. C.
Be it remembered that at the City of Ru., C. of Ru., State of Ve., on this 21 st day of September, 1951, Ingrid As. personally appeared, and she acknowledged the foregoing instrument, by ber sealed and subscribed, to be her free act and deed.
Bevore me, Palma T.P. Notary Public."
Die unbestrittene, von einem beeidigten Dolmetscher beglaubigte Übersetzung lautet:
"Allen hiermit zur Kenntnis, daß ich, Ingrid As., ledig, über 21 Jahre, aus Ma. C. of Be., State of Ve., im Besitz eines Dollars und anderer Wertgegenstände, die zu meiner Befriedigung von Ilse Sch. aus Ma., C. of Be., State of Ve., gezahlt wurden und deren Empfang ich hiermit bekenne, überweise, übertrage, befördere und übergebe an Ilse Sch., ihre Bevollmächtigten, Verwalter, Erben und Nachfolger, alle meine Rechte, Titel, Ansprüche und Forderungen, die ich zur Zeit habe oder in Zukunft haben werde auf Grund des letzten Willens und des Testaments meines Vaters, Fritz As., eines deutschen Staatsangehörigen, der am ... 1949 in B., Deutschland, verstarb, und alle Anteile, Ansprüche und Forderungen, die ich von ihm, dem genannten verstorbenen Fritz As., zum Vermögen habe.
Und weiterhin überweise, übertrage, befördere und übergebe ich hiermit an Ilse Sch. ihre Erben, Bevollmächtigten, Verwalter und Nachfolger alle Prozeßführungsrechte - sei es aktiv oder passiv - und ermächtige die genannte Ilse Sch. hiermit im eigenen Namen zu klagen und alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die in diesem Zusammenhang notwendig werden.
Um dies zu bezeugen, habe ich nachstehend unterschrieben und gesiegelt,
am 21. September 1951
In Gegenwart von /s/Palma T.P. /s/Christopher A.We. /s/Ingrid As. S. Es wird festgestellt, daß in der Stadt Ru., C. of Ru., State of Ve., an diesem 21. September 1951, Ingrid As. persönlich erschien, und sie erkannte durch ihr Siegel und ihre Unterschrift an, daß die vorstehende Urkunde ihr freier Wille und ihre freie Tat sei.
In meiner Gegenwart /s/ Palma T.P. Öffentlicher Notar"
Zu dem Nachlaß gehörten u.a. die Grundstücke B. Z., Mi.straße Nr. ... Nr. ... und Sch.allee Nr. ..., ferner Aktien der Fritz As. AG. Die Beklagte ist als Eigentümer in den Grundbüchern der genannten Grundstücke eingetragen worden.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Beklagte habe ihr den gesamten Nachlaß nach Fritz As. übertragen und auch übertragen wollen; sie habe sich hierzu unbeeinflußt von der Klägerin entschlossen, weil sie eine völlige Unkenntnis in den Angelegenheiten der Geschäfte ihres Vaters gehabt und sie die Klägerin als besser geeignet angesehen habe, diese Geschäfte zu führen; ferner, weil die Beklagte, die damals verlobt gewesen sei, die Meinung vertreten habe, Geld bringe nur Streit und Unglück in eine Ehe, zumal wenn die Ehefrau mehr Vermögen besitze als der Ehemann.
Wenn mit der Erklärung der Beklagten vom 21. September 1951 eine dingliche Übertragung der Erbschaftsgegenstände auf die Klägerin nach deutschem Recht nicht erfolgt sei, müsse die Übertragungserklärung in ein gültiges Verpflichtungsgeschäft umgedeutet werden. Die schriftliche Erklärung der Beklagten, die der Klägerin noch am gleichen Tage übergeben worden sei, enthalte alle Merkmale eines Schenkungsversprechens. Die in der Urkunde erwähnte Klausel "one dollar and other valuable considerations" beinhalte keine Gegenleistung und stehe der Umdeutung in ein Schenkungsversprechen nicht entgegen. Diese Klausel würde vielmehr im anglo-amerikanischen Recht, auch im Recht des Staates Ve., aus rechtshistorischen Gründen gebraucht, um eins Schenkungsvorsprechen verbindlich und klagbar zu machen. Die Beklagte hätte damals, wenn sie die Nichtigkeit einer dinglichen Übertragung nach deutschem Recht gekannt hätte, ein nur schuldrechtliches Schenkungsversprechen abgegeben, weil der wirtschaftliche Erfolg, den sie erstrebte, nämlich die Übertragung des gesamten Nachlasses nach Fritz As. auf die Klägerin, im Ergebnis der gleiche gewesen wäre. Dieser Wille sei auch aus den von der Beklagten geschriebenen Briefen vom 12. November 1954, 13. Mai 1955 und 10. Juli 1958 erkennbar. Schließlich deute auf diesen Willen auch die Urkunde selbst hin, da die Beklagte in ihr auch zu künftige Rechte habe übertragen wollen und die Klägerin ermächtigt worden sei, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die in diesem Zusammenhang, d.h. im Zusammenhang mit der Übertragung der Erbschaft, notwendig würden. Das Schenkungsversprechen genüge auch der vom deutschen internationalen Privatrecht vorgeschriebenen Form. Dieses lasse die Beobachtung der Gesetze des Ortes genügen, an welchem das schuldrechtliche Rechtsgeschäft vorgekommen worden sei (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Das Recht des Staates Ve. schreibe jedoch für die Schenkung einer Erbschaft nur die Schriftform der Erklärung des Schenkenden vor (Ve. Statutes Annotated 1959 Revision - Title 12, Section 18). Die Anwendung des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB könne auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, das Ve. Recht kenne kein dem Erbschaftskauf oder der Erbschaftsschenkung vergleichbares Rechtsinstitut. Es könne nicht verlangt werden, daß beide Rechtsinstitute nahezu edentisch seien. Die Verschiedenheit ähnlicher Rechtsinstitute deutschen und ausländischen Rechts werde in ihrer juristischen Ausgestaltung häufig vorhanden sein. Dies brauche bei der Erbschaftsveräußerung in beiden Rechten nicht übereinzustimmen. Nur dann dürfe der genannte Artikel nicht angewendet werden, wenn das ausländische Recht ein dem deutschen Recht vergleichbares Rechtsinstitut gar nicht kenne. Kauf und Schenkung einer Erbschaft seien aber Rechtsinstitute, die das Ve. Recht kenne. Nach alledem sei die Beklagte zur Abgabe der Auflassungserklärung bezüglich der in B. gelegenen Grundstücke verpflichtet.
Schließlich enthalte die Erklärung der Beklagten eine Vollmacht auf die Klägerin, die nicht widerrufen werden und die nur den Sinn haben könnte, die Klägerin zu ermächtigen, im eigenen Namen die zur Erbschaft gehörigen Gegenstände auf sich selbst zu übertragen. Sie sei gerade deshalb gegeben worden, um sicherzustellen, daß die Klägerin auch nach ausländischem (nicht amerikanischem) Recht, das möglicherweise die Übertragungserklärung nicht anerkenne, rechtlich in der Lage sei, sich das Eigentum und den Besitz der Nachlaßgegenstände zu verschaffen. Sie genüge auch der von dem Rechte des Staates Vermont vorgeschriebenen Schriftform. Da die Beklagte die Gültigkeit der Vollmacht bestreite, sei hilfsweise die Feststellung der Wirksamkeit und Unwiderruflichkeit der Vollmacht erforderlich.
Die Klägerin hat demgemäß in erster Linie beantragt,
- 1.)
die Beklagte zu verurteilen, die folgenden Grundstücke an sie aufzulassen:
- a)
das Grundstück Mi.straße ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Z., Band ..., Blatt ...
- b)
das Grundstück Mi.straße ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Z. Band ..., Blatt ...,
- c)
das Grundstück Sch.allee ... eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Z., Band ... Blatt ...
Daneben hat die Klägerin in der ersten Instanz zwei Hilfsanträge auf Feststellung gestellt, daß die Auflassung der genannten drei Grundstücke bereits am 21. September 1951 wirksam erklärt worden und heute noch wirksam sei oder daß die der Klägerin erteilte Vollmacht diese berechtige, sich im eigenen Namen die genannten Grundstücke aufzulassen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und im wesentlichen geltend gemacht:
Die Urkunde vom 21. September 1951 enthalte ein dingliches Rechtsgeschäft und habe es auch darstellen sollen, und nicht etwa eine Verpflichtungserklärung. Eine Übertragung des ererbten Vermögens im ganzen sei nach deutschem Recht, welches nach Art. 24 EGBGB maßgebend sei, nicht zulässig. Die Vorschriften der §§ 2371, 2385 BGB (Erbschaftskauf und Erbschaftsschenkung) regelten nur obligatorische Rechtsgeschäfte. Eine dingliche Übertragung (der Grundstücke) sei schon deshalb nicht zustande gekommen, weil eine wirksame Auflassung der Grundstücke nicht erklärt worden sei. Es fehle die die Auflassung bindend machende Form, nämlich die nach deutschem Recht notwendige Beurkundung und die übereinstimmende Erklärung der Einigung der Parteien im Sinne des § 925 BGB. Außerdem sei die zugezogene Notarin - übrigens nur eine Sekretärin des Rechtsanwalts We. - nicht einem deutschen Notar gleichzustellen. Ein nichtiges dingliches Geschäft könne aber nicht ohne weiteres in ein schuldrechtliches umgedeutet werden. Einer Umdeutung stünde ferner entgegen, daß die Beklagte, da Testamentsvollstreckung bestanden habe, gar nicht zu Verfügungen berechtigt gewesen sei. Eine Verfügung, die unter Verletzung der §§ 135 und 2211 BGB getroffen worden sei, sei aber von vornherein der Umdeutung nicht fähig. Von einer Schenkung oder einem Schenkungsversprechen könne schon deshalb keine Rede sein, weil die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht dargetan sei. Im Gegenteil erwähne die Urkunde die Zahlung, wenn auch nur eines kleinen Geldbetrages von einem Dollar, und die angeblich bereits durchgeführte Übertragung anderer Wertgegenstände, deren Empfang die Beklagte zu ihrer Befriedigung in der Urkunde anerkannt habe. Wenn aber - wie hier - in Wirklichkeit kein Entgelt gegeben worden sei, dann sei in der Urkunde eine unrichtige Erklärung abgegeben worden mit der Folge, daß das Rechtsgeschäft als Scheingeschäft nichtig sei. Schließlich fehle es an der für ein Schenkungsversprechen nach deutschem Recht erforderlichen Form. Die Dichtigkeit eines etwaigen Schenkungsversprechens folge weiterhin vor allem aus § 138 BGB, dessen Voraussetzungen hier gegeben seien, wie die Beklagte im einzelnen behauptet hat.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da sowohl der Hauptklageantrag als auch die Hilfsanträge unbegründet seien. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie in erster Linie den bisherigen Hauptklageantrag (Auflassung der drei Grundstücke) weiter verfolgt hat. Außerdem hat sie einen neuen Klageantrag betreffend Herausgabe von Aktien der Fritz As. AG sowie einen neuen Antrag auf Feststellung betreffend Wirksamkeit und Unwiderruflichkeit der Vollmacht gestellt, und zwar abweichend von dem früheren Hilfsantrag.
Demgemäß hat die Klägerin in der Berufungsinstanz außer dem ursprünglichen Hauptantrag (Auflassung der Grundstücke) zuletzt weiterhin beantragt, die Beklagte zu verurteilen.
- 2.)
an die Klägerin die Ansprüche auf Herausgabe der Aktien der Fritz As. Aktiengesellschaft Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 von nom. je 800 DM abzutreten, die der Beklagten gegen die Nachlaßpflegerin, Frau Dr. Maria R., B.-Schl., Ei. Weg ..., zustehen;
- 3.)
festzustellen, daß die von der Notarin P. im Staate Ve. am 21. September 1951 beglaubigte Erklärung der Beklagten eine nach deutschem Recht wirksame und unwiderrufliche Vollmacht für die Klägerin enthält, die zum Nachlaß Fritz As. gehörenden Gegenstände auf sich im eigenen Namen zu übertragen, soweit es sich nicht um die zum Nachlaß gehörenden Grundstücke und Aktien der Fritz As. AG handelt.
Dazu hat die Klägerin ergänzend vorgetragen: Auf Grund der Urkunde vom 21. September 1951 sei die Beklagte auch verpflichtet, die zum Nachlaß gehörenden Aktien der Fritz As. AG herauszugeben oder auf die Klägerin zu übertragen. Da die Aktion sich zur Zeit im Besitz der amtlich bestellten Nachlaßpflegerin Dr. R. befänden, sei die Beklagte zur Abtretung ihres Herausgabeanspruchs gegen die Nachlaßpflegerin verpflichtet. Hierbei hat sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf drei Aktien von nominell je 800 DM beschränkt.
Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz noch hervorgehoben: Selbst wenn die Rechtslage nach dem Gesetz des Staates Vermont beurteilt werde, so seien dort geltende positive Vorschriften nicht beachtet worden, nämlich die amtliche Registrierung der Grundstücke und die Übergabe der Aktien. Somit sei die Erklärung vom 21. September 1951 auch nach Ve. Recht von Anfang an wirkungslos gewesen. Sie sei auch deshalb nach Vermonter Recht nichtig, weil die Klägerin durch "ungebührlichen Einfluß" und "falsche Darstellung" die Beklagte zur Abgabe der Erklärung veranlaßt habe, und das Recht von Vermont insoweit für die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes weniger voraussetze als § 138 BGB.
Die Klägerin ist den Ausführungen der Beklagten entgegengetreten und bestreitet insbesondere, daß die Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit des Übertragungsaktes vorlägen. Die Beklagte habe genau gewußt, was sie tue und sei von dem Rechtsanwalt We. über die Folgen ihrer Erklärung eingehend belehrt worden. Von einer Ausnutzung der Unerfahrenheit der Beklagten könne keine Rede sein. Die Klägerin habe außerdem nie in Abrede gestellt, daß sie mit den Aktiven des Nachlasses auch dessen Passiven zu übernehmen habe; darüber seien sich die Parteien auch einig gewesen.
Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen unter Abweisung der Übrigen neu erhobenen Klageansprüche. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt geltend gemachten Klageansprüche weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
1.)
Das Berufungsgericht geht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - davon aus, daß die mit der Abgabe der Erklärung der Beklagten vom 21. September 1951 gewollte Rechtshandlung nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Dazu erwägt es:
Der Erblasser Fritz As. sei Deutscher gewesen und nach deutschen Gesetzen beerbt worden. Es sei daher unerheblich, daß die Beklagte als Alleinerbin eine ausländische Staatsangehörigkeit besessen und ihren Wohnsitz damals in den USA gehabt habe. Aus der Urkunde sei zu entnehmen, daß die Beklagte ihr ererbtes Vermögen in seiner Gesamtheit auf die Klägerin habe übertragen wollen, daß mithin die Erklärung der Beklagten auf eine Erbschaftsveräußerung gezielt habe. Bei einer Erbschaftsveräußerung handele es sich um ein Rechtsgeschäft, das durch den Erbfall bedingt und in einem solchen Zusammenhang mit dem Erbrecht stehe, auch nach deutschem Recht erbrechtlich ausgestaltet worden sei, daß seine rechtliche Beurteilung nach dem Erbstatut (Art. 24, 25 EGBGB) zu erfolgen habe.
Hiervon abgesehen habe das gesamte Rechtsverhältnis der Parteien, da das den Gegenstand der Erklärung bildende ererbte Vermögen in Deutschland belegen sei, seinen Schwerpunkt im deutschen Rechtsgebiet. Es sei deshalb davon auszugehen, daß die Beziehungen der Parteien (nach ihrem Willen) dem deutschen Recht unterstellt werden sollten. Hierfür spreche auch das von der Klägerin selbst vorgelegte Schreiben des bei der Erklärung vom 21. September 1951 zugezogenen amerikanischen Rechtsanwalts Webber vom 2. November 1961, demzufolge dieser beiden Parteien damals gesagt habe, daß seiner Ansicht nach "Form und Inhalt dem deutschen Gesetz unterworfen seien", daß aber trotzdem jede der Parteien die Ausfertigung des Abkommens verlangt habe. Schließlich habe die Klägerin selbst jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht mehr in Zweifel gezogen, daß die Erklärung vom 21. September 1951 nach dem deutschen Recht zu beurteilen sei, und diese Auffassung vertrete eindeutig auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Prof. Dr. Dr. Wen. vom 17. November 1961.
2.)
Gegenüber einem Hinweis der Revisionserwiderung ist vorweg zu bemerken, daß die Frage, welches Recht auf ein Rechtsgeschäft zur Anwendung kommt, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, weil es sich insoweit um die Anwendung des deutschen internationalen Privatrechts, also um revisible Rechtsnormen handelt (LM Art. 7 ff EGBGB Nr. 13 und Nr. 17 und Art. 27 EGBGB Nr. 3).
Jedoch sind die gegen die Auffassung des Berufungsgerichts von der Revision erhobenen Angriffe ohne Erfolg. Wenn das Kammergericht die insoweit tatrichterlich bedenkenfrei als auf die Veräußerung oder Übertragung des gesamten Nachlasses gerichtete Erklärung der Beklagten vom 21. September 1951 - gleichgültig, ob es sich dabei um eine gewollte dingliche Übertragung des gesamten Nachlasses oder um einen Erbschaftsverkauf (§ 2371 BGB) oder um eine Erbschaftsschonkung (§§ 2385, 518 BGB) handelt - dem Erbstatut, d.h. also dem deutschen Recht gemäß Art, 24, 25 EGBGB unterstellt, so befindet es sich damit in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtslehre (vgl. Soergel-Kegel EGBGB 9. Aufl. Vorbem. vor Art. 24 unter V Ziff. 3 S. 921; Staudinger-Feride a.a.O. Vorbem. vor §§ 2371 ff Randnoten 169-172; Staudinger Raape EGBGB 9. Aufl. Art. 24 unter X Ziff. 5 S. 653 mit Nachweisen; Martin Wolff, Internationales Privatrecht 1954 § 50 I S. 229; differenzierter:
Raape in Internationales Privatrecht 5. Aufl. 1961 § 38 VI S. 443). Jedoch bedarf es hierzu keiner abschließenden Entscheidung, insbesondere dazu, ob sich auch die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen dem Erbschaftsveräußerer und dem - erwerber nach dem Erbstatut richten. Denn das Kammergericht hat darüber hinaus festgestellt, daß die Parteien die genannte Erklärung der Beklagten auch dem deutschen Recht unterstellen wollten. Die Frage, ob die Parteien - wie hier stillschweigend - die Erklärung vom 21. September 1951 dem deutschen Recht unterstellen wollten und auch unterstellt haben, wozu sie weitgehend rechtlich in der Lage sind (vgl. BGHZ 19, 110 [BGH 22.11.1955 - I ZR 218/53]), gehört in den Bereich der der Sachprüfung im Revisionsrechtszug grundsätzlich entzogenen tatrichterlichen Würdigung. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision insoweit auch weder § 286 ZPO noch die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB verletzt. Jedenfalls kann mit Rücksicht auf den unstreitigen Sachverhalt (Erbfolge nach einem Deutschen in ein in Deutschland belegenes Vermögen) und auf die sonstigen bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Verhaltens der beiden Parteien bei der Abgabe der Erklärung und im Verlaufe des jetzigen Rechtsstreits allein aus den Umständen, daß die Parteien damals amerikanische Staatsangehörige waren, in den USA ihren Wohnsitz hatten und dort die Erklärung in englischer Sprache abgegeben worden ist, nicht zwingend geschlossen werden, daß sie sich dem deutschen Recht nicht unterwerfen wollten, wie die Revision meint (vgl. hierzu auch: LM Art, 7 ff EGBGB Nr. 1 = WM 1956, 598; LM ebenda Nr. 13 = WM 1960, 938; LM ebenda Nr. 17; BGH in WM 1959, 334, BGHZ 19, 110 [BGH 22.11.1955 - I ZR 218/53]). Auch die von der Revision erwähnte angebliche Deutschfeindlichkeit der Beklagten ist nicht geeignet, diese tatrichterliche Feststellung, daß nach dem stillschweigend vereinbarten Willen beider Parteien auf die Erklärung vom 21. September 1951 deutsches Recht anzuwenden sei, zu erschüttern oder in Frage zu stellen. Die von den Parteien somit stillschweigend getroffene Vereinbarung, daß deutsches Recht zur Anwendung kommen soll, wird übrigens auch nicht dadurch berührt, daß nach diesem Recht - wie das Kammergericht angenommen hat und wie noch auszuführen sein wird - das gewollte und erklärte Rechtsgeschäft selbst nichtig ist (vgl. hierzu Kegel, Internationales Privatrecht, 1960, § 18 unter 1) b S. 209).
Hiernach ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die mit der Erklärung vom 21. September 1951 gewollte Rechtshandlung nach deutschem Recht zu beurteilen ist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
II.
1.)
Das Kammergericht legt die Erklärung der Beklagten vom 21. September 1951 dahin aus, daß mit ihr der der Beklagten angefallene Nachlaß nach ihrem Vater Fritz Aschinger in seiner Gesamtheit auf die Klägerin dinglich übertragen werden und nicht etwa eine Übertragung der einzelnen Nachlaßgegenstände erfolgen sollte, sowie daß weder aus dem Wortlaut der Urkunde noch aus den sonstigen Umständen zu folgern sei, die Beklagte habe sich nur verpflichten wollen, die zum Inbegriff der Erbschaft gehörenden Gegenstände und Rechte auf die Klägerin zu übertragen. Die Erklärung der Beklagten könne auch nicht - so führt das Berufungsgericht weiter aus - im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB als Erbschaftsschenkung oder Erbschaftsvorkauf gemäß §§ 2385, 2371 BGB aufgefaßt werden. Denn es seien insbesondere über wesentliche Punkte eines solchen Rechtsgeschäftes - wie z.B. Erfüllung der Nachlaßverbindlichkeiten, Tragung der Kosten und Steuern - eine Einigung weder getroffen noch verlautbart worden, wie überhaupt über die Rechtsfolgen der Erklärungen im einzelnen bei beiden Parteien keine (sichere) Vorstellung bestanden habe. Ferner sei eine Absicht, daß die Beklagte sich für die Zeit nach der im Jahre 1959 endenden Testamentsvollstreckung und der erst damit entstehenden Verfügungsfreiheit der Beklagten über den Nachlaß und die einzelnen Nachlaßgegenstände verpflichten wollte, nirgends zu entnehmen; die gesamten Umstände sprächen vielmehr gegen eine solche Annahme.
Das Kammergericht hält die von der Beklagten gewollte Übertragung des Erbschaftsvermögens im ganzen aus mehreren Gründen für nichtig; in erster Linie, weil das deutsche Recht eine dingliche Übertragung des gesamten Nachlasses durch den Alleinerben nicht kenne. Aber auch die für den schuldrechtlichen Verkauf oder die obligatorische Schenkung eines Nachlasses im ganzen nach §§ 2371, 2385 BGB vorgesehene gerichtliche oder notarielle Beurkundung sei nicht erfolgt. Soweit Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Beachtung der gesetzlichen Form des Ortes, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen werde, hier also des Rechtes des Staates Vermont in den USA, genügen lasse, fehle es an der hiernach erforderlichen Schriftform des Vertrages, weil insoweit nur eine einseitige schriftliche Erklärung der Beklagten vorliege. Außerdem sei das in Vermont bestehende Rechtsinstitut des Verkaufs von Erbgut nicht vergleichbar mit dem Erbschaftsverkauf und der Erbschaftsschenkung nach deutschem Recht, so daß aus diesem Grunde entsprechend der herrschenden Meinung das Ortsgesetz mit seinen anderen Formvorschriften überhaupt nicht zur Anwendung kommen könne.
Darüber hinaus vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, das der Klage zugrunde liegende Rechtsgeschäft auf Übertragung des Nachlasses sei auch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 Abs. 2 BGB), wie das Kammergericht im einzelnen begründet hat.
2.)
Die Revision wendet sich mit mehreren Verfabrensrügen gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Erklärung der Beklagten vom 21. September 1951, insbesondere soweit das Kammergericht nicht wenigstens auch eine schuldrechtliche Verpflichtungserklärung der Beklagten auf Übertragung des gesamten Nachlasses oder der einzelnen Nachlaßgegenstände angenommen oder die Erklärung nicht in dieser Richtung umgedeutet hat. Die Revision führt hierzu vor allem aus, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung rechtsfehlerhaft übergangen, daß mit der Erklärung vom 21. September 1951 nicht nur die gegenwärtigen Ansprüche und Rechte, sondern auch die künftig entstehenden übertragen werden sollten, woraus zwingend eine schuldrechtliche Verpflichtung der Beklagten folge. Außerdem meint die Revision: Das Kammergericht sei unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zu der Annahme gekommen, bei der Erklärung der Beklagten vom 21. September 1951 fehle es auch an der nach Vermonter Recht erforderlichen Schriftform für dieses Rechtsgeschäft; insoweit habe sich der Tatrichter nicht mit dem eingehenden Rechtsgutachten des Prof. Dr. Dr. Wengler auseinandergesetzt, nach dem dieser Schriftform nach Vermonter Recht durch die gesiegelte Urkunde mit der notariellen Beglaubigung der Unterschrift der Beklagten Genüge getan sei, was übrigens auch schon in der eingereichten schriftlichen Stellungnahme des Rechtsanwalts We. vom 9. Mai 1960 vertreten worden sei. Darüber hinaus sei auch die revisible Norm des Art. 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB insofern verletzt, als das Berufungsgericht die Frage der Vergleichbarkeit der Rechtsinstitute des Erbschaftskaufs und der Erbschaftsschenkung in beiden Rechten unter falschen Voraussetzungen geprüft habe und irrigerweise von einer grundsätzlichen Verschiedenartigkeit der Erbenhaftung und der Haftung des Übernehmers einer Erbschaft ausgegangen sei, sowie in diesem Zusammenhang rechtsfehlerhaft auf die unterschiedlichen Formvorschriften abgehoben habe.
3.)
Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Ausgehend von der bedenkenfreien tatrichterlichen Vertragsauslegung und Feststellung, daß mit der Erklärung der Beklagten vom 21. September 1951 die Übertragung des gesamten der Beklagten angefallenen Nachlasses nach ihrem Vater Fritz As. auf die Klägerin von beiden Parteien gewollt und erklärt worden ist, bedarf es keines Eingehens auf die erwähnten Revisionsrügen im einzelnen. Denn das angefochtene klageabweisende Urteil wird, soweit die Klägerin mit ihren zuletzt geltend gemachten Klageanträgen die Erfüllung des behaupteten Rechtsgeschäfts begehrt, schon getragen durch die Hilfserwägung des Kammergerivhts, daß dieses den Klageansprüchen zugrundeliegende Rechtsgeschäft in jedem Falle wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist. Dies gilt nämlich auch für den Fall, daß - entsprechend den von der Revision vertretenen Ansichten - die Beklagte sich mit ihrer Erklärung zumindest schuldrechtlich verpflichten wollte und auch verpflichtet hätte, den ihr angefallenen Nachlaß auf die Klägerin zu übertragen, sei es im Wege eines Verkaufs oder einer Schenkung der Erbschaft, sowie unabhängig davon, ob die für das gewollte Rechtsgeschäft nach Ve. Recht vorgesehene Form eingehalten worden ist oder nicht.
Vorweg ist zu bemerken, daß die Frage, ob ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtshandlung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 BGB nichtig ist, eine Rechtsfrage ist, die also unabhängig von der vom Vorderrichter angezogenen Rechtsnorm (hier: § 138 Abs. 2 BGB) unbeschränkt der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt (BGB RGRK 11. Aufl. § 138 Anm. 16 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung), und zwar unter Zugrundelegung des unstreitigen und des sonstige festgestellten Sachverhalts oder gegebenenfalls des Sachvortrages der Parteien. Soweit die Revision in diesem Punkt Angriffe gegen das Berufungsurteil erhebt, sind sie ohne Erfolg, da das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis insoweit richtig ist.
Irrig ist insbesondere die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht hätte zunächst prüfen müssen, ob ein Fall des Art. 30 EGBGB (Verstoß gegen den ordre public) vorliege, und ob auch unter dem Gesichtswinkel des Vermonter Rechts ein Sittenverstoß anzunehmen sei. Denn die Erklärung der Beklagten vom 21. September 1951 unterliegt - wie oben unter I ausgeführt - zumindest materiellrechtlich ausschließlich dem deutschen Recht, so daß auch die sachlichrechtliche Prüfung, ob das Rechtsgeschäft wegen Sittenverstoß es nichtig ist, sich allein nach § 138 BGB auszurichten hat, wie dies auch vom Berufungsgericht geschehen ist. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem von der Revision angezogenen Urteil in BGHZ 22, 162 (= LM Art. 30 EGBGB mit Anm.) bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit auch im Ausland herrschende Anschauungen berücksichtigt hat, geschah dies nur im Zusammenhang mit der Prüfung und Würdigung des in jenem Fall zur Anwendung kommenden ausländischen Rechts in Beziehung auf Art. 30 EGBGB, worum es im jetzigen Rechtsstreit nicht geht.
Entgegen der Ansicht der Revision reichen der unstreitige und der sonstige festgestellte Sachverhalt aus, um eine Sittenwidrigkeit und damit eine Nichtigkeit des auf Übertragung des Nachlasses gerichteten Rechtsgeschäftes vom 21. September 1951 anzunehmen, gleichgültig ob es sich dabei um die dingliche Übertragung des Nachlasses oder um ein nur schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft (Erbschaftsverkauf oder Erbschaftsschenkung) handelt.
Auszugehen ist dabei davon, daß § 138 Abs. 1 BGB auf Rechtsgeschäfte aller Art, nicht nur wie § 138 Abs. 2 BGB auf die auf den Austausch von Leistungen gerichteten gegenseitigen Verträge anzuwenden ist, und daß der vom Berufungsgericht angewendete § 138 Abs. 2 EGBGB nur ein Sonderfall des allgemeinen Tatbestandes des § 138 Abs. 1 BGB ist. Deshalb kann insbesondere ein Rechtsgeschäft dann nach § 138 BGB nichtig sein, wenn jemand unter Ausnutzung der Unerfahrenheit eines anderen sich von diesem einseitig einen Vorteil versprechen läßt und unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles allein das Verhalten des Versprechensempfängers als sittlich verwerflich erscheint (vgl. LM § 138 (B c) BGB Nr. 1 mit Anm.). Dabei ist bei der Prüfung eines möglichen Sittenverstoßes gerade bei Rechtsgeschäften vermögensrechtlicher Art zwischen Eltern und deren Kindern, sofern diese noch jung und unerfahren sind und noch in einer gewissen wirtschaftlichen Abhängigkeit stehen, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Denn bei Geschäften dieser Art und unter den genannten Umständen besteht die Gefahr, daß die besonderen natürlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, vor allem im Zusammenhang mit der Art des Zustandekommens solcher Verträge, ausgenutzt oder mißachtet werden (vgl. hierzu: Soergel-Siebert BGB 9. Aufl. § 138 Anm. 107; und vor allem RG in JW 1937, 25 mit Anmerkung Lehmann und in LZ 1919, 1131).
Daß die Beklagte zur Zeit der Abgabe der Erklärung vom 21. September 1951 trotz ihrer Volljährigkeit mangels Lebenserfahrung und Geschäftskenntnis in geschäftlichen Dingen völlig unerfahren war, stellt das Berufungsgericht auf Grund mehrerer von der Klägerin selbst vorgetragener Tatsachen bedenkenfrei fest. Das gleiche gilt für die tatrichterliche Feststellung, daß damals die von der Beklagten befürchteten und ihre Erklärung vom 21. September 1951 im wesentlichen bedingenden Umstände, daß sie nämlich im Gegensatz zu ihrer Mutter der Führung der Geschäfte ihres Vaters nicht gewachsen sei, schon deshalb gar nicht vorlagen, weil eine Testamentsvollstreckung bis zur Vollendung ihres 30, Lebensjahres angeordnet war. Der Tatrichter hat weiterhin festgestellt, daß seinerzeit die Beklagte auch nicht erfahren genug war, um sich über ihre Handlungen, insbesondere über die Erklärung vom 21. September 1951 mit allen ihren rechtlichen Folgen, völlig klar zu sein, insbesondere ob diese Erklärung nach dem gewollten deutschen Recht überhaupt wirksam sei und ob die Beklagte von allen mit dem Nachlaß verbundenen Lasten befreit werde. Demgegenüber seien der Klägerin - so führt das Berufungsgericht weiter aus - alle diese mit der Erklärung vom 21. September 1951 und mit dem Nachlaß nach ihrem geschiedenen Ehemann zusammenhängenden Umstände bekannt gewesen, insbesondere aber, daß ein vernünftiger sachlicher Grund für die Übertragung dieses Nachlasses auf sie selbst nicht vorhanden gewesen sei; die Klägerin habe sich daher selbst sagen müssen, daß ihre Tochter sich der Tragweite ihres Entschlusses nicht habe bewußt sein können. Deshalb habe sie gerade als Mutter eine derartige Vermögensübertragung nicht annehmen dürfen, sondern darauf bedacht sein müssen, ihrer Tochter das dieser überkommene Vermögen ihres Vaters zu erhalten. Statt dieses zu tun, habe sie aber noch nicht einmal daran gedacht, ihrer Tochter irgend eine wirkliche Gegenleistung zu geben, weil die entsprechenden Formulierungen in der schriftlichen Erklärung über eine angebliche Gegenleistung der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nur Formeln darstellen, um nach Vermonter Recht eine Schenkung klagbar zu machen, während in Wirklichkeit eine Gegenleistung weder gewollt noch bewirkt worden sei. Wenn die Beklagte die Erbschaft nicht habe behalten wollen, weil sie sich damals in geschäftlichen Dingen nicht für geeignet gehalten habe, hätte es für die Klägerin nahe gelegen, den Nachlaß oder die Schenkung lediglich treuhänderisch anzunehmen. Das sei aber nach dem eigenen Vortrag der Klägerin gerade nicht gewollt gewesen und auch nicht geschehen.
Das Kammergericht sieht auf Grund all dieser Erwägungen in dem gesamten Verhalten der Klägerin, insbesondere nach dem Zweck und der Art des Zustandekommens der Erklärung der Beklagten vom 21. September 1951, einen Verstoß gegen die guten Sitten und hält deshalb das Rechtsgeschäft für nichtig gemäß § 138 Abs. 2 BGB.
Das ist unter Berücksichtigung der oben dargelegten Grundsätze im Ergebnis richtig, und zwar schon in Anwendung des § 138. Abs. 1 BGB, ohne daß es daher noch einer Prüfung der Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB im einzelnen bedarf.
Darauf, ob die Beklagte sich in einer "Notlage" befunden hat, was die Revision verneint, oder ob sie schon volljährig war und sich von einem Rechtsanwalt zuvor beraten ließ, worauf die Revision abheben will, kommt es hier nicht entscheidend an. Denn der Tatrichter hat bedenkenfrei jedenfalls eine damalige völlige geschäftliche Unerfahrenheit der Beklagten, wie sie § 138 BGB allgemein im Auge hat, für ein Rechtsgeschäft der hier in Frage stehenden Art festgestellt, und eine solche Unerfahrenheit kann unabhängig von der - hier übrigens gerade erst erreichten - Volljährigkeit bestehen und auch durch eine rechtliche Beratung, noch dazu durch einem amerikanischen Anwalt, der sich selbst als im deutschen Recht unkundig bezeichnet hat, nicht in jedem Fall beseitigt werden. Wenn deshalb das Berufungsgericht trotz der von der Revision hervorgehobenen Umstände tatsächlich eine völlige Unerfahrenheit der Klägerin in Bezug auf den Grund und die Auswirkungen ihrer Erklärung vom 21. September 1951 im einzelnen angenommen hat, die die Klägerin kannte oder jedenfalls kennen und berücksichtigen mußte, so kann dies revisionsrechtlich nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt, soweit der Berufungsrichter ausgeführt hat, daß mit Rücksicht auf die für lange Zeit, nämlich bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres der Beklagten angeordnete Testamentsvollstreckung, die die gesamte Verwaltung des Nachlasses einschließt, für die Klägerin erkennbar ein vernünftiger sachlicher Grund für die Übertragung der Erbschaft an sie nicht bestand, und daß die das Rechtsgeschäftbedingenden Befürchtungen der Beklagten sowohl damals als auch für eine lange Zeit danach gar nicht akut werden konnten, sie sei den Geschäften ihres Vaters nicht gewachsen. Weiterhin ist die Auffassung des Kammergerichts, daß die Klägerin gerade als Mutter besondere Pflichten gegenüber ihrer noch jungen und geschäftlich unerfahrenen Tochter hatte, die es bei verständiger Würdigung aller Umstände und bei Zugrundelegung von durchschnittlichen Anforderungen an die Redlichkeit und das Anstandsgefühl es sittlich und damit hier auch rechtlich geboten erscheinen ließen, der Beklagten das von ihrem Vater überkommene Vermögen zu erhalten und dieses nicht im Gegenteil auf sich selbst ohne irgend eine Gegenleistung und endgültig übertragen zu lassen, rechtlich bedenkenfrei und steht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang (vgl. hierzu auch: LM § 138 (Bc) BGB Nr. 1 mit Anmerkung; RG in JW 1937, 25 mit Anmerkung und in LZ 1919, 1131). Dabei kann ergänzend noch darauf hingewiesen werden, daß die Ehe des Erblassers mit der Klägerin bereits seit vielen Jahren geschieden und die Klägerin seit langem wieder verheiratet war, sowie daß der Erblasser in keiner Weise die Klägerin, sondern ausschließlich die Beklagte als seine einzige Tochter, und zwar mit seinem gesamten hinterlassenen Vermögen, testamentarisch bedacht hatte, was für die Klägerin ein weiterer sittlicher Grund sein mußte, diesen Willen ihres geschiedenen verstorbenen Ehemannes zu respektieren und nicht in das Gegenteil zu verkehren durch die endgültige Übertragung des gesamten Nachlasses ihres geschiedenen Ehemannes auf sich ohne irgendwelche Gegenleistung an die Beklagte als die einzige Tochter des Erblassers. Wenn die Klägerin entsprechend ihrem Sachvortrag glaubte, im Hinblick auf die damalige Einstellung der Beklagten zu Besitz und Vermögen Maßnahmen zur Erhaltung des Nachlasses treffen zu müssen, so hätte es - wie schon das Kammergericht mit Recht bemerkt hat - nahegelegen, Sicherungsmaßnahmen mit nur vorübergehender Wirkung, wie z.B. in Form der lediglich treuhänderischen oder einstweiligen Übernahme des Nachlasses vorzunehmen, worum es aber bei dem Rechtsgeschäft vom 21. September 1951 nach dem festgestellten Sachverhalt gerade nicht ging. Diese Schutzbehauptung der Klägerin ist also nicht geeignet, ihr Verhalten tatsächlich in einem anderen Licht erscheinen zu lassen und demzufolge rechtlich anders zu werten.
Da für die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB der somit zutreffend vom Berufungsgericht angenommene Sittenverstoß des einen Vertragspartners, hier also der Klägerin, genügt (vgl. LM § 138 (Bc) BGB mit Anm.), gehen die weiteren Angriffe der Revision, soweit mit ihnen die Verletzung des § 138 Abs. 2 BGB gerügt wird, ins Leere. Dies gilt vor allem für die Ausführungen der Revision, daß es bei einer - wie hier anzunehmenden - Schenkung auf ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht ankomme, und daß für die Anwendung des § 138 Abs. 2 BGB nicht allein auf das Verhalten der Klägerin abzustellen sei, insbesondere darauf ob diese die Vermögensübertragung habe annehmen dürfen oder nicht.
Soweit schließlich die Revision meint, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft sich mit dem von der Klägerin behaupteten Anspruch auf Rückerstattung der Geka-Aktion, den sie gegen den Erblasser und danach gegen die Beklagte als dessen Alleinerbin gehabt habe und der nunmehr wegen Nichtgeltendmachung verfallen sei, nicht auseinandergesetzt, ist diese Rüge allein schon aus folgenden Erwägungen unbegründet: In den Vorinstanzen ist die Angelegenheit der Geka-Aktien, von denen nach dem insoweit unstreitigen beiderseitigen Parteivortrag etwa im Jahre 1929 zumindest 18.000 RM der Klägerin von ihrem damaligen Ehemann Fritz Aschinger geschenkt worden sind und die die Klägerin nach der Scheidung ihrer Ehe mit Fritz Aschinger diesem wieder zurückgegeben hat, niemals im Zusammenhang mit der Frage einer etwaigen "Gegenleistung" der Klägerin für die Übertragung des Nachlasses vorgebracht oder erörtert worden, zumal die Klägerin stets eine "Schenkung" behauptet hat; es ist in den Tatsacheninstanzen auch nicht vorgetragen worden, daß die Rückgabe dieser Aktien an Fritz Aschinger durch die Klägerin "unter politischem Druck" vorgenommen worden sei, wie die Revision jetzt vorträgt. Unter diesen Umständen hat des Berufungsgericht weder gegen § 551 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO noch gegen § 139 ZPO verstoßen, wenn es auf diese offensichtlich nur beiläufig erwähnte Angelegenheit der Geka-Aktien in den Urteilsgründen nicht eingegangen ist und in dieser Beziehung auch eine weitere Aufklärung unterlassen hat.
Ist nach alledem das der Klage zugrunde liegende Rechtsgeschäft wegen Sittenverstoßes gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, so hat das Kammergericht zu Recht auch die auf Erfüllung des Rechtsgeschäfts vom 21. September 1951 gerichtetem Klageansprüche als unbegründet angesehen.
4.)
Das Berufungsgericht kommt in tatrichterlicher Auslegung und Würdigung der Erklärung der Beklagten vom 21. September 1951 weiterhin zu dem Schluß, daß die in dieser zugleich enthaltene Vollmacht der Beklagten auf die Klägerin lediglich die Ergänzung der in der Urkunde zuvor gewollten Übertragung des Nachlasses sei und deshalb einen Sinn nur habe, wenn die Übertragung des Nachlasses rechtlichen Bestand habe. Mit Rücksicht auf die Nichtigkeit der gewollten Übertragung des Nachlasses entfielen daher auch die Rechte der Klägerin aus der ihr erteilten Vollmacht.
Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision sind ebenfalls ohne Erfolg, Denn der Tatrichter hat bei seiner Würdigung Auslegungsgrundsätze nicht verletzt. Seine Auslegung, daß die Vollmacht nur eine Ergänzung für den ersten Teil der Urkunde, nämlich die gewollte Übertragung des Nachlasses, darstellt, so daß bei Nichtigkeit dieses Teils auch die Vollmacht keinen rechtlichen Bestand hat, kann unbedenklich übernommen werden auch für den von der Revision vertretenen, im jetzigen Revisionsrechtszug unentschieden gelassenen Fall, daß es sich insoweit um eine schuldrechtliche Verpflichtungserklärung der Beklagten auf Übertragung des Nachlasses oder der Nachlaßgegenstände handelt. Darauf, ob die Vollmacht widerruflich erteilt war, was das Berufungsgericht angenommen hat und von der Revision bekämpft wird, kommt es mit Rücksicht auf die Nichtigkeit des Geschäftes nicht an; insoweit handelt es sich nur um eine Hilfserwägung des Vorderrichters. Hiernach hat das Kammergericht die Feststellungsklage ebenfalls zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Nach alledem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Die Bundesrichter Kessler und Dr. Reinhardt sind beurlaubt und an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm