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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1964, Az.: 1 StR 60/64

Verurteilung wegen Unterschlagung und Betruges ; Vereinbarung eines rechtswirksamen Besitzkonstitutes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1964
Aktenzeichen
1 StR 60/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11057
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 13.11.1963

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftliche Unterschlagung u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. März 1964,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten Maria V. und H. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. November 1963, soweit diese Angeklagten verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Angeklagten betrieben ein Lebensmittelgeschäft. Für den Kredit, der ihnen von ihrem Hauptlieferanten gewährt wurde, war diesem die Ladeneinrichtung zur Sicherung übereignet. Als die Angeklagten später mit der örtlichen Sparkasse einen Kreditvertrag abschlossen, wurde die Sicherungsübereignung der gleichen Gegenstände an die Sparkasse veranlaßt, wobei die Angeklagten die frühere Sicherungsübereignung an den Lieferanten verschwiegen. Schließlich verkauften die Angeklagten das Geschäft einschließlich der Ladeneinrichtung an einen Dritten, dem nur von der Sicherungsübereignung an die Sparkasse Mitteilung gemacht wurde und der sich dementsprechend vertraglich mit der Sparkasse einigte. Der Lieferant hatte das Nachsehen. Das Landgericht hat eine Unterschlagung zum Nachteil des Lieferanten in der Sicherungsübereignung der Ladeneinrichtung an die Sparkasse und einen damit zugleich begangenen Betrug zum Nachteil der Sparkasse darin gefunden, daß die Sparkasse unter Umständen der Gefahr ausgesetzt war, sich mit dem Lieferanten gerichtlich über das Geschäftsinventar auseinandersetzen zu müssen, und infolgedessen für den von ihr gegebenen Kredit eine gefährdete Sicherung erhielt.

2

Die Verurteilung kann auf die von den Beschwerdeführern erhobenen Sachrügen keinen Bestand haben. Denn es ist nicht auszuschließen, daß die Feststellungen des Landgerichts, soweit sie die Frage der Eigentumsverhältnisse an der Ladeneinrichtung betroffen, auf Rechtsirrtum beruhen.

3

Über den Eigentumserwerb des Lieferanten sagt das Landgericht nur, daß zwischen diesem und dem Angeklagten "ein rechtswirksames Besitzkonstitut vereinbart wurde", ohne jedoch mitzuteilen, was diese Vereinbarungen im einzelnen besagten. Der Senat kann infolgedessen nicht prüfen, ob der Lieferant wirklich Eigentum erworben hatte. Andererseits beurteilt das Landgericht auch die. Sicherungsübereignung an die Sparkasse als rechtswirksam. Auf Seite 18 UA heißt es dazu ausdrücklich, die Kreissparkasse habe gutgläubig das Sicherungseigentum an den Gegenständen erworben. Indessen fehlt es an jeder Feststellung zum Besitzübergang. Da bei Sicherungsübereignungen der hier in Betracht kommenden Art dem Sicherungsnehmer regelmäßig nicht der unmittelbare Besitz übertragen wird, liegt es nach den Umständen nahe, daß das Landgericht die Vorschrift des § 933 BGB außer acht gelassen, also übersehen hat, daß gutgläubiger Erwerbin durch Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses allein nicht möglich ist.

4

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß der Senat an der in BGHSt 1, 262, 264 unter c) vertretenen Auffassung, daß in Fällen dieser Art entweder nur Unterschlagung oder nur Betrug gegeben sein könne, nicht festgehalten hat (vgl. Urt. vom 5. Januar 1954 - 1 StR 371/53 - und vom 11. November 1958 - 1 StR 455/58). Einerseits setzt der Tatbestand der Unterschlagung, wie bereits in jener Entscheidung gesagt ist, nicht voraus, daß die Handlung des Täters das Eigentum des Verletzten rechtlich beseitigt. Auch wenn der Täter weiß, daß er durch den zweiten Übereignungsvertrag das Eigentumsrecht des ersten Sicherungsnehmers nicht zum Erlöschen bringt, kann er Unterschlagung begehen, wenn es ihm dabei ernstlich um die Ausschaltung des ersten Sicherungsnehmers zu tun ist. Umgekehrt kann, was in BGHSt 1, 262, 263 noch nicht berücksichtigt ist, Betrug auch dann zu bejahen sein, wenn der Täter irrig annimmt, er habe dem zweiten Sicherungsnehmer Eigentum verschafft (vgl. BGHSt 3, 370; 15, 83).

Seibert
Willms
Hübner
Fischer
Mai