Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1964, Az.: Ib ZR 117/62
„Wagenwaschplatz“
Möglichkeit zum Waschen von Kraftfahrzeugen auf Waschplätzen eines Tankstelleninhabers unter Inanspruchnahme von Wasser und Geräten ; Begriffe der Zugabe und der Kleinigkeit; Zusammenhang der Zugabe mit der Hauptware; Vorliegen einer handelsüblichen Nebenleistung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1964
- Aktenzeichen
- Ib ZR 117/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11913
- Entscheidungsname
- Wagenwaschplatz
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 12.07.1962
- LG Frankfurt am Main - 31.10.1961
Rechtsgrundlage
- § 1 ZugabeVO
Fundstellen
- DB 1964, 653-654 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1964, 373
- MDR 1964, 481 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 1274-1276 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Wagenwaschplatz
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Überlassung eines Kraftwagen-Waschplatzes einschließlich Wasser und Waschgerätschaften zur Selbstbedienung stellt keine geringwertige Kleinigkeit im Sinne der Zugabeverordnung dar.
- b)
Eine Zugabe ist nicht nur dann handelsüblich im Sinn des§ 1 Abs. 2 d der Zugabeverordnung, wenn sie im Geschäftsverkehr allgemein, überwiegend oder in größerem Umfang gewährt wird. Es genügt vielmehr, wenn die Zugabe sich nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten hält.
- c)
Nebenleistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 d der Zugabeverordnung sind solche Leistungen nicht, die nach der Verkehrsauffassung nichts mit dem Kaufgeschäft oder der Hauptleistung zu tun haben. Sie müssen vielmehr "Zubehörleistungen", d.h. nach der Verkehrsauffassung geeignet sein, die Durchführung des Hauptgeschäfts sachlich zu ermöglichen oder irgendwie zu fördern.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1964
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spreng, Pehle, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 12. Juli 1962 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 31. Oktober 1961 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechts zuges zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt Tankstellen im Wege der Verpachtung an Tankstellenverwalter. An den Tankstellen worden Autowaschplätze zur Selbstbedienung bereitgestellt. Während die Beklagte in der Regel für die Benutzung solcher Waschplätze ein Entgelt zwischen 0,50 und 1,- DM fordert, läßt sie an den Tankstellen in Coburg, Celle und Eichstätt Kunden, die Kraftstoff tanken, die Wagenwaschplätze zur Selbstbedienung kostenlos benutzen; auf diese Möglichkeit weist sie in ihrer Werbung hin.
Die Klägerin sieht hierin einen Verstoß gegen§ 1 der Zugabeverordnung und gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; der Wert der Selbstbedienungsmöglichkeit werde für die Kunden vor allem dadurch unterstrichen, daß Gemeinden in steigendem Maße dazu übergingen, das Waschen von Kraftfahrzeugen auföffentlichen Straßen und Plätzen zu verbieten; auf den Kunden, der von der ihm gebotenen Waschmöglichkeit Gebrauch mache, werde auch ein ungehöriger moralischer Zwang zum Kauf von Kraftstoff ausgeübt. Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten zu untersagen,
auf ihren Tankstellen kostenlos Waschplätze zur Selbstbedienung zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, es handle sich nicht um eine Zugabe, sondern nur um eine weitere Nebenleistung im Rahmen des über den Erwerb von Kraftstoff abgeschlossenen Kaufvertrages; dieser Vertrag umfasse üblicherweise auch andere Nebenleistungen. Außerdem sei die Einräumung der Möglichkeit zum Waschen von Kraftfahrzeugen nur als geringwertige Kleinigkeit zu bewerten; sie sei auch handelsüblich, denn sie liege als Folge des wachsenden Personalmangels im Zuge der auch auf anderen Wirtschaftsgebieten zu beobachtenden allgemeinen Entwicklung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt zunächst aus, mit derÜberlassung eines Wagenwaschplatzes zur Selbstbedienung werde dem Kraftstoff kaufenden Kunden eine Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 der Zugabeverordnung gewährt. Zugabe sei, was weder zur Hauptleistung gehöre, noch notwendig sei, um die Hauptleistung zu erbringen; die Verkehrsanschauung entscheide im Zweifel darüber, was nach dem Vertrage als Hauptleistung anzusehen sei. Hinsichtlich der hier angegriffenen Leistung habe sich eine Verkehrsanschauung dahin, daß sie von dem Vertragüber die Hauptleistung erfaßt werde, noch nicht entwickeln können; vielfach bilde das Wagenwaschen den Gegenstand besonderer entgeltlicher Verträge; es diene auch nicht, wie die im VerkehrÜblichen Leistungen des Scheibenwaschens und der Kontrolle von Luftdruck,Öl- und Wasserstand ohne weiteres der Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs.
Diese von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit das Berufungsurteil die Zugabe begrifflich in einen Gegensatz zur "Hauptleistung" bringt, bedarf es allerdings einer Klarstellung. Auf Grund eines gegenseitigen Vertrages kann es so liegen, daß nach dem Willen der Vertragschließenden unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 157 BGB) die Nennleistung neben der Hauptleistung in der Weise geschuldet wird, daß die Gegenleistung ein Äquivalent für Haupt- und Nebenleistung sein soll. In solchen Fällen liegt eine Zugabe nicht vor (BGH LM Nr. 11 zu§ 1 Zugabeverordnung - Modenschau; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl., Anm. 3 und 72 zu § 1 Zugabeverordnung). Der Zugabecharakter ist dagegen zu bejahen, wenn ein derartiger Wille der Vertragschließenden auch unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht festzustellen ist. Im Streitfall kann nun aber nach dem vom Berufungsgericht einwandfrei festgestellten Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden, die Überlassung eines Platzes zum Waschen des Kraftfahrzeuges in Selbstbedienung gehöre nach dem Willen der Vertragschließenden unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu den bereits vom Inhalt des über den Erwerb von Kraftstoff geschlossenen Kaufvertrags umfaßten und durch den Kaufpreis mit vergüteten Nebenpflichten; unzweifelhaft haben vielmehr auch die Kunden nicht die Vorstellung, das von ihnen geleistete Entgelt enthalte zugleich zu einem Teil die Vergütung für diese Leistung des Tankstelleninhabers.
Diese also außerhalb der vertraglichen Leistung unentgeltlich gewährte Leistung des Verkäufers stellt sich weiter auch als eine "neben" der Hauptware gewährte und nicht etwa als bloße Werbegabe dar, die ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Hauptleistung stände und aus diesem Grunde aus dem Begriff der Zugabe auszuscheiden wäre (vgl. BGH a.a.O.). Für den zum Begriff der Zugabe erforderlichen Zusammenhang genügt es, daß die Gewährung der Nebenleistung im geschäftlichen Verkehr den Eindruck der Abhängigkeit vom Bezug der Hauptware oder -leistung erweckt und daher geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zur Eingehung des Hauptgeschäfts zu beeinflussen (RGZ 154, 25, 28, 35; BGHZ 34, 264, 267 - Einpfennig - Süßwaren; OLG München WRP 1956, 341, 342). Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben, denn die Beklagte gestattet die Selbstbedienung auf ihren Waschplätzen nur denjenigen Kunden, die bei ihr Kraftstoff tanken, und sie weist auf die Möglichkeit der Selbstbedienung auf den Waschplätzen auch in ihrer Werbung für Kraftstoffe hin.
II.
Das Berufungsgericht hat jedoch gemeint, das Zugabeverbot greife nicht Platz, weil die zugegebene Leistung nur als geringwertige Kleinigkeit (§ 1 Abs. 2 Buchst. a ZugabeVO) und außerdem auch als handelsübliche Nebenleistung (§ 1 Abs. 2 Buchst. d a.a.O.) anzusehen sei.
Diese Auffassung wird von der Revision mit Recht bekämpft.
1)
Als Kleinigkeit im Sinne der Verordnung sind Gegenstände oder Leistungen anzusehen, die von niemandem, auch nicht von Käufern, die nur über geringe Mittel verfügen, wirtschaftlich sonderlich geachtet werden (BGHZ 11, 260, 268). Dabei kommt es für die Wertbestimmung nicht darauf an, welche Gestehungskosten der Gewährende hatte, sondern darauf, welchen Verkehrswert die Leistung für den Kunden hat (BGHZ 11, 260, 264). Nur, wenn dem Publikum die Gestehungskosten als gering bekannt wären, und es daraus entnehmen würde, daß auch der Verkehrswert entsprechend geringfügig einzuschätzen sei, könnte den Gestehungskosten im Rahmen der Frage Bedeutung zukommen, ob die Zugabe als eine Kleinigkeit im Sinne der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Buchst. a der Zugabeverordnung anzusehen ist. Dafür bietet der vorliegende Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich vielmehr, daß das Publikum der Möglichkeit, Kraftfahrzeuge auf Waschplätzen des Tankstelleninhabers unter Inanspruchnahme auch von Wasser und Geräten selbst zu waschen, einen beachtlichen Verkehrswert beimißt. Das ist nicht nur daraus zu schließen, daß die Beklagte in ihrer Werbung auf diese Möglichkeit hinweist, sondern auch daraus, daß Gemeinden die Möglichkeit beschneiden, Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Plätzen zu waschen. Schließlich ist auch die Einsparung von Wasser und eigenen Waschgeräten in der Vorstellung von Kunden, die nur über geringe Mittel verfügen, nicht ohne wirtschaftlichen Wert. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ferner feststellt, pflegt die Beklagte in der Regel 0,50 DM bis 1,- DM für die Überlassung der Wagenwaschplätze zu fordern; an diesem Betrage wird sich nach der Lebenserfahrung die Vorstellung eines nicht geringen Teiles des Publikums über den Wert der Überlassung des Platzes, des Wassers und des Geräts orientieren; dieser Betrag übersteigt aber die Grenze der geringfügigen Kleinigkeit im Sinne der genannten Vorschrift. Darauf, ob der Tankstelleninhaber, weil er für seinen Wasserverbrauch einen Pauschalpreis zahlt, durch die angegriffene Maßnahme in Bezug auf den Wasserverbrauch nicht zusätzlich mit Kosten belastet wird, kommt es nach dem Dargelegten rechtlich nicht an; es bedarf aus demselben Grunde auch keiner Erörterung des Streites darüber, ob die für das Waschen benötigte Grundfläche bei manchen Tankstellen ohnehin vorhanden ist.
2)
Ein Verstoß gegen die Zugabeverordnung kann aber auch nicht mit der Begründung verneint werden, es liege eine handelsübliche "Nebenleistung" vor.
Das Berufungsgericht hat dazu im Anschluß an das Schrifttum und die Rechtsprechung von Instanzgerichten ausgeführt,handelsüblich sei ein Verhalten, das sich nach den Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen kaufmännischer Vernunft halte, nicht branchefremd und nach Sinn und Zweck der Verordnung unbedenklich sei. Der Annahme; der Handelsüblichkeit stehe es nicht entgegen, daß die angebotenen Leistungen neuartig und in der Branche bisher kaum angeboten worden seien, andernfalls wäre die Fortentwicklung eines wirtschaftlichen Verhaltens zur Handelsüblichkeit gehemmt. Das Berufungsgericht beschränkt sich dabei auf die Prüfung des nach seinen Feststellungen hier gegebenen Falles, daß die zum Waschen der Kraftfahrzeuge überlassenen Plätze von dem Tankstelleninhaber für entgeltliche Reinigung benutzt und nur infolge des wachsenden Mangels an Arbeitskräften in Verbindung mit der immer größer werdenden Zahl der Kraftfahrzeuge nebenher auch zur Selbstbedienung zur Verfügung gestellt werden. Wie auf anderen Gebieten des Wirtschaftslebens, so meint das Berufungsgericht, so habe auch hier die wirtschaftliche Entwicklung mit einer gewissen Zwangsläufigkeit zu der beanstandeten Maßnahme geführt. Es entspreche daher vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheit, wenn eine Tankstelle ihren Waschplatz den Kunden unentgeltlich zur Verfügung stelle, soweit sie selbst ihn nicht nutzen könne; denn die Kundschaft, deren Wagen aus Zeitmangel nicht gewaschen werden könne und die vielleicht an anderer Stelle das Waschen des Kraftwagens nicht selbst vornehmen könne, werde es leicht als Mangel an Entgegenkommen oder fehlenden Kundendienst auffassen, wenn ihr jene Gelegenheit nicht eingeräumt werde, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob für die Benutzung ein geringer Betrag gefordert werde oder nicht, da dieser geringfügige Betrag für die Einstellung der Kunden ohne Bedeutung wäre.
Im übrigen sei die Entwicklung beständig in der Richtung einer Ausdehnung des "Service" vorwärtsgeschritten; so werde vereinzelt den Kunden neben dem Waschplatz die Hebebühne überlassen oder die Abschmiergelegenheit kostenlos gewährt.
a)
Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung zunächst schon insoweit nicht stand, als dieHandelsüblichkeit der beanstandeten Zugabe bejaht wird. Zwar kann mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß eine Nebenleistung schon dann handelsüblich ist, wenn sie sich nach den Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheit hält. In den amtlichen Erläuterungen zur Zugabeverordnung (abgedruckt im Reichsanzeiger Nr. 61 vom 12. März 1932) hieß es hierzu allerdings nur, mit der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung werde einer "bestehenden unbedenklichen Gepflogenheit im Geschäftsverkehr" Rechnung getragen. Aber schon sehr bald bekannte sich die frühere Reichswirtschaftskammer in einem allerdings nur zur Frage der Verpackung von Waren erstatteten Gutachten vom 14. November 1935 (GRUR 1936, 30) zu der weiteren Auslegung, handelsüblich sei auch, was sich nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Gewerbetreibenden im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Gepflogenheiten halten die Auslegung des Begriffs der Handelsüblichkeit könne hier nicht auf die tatsächliche Übung und darauf abgestellt werden, ob das Gewährte ganz allgemein oder gar ausschließlich zugegeben werde. Für den in dem Gutachten erörterten Fall einer neuen Verpackungsart ist daraus zu Recht geschlossen worden, daß die Zugabeverordnung dem Aufkommen modernerer Verpackungsarten nicht entgegenstehe. Bezieht sich die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung nach dem unter I Ausgeführten von vornherein nicht auf solche Nebenleistungen, die schon auf Grund der Verkehrssitte nach dem Parteiwillen als Gegenstand der vertragsgemäßen und entgoltenen Leistung anzusehen sind, so geht hiernach der Begriff der Handelsüblichkeit im Sinne dieser Vorschrift aber auch weiter als in § 346 HGB, insoweit er nicht fordert, daß es sich um eineallgemeine und bereits geltende Gewohnheit handle. Er findet seine Grenze vielmehr an den Gepflogenheiten der Gewerbetreibenden, wie sie wirtschaftlich vernünftiger Auffassung der beteiligten Verkehrskreise entsprechen. Dazu kann es ausreichen, daß solche Gepflogenheiten in vergleichbaren Fällen anderer Art bestehen, in deren Linie sich die neue Maßnahme hält.
Soweit die hier übernommene, allgemein anerkannte Begriffsbestimmung der Handelsüblichkeit auf die wirtschaftliche Vernünftigkeit des Handelns abstellt, mutet sie allerdings dem Richter eine Aufgabe zu, die ihm im allgemeinen nicht obliegt, und sie legt einen Maßstab an, der für die rechtliche Beurteilung von Wettbewerbshandlungen in einer freien Wettbewerbswirtschaft im allgemeinen keine Rolle zu spielen vermag. Indessen hält sich die Begriffsbestimmung damit im Rahmen der Zwecke der Zugabeverordnung, indem sie einerseits eine angemessene Erweiterung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 2 Buchst. d ermöglicht, andererseits aber verhütet, daß eine Gewährung von Zugaben bloß deshalb, weil sie üblich geworden ist, zu den ungesunden Übersteigerungen führt, die nach langen ungünstigen Erfahrungen mit dem freien Wettbewerb auf diesem Gebiete schließlich zum Erlaß der Zugabeverordnung geführt haben. Die vorsorgliche Berücksichtigung solcher wettbewerblicherÜbersteigerungen ist einer der Hauptzwecke der Zugabeverordnung; die Beachtung eines derartigen Gesichtspunktes in gewissen Grenzen widerspricht auch nicht dem Grundsatz möglichster Freiheit der wettbewerblichen Betätigung (vgl. BGHZ 23, 365 - Suwa; GRUR 1959, 285 - Bienenhonig).
Was im Einzelfall der wirtschaftlichen Vernunft widerspricht, ist im wesentlichen eine Frage der vom Tatrichter allgemein zu beurteilenden Verhältnisse. Im Revisionsrechtszuge ist insoweit lediglich nachzuprüfen, ob der Tatrichter den Begriff der Handelsüblichkeit in dem dargelegten Sinne aufgefaßt hat und - soweit das mit der Revision gerügt wird - ob er bei Feststellung der für diese Frage zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände verfahrensrechtlich einwandfrei vorgegangen ist.
Das Berufungsurteil läßt insoweit nicht klar erkennen, ob seine Meinung über die wirtschaftliche Vernünftigkeit der unentgeltlichen Überlassung der Waschplätze auf eigene wirtschaftliche Überlegungen des Berufungsgerichts gestützt ist, oder ob es dabei, wie dies schon nach dem sachlichen Recht erforderlich gewesen wäre, die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zugrunde gelegt hat. Zwar betont es einleitend, daß es auf die Auffassung dieser Kreise ankomme; es hat aber nichts darüber festgestellt, worin sich deren Ansichtäußere oder wie es diese festgestellt hat. Soweit es auf den sog. Service eingeht, der allgemein ausgebaut werde, muß jedenfalls auf einen grundlegenden Unterschied gegenüber dem hier angegriffenen Verhalten hingewiesen werden. Bei den Dienstleistungen, die schon bisher üblicherweise beim Tanken gewährt werden, wie dem Waschen der Scheiben und der Kontrolle von Ölstand, Wasserstand und Reifendruck handelt es sich, wie die Beklagte selbst vorgetragen hat, um Nebenleistungen, die in der Vergütung für Markenkraftstoffe einberechnet sind, die mit dem Einkauf des Kraftstoffs jedenfalls nach der Verkehrsauffassung auf das engste zusammenhängen und auf die der Kunde deshalb nach dem zu I Dargelegten möglicherweise sogar einen vertraglichen Anspruch hat. Dagegen ist das Waschen des Kraftwagens normalerweise nicht mit dem Kauf des Kraftstoffs verbunden, im Übrigen auch Gegenstand eines besonderen, auf diese Werkleistung gerichteten Vertrages. Indem der Tankstelleninhaber dem tankenden Kunden einen Wagenwaschplatz zur Verfügung stellt, baut er vor allem nicht den mit dem Kaufgeschäft zusammenhängenden Inbegriff der Dienstleistungen aus, sondern er erklärt sich außerstande, den bisher üblichen Vertrag über das entgeltliche Waschen des Wagens abzuschließen und gewährt statt dessen dem Kunden die Gelegenheit, das Waschen selbst vorzunehmen. Im allgemeinen würde es in einem solchen Falle kaufmännischen Gepflogenheiten entsprechen, gerade angesichts eines dringenden Bedarfs ein Entgelt zu fordern. Es besteht auch keine Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts, es entspreche in einem solchen Falle der kaufmännischen Gepflogenheit, statt dessen die Überlassung des Waschplatzes davon abhängig zu machen, daß der Kunde Kraftstoff tankt. Da das Berufungsgericht ferner ausführt, daß erst die Beklagte, und zwar nur an drei Tankstellen, damit begonnen habe, in der angegriffenen Weise zu verfahren, fehlt es nach alledem an der ausreichenden Feststellung einer entsprechenden allgemeinen Auffassung der maßgebenden Verkehrskreise.
Auch an den vom Berufungsgericht zur Rechtfertigung seiner Auffassung herangezogenen Beispielsfällen zeigt sich ein wesentlicher unterschied gegenüber dem vorliegenden Sachverhalt. Wenn Kaufhäuser in Städten unentgeltlich Parkplätze für das kauflustige Publikum bereitstellen, so treffen sie damit eine Maßnahme, die ein früher nicht vorhanden gewesenes Hindernis für den Besuch des Geschäftshauses ausräumen soll; eine solche Maßnahme hängt daher eng mit dem Kaufgeschäft zusammen, dessen besserer Durchführung sie dienen soll.
Die Selbstbedienung in Kaufhäusern ist erst recht nicht mit dem im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt zu vergleichen.
Auch die Bemerkung des Berufungsgerichts, das für dieÜberlassung eines Wagenwaschplatzes etwa zu fordernde Entgelt würde für die Einstellung der Kunden ohne Bedeutung sein, rechtfertigt es nicht, die unentgeltliche Überlassung als durch kaufmännische Gepflogenheit gedeckt anzusehen; denn gerade dann, wenn das angemessene Entgelt verhältnismäßig gering gehalten werden könnte, würde es dem Gewerbetreibenden eher möglich sein, es zu fordern, ohne sich der Gefahr auszusetzen, die Kundschaft zu verlieren. Die Forderung eines Entgelts würde dann auch nicht der Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses entgegen stehen, den Folgen des Arbeitskräftemangels auf diesem Gebiete auszuweichen.
b)
Vor allem hat das Berufungsgericht aber übersehen, daß die zugegebene Leistung, um durch die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Buchst. d der Zugabeverordnung gedeckt zu sein, eine "Nebenleistung" sein müßte. Nicht jede Leistung, die "neben" der Hauptleistung gewährt wird und damit den Zugabebegriff erfüllt, ist schon dann erlaubt, wenn sie handelsüblich ist. Sie muß vielmehrähnlich wie die zugegebene Ware ("Zubehör") in einer über den bloßen Zugabebegriff hinausgehenden Weise zu der Hauptware oder -leistung gehören, eins "Zubehörleistung" bilden (Baumbach-Hefermehl a.a.O.§ 1 Anm. 72). Eine Zuwendung, die mit der Hauptleistung nichts zu tun hat, kann keine Nebenleistung darstellen (KG GRUR 1939, 317, 319; Reimer/Krieger, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl. S. 999). Die Nebenleistung muß nach der Verkehrsauffassung geeignet sein, die Durchführung der Hauptleistung sachlich zu ermöglichen oder irgendwie zu fördern (Hoth, WRP 1956, 328, 330). Der Begriff der Nebenleistung ist zwar, wie hervorgehoben werden mag, nicht engherzig zu fassen; denn der Zweck der Zugabeverordnung würde eine enge Auslegung dieses Begriffs nicht rechtfertigen. Insbesondere kann eine enge Auslegung nicht mehr mit der Rücksichtnahme auf die Interessen des Handwerks begründet werden, wenn und soweit dieses - wie das Berufungsgericht feststellt - sich aus Mangel an Arbeitskräften selbst außerstande erklärt, Leistungen der fraglichen Art in dem gewünschten Umfange weiterhin zu erbringen. Bei der im Streitfall zu beurteilenden Überlassung des Wagenwaschplatzes im Verhältnis zum Kauf von Kraftstoff fehlt es jedoch auch bei weiter Auslegung an der erforderlichen Hilfsfunktion der Nebenleistung (Leo, MA 1962, 1030). Das ergibt sich aus dem bereits erörterten, vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt. Beim Tanken kann zu den zulässigen Zubehörleistungen zwar alles gerechnet werden, was dazu dient, mittels der bereits angeführten einfachen und kurzdauernden Dienstleistungen das Fahrzeug daraufhin zu kontrollieren, ob es zur Weiterfahrt mit dem getankten Kraftstoff geeignet ist, und die sich dabei etwa zeigenden Mängel zu beheben, soweit dies mit dem verkehrsüblichen Aufwand an Zeit möglich ist. Das Waschen des gesamten Wagens kann dagegen nach der Verkehrsanschauung in einen derartigen sachlichen Zusammenhang mit der Nachfüllung von Betriebstoff nicht gebracht werden. Das hat auch das Berufungsgericht in seinen Ausführungen im Rahmen der Frage festgestellt, ob es sich bei der beanstandeten Überlassung um eine Zugabe handle.
Zu einer Einschränkung des mit der Klage hiernach zu Recht geforderten Verbots auf den Fall, daß die Beklagtegleichzeitig Kraftstoffe an den Kunden verkauft, besteht kein Anlaß. Denn der nach § 1 Abs. 1 der Zugabeverordnung für den Begriff der Zugabe erforderliche innere Zusammenhang mit dem Verkauf des Kraftstoffs wäre auch dann zu bejahen, wenn dieser nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der kostenlosen Überlassung eines Waschplatzes geschähe, zumal die Beklagte bisher diese Überlassung davon abhängig gemacht hat, daß Kraftstoff bei ihr getankt wird.
Ohne daß auf die weitere Klagebegründung (§ 1 UWG) einzugehen wäre, war hiernach das angefochtene Urteil aufzuheben und, da nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist, auf die Revision der Klägerin das landgerichtliche Urteil wieder herzustellen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs, 1 ZPO.
Spreng
Pehle
Sprenkmann
Mösl