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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.03.1964, Az.: Ib ARZ 44/64

Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) über Zuständigkeitsfragen; Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen Arbeitsgerichten und ordentlichen Gerichten; Sinn und Zweck des § 36 Zivilprozessordnung (ZPO); Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.1964
Aktenzeichen
Ib ARZ 44/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1964, 11912
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Herne

Fundstellen

  • DB 1965, 224 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1964, 373
  • MDR 1964, 574-575 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 1416-1418 (Volltext mit amtl. LS) "Aufhebung nicht beschwerdefähiger Beschlüsse"

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung eines negativen Zuständigkeitsstreits zwischen Arbeitsgerichten und ordentlichen Gerichten gemäß § 36 Nr. 6 ZPO über die von der Entscheidung BGHZ 17, 168 erfaßten Fälle hinaus auch dann berufen, wenn das Arbeitsgericht, welches an ein ordentliches Gericht zurückverwiesen hat, dem BGH die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts zuleitet.

  2. b)

    Die Verweisung vom Amtsgericht an das Landgericht wegen der Höhe des Streitwerts gemäß § 697 Abs. 2 ZPO schließt eine Weiterverweisung des Rechtsstreits an ein Arbeitsgericht nicht aus.

  3. c)

    Beschlüsse des Rechtspflegers nach § 697 Abs. 2 ZPO sind gemäß § 276 Abs. 2 ZPO nicht beschwerdefähig und können deshalb auch nicht wieder aufgehoben werden.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. März 1964
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Pehle, Claßen, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl
beschlossen:

Tenor:

Das Arbeitsgericht Herne wird als das zuständige Gericht bestimmt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

1.

Die Klägerin hat durch Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls vom 26. April 1961 Klage beim Amtsgericht Recklinghausen gegen den Beklagten auf Zahlung von 4.456,98 DM erhoben. Die Klageforderung gründet sich in Höhe von 1.881,67 DM auf eine Inanspruchnahme der Klägerin aus einer Bürgschaft für den Beklagten und in Höhe von 2.575,31 DM auf Provisionsvorschüsse, die der Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin aus seiner Tätigkeit als Vertreter in ihren Diensten erhalten hat. Der Beklagte macht demgegenüber Gegenforderungen aus seinem früheren Vertreterverhältnis bei der Klägerin und aus angeblich geschäftsschädigendem Verhalten der Klägerin geltend.

2

Das Mahngesuch der Klägerin enthielt vorgedruckt die Sätze:

"Wir beantragen

1.
Erlaß eines Zahlungsbefehls nach dem nebenstehenden Entwurf.

2.
Im Widerspruchsfalle

a)
Anberaumung eines Verhandlungstermins,

b)
Verweisung an Landgericht

...

(nur bei Streitwert über 1.000 DM)

Ggf. Erklärung zur Feriensache.

4.
Die Zuständigkeit des Gerichts ist vereinbart."

3

Hinter 2 a, 2 b, 3 und 4 findet sich jeweils ein Stern, der auf eine Fußnote verweist, welche lautet: "Nichtzutreffendes durchstreichen!". In dem Mahngesuch war aber an diesen Stellen nichts durchgestrichen und auch die Bezeichnung des zuständigen Landgerichts nicht ausgefüllt worden.

4

Nachdem der Beklagte Widerspruch erhoben hatte, erklärte der Rechtspfleger durch Beschluß vom 4. Mai 1961 gemäß § 697 ZPO das Amtsgericht Recklinghausen für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht in Bochum. Gegen diesen Verweisungsbeschluß legte der Beklagte am 20. Mai 1961 Beschwerde ein mit der Begründung, daß in dem Mahngesuch der Vermerk über Terminsanberaumung und Verweisung nicht ausgefüllt und die Verweisung deshalb (in Ermangelung eines Verweisungsantrages) unzulässig gewesen sei. Die Klägerin teilte durch Schriftsatz vom 14. Juni 1961 mit, daß sie hiergegen keine Einwendungen erhebe, worauf der Rechtspfleger durch Beschluß vom 22. Juni 1961 auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien den Verweisungsbeschluß vom 4. Mai 1961 aufhob. Nachdem die Akten dem Amtsgericht Recklinghausen wieder zugeleitet worden waren, wies dieses Gericht die Parteien durch Beschluß vom 5. April 1962 darauf hin, daß für den Rechtsstreit aufgrund der Eigenschaft des Beklagten als Einfirmenvertreter (§ 92 a HGB, § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGerG, Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 6. August 1953 - BGBl I 771 -) die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Herne begründet sei. Auf entsprechenden Antrag der Klägerin erklärte sich sodann das Amtsgericht Recklinghausen - im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren - durch Beschluß vom 8. Juni 1962 für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Herne. Das Arbeitsgericht Herne übernahm den Rechtsstreit zunächst, erließ nach mündlicher Verhandlung vor dem Einzelrichter einen Aufklärungsbeschluß, bewilligte dem Beklagten das Armenrecht und setzte nach Abgabe des Rechtsstreits an die Kammer Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18. September 1963 an. Durch Beschluß vom 29. August 1963 wurde dieser Termin jedoch aufgehoben, eine Terminsanberaumung abgelehnt und die Sache an das Landgericht Bochum zurückgegeben, da - wie in den Gründen des Beschlusses ausgeführt wird - das Arbeitsgericht nicht zuständig sei. Eine Aufhebung des bindenden Beschlusses des Rechtspflegers vom 4. Mai 1961 auf die Beschwerde des Beklagten sei nämlich rechtlich nicht möglich gewesen und der Rechtsstreit deshalb nach wie vor bei dem Landgericht Bochum anhängig. Das Landgericht Bochum reichte mit begründeter Verfügung vom 11. Oktober 1963 die Akten an das Arbeitsgericht zurück und stellte sich auf den Standpunkt, daß der Verweisungsbeschluß vom 4. Mai 1961 in Ermangelung eines ordnungsgemäß gestellten Verweisungsantrags unwirksam gewesen sei; da der Rechtspfleger nur unter den Voraussetzungen des § 697 Abs. 2 ZPO habe vorweisen dürfen und diese Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, habe der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen, das ihm nicht übertragen und das deshalb gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 RPflG unwirksam sei; der aufhebende Beschluß des Rechtspflegers vom 22. Juni 1961 habe nur klarstellende Wirkung gehabt. - In der nunmehr anberaumten mündlichen Verhandlung des Arbeitsgerichts Herne vom 18. November 1963 beantragte der Kläger hilfsweise die Verweisung an das Amtsgericht Recklinghausen, worauf sich das Arbeitsgericht durch Beschluß vom selben Tage für sachlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwies. Zur Begründung führte es aus, daß die Verweisung durch den Rechtspfleger entgegen der Auffassung des Landgerichts Bochum wirksam und damit unwiderruflich gewesen sei. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Recklinghausen an das Arbeitsgericht Herne sei, weil der Rechtsstreit nach wie vor bei dem Landgericht Bochum anhängig gewesen sei, von einem absolut unzuständigen Gericht ausgegangen und deshalb unwirksam. Da aber das Landgericht Bochum die Übernahme des Rechtsstreits ablehne, erscheine es gerechtfertigt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Recklinghausen zurückzuverweisen, von dem die nichtige Verweisung an das Arbeitsgericht ausgegangen sei. - Das Amtsgericht Recklinghausen übersandte nunmehr mit begründeter Verfügung vom 5. Februar 1964 die Akten wieder an das Arbeitsgericht und führte aus, daß nach der eigenen Auffassung des Arbeitsgerichts der Zuständigkeitsstreit zwischen dem Arbeitsgericht und dem Landgericht Bochum auszutragen sei. Das Arbeitsgericht Herne hat sodann gemäß § 36 Nr. 6 ZPO die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorgelegt.

5

2.

Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, da sich mehrere Gerichte, nämlich das Arbeitsgericht Herne und das Amtsgericht Recklinghausen, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs steht auch nicht entgegen, daß es sich bei dem einen an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gericht um ein Arbeitsgericht handelt. In der Entscheidung BGHZ 17, 168, 170 (vgl. auch BGH LM ZPO § 263 Nr. 10 = NJW 1963, 585, 586; BGH LM ZPO § 276 Nr. 10 = NJW 1962, 1819) hat der Bundesgerichtshof bereits seine Zuständigkeit zur Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen Arbeitsgerichten und ordentlichen Gerichten gemäß § 36 Nr. 6 ZPO bejaht, wenn ein Arbeitsgericht an ein ordentliches Gericht verwiesen und das ordentliche Gericht sodann an das Arbeitsgericht zurückverwiesen hat. Zwar liegt hier der umgekehrte Fall vor, in welchem die Verweisung von einem ordentlichen Gericht ausgeht, während das Arbeitsgericht den Rechtsstreit zurückverwiesen hat. Die. Frage, welches Gericht in diesen Fällen zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen ist, wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Während sich Stein/Jonas/Schönke (ZPO 18. Aufl. Anm. V zu § 36 und Anm. II 3 c vor § 1) für eine generelle Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs aussprechen, neigt Johannsen (Anm. zu BGHZ 17, 168 in LM ZPO § 36 Ziff. 6 Nr. 2) zu der entgegengesetzten Auffassung, wonach im Falle einer Zurückverweisung durch ein Arbeitsgericht das diesem übergeordnete Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen sei (so auch LAG Düsseldorf NJW 1960, 216 [LAG Düsseldorf 30.09.1959 - 3 AR 16/58] und LG Köln NJW 1959, 945, 946 [LG Köln 24.10.1958 - 9 OH 16/58]). Wieczorek (ZPO Anm. E I b zu§ 36) vertritt sogar die Auffassung, daß - solange ein Oberstes Bundesgericht nicht besteht - das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden habe.

6

Für die Beantwortung der Frage, welches übergeordnete Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen ist, fällt ins Gewicht, daß die Regelung des § 36 ZPO aus reinen Zweckmäßigkeitsgründen getroffen wurde. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist in erster Linie, im Interesse der Parteien und der Rechtssicherheit, den mißlichen Streit darüber, welches Gericht für die Sachentscheidung zuständig ist, möglichst schnell zu beenden. Wollte man im vorliegenden Fall die Parteien, deren Rechtsstreit seit nahezu 3 Jahren anhängig ist, ohne daß die beteiligten Gerichte durch Klärung der Zuständigkeit die Voraussetzung für eine sachliche Entscheidung geschaffen hätten, weiterhin im unklaren darüber lassen, welches Gericht zur sachlichen Entscheidung des Rechtsstreits berufen ist, so würde dieser Zustand an Rechtsverweigerung grenzen und deshalb für ein rechtsstaatliches Denken unerträglich werden. Der Bundesgerichtshof bejaht deshalb seine Zuständigkeit zur Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits gemäß § 36 Nr. 6 ZPO über die schon durch die Entscheidung BGHZ 17, 168 erfaßten Fälle hinaus jedenfalls auch dann, wenn daszurückverweisende Arbeitsgericht ihm - wie hier - die Akten zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zuleitet.

7

3.

Das Arbeitsgericht Herne ist als das zuständige Gericht zu bestimmen.

8

a)

Allerdings ist - mit dem Arbeitsgericht - davon auszugehen, daß der Verweisungsbeschluß des Rechtspflegers vom 4. Mai 1961 wirksam war und deshalb die Rechtshängigkeit bei dem Landgericht Bochum begründete. Denn der Rechtspfleger hat den Verweisungsbeschluß nach§ 697 Abs. 2 ZPO nicht ohne. Verweisungsantrag erlassen. Zwar war der betreffende Vordruck in dem Mahngesuch nicht ausgefüllt worden, insbesondere fehlte es an der Bezeichnung des Landgerichts, an welches verwiesen werden sollte. Andererseits sollte jedoch nach dem Vordruck "Nichtzutreffendes" gestrichen werden, so daß die nicht gestrichenen vorgedruckten Worte "Verweisung an Landgericht ... (nur bei Streitwert über 1.000 DM)" durch die Unterschrift gedeckt waren. Da dasjenige Landgericht zuständig ist, das dem verweisenden Amtsgerichtübergeordnet ist, konnte der Rechtspfleger im Wege der Auslegung das Mahngesuch so auffassen, als sei für den Fall des Widerspruchs die Verweisung an das Landgericht Bochum gewollt.

9

b)

Die Bindungswirkung des Rechtspfleger-Beschlusses vom 4. Mai 1961 erschöpfte sich aber allein in der Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts im Rahmen der - ungeprüft gebliebenen - Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Daß ein Verweisungsbeschluß grundsätzlich nur insoweit bindet, wie er bindenwollte, ist in Rechtsprechung und Schrifttum im wesentlichen unstreitig; dies gilt insbesondere dann, wenn wegen sachlicher Unzuständigkeit weiterverwiesen wird, obwohl zuvor schon wegenörtlicher Unzuständigkeit verwiesen wurde (vgl. BGH LM ZPO§ 263 Nr. 10 = NJW 1963, 585, 586 [BGH 16.11.1962 - III ARZ 123/62]; RG JW 1936, 1777, 1778; Baumbach/Lauterbach ZPO 26. Aufl. Anm. 3 B a zu § 276; Wieczorek ZPO Anm. C III b zu § 276). Inwieweit Gleiches auch dann gilt, wenn die sachliche Zuständigkeit unter verschiedenen Gesichtspunkten zu prüfen ist, mag fraglich erscheinen. Der erkennende Senat hat dazu im Beschluß vom 8. Februar 1963 (MDR 1963, 658 = BB 1963, 577 [BGH 08.02.1963 - Ib ARZ 28/63]) ausgeführt, daß das Landgericht, an welches der Rechtsstreit wegen seiner ausschließlichen Zuständigkeit vom Amtsgericht verwiesen worden ist, bei unverändertem Klagevorbringen jedenfalls dann nicht befugt sei, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht weiterzuverweisen, wenn aus dem Verweisungsbeschluß nicht mit Sicherheit hervorgeht, daß das verweisende Gericht bezüglich des Verhältnisses der Arbeitsgerichte zu den ordentlichen Gerichten keine Bindungswirkung herbeiführen wollte; anders sei es jedoch, wenn das Amtsgericht nur mit Rücksicht auf den Streitwert, insbesondere nach § 697 ZPO, an das Landgericht verwiesen hatte. In diesen Fällen ist es offensichtlich, welche Gründe für die Verweisung maßgeblich waren und - im Fall des§ 697 Abs. 2 ZPO - auch nur seinkonnten. Denn der gemäß § 697 Abs. 2 ZPO entscheidende Rechtspfleger würde außerhalb der ihm zugewiesenen Geschäfte und deshalb nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RPflG unwirksam handeln, wenn er den Rechtsstreit aus anderen Gründen als wegen der Höhe des Streitwerts an das Landgericht verweisen würde. Der Beschluß vom 4. Mai 1961 schloß mithin eine Weiterverweisung an ein Arbeitsgericht aus Gründen der sachlichen Zuständigkeit nicht aus.

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c)

Ein solcher Verweisungsbeschluß hätte allerdings von dem Landgericht Bochum ausgehen müssen. Denn in dem Zeitpunkt, in welchem das Amtsgericht Recklinghausen sich für sachlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Herne verwies, war der Rechtsstreit noch bei dem Landgericht Bochum anhängig. Der Rechtspfleger konnte nämlich seinen Beschluß vom 4. Mai 1961, der - wie dargelegt - nicht verfahrenswidrig war, nicht nachträglich wieder aufheben. § 697 ZPO erklärt ausdrücklich den§ 276 Abs. 2 ZPO für anwendbar, so daß auch für Beschlüsse nach § 697 ZPO die volle Bindungswirkung besteht und eine Beschwerdemöglichkeit ausgeschlossen ist. Dementsprechend kann dann, wenn der Rechtspfleger nach § 697 Abs. 2 ZPO entschieden hat, ungeachtet des Wortlauts des§ 10 Abs. 1 RPflG, auch nicht die Möglichkeit der Abhilfe bestehen (so zutreffend Baumbach/Lauterbach a.a.O. Anm. 3 C zu§ 697; Stein/Jonas/Schönke, a.a.O. Anm. II 4 zu§ 697). Verweisungsbeschlüsse, denen die Beschwerdefähigkeit fehlt, können auch durch das verweisende Gericht selbst nicht nachträglich aufgehoben werden (Baumbach/Lauterbach a.a.O. Anm. 3 C zu § 276; Stein/Jonas/Schönke Anm. IV 1 zu§ 276; Wieczorek a.a.O. Anm. C zu § 276).

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d)

Obwohl der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Recklinghausen an das Arbeitsgericht Herne vom 8. Juni 1962 von einem Gericht ausging, bei welchem - richtiger Auffassung nach - der Rechtsstreit nicht anhängig war, kann dieser Verweisungsbeschluß nicht als unwirksam angesehen werden; vielmehr handelte es sich nur um einen verfahrenswidrigen Beschluß, dem gleichwohl die volle Bindungswirkung des§ 276 Abs. 2 ZPO zukommt. Daß auch verfahrenswidrige und deshalb rechtsfehlerhafte Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich wirksam sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrfach anerkannt worden, unter anderem für den Fall, daß der Beschluß verfahrenswidrig ohne mündliche Verhandlung ergeht (BGHZ 1, 341, 342), und für den Fall, daß die Verweisung verfahrenswidrig ohne Antrag beschlossen wird (BGHZ 1, 341, 342; vgl. auch RGZ 108, 263, 264; 131, 197, 200; OLG Celle NJW 1947/48, 67, 68). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluß jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich mithin als willkürlich erweist. In diesem Zusammenhang werden in der Rechtsprechung die Fälle der Verweisung an ein Oberlandesgericht als Gericht erster Instanz genannt (BGHZ 2, 278, 280), ferner die Verweisung an ein Verwaltungsgericht (BGH NJW 1959, 436), die Verweisung zur Kostenentscheidung (LG Tübingen MDR 1958, 926) oder auch die Versagung des rechtlichen Gehöre (OLG Frankfurt NJW 1962, 449 [OLG Frankfurt am Main 18.12.1961 - 4 W 110/61]; LG Stade MDR 1961, 152 [LG Stade 05.07.1960 - 1 T 207/60]). Um einen derartigen, jeder Rechtsgrundlage entbehrenden Verweisungsbeschluß handelt es sich hier aber nicht. Zwar war der Rechtsstreit in Wahrheit beim Landgericht Bochum anhängig. Gleichwohl lag bei einer unklaren Rechtslage, insbesondere bezüglich der Frage, ob ein Verweisungsantrag gestellt war und der Rechtspfleger deshalb den Rechtsstreit wirksam hatte verweisen können, ein förmlicher, im Einverständnis beider Parteien ergangener Beschluß vor, mit welchem die Verweisung wieder aufgehoben worden war. Aufgrund des so für alle Verfahrensbeteiligten begründeten Anscheins, als sei das Landgericht Bochum nunmehr nicht mehr mit dem Rechtsstreit befaßt, waren die Akten dem Amtsgericht Recklinghausen wieder zugeleitet worden; dieses hatte in mündlicher Verhandlung die Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts erörtert, die Parteien durch Beschluß vom 5. April 1962 darauf hingewiesen, daß die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet sei und schließlich auf Antrag des Klägers die Verweisung beschlossen. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Amtsgericht Recklinghausen ein absolut unzuständiges, mit dem Rechtsstreit nicht -befaßtes Gericht gewesen sei, das ohne jede Rechtsgrundlage willkürlich einen Verweisungsbeschluß erlassen hätte. Vielmehr war der Verweisungsbeschluß nur verfahrenswidrig, ohne daß deswegen die Bindungswirkung des § 276 Abs. 2 ZPO zurücktreten müßte.

12

e)

Nachdem durch den Beschluß des Amtsgerichts Recklinghausen die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Herne begründet war, konnte das Arbeitsgericht den Rechtsstreit nicht mehr zurückverweisen, so daß es als das zuständige Gericht zu bestimmen ist. Die Befugnis des Bundesgerichtshofs, im Ergebnis auch ein Arbeitsgericht als zuständiges Gericht zu bestimmen, ist bereits in der Entscheidung BGH LM ZPO § 276 Nr. 18 = NJW 1962, 1819 ausgesprochen worden.

Krüger-Nieland
Pehle
Claßen
Sprenkmann
Mösl