Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1964, Az.: 3 StR 40/63
Voraussetzungen des Tatbestands der Verbreitung staatsgefährdender Schriften; Prüfung der Voraussetzungen des § 93 Strafgesetzbuch (StGB) anhand der konkreten Schrift; Enthaltensein der Rede eines kommunistischen Politikers in der Schrift; Voraussetzungen des § 97 StGB; Voraussetzungen der Einziehung von Gegenständen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1964
- Aktenzeichen
- 3 StR 40/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11910
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 19, 245 - 258
- MDR 1964, 517-518 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 1144-1148 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Einziehung von Druckschriften über den XXII. Parteitag der KPdSU
Amtlicher Leitsatz
- a)
§ 93 StGB setzt voraus, daß die Schrift usw. ihrem Inhalt nach darauf abzielt, verfassungsfeindliche Bestrebungen gerade gegen die Bundesrepublik her eizuführen oder zu fördern.
- b)
Gibt eine Schrift fremdes Gedankengut in Form von Reden, politischen Programmen u.a. wieder, so kann dieser "fremde" Text rechtlich nur dann als Inhalt der Schrift im Sinne des § 93 StGB gewertet werden, wenn der einsichtige Leser aus allen für die Wirkung der Schrift bedeutsamen Umständen erkennen kann, daß mit der Wiedergabe des fremden Textes eine Übernahme seiner verfassungsfeindlichen Zielsetzung verbunden ist.
- c)
Echte Informations- und Dokumentationsschriften werden kaum jemals tatbestandsmäßig im Sinne des § 93 StGB sein, weil ihnen ihrer Natur nach keine Tendenz innewohnt. Weist aber eine als "Dokumentation" aufgemachte Schrift, wenn auch getarnt, eine verfassungsfeindliche Zielsetzung auf, so steht Art. 5 GG dem durch§ 93 StGB ausgesprochenen Verbot ihrer Verbreitung oder Einfuhr zur Verbreitung auch dann nicht entgegen, wenn hiermit scheinbar oder wirklich nur "Information" bezweckt wird.
- d)
Die Einziehung einer verunglimpfenden Schrift (§ 97 StGB) gemäß den §§ 98 Abs. 2, 86 Abs. 1 StGB setzt verfassungsfeindliche Absicht des Täters voraus. Diese kann schon aus dem Inhalt der Schrift hervorgehen, aber auch aus anderen Tatsachen gefolgert werden.
- e)
Bei Ausübung des Ermessens nach § 86 Abs. 1 StGB kann der Tatrichter auch auf ein berechtigtes Unterrichtungsbedürfnis (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rücksicht nehmen, soweit dies nach Art und Inhalt der Schrift ohne erhebliche Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung geschehen kann, Er kann auch einzelne Stücke von der Einziehung ausnehmen oder statt der Einziehung anordnen, daß einzelne Stellen unlesbar gemacht oder entfernt werden.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung
vom 18. und 28. Februar 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter K. Weber, Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter
Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 28. Februar 1964
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 14. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der B.-V. GmbH in D. von Dezember 1961 bis Februar 1962 von dem "Verlag für fremdsprachige Literatur" in M. 7 Druckschriften, betreffend den im Oktober 1961 veranstalteten XXII. Parteitag der Kommunistischen Partei der Sowjetunion (KPdSU), in je 5.000 bis 5.500 Stücken bezogen und teilweise im Bundesgebiet verkauft. Die Schriften enthalten in deutscher Sprache:
- 1.
"Programm der KPdSU", beschlossen vom XXII. Parteitag am 31. Oktober 1961;
- 2.
N. Chruschtschow "Rechenschaftsbericht an die Partei und das Volk", Rechenschaftsbericht des Zentralkomitees der KPdSU an den XXII. Parteitag vom 17. Oktober 1961;
- 3.
N. Chruschtschow "Das Programm der Kommunisten", Referat über das Programm der KPdSU auf dem XXII. Parteitag von 18. Oktober 1961;
- 4.
"Statut der Kommunistischen Partei" vom 31. Oktober 1961;
- 5.
FoR. Koslow "Über die Abänderungen am Statut der KPdSU", Referat vom 28. Oktober 1961;
- 6.
N. Chruschtschow "Schlußwort auf dem XXII. Parteitag der KPdSU" vom 27. Oktober 1961;
- 7.
"Resolution des XXII. Parteitages der KPdSU zum Rechenschaftsbericht des Zentralkomitees der KPdSU" vom 31. Oktober 1961.
Ein Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Brücken-Verlag GmbH wegen Verbreitung staatsgefährdender Schriften ist von der Staatsanwaltschaft mangels Nachweises des inneren Tatbestandes eingestellt worden. Im selbständigen Verfahren hat das Landgericht die Einziehung der Gesamtauflage der 7 Druckschriften angeordnet. Es beurteilt alle Schriften als verfassungsfeindlich im Sinne des § 93 StGB, die unter Nr. 2 und 6 genannten Schriften außerdem als verunglimpfend im Sinne des § 97 StGB.
Die Revision des einziehungsbeteiligten Verlags rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
§ 93 StGB setzt u.a. voraus, daß durch den Inhalt der Schrift usw. verfassungsfeindliche Bestrebungen herbeigeführt oder gefördert werden sollen. Die Schrift muß also eine verfassungsfeindlicheZielsetzung aufweisen; es genügt nicht, daß sie lediglich geeignet ist, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu fördern oder daß sie allgemeine Ausführungen enthält, die mit einem oder einigen der in§ 88 Abs. 2 StGB aufgezählten Verfassungsgrundsätze nicht in Einklang stehen.
Diese Auffassung liegt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von Anfang an zu Grunde (BGHSt 6, 318; 8, 245, 247; 12, 174; 13, 32; 13, 375, 377; 16, 49, 52; HuSt II S. 159, 181 und viele andere). Allerdings ist durch die Entscheidung BGHSt 14, 293 eine Schallplatte eingezogen worden, weil sie für die nationalsozialistische Willkürherrschaft "wirbt und damit geeignet ist, solche oder ähnliche verfassungsfeindliche Bestrebungen zu fördern". Falls in diesem Satz eine abweichende Auffassung zum Ausdruck kommen sollte, wird an dieser nicht festgehalten.
Es genügt ferner nicht, daß sich die Schrift nur allgemein gegen Grundwerte einer jeden freiheitlich demokratischen Ordnung wendet; vielmehr muß sie nach ihrem Inhalt darauf abzielen, verfassungsfeindliche Bestrebungen gerade gegen die Bundesrepublik herbeizuführen oder zu fördern. Eine solche Zielsetzung war in den Fällen, in denen der Senat bisher den§ 93 StGB angewandt oder seine Anwendung rechtlich gebilligt hat, unzweifelhaft vorhanden, so daß sich nähere Ausführungen hierzu erübrigt hatten. Jedoch ist schon in der Entscheidung BGHSt 19, 63 klargestellt worden, daß "Bestrebungen" im Sinne des§ 93 StGB nur solche sind, die sich voninnen her, wenn auch von außen gefördert, gegen die obersten Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik richten, was bereits zu einer Beschränkung auf solche Bestrebungen führt, die zwar nicht notwendig ausschließlich, aber doch gerade gegen die Bundesrepublik gerichtet sind.
In der zu § 90 a StGB ergangenen Entscheidung BGHSt 19, 51 hat der Bundesgerichtshof nunmehr ausgesprochen, daß diese Vorschrift einen organisierten Angriff gerade gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland voraussetzt. Die Tätigkeit einer Vereinigung ist nur dann tatbestandsmäßig im Sinne des § 90 a StGB, wenn sie zielgerichtet gegen dieses Rechtsgut wirkt. Es muß deshalb zwischen zielgerichteten Handlungen einer Vereinigung und den bloßen, möglicherweise zwangsläufigen Neben- und Rückwirkungen ihrer auf ein anderes Ziel gerichteten Tätigkeit unterschieden werden. Demgemäß ist eine Vereinigung nicht schon deshalb verfassungsfeindlich, weil sie der "kommunistischen Welbewegung" angehört und entsprechend ihrer gegen alle "kapitalistischen" Länder gerichteten Grundhaltung kommunistische Leitsätze übernimmt, die sich unter anderem auch gegen die Bundesrepublik richten. Für § 90 a StGB muß vielmehr hinzukommen, daß sie nach ihren Zwecken (sei es auch nur nach einem Nebenzweck) oder in ihrer Tätigkeitgerade auf die Beseitigung oder zumindest Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik grundsätzlich und dauernd abzielt.
Diese Grundsätze müssen entsprechend für§ 93 StGB gelten. Zwischen den beiden Vorschriften besteht ein enger Zusammenhang (BGHSt 6, 318; vgl. auch Willms, Staatsschutz im Geiste der Verfassung S. 28), der schon dagegen spricht, das in beiden Tatbeständen enthaltene, wenn auch nicht mit denselben Worten umschriebene Merkmal der Verfassungsfeindlichkeit in einem wesentlichen Punkt verschieden auszulegen. Das geschützte Rechtsgut ist im Kern das gleiche (vgl. BGHSt 7, 222, 227); auch zwischen den Merkmalen der Angriffshandlungen besteht keine Verschiedenheit (§ 90 a StGB: "sich richten";§ 93 StGB: "gerichtet sind"). Es muß also im Bereich des§ 93 StGB unterschieden werden zwischen Schriften, die nach ihrem Inhalt dazu dienen sollen, verfassungsfeindliche Bestrebungen gerade gegen die Bundesrepublik herbeizuführen oder zu fördern, und Schriften, bei denen das Herbeiführen oder Fördern solcher Bestrebungen eine bloße, möglicherweise zwangsläufige Neben- und Rückwirkung ihres auf ein anderes Ziel gerichteten Inhalts ist. Nur die erstgenannten sind tatbestandsmäßig im Sinne des § 93 StGB.
Diese Zielsetzung muß für den einsichtigen Durchschnittsleser aus dem Inhalt der Schrift hervorgehen (BGHSt 8, 245; 12, 174 und ständig). Es genügt allerdings, daß die Schrift Anhaltspunkte dafür aufweist, die durch allgemeinkundige Tatsachen ergänzt werden können (BGH a.a.O.); auch sind Gedanken zu berücksichtigen, die für den verständigen Leser erkennbar zwischen den Zeilen stehen (BGHSt 16, 49 u.a.). Schließlich ist es rechtlich nicht erforderlich, daß die Bundesrepublik oder gar ihre verfassungsmäßige Ordnung in der Schrift ausdrücklich genannt wird (BGH 3 StR 26/62 vom 1. August 1962 = Wagner GA 1963 S. 358 Nr. 20). Jedenfalls aber muß der Leser erkennen können, daß die Bundesrepublik gemeint ist und daß die Schrift darauf abzielt, Bestrebungen (von innen her, BGHSt 19, 63) gerade gegen ihre obersten Verfassungsgrundsätze zu fördern.
Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, komnt die überragende Bedeutung naturgemäß dem Wortlaut der Schrift zu. Daneben muß aber auch berücksichtigt werden, um was für eine Art von Schrift es sich handelt. Besteht die Schrift ganz oder hauptsächlich aus einem eigenen Text des Verfassers oder Herausgebers, so ist für die rechtliche Beurteilung im wesentlichen dieser Text der maßgebliche "Inhalt" der Schrift. Eine verfassungsfeindliche Zielsetzung dieses Textes macht, mindestens in aller Regel, den "Inhalt" der Schrift tatbestandsmäßig im Sinne des § 93 StGB, Gibt dagegen die Schrift fremdes Gedankengut in Form von Reden, Äußerungen, Entschließungen, politischen Programmen usw. wieder, wo kann dieser "fremde" Text nicht ohne weiteres als "Inhalt" der Schrift gewertet werden. Dies ist nur dann gerechtfertigt, wenn der einsichtige Leser aus allen für die Wirkung der Schrift bedeutsamen Umständen erkennen kann, daß mit der Wiedergabe des fremden Textes eine Übernahme seiner verfassungsfeindlichen Zielsetzung verbunden ist. Denn aus der bloßen Wiedergabe von verfassungsfeindlichen Reden, Äußerungen usw. kann der Leser in der Regel noch nicht ohne weiteres schließen, daß durch den Inhalt der Schrift verfassungsfeindliche Bestrebungen gefördert werden sollten. Mit der Wiedergabe kann unter Umständen gerade das Gegenteil bezweckt werden.
Deshalb wird es bei einer fremdes Gedankengut wiedergebenden Schrift neben dem Text auf die äußere Aufmachung, auf Hervorhebungen im Druck, auf Überschriften, Hinweise, Anmerkungen und Erläuterungen ankommen, vor allem aber darauf, welche Bedeutung die berichteten oder wiedergegebenen Vorgänge für den Leser in der Bundesrepublik haben können. Werden übliche Hetzreden von sowjetzonalen Funktionären gegen die Bundesrepublik ohne einen berichtenswerten sachlichen Gehalt in einer Schrift wiedergegeben, so wird sich schon nach dem Wortlaut dieser Reden, falls keine kritische Anmerkung beigefügt ist, dem Leser eine verfassungsfeindliche Zielrichtung der Schrift selbst ohne weiteres aufdrängen. Das Gegenteil kann zutreffen, wenn es sich etwa um das Programm einer ausländischen kommunistischen Partei handelt, dessen Kenntnis für zahlreiche Bundesbürger von Wert sein kann. Auch wenn ein solches Programm einzelne verfassungsfeindliche Wondungen gegen die Bundesrepublik enthält, läßt dies für sich allein noch nicht den Schluß zu, durch den Inhalt der Schrift, die das Programm im vollen Wortlaut lediglich wiedergibt, sollten verfassungsfeindliche Bestrebungen gefördert werden.
Enthält eine Schrift die Rede eines kommunistischen Politikers, so kann es für die Beurteilung, ob verfassungsfeindliche Bestrebungen gerade gegen die Bundesrepublik gefördert werden sollten, imübrigen bedeutsam sein, wo, von wem, in welcher Eigenschaft, unter welchen Umständen und vor was für einem Zuhörerkreis die Rede gehalten worden ist; dies allerdings nur, soweit dies aus der Schrift selbst hervorgeht (BGHSt 8, 245). Zwar pflegen kommunistische Reden, wenn sie sich mit Grundsatzfragen oder allgemein politischen Themen befassen, nach Inhalt und Wortschatz weitgehend miteinander übereinzustimmen. Daraus folgt aber noch nicht, daß sie auch tatsächlich immer dieselbe Bedeutung und damit dieselbe staatsgefährdende Wirkung haben. Der verständige Leser wird von vornherein einen Unterschied machen etwa zwischen Ausführungen des 1. Sekretärs der KPdSU und Ministerpräsidenten der UdSSR auf einem Parteitag der KPdSU und Ausführungen von SED/KPD-Funktionären in der Sowjetzone. Wenn die sowjetzonalen Machthaber die politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Verhältnisse allgemein in der nichtkommunistischen Welt und besonderes in der Bundesrepublik herabwürdigen und die Zustände in ihrem eigenen Machtbereich rühmen, so ist heute allgemein bekannt, daß es sich dabei nur um Umschreibungen für ihr Bestreben handelt, auch den freien Teil Deutschlands ihrer Funktionärsdiktatur zu unterwerfen. Bei ihnen ist immer die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik mindestens in erster Linie, meist sogar allein der Angriffsgegenstand. Wenn dagegen führende sowjetische oder sonstige ausländische kommunistische Politiker die üblichen Propagandavergleiche anstellen zwischen Kommunismus und "Imperialismus", wenn sie, wie unvermeidlich, den Sieg des Kommunismus im Weltmaßstab vorhersagen, so wird daraus allein kein vernünftiger Leser den Schluß ziehen, sie wollten damit zielgerichtet verfassungsfeindliche Bestrebungen gerade in der Bundesrepublik und gegen sie herbeiführen oder fördern. Das wird erst dann angenommen werden können, wenn eine solche Zielsetzung aus dem Wortlaut oder sonstigen Umständen deutlich hervorgeht.
Schriften, die nur zur Unterrichtung (Information) oder zum Nachweis von Sachverhalten (Dokumentation) bestimmt sind, werden nach diesen Grundsätzen kaum jemals tatbestandsmäßig im Sinne des§ 93 StGB sein, weil ihnen ihrer Natur nach keine Tendenz innewohnt. Sie sind, mindestens in der Regel, keine "Propagandamittel" (vgl. diesen Begriff in § 5 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote vom 24. Mai 1961 - BGBl, I S. 607 - und StGB E 1962 § 372). Weist aber eine als "Dokumentation" aufgemachte Schrift, wenn auch getarnt, eine verfassungsfeindliche Zielsetzung in dem gekennzeichneten Sinne auf, so steht Art. 5 GG dem durch § 93 StGB ausgesprochenen Verbot ihrer Verbreitung oder Einfuhr zur Verbreitung auch dann nicht entgegen, wenn hiermit scheinbar oder wirklich nur "Information" bezweckt wird. Auch Art. 10 der Menschenrechtskonvention reicht nicht weiter. Die Strafbarkeit nach § 93 StGB entfällt erst dann, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung eine Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und damit eine Verfassungsgefährdung ausschließen (vgl. die für die amtliche Sammlung bestimmte Entscheidung BGH 3 StR 51/63 vom 14. Januar 1964). Das trifft auf Schriften, die sich fälschlich als Informations- oder Dokumentationsschriften ausgeben, nicht von vornherein zu, sondern wie bei anderen Schriften nur unter den in dieser Entscheidung näher dargelegten Voraussetzungen. Indessen bedarf diene Frage hier keiner weiteren Ausführung, weil es für das Ergebnis nicht darauf ankommt.
2.
Diesen rechtlichen Erfordernissen genügen die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht.
Zunächst setzt das Landgericht den Text der in den Schriften wiedergegebenen Parteibeschlüsse und Reden rechtlich ohne weiteres dem "Inhalt der Schrift" im Sinne des § 93 StGB gleich. Irgendwelche sonstigen, nach den vorstehenden Ausführungen bedeutsamen Umstände werden weder berücksichtigt noch überhaupt erwähnt.
Aber auch die Beurteilung des Inhalts dieser Parteibeschlüsse und Roden als verfassungsfeindlich im Sinne des§ 93 StGB ist rechtlich teils verfehlt, teils bedenklich. Zwar wird eingangs über "Propagandaschriften" der KPdSU, der SED und der KPD allgemein gesagt:
"Diesen Schriften ist gemeinsam, daß sie an Ereignisse und Begebenheiten, an Vorgänge und Zustände, an tatsächliche und scheinbare Mißstände und an Meinungsverschiedenheiten imöffentlichen und politischen leben der Bundesrepublik und der sonstigen westlichen Welt anknüpfen, diese aufbauschen, entstellen oder verfälschen und hierbei nur Negatives zusammentragen. In systematischer Propaganda entwerten sie die bestehenden staatsrechtlichen und politischen Einrichtungen in der Bundesrepublik, diskriminieren die Regierung, würdigen ihre Politik herab und verunglimpfen alle staatstragenden Institutionen. Demgegenüber schildern sie die Verhältnisse in der SBZ und den anderen Volksdemokratien als vorbildlich und für die Bundesrepublik und die westliche Welt beispielhaft".
Diese allgemeine Feststellung mag im Kern zutreffen, wird aber durch die mitgeteilten Auszüge aus den hier in Betracht kommenden Schriften teils überhaupt nicht, teils nicht ausreichend bestätigt.
Die Schriften Nr. 1, 3, 4, 5 und 7 stellen, soweit im Urteil wiedergegeben, die kommunistische und die nichtkommunistische Welt einander gegenüber. Wie nicht anders zu erwarten, fällt dabei alles Licht auf den Kommunismus, aller Schatten auf den sogenannten Kapitalismus. Die einseitige Lobpreisung des Kommunismus und die Verdammung des "Imperialismus" gipfeln auch, wie üblich, in der Vorhersage des kommunistischen Sieges in der ganzen Weit. Die Bundesrepublik wird nur in der Schrift Nr. 7 insofern erwähnt, als von der Notwendigkeit eines deutschen Friedensvertrags und einer "Normalisierung" der Lage in West-Berlin die Rede ist. Für eine die rechtlichen Voraussetzungen des § 93 StGB erfüllende Zielrichtung gerade gegen die Bundesrepublik und ihre obersten Verfassungsgrundsätze findet sich in diesen Schriften kein Anhalt, jedenfalls nicht in den mitgeteilten Auszügen.
Dagegen befassen sich die im Urteil wiedergegebenen Teile der Reden Chruschtschows (Schriften Nr. 2 und 6) ausdrücklich auch mit der Bundesrepublik. Hier wird u.a. ausgeführt, die "Bonner Revanchisten" hätten mit Hilfe der "amerikanischen Imperialisten" ihre Armee für eine neue Aggression wieder aufgestellt und träumten davon, die "Deutsche Demokratische Republik" zu verschlingen, andere Nachbarländer zu versklaven und für die Niederlage im 2. Weltkrieg Revanche zu nehmen. Solchen Parolen kommt aber im Rahmen eines umfangreichen und weitgespannten Rechenschaftsberichts, der sich an die KPdSU und an das sowjetische Volk richtete, nur beiläufige Bedeutung zu. Mag auch die Sowjetisierung der Bundesrepublik nach wie vor eines der politischen Ziele der KPdSU und der UdSSR sein, so dienten doch der Rechenschaftsbericht und das Schlußwort Chruschtschows an die versammelten sowjetischen Kommunisten ersichtlich anderen Zielen. Die im Urteil angeführten wenigen Stellen können daher nicht einmal als Beweisanzeichen dafür gewartet werden, daß mit ihnen die Herbeiführung oder Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen in der Bundesrepublik und gegen sie, sei es auch nur als Nebenziel, angestrebt worden ist.
Nach alledem ist der Tatbestand des § 93 StGB vom Landgericht bisher nicht rechtlich ausreichend festgestellt, Es läßt sich jedoch nicht ausschließen, daß sich bei Prüfung desgesamten Inhalts der Schriften, die für jede einzelne gesondert vorzunehmen ist, insbesondere bei Prüfung ihrer im Urteil des Landgerichts nicht wiedergegobenen Teile, und bei Berücksichtigung etwaiger weiterer rechtlich bedeutsamer Umstände, wie sie oben allgemein gekennzeichnet worden sind, ein anderes Bild ergeben könnte. Eine solche Prüfung ist aber dem Senat als Revisionsgericht verwehrt. Sie obliegt zunächst dem Tatrichter.
II.
Noch stärkeren rechtlichen Bedenken begegnet die Anwendung des § 97 StGB auf zwei Schriften, die Reden Chruschtschows zum Inhalt haben. Das Landgericht sagt ohne jede Begründung hierzu lediglich: "Darüber hinaus enthalten die Schrift Nr. 2 auf Seite 21 und Seite 41 und die Schrift Nr. 6 auf Seite 11 Verunglimpfungen gemäß § 97 StGB".
Welche Äußerung auf Seite 21 der Schrift Nr. 2 gemeint ist, läßt sich nicht erkennen. Das Landgerichtäußert sich nicht darüber, und der Senat vermag auch von sich aus in den Sätzen auf Seite 21, die im Urteil wiedergegeben sind, keine Wendung zu entdecken, die als Verunglimpfung aufgefaßt werden könnte. Bei den beiden anderen Stellen dagegen ist hinreichend deutlich, welche Äußerungen das Landgericht meint: Nämlich zunächst den bereits erwähnten Vorwurf Chruschtschows (Schrift Nr. 2) gegen die "Bonner Revanchisten", sie hätten ihre Armee für eine neue Aggression wieder aufgestellt usw., ferner folgenden Satz aus dem Schlußwort Chruschtschows (Schrift Nr. 6):
"Bestimmend für die Politik der Westmächte in der deutschen Frage sind nicht die Interessen des Friedens, sondern vor allem die Interessen der militaristischen und revanchistischen Kräfte Westdeutschlands. Der Erzdämon, der diese Politik bestimmt, ist Kanzler Adenauer".
Ob diese Wendungen durchweg verunglimpfend im Rechtssinne (BGHSt 12, 364) sind, mag dahinstehen. Der Tatbestand des § 97 StGB erschöpft sich jedoch nicht im Merkmal des Verunglimpfens, sondern setzt außerdem eine verfassungsfeindliche Absicht des Täters voraus; diesem muß es darauf ankommen (BGHSt 18, 246), durch die Verunglimpfung der Bundesregierung usw. verfassungsfeindliche Bestrebungen gegen die Bundesrepublik zu fordern. Anders als etwa die Verunglimpfung des Bundespräsidenten (§ 95 Abs. 1 StGB) ist die Verunglimpfung der Bundesregierung (§ 97 StGB) nur dann eine staatsgefährdende Straftat, wenn die verfassungsfeindliche Absicht hinzutritt. Ohne diese Absicht kann sie nur einen Tatbestand des allgemeinen Strafrechts, nämlich der Beleidigung (§§ 185 ff StGB) erfüllen. Bei solchen Tatbeständen kann aber die Einziehung nicht auf§ 86 Abs. 1 StGB gestützt werden (BGHSt 18, 136). Denn diese Vorschrift gilt zwar im gesamten Bereich des Staatsschutzrechts (vgl. die §§ 98 Abs. 2, 101 Abs. 2 StGB), jedoch nicht außerhalb dieses Bereichs.
Eine Absicht im strafrechtlichen Sinne kann nur eine natürliche Person haben. Dementsprechend setzt § 97 StGB verfassungsfeindliche Absicht des Täters voraus, die freilich aus dem Inhalt der von ihm verbreiteten verunglimpfenden Schrift hervorgehen kann. Dies wird sogar meistens der Fall sein, so daß die verfassungsfeindliche Absicht des "Verbreiters" in der Regel schon allein durch den Inhalt der Schrift wird bewiesen werden können. Ist diese Absicht festgestellt, so ist die Einziehung der verunglimpfenden Schrift nach den §§ 98 Abs. 2, 86 Abs. 1 StGB zulässig, wobei zu beachten ist, daß auch Verfasser, Herausgeber und sonstige Hersteller "Verbreiter" im Rechtssinne sind, wenn sie den Verbreitungswillen haben. Falls ein solcher, in verfassungsfeindlicher Absicht handelnder Verbreiter zwar vorhanden ist, aber nicht verfolgt oder verurteilt werden kann, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden (§ 86 Abs. 4 StGB). Die dargelegten sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Einziehung müssen jedoch auch im selbständigen Verfahren festgestellt werden.
Gibt eine Schrift eine verunglimpfende Rede wieder, so ist es hiernach für die Einziehung weder erforderlich noch ausreichend, daß der Redner in verfassungsfeindlicher Absicht gehandelt hat. Vielmehr muß wie sonst die verfassungsfeindliche Absicht eines Verbreiters (Herausgebers, Herstellers) bewiesen worden. Eine solche Absicht ist ähnlich den oben zu § 93 StGB entwickelten Grundsätzen u.a. dann anzunehmen, wenn aus allen für die Wirkung der Schrift bedeutsamen Umständen erkennbar ist, daß mit der Wiedergabe der Rede eine Übernahme nicht nur der Verunglimpfung, sondern auch der verfassungsfeindlichen Zielsetzung des Redners verbunden ist. Da aber § 97 StGB im Gegensatz zu § 93 StGB keine verfassungsfeindliche Zielsetzung der Schrift, sondern verfassungsfeindliche Absicht des Verbreiters voraussetzt, so kann diese Absicht auch aus Tatsachen außerhalb des Inhalts der Schrift gefolgert werden. Denn bei§ 97 StGB muß für den einsichtigen Leser nur erkennbar sein, daß durch die Schrift die Bundesregierung usw. in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft wird; daß der Leser auch die verfassungsfeindliche Absicht des Verbreiters erkennt, ist rechtlich nicht erforderlich.
Das Urteil des Landgerichts enthält zu diesen rechtlichen Voraussetzungen keine Feststellungen. Die Einziehung der Schriften kann daher auch insoweit nicht bestehen bleiben, als sie an § 97 StGB anknüpft.
Dagegen steht das Fehlen der Ermächtigung nach§ 97 Abs. 2 StGB der Anordnung der Einziehung nicht entgegen. Trotz der Bedenken der Revision hält der Senat nach erneuter Prüfung an der Entscheidung BGHSt 8, 299 fest.
III.
Das Landgericht hat die Einziehung "gemäß den§§ 40, 42, 86, 98 Abs. 2 StGB" angeordnet.
Die Einziehung von Gegenständen nach§ 40 StGB ist eine Strafe und setzt ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen voraus. Durch eine solche Straftat müssen die Gegenstände hervorgebracht, oder sie müssen zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt sein. Ferner können nach dieser Vorschrift nur Gegenstände eingezogen werden, die dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. Alle diese rechtlichen Erfordernisse müssen auch im selbständigen Verfahren nach § 42 StGB erfüllt sein (RGSt 36, 145).
Das Urteil des Landgerichts enthält hierzu keine Feststellungen. Es spricht sich weder darüber aus, worin es in Bezug auf die Schriften ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen erblickt, noch darüber, wer es begangen haben soll. Auchüber die Eigentumsvorhältnisse an den Schriften sagt das Urteil nichts. Nach der Sachlage ist anzunehmen, daß sie der einziehungsbeteiligten GmbH, also einer juristischen Person gehören. Selbst wenn man es (entgegen Jagusch in LK 8. Aufl. Anm. II 4 zu § 40 StGB) grundsätzlich für zulässig halten wollte, auf Grund des § 40 StGB auch Eigentum einer juristischen Person einzuziehen, wenn ihr gesetzlicher Vertreter Täter oder Teilnehmer der vorsätzlichen Straftat ist, so kommt dies doch hier nicht in Betracht. Denn das Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der einziehungsbeteiligten GmbH ist mangels Nachweises der inneren Tatseite eingestellt worden; er scheidet also jedenfalls gegenwärtig als Täter oder Teilnehmer einer vorsätzlichen Straftat aus.
Im übrigen ist zweifelhaft, ob sich das Landgericht bewußt war, daß § 40 wie auch § 86 Abs. 1 StGB keine zwingenden Vorschriften sind. Die Einziehung ist nach beiden Vorschriften in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichts gestellt. Die vom Landgericht gebrauchte Wendung "waren einzuziehen" läßt nicht erkennen, daß das Landgericht sein Ermessen ausgeübt hat. Auch sonst findet sich im Urteil dafür kein Anhalt. Dies ist hier umso bedeutsamer, weil sich die Einziehung von Druckschriften über den XXII. Parteitag der KPdSU auch dann, wenn sie tatbestandsmäßig im Sinne des § 93 StGB sein sollten, nicht ohne weiteres von selbst vorsteht. Bei Ausübung des Ermessens kann der Tatrichter u.a. auch auf ein berechtigtes Unterrichtungsbedürfnis (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Rücksicht nehmen, soweit dies nach Art und Inhalt der Schrift ohne erhebliche Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung geschehen kann. Da trotz Vorliegen der Voraussetzungen die Einziehung nach dem Ermessen des Gerichts auch ganz unterbleiben kann, ist ferner entgegen der Meinung des Landgerichts nicht einzusehen, warum es rechtlich nicht möglich sein soll, einzelne Stücke einer Schrift von der Einziehung auszunehmen. Soweit dies geschieht, um eine Verbreitung in den Grenzen zu ermöglichen, die der Senat in der für die amtliche Sammlung bestimmten Entscheidung 3 StR 51/63 vom 14. Januar 1964 gezogen hat, können dagegen keine rechtlichen Bedenken bestehen. Ob eine solche Regelung im Einzelfall ausführbar ist und welche Maßnahmen erforderlich sind, um eine Verfassungsgefährdung auszuschließen, muß freilich der Beurteilung des Tatrichters überlassen bleiben.
Schließlich ist zu beachten, daß § 86 Abs. 1 und 4 StGB neben der Einziehung wahlweise die Unbrauchbarmachung vorsehen. Weist eine umfangreiche Schrift nur eine oder einige Stellen auf, durch die das Tatbestandsmerkmal der Verfassungsfeindlichkeit im Sinne des § 93 oder des Verunglimpfens im Sinne des § 97 StGB erfüllt ist, so wird sich der Tatrichter, soweit die Maßnahme nicht als Nebenstrafe, sondern zur Sicherung angeordnet wird, nach dem allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des. Mittels darauf beschränken müssen, die Unbrauchbarmachung anzuordnen, und zwar nur der in Betracht kommenden Stellen, falls es möglich ist, diese unlesbar zu machen oder zu entfernen (vgl. § 41 Abs. 3 StGB, der auch für die Unbrauchbarmachung gemäß § 86 Abs. 1 StGB gilt).
IV.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Im Urteil der Strafkammer ist in vollem Wortlaut eine Schulungsanweisung der verbotenen KPD wiedergegeben. Darin wird mit unfangreichen, bis in letzte Einzelheiten gehenden Anweisungen angeordnet, daß alle Parteiorganisationen im ersten Halbjahr 1962 fünf Schulungsabende über das Programm der KPdSU durchzuführen haben. Gemeint ist das auf dem XXII. Parteitag beschlossene Programm, das in der Schrift Nr. 1 wiedergegeben ist. Das Landgericht hat bisher diese Schulungsanweisung weder für die Beweiswürdigung noch für die rechtliche Beurteilung herangezogen. Nach der Sachlage erscheint aber eine Prüfung angezeigt, ob nicht die Einfuhr der Schriften oder mindestens der Schrift Nr. 1 vorwiegend den Zwecken der verbotenen KPD dienen sollte. Davon braucht der Geschäftsführer der Einziehungsbeteiligten nicht notwendig etwas gewußt zu haben (BGH 3 StR 72/56 vom 3. April 1957) Auch andere Personen, innerhalb oder außerhalb der verbotenen KPD, können an der Lieferung oder Einfuhr der Schriften mitgewirkt haben mit dem Ziel, dadurch die Tätigkeit dieser Partei zu fördern. Da diese eine verfassungsfeindliche Vereinigung und ein Geheimbund ist, dessen Vorsteher und Mitglieder in aller Regel in verfassungsfeindlicher Absicht handeln, kommen im Sinne der §§ 98 Abs. 2, 86 Abs. 1 StGB als "mit Strafe bedrohte Handlungen", zu deren Begehung die Schriften gebraucht oder bestimmt sein könnten (vgl. auch BGHSt 8, 205, 212; BGH 3 StR 15/60 vom 13. Mai 1960; BGH 3 StR 3/63 vom 20. März 1963), vor allem in Betracht: Förderung einer verfassungsfeindlichen Vereinigung als Rädelsführer oder Hintermann (§ 90 a StGB) sowie Geheimbündelei in verfassungsfeindlicher Absicht (§§ 128, 94 StGB) oder Beihilfe hierzu (BGH 3 StR 21/57 vom 26. Juni 1957; 3 StR 24/60 vom 25. Juli 1960 = NJW 1960, 1772; 3 StR 17/61 vom 5. Juli 1961; 3 StR 16/63 vom 10. Juni 1963). Auf die§§ 42, 47 BVerfGG allerdings könnte die Einziehung nach § 86 StGB nicht gestützt werden (BGHSt 18, 136).
Sollten auf Grund neuer Ermittlungen bestimmte Personen wegen einer solchen Straftat verfolgt werden können, so entfallen die Voraussetzungen für ein selbständiges Verfahren nach § 86 Abs. 4 StGB. Das gegenwärtige Verfahren müßte dann eingestellt werden.
Weber
Dr. Hengsberger
Faller
Dr. R. Weber