Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1964, Az.: 2 StR 11/64
Umbesetzung des Gerichts beim Schwurgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1964
- Aktenzeichen
- 2 StR 11/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 12234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgericht Zweibrücken - 10.07.1963
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
In der Strafsache
hat der 20 Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. Februar 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Scharpenseel,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Zweibrücken vom 10. Juli 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Landau zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Fremdabtreibung verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, da sie mit Recht die Besetzung des Schwurgerichts beanstandet (§ 338 Nr. 1 StPO).
Das Präsidium des Landgerichts bestimmte am 19. Dezember 1962 anläßlich der Geschäftsverteilung für das Jahr 1963 für alle Tagungen des Schwurgerichts als richterliche Beisitzer die Landgerichtsräte R. und T. und ihre Vertreter.
Da die beiden Vertreter ab 1. Februar 1963 aus dem Landgericht Zweibrücken ausschieden, bestellte das Präsidium am 31. Januar 1963 an deren Stelle als Vertreter Gerichtsassessor W. für Landgerichtsrat R. und Gerichtsassessor Dr. L. für Landgerichtsrat T. In der Sitzung des Präsidiums am 22. Februar 1963 gab der Landsgerichtspräsident bekannt, daß Landgerichtsrat Kö. vom 18. Februar bis 15. Juli 1963 an das Oberlandesgericht Neustadt/Weinstr. abgeordnet und dem Landgericht als Personalersatz vom 1. März 1963 an Gerichtsassessor A. zugeteilt worden sei. Das Präsidium bestimmte hierauf unter Änderung der früheren Beschlüsse als richterliche Beisitzer für alle Tagungen des Schwurgerichts Landgerichtsrat R. und Gerichtsassessor A., als deren Vertreter Landgerichtsrat T. und Gerichtsassessor Dr. L. Dementsprechend nahm als richterlicher Beisitzer in der Haupt Verhandlung gegen den Angeklagten außer Landgerichtsrat H. der Gerichtsassessor A. teil. Dieser durfte jedoch, wie die Revision zutreffend geltend macht, als Richter nicht mitwirken.
Nach § 83 Abs. 2 GVG i.d.F. des§ 85 Nr. 9 DRiG bestellt das Präsidium des Landgerichts für jede Tagung des Schwurgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres einen Stellvertreter des Vorsitzenden und die übrigen richterlichen Mitglieder und ihre Vertreter. Dies ist ordnungsgemäß durch Beschluß des Präsidiums am 19. Dezember 1962 geschehen. Daß er anläßlich der allgemeinen Geschäftsverteilung bei dem Landgericht für das Jahr 1963 gefaßt wurde, ist unschädlich. Die Vorschrift des § 83 Abs. 2 GVG fordert nicht, daß das Präsidium die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts und ihre Vertreter, wie offenbar die Revision meint, in einer gesonderten Beratung bestimmt. Dagegen entspricht der Beschluß vom 22. Februar 1963 nicht dem Gesetz.
Landgerichtsrat Kö. war dem Schwurgericht nicht als Beisitzer zugeteilt; sein zeitweiliges Ausscheiden aus dem Landgericht Zweibrücken berührte daher nicht die Besetzung des Schwurgerichts, da die Landgerichtsräte R. und T., die allein als richterliche Beisitzer bestellt waren, weiterhin zur Verfügung standen.
Die mit der Abordnung des Landgerichtsrats Kö. begründete Umbesetzung war demnach eine Maßnahme nach § 63 Abs. 2 GVG, wonach eine Änderung der Geschäftsverteilung im Laufe des Geschäftsjahres u.a. infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts möglich ist. Eine solcheÄnderung hat aber der Gesetzgeber für das Schwurgericht in§ 83 Abs. 3 GVG ausgeschlossen. Es dürfen hiernach, abgesehen von der Ernennung richterlicher Mitglieder für eine außerordentliche Schwurgerichtstagung, nachträglich nur Stellvertreter ernannt werden, wenn eine Vertretung erforderlich wird und die regelmäßigen Vertreter verhindert sind (BGHSt 8, 240).
Auch der Umstand, daß Landgerichtsrat T. sich möglicherweise nach § 30 StPO für befangen erklärt hätte, läßt eine andere Beurteilung nicht zu; denn eine begründete Selbstablehnung hätte nur zur Folge gehabt, daß für ihn sein Vertreter hätte eintreten müssen; dies wäre aber nicht Gerichtsassessor A., sondern der in dem Beschluß des Präsidiums vom 31. Januar 1963 als Vertreter bestimmte Gerichtsassessor Dr. L. gewesen Keinesfalls durfte jedoch Landgerichtsrat T. als Richter für die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten in Erwartung seiner Selbstablehnung durch eine im Gesetz nicht vorgesehene Änderung der Schwurgerichtsbesetzung ausgeschlossen werden.
Da somit der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO gegeben ist, muß das Urteil aufgehoben werden. Einer Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde bedarf es nicht.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Dotterweich
Scharpenseel
Meyer
Henning