Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1964, Az.: V ZR 43/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.02.1964
- Aktenzeichen
- V ZR 43/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13461
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Neustadt an der Weinstraße - 12.12.1961
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1964
unter Mitwirkung der Bundesrichter Schuster, Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und
Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 12. Dezember 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Tatbestand
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Senats vom 18. Januar 1961 (V ZR 92/59) Bezug genommen, durch welches das erste Berufungsurteil vom 24. März 1959 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde.
In tatsächlicher Hinsicht ist jedoch noch folgendes nachzutragen:
Unmittelbar nach dem Abschluß des Vertrags vom 4. November 1929 überwies der Beklagte telegrafisch an den Kläger die erste Kaufpreisrate von 2.000 RM. In seinem Brief an den Beklagten vom 7. Dezember 1929 hob der Kläger noch hervor, daß er "der völligen Auszahlung" seiner "Rechte" bis Februar oder März (1930) entgegensehe. Über diesen ihm (in Abänderung des Vertrags) gesetzten Zahlungstermin zeigte sich der Beklagte in seinem Antwortschreiben vom 26. Dezember 1929 erstaunt und bezeichnete es als unmöglich, den Restbetrag von 1.000 RM bis dahin zu beschaffen.
In den Jahren vor und nach dem zweiten Weltkrieg kam der Kläger, der auch den Restkaufpreis von 1.000 RM erhalten hatte, in einer Reihe von Schreiben in zeitlichen Abständen immer wieder auf den Grundstückskauf zurück und warf dem Beklagten u.a. "Betrug und Kulissenschieberei" vor, weil er den Grundstücksanteil auf sich habe übertragen lassen und weil jedenfalls der dem Vertrag zugrunde gelegte Wort des gesamten Grundstücks mit 12.000 RM zu niedrig bemessen worden sei. In der Zwischenzeit, insbesondere mit Schreiben vom 17. Juni 1935 an den Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Dr. S., bot der Beklagte an, den Grundstücksanteil gegen Zahlung von 4.832 RM zurückzuübertragen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem an den Kläger bezahlten Kaufpreis nebst Zinsen und aus den Unkosten, die dem Beklagten durch die Geldbeschaffung und durch die Beurkundung sowie durch den grundbuchamtlichen Vollzug des Vertrags entstanden waren. Der Kläger war jedoch zu einer Barzahlung des Betrags nicht bereit, sondern wollte ihn mit den "Einkünften aus seinem Grundstücksanteil" verrechnen. Mit diesem Gegenvorschlag war der Beklagte nicht einverstanden. Schließlich richtete der Kläger, der bereits mit Schreiben vom 23. Juni 1956 ein weiteres Vorgehen angekündigt hatte, unter dem 12. Januar 1957 eine Eingabe an das Amtsgericht Kaiserslautern, mit der er gegen den Beklagten und seinen Bruder August L. "Anklage erhob", weil sie u.a. ihr Amt als Testamentsvollstrecker der Mutter der Parteien mißbraucht, falsche Angaben bei der Errichtung des Vertrags vom 4. November 1929 gemacht, seine Unterschrift zu der Generalvollmacht vom 12. August 1929 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erlangt und den Bevollmächtigten M. zum Mißbrauch der Vollmacht veranlaßt hätten. Das daraufhin von dem Oberstaatsanwalt in Kaiserslautern wegen Verdachts der Untreue, der Unterschlagung und des Betrugs bzw. wegen Beihilfe hierzu eingeleitete Ermittlungsverfahren (2 Js 73/57) wurde am 18. April 1957 eingestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch Verfügung des Generalstaatsanwalts in Neustadt an der Weinstraße vom 4. Juni 1957 zurückgewiesen.
Die vorliegende Klage wurde am 27. Juni 1957 eingereicht und dem Beklagten am 3. Juli 1957 zugestellt. Am 20. August 1957 wurde auf Antrag des Klägers, der am 15. August 1957 eine entsprechende einstweilige Verfügung des Landgerichts Kaiserslautern (4 Q 36/57) erwirkt hat, im Grundbuch ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung, des Beklagten als Miteigentümer zur Hälfte an dem Grundstück B.straße ... insoweit eingetragen als dessen Miteigentumsanteil 1/4 übersteigt.
Aus dem Vortrag des Klägers ist noch folgendes von Bedeutung: Als er im Jahre 1938 in Deutschland gewesen sei, um die Grundstücksangelegenheit zu regeln, habe ihn der Beklagte wegen angeblicher antifaschistischer Äußerungen denunziert, wodurch er zur sofortigen Abreise gezwungen worden sei.
Der Beklagte hat dies bestritten. Er hat noch vorgetragen, bei dem damaligen Deutschlandbesuch des Klägers habe er diesem sein Angebot, den Grundstücksanteil zu den in seinem Schreiben an Rechtsanwalt Dr. S. vom 17. Juni 1935 aufgeführten Bedingungen zurückzuübertragen, erfolglos wiederholt.
Mit Rücksicht darauf, daß das Grundstück B.straße ... während des Rechtsstreits, nämlich in notarieller Urkunde vom 11. Juli 1958, zum Preise von 26.000 DM an den Möbelvertreter B. verkauft und dieser am 31. Juli 1958 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist, hat der Kläger seinen Hilfsantrag dahin abgeändert,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn den Betrag von 3.500 DM (1/4 des Mehrerlöses von 14.000 DM) nebst 6 % Zinsen seit dem 11. Juli 1958 zu bezahlen.
Der Beklagte hat für den Fall, daß der Hauptantrag abgewiesen wird, den Hilfsantrag in Höhe von 350 DM (Umstellung 10: 1) nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Juni 1961 (Zustellung des neuen Hilfsantrags) anerkannt.
Das Berufungsgericht hat in seinem jetzt angefochtenen Urteil vom 22. Dezember 1961 den Beklagten nach dem Hilfsantrag verurteilt, an den Kläger 2.976,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Juni 1961 zu bezahlen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Revision verfolgt der Kläger seinen Hauptantrag weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht läßt ebenso wie in seinem ersten Urteil offen, ob der Verkauf des Anteils des Klägers an dem Grundstück B.straße ... durch die Vollmacht des Klägers vom 12. August 1929 gedeckt war. Im Gegensatz zu seinem ersten Urteil läßt es ferner dahingestellt sein, ob der Kläger den Vorkauf zumindest nachträglich genehmigt hat. Auf beide Fragen kommt es nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an, weil der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Grundbuchberichtigungsanspruch jedenfalls verwirkt sei. Zur Begründung führt das Berufungsgericht aus:
Es sei mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn die bereits Ende des Jahres 1929 bewirkte Übertragung des streitbefangenen Grundstücksanteils auf den Beklagten nunmehr rückgängig gemacht würde. Der Verstoß gegen Treu und Glauben sei darin zu sehen, daß der Kläger in zurechenbarer Weise mehr als 27 Jahre habe verstreichen lassen, bis er schließlich im Juli 1957 die vorliegende Klage erhoben habe. Bereits im Jahre 1934 - wenn nicht sogar vorher - habe er den Rechtsanwalt Dr. S. mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Es sei ihm spätestens seit dem Jahre 1935 bekannt gewesen, daß der Beklagte sich zur Rückübertragung des Grundstücksanteils nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 4.832 DM bereitgefunden habe. Daß sich an dieser Einstellung des Beklagten nichts geändert habe, habe der Kläger anläßlich seines Aufenthalts in Deutschland im Jahre 1938 erfahren. Auch wenn der Kläger nach seiner Behauptung damals Deutschland fluchtartig habe verlassen müssen, hätte er anschließend bis zum Kriegsbeginn (1. September 1939), ja bis zum Kriegseintritt der Vereinigten Staaten von Amerika (11. Dezember 1941) noch lange genug Zeit und Gelegenheit gehabt, auch von seinem Wohnort aus gegen den Beklagten gerichtliche Schritte einzuleiten. Dies wäre ihm zumindest aber wieder in den Jahren 1949/1950 möglich gewesen. Bei der fast drei Jahrzehnte lang anhaltenden Untätigkeit des Klägers habe bei dem Beklagten im Laufe der Zeit zwangsläufig der Eindruck erweckt werden müssen, daß der Kläger nicht versuchen werde, seinen vermeintlichen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Es sei daher verständlich, daß der Beklagte sich unter diesen Umständen darauf eingerichtet habe, den Grundstücksanteil und die hieraus gezogenen Nutzungen endgültig behalten zu dürfen. Er würde infolgedessen, in besonders harter und unzumutbarer Weise getroffen werden, wenn dem Kläger nunmehr gestattet würde, seinen Anspruch auf Rückübertragung, des Grundstücksanteils mit den sich daraus ergebenden Folgen geltend zu machen. Das jetzige Vorgehen des Klägers müsse daher bei objektiver Betrachtung als Verstoß gegen Treu und Glauben empfunden werden. An dieser Beurteilung ändere auch der Umstand nichts, daß der Kläger in seinen verschiedenen Schreiben den Beklagten immer wieder aufs Neue wegen des Verkaufs seines Grundstücksanteils und insbesondere wegen des angeblich zu geringen Kaufpreises mit Vorwürfen überhäuft habe. Da der Kläger aber nicht alsbald, nachdem ihm die ablehnende Haltung des Beklagten bekannt geworden sei, die notwendigen Konsequenzen gezogen und das Gericht angerufen habe, habe sich dem Beklagten geradezu der Gedanke aufdrängen müssen, daß die wiederholten Vorhaltungen seines Bruders nur als Äußerungen allgemeiner Unzufriedenheit zu werten seien, wie sie erfahrungsgemäß häufig bei Miterben vorzukommen pflegten, die aus ihrer Sicht heraus glaubten, bei der Nachlaßauseinandersetzung benachteiligt worden zu sein. Der Beklagte habe sich die jahrzehntelange Untätigkeit des Klägers gegebenenfalls auch damit erklären dürfen, daß dieser - unbeschadet der fortgesetzten Quengeleien - im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Zuweisung eines etwaigen Mehrerlöses bei der Weiterveräußerung des Grundstücks sich letztlich doch mit der im Jahre 1929 getroffenen Regelung abgefunden habe. Daß der Beklagte das Zustandekommen einer entsprechenden Nebenabrede zu dem Vertrag vom 4. November 1929 im Verlauf des ersten Rechtszuges - offenbar aus prozeßtaktischen Erwägungen - bestritten habe, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Dem Beklagten könne auch nicht zum Nachteil gereichen, daß er den Kläger nach geraumer Zeit nicht von sich aus aufgefordert habe, eine gerichtliche Klärung der Rechtslage herbeizuführen, oder daß er es unterlassen habe, seinerseits gegen seinen Bruder auf Feststellung der Rechtswirksamkeit der Übertragung des Grundstücksabteils zu klagen.
2.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der den Gegenstand des Hauptantrags bildende Grundbuchberichtigungsanspruch nicht der Verjährung unterliegt (§ 898 BGB). Er ist auch nicht nach § 900 Abs. 1 BGB durch eine Buchersitzung des Beklagten an dem streitigen Grundstücksanteil entfallen (vgl. Palandt BGB 23. Aufl. § 898 Anm. 1). Deren Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht gegeben, weil der Lauf der nach § 900 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden dreißigjährigen Frist, der mit der Eintragung des Beklagten als Eigentümer des Grundstücksanteils im Grundbuch am 13. November 1929 begonnen hat, nach § 900 Abs. 1 Satz 3 BGB durch die am 20. August 1957 und damit noch vor dem Ablauf dieser Frist erfolgte Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der Eintragung des Beklagten im Grundbuch gehemmt ist.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizutreten, daß der Einwand der Verwirkung, da er nur einen Sonderfall des jedenfalls im gesamten Privatrecht anerkannten Einwandes unzulässiger Rechtsausübung darstellt, auch gegen den Grundbuchberichtigungsanspruch des § 894 BGB zulässig ist (OGHZ 1, 279, 282/283; Ermann BGB 3. Aufl. § 898 Anm. 2 in Verbindung mit § 894 Anm. 10; BGB RGRK 11. Aufl., § 898 Anm. 1). Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Verwirkung des von dem Kläger geltend gemachten Berichtigungsanspruchs bejaht hat, wird jedoch von der Revision mit Recht angegriffen.
Diese stellt zunächst darauf ab, daß der Beklagte in keiner der drei Instanzen, die in einem Zeitraum von mehr als vier Jahren mit dem Rechtsstreit befaßt gewesen seien, den Einwand der Verwirkung erhoben habe. Sie meint unter Bezugnahme auf Baumbach/Lauterbach (ZPO 27. Aufl. § 139 Anm. 2 E), eine solche Überrumpelung einer Partei mit einer von keiner Partei gesehenen Würdigung der Tatsachen und demgemäß einer völlig anderen und nicht vorauszusehenden rechtlichen Beurteilung sei des Gerichts unwürdig. Ob darin die von der Revision gerügte Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt (vgl. hierzu BayVerfGH JR 1960, 392), kann dahingestellt bleiben, da das angefochtene Urteil jedenfalls auf Grund der von Amts wegen gebotenen materiell-rechtlichen Nachprüfung in Verbindung mit weiteren Revisionsrügen keinen Bestand haben kann.
Ein Anspruch ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, auf Grund deren die verspätete Geltendmachung einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (Urteil des Senats vom 21. Dezember 1960, V ZR 121/58 S. 9; BGH Betrieb 1958, 193; Palandt a.a.O. § 242 Anm. 9). Solche Umstände liegen insbesondere vor, wenn der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen mußte und auch entnommen hat, dieser wolle den Anspruch nicht mehr geltend machen, wenn der Verpflichtete sich also auf diesen Zustand einrichten durfte und auch eingerichtet hat (BGHZ 25, 47, 52 [BGH 27.06.1957 - II ZR 15/56]; BAG NJW 1958, 1988; Palandt a.a.O. § 242 Anm. 9).
Diesen Grundsätzen wird die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Verwirrung des Berichtigungsanspruchs bejaht hat, in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.
Es ist schon die Würdigung des Zeitablaufs durch das Berufungsgericht nicht bedenkenfrei. Daß der Kläger bis zu seinem Deutschlandbesuch im Jahre 1938 bei dem Beklagten den Eindruck erwecken mußte, er werde den Berichtigungsanspruch nicht mehr geltend machen, wird auch von dem Berufungsgericht nicht angenommen. Dieses macht ihm jedoch zum Vorwurf, daß ez die Geltendmachung auch in der Folgezeit unterlassen habe. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang aber darauf abstellt, der Kläger habe bei seinem Deutschlandbesuch erfahren, daß sich die bereits im Jahre 1935 zum Ausdruck gebrachte Einstellung des Beklagten, die Rückübertragung des Grundstücksanteils nur Zug um Zug gegen Zahlung von 4.832 DM vorzunehmen, nicht geändert habe, wird ihm von der Revision mit Recht entgegengehalten, daß sich durch die Ablehnung des im Jahre 1938 wiederholten Angebots des Klägers vom Jahre 1935 auch die Einstellung des Klägers, nämlich sein Bestehen auf Übertragung des Grundstücksanteils, nicht geändert habe, und, wie die Revisionsrüge zu ergänzen ist, dies seinerseits dem Beklagten bekannt gewesen sei. Mit Rücksicht darauf, daß es bei der Entscheidung der Frage der Verwirkung auf das objektive Verhalten der Beteiligten ankommt (Urteil des Senats vom 11. November 1959, V ZR 121/58 S. 9; BGHZ 25, 47, 52 [BGH 27.06.1957 - II ZR 15/56]; Palandt a.a.O. § 242 Anm. 9), kann dem Berufungsgericht, auch wenn der Kläger im Jahre 1938 seinen Deutschlandbesuch nicht aus den von ihm behaupteten Grund abgebrochen hat, ferner darin nicht gefolgt werden, es sei dem Kläger zuzurechnen, daß er nicht wenigstens bis zum Kriegsbeginn und auch nicht bis zum Kriegseintritt der Vereinigten Staaten von Amerika den Berichtigungsanspruch geltend gemacht habe, zumal der Deutschlandbesuch des Klägers nach dem Vortrag des Beklagten erst in den Monaten August bis November 1938 stattfand. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, die Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs sei dem Beklagten jedenfalls ab 1949/1950 möglich gewesen und die Unterlassung der Geltendmachung ihm von diesem Zeitpunkt ab auch zuzurechnen, macht die Revision dem Berufungsgericht mit Recht zum Vorwurf, es habe dabei nicht beachtet, daß der (seit 1926) in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Kläger die Konsolidierung der Verhältnisse in Deutschland nicht sogleich habe übersehen können und daß nach seinen eigenen Feststellungen (BU S. 3/4 in Verbindung mit S. 15) der Kläger auch nach dem Krieg in verschiedenen Briefen den Beklagten immer wieder aufs neue wegen des Grundstückskaufs mit Vorwürfen überhäuft habe. Es kann auch der in diesem Zusammenhang noch erhobenen Rüge der Verletzung des § 139 ZPO der Erfolg nicht versagt worden, daß der nach dieser Vorschrift befragte Kläger einen Brief des Beklagten vom 15. August 1946 vorgelegt hätte, in dem der Beklagte den Kläger als amerikanischen Staatsangehörigen um Nachforschung nach dem Schicksal seines Sohnes gebeten habe, so daß es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen könne, wenn er auf die seelische Not des Beklagten Rücksicht genommen und die seit langem bestehenden Differenzen zwischen den Geschwistern einstweilen zurückgestellt habe. Von welchem Zeitpunkt ab unter Berücksichtigung aller dieser Umstände dem Kläger die Nichtgeltendmachung des Berichtigungsanspruchs zuzurechnen wäre und ob dabei auch der bereits bei den Akten (Bl. 16) befindliche Brief des Klägers vom 23. Juni 1956, dessen Nichtbeachtung die Revision ebenfalls rügt, von Bedeutung sein konnte, kann indessen dahingestellt bleiben, da das Berufungsgericht eine weitere Voraussetzung der von ihm angenommenen Verwirkung des Berichtigungsanspruchs nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat.
Das Berufungsgericht führt zwar aus, es habe sich bei dem Verhalten des Klägers dem Beklagten geradezu der Gedanke aufdrängen müssen, daß die wiederholten Vorhaltungen seines Bruders nur als Äußerung allgemeiner Unzufriedenheit zu werten seien, wie sie erfahrungsgemäß häufig bei Miterben vorzukommen pflegten, und es sei auch verständlich, daß der Beklagte sich unter diesen Umständen darauf eingerichtet habe, den Grundstücksanteil und die hieraus gezogenen Nutzungen behalten zu dürfen. Gegenüber dieser Feststellung wird jedoch, zumal ihr kein entsprechender Vortrag des Beklagten zu Grunde liegt, von der Revision mit Recht Verletzung des § 139 ZPO gerügt. Der nach dieser Vorschrift befragte Kläger hätte, so begründet die Revision ihre Rüge, einen Brief des Beklagten vom 18. Januar 1953 vorgelegt, in dem der Beklagte dem Kläger mitgeteilt habe, er wolle sein Verhältnis zum Kläger aus dem Erbteilskauf zur beiderseitigen Zufriedenheit regeln. Es ist der Revision darin beizutreten, daß nach dem Inhalt dieses Briefes der Beklagte jedenfalls im Jahre 1953 die Grundstücksangelegenheiten noch nicht als erledigt angesehen hat. Fraglich kann allerdings sein, ob die von dem Beklagten in seinem Brief erstrebte Regelung der Grundstücksangelegenheit sich auf diese in ihrer Gesamtheit, also auch auf die etwaige Rückübertragung des Grundstücksanteils, oder nur auf die Auszahlung des auf diesen entfallenden Anteils an dem Erlös aus dem Verkauf des ganzen Grundstücks beziehen sollte. Es bedarf deshalb noch einer tatrichterlichen Auslegung des Briefs des Beklagten vom 18. Januar 1953 (und auch des bereits bei den Akten befindlichen Antwortbriefes des Klägers vom 8. Februar 1953).
Das angefochtene Urteil kann deshalb schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Prüfung der Frage der Verwirkung zu dem Ergebnis kommen, daß die Voraussetzungen der Verwirkung nicht gegeben sind, dann wird es noch auf die von ihm offen gelassenen Fragen (Erstreckung der Vollmacht vom 12. August 1929 auch auf den Anteil des Klägers an dem Grundstück Baumstraße 1; nachträglich Genehmigung des Vertrags im Falle der Nichterstreckung) einzugehen haben.
Der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Meinung der Revision, der Senat habe durch die Aufhebung des ersten Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zugleich in nach § 565 Abs. 2 ZPO für dieses bindender Weise eine Verwirkung verneint, steht entgegen, daß die Aufhebung des ersten Berufungsurteils nicht aus diesem Grund erfolgt ist. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Verwirkung ergaben sich an dem beiderseitigen Parteivortrag auch keine Anhaltspunkte.
3.
Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Entsprechend der Anregung der Revision hat der Senat von der Befugnis des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Rothe
Dr. Freitag
Mattern
Offterdinger