Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1964, Az.: VII ZR 108/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.1964
- Aktenzeichen
- VII ZR 108/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13442
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 17.04.1962
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1964
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt
und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. April 1962 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ließ in den Jahren 1955/56 in Kr. bei L. Siedlungshäuser errichten. Durch Verträge vom 5. Mai 1955 übertrug sie der Beklagten die Tischlerarbeiten für 20 Häuser des Bauvorhabens Kr. Außerdem übernahm die Beklagte die Tischlerarbeiten für die Einzelsiedlerstelle Da., doch wurden die Arbeiten hierfür später von einen anderen Tischler ausgeführt. Am 3. Juli 1956 beauftragte die Klägerin die Beklagte ferner mit den Tischlerarbeiten für 8 Siedlerstellen des Bauvorhabens Er. IV; davon sind 7 Näuser gebaut worden. Während der Ausführung dieser Arbeiten kündigte der Architekt der Klägerin den Vertrag, weil die Beklagte gerügte Mängel nicht beseitigte.
Die Klägerin hat der Beklagten von 1955 bis 1958 in Teilbeträgen insgesamt 40.104 DM gezahlt, nämlich 18.344 DM an die Beklagte selbst, 16.444,63 DM mit deren Einverständnis an den Holzlieferanten D. sowie auf Grund von Pfändungen 3.280,67 DM an das Finanzamt und 2.034,70 DM an die Innungskasse.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe versehentlich 9.599,50 DM zuviel gezahlt. Diesen Betrag nebst Zinsen hat sie eingeklagt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt, weil die Klägerin ihr insgesamt 40.141,89 DM geschuldet habe, etwaige Bereicherungsansprüche der Klägerin auch verjährt seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr in Höhe von 7.460,05 DM nebst Zinsen entsprochen. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht errechnet einen Betrag von 7.460,05 DM als von der Klägerin ohne Rechtsgrund an die Beklagte gezahlt. Den sich daraus ergebenden Bereicherungsanspruch (§§ 812 BGB) der Klägerin hält es nicht für verjährt.
I.
Die Revision meint, die Klage sei nicht schlüssig. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin nur in Vertretung der Siedler und für deren Rechnung die Verträge mit der Beklagten geschlossen und die Zahlungen geleistet habe und daß ihr deshalb eigene Ansprache nicht zuständen. Ansprüche aus abgetretenem Recht seien nicht geltend gemacht; zudem sei die Frage einer möglichen Bereicherung für die Bauherren anders zu beantworten als für die Klägerin.
Die Revision macht damit geltend, daß es an der für einen Bereicherungsanspruch unerlässlichen Unmittelbarkeit fehle. Darin kann ihr nicht gefolgt werden.
1.
Es liegt hier kein Fell vor, der nach den Grundsätzen der unmittelbaren Vermögensverschiebung durch mittelbare Zuwendung zu beurteilen wäre (BGH JZ 1962, 404 [BGH 24.03.1960 - VII ZR 61/59]).
Voraussetzung dafür wäre, daß nach dem Willen der Beteiligten keine kausalen Beziehungen zwischen dem Leistenden (der Klägerin) und dem Empfänger (der Beklagten) bestanden. Solche vertraglichen Beziehungen, aus denen die Zahlungen zu erklären sind, waren aber, entgegen der Annahme der Revision, vorhanden.
Zwar heißt es in dem Vertragsformular, der Auftrag werde seitens des Architekten im Namen und für Rechnung der Bauherren - jeder für sein Bauvorhaben -, vertreten durch die Klägerin in deren Untervollmacht erteilt. Dementsprechend hat die Klägerin in ihrem Schrifsatz vom 21. Oktober 1960 und vor allem in der Berufungsbegründung betont, nicht sie, sondern die Siedler seien Bauherren und damit Vertragsgegner der Beklagten gewesen. Ähnliches hat der als Zeuge vernommene Architekt Schi. bekundet.
Damit wird das Rechtsverhältnis aber unzureichend gekennzeichnet. Auf der Rückseite des Auftragsschreibens befinden dich "Zusatzbestimmungen", aus denen sich ergibt, daß doch Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten bestanden haben. Danach waren die Rechnungen auf den Namen der Klägerin auszustellen; Zahlungen waren von ihr zu leisten; die Beklagte war nicht berechtigt, Aufträge unmittelbar von den Siedlern entgegenzunehmen; die Vorschrift des § 4 VOB (B) war nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Siedler die Klägerin trat; die Beklagte durfte die Ansprüche aus dem Werkvertrag nur mit Genehmigung der Klägerin abtreten; wurde der Vertrag aus einem von der Beklagten zu vertretenden Grunde gekündigt, so konnte die Klägerin Schadensersatz verlangen; schließlich ist als Erfüllungsort der Sitz der Gesellschaft vereinbart.
Diese Bestimmungen zeigen unmißverständlich, daß die Klägerin nicht nur Vertreterin der Siedler war. Vielmehr waren deren Rechte und Pflichten weitgehend beschränkt, und an ihre Stelle trat insoweit im Verhältnis zur Beklagten die Klägerin mit eigenen Rechten und Pflichten. Das gilt insbesondere für die vorliegend bedeutsame Pflicht des Bestellers, den Werklohn zu entrichten; sie oblag nicht den Siedlern, sondern der Klägerin.
Wenn diese unter solchen Umständen Zahlungen an die Beklagte leistete, so tat sie es also in vermeintlicher Erfüllung einer eigenen Pflicht. Dann kann sie aber, wenn diese Verpflichtung in Wirklichkeit nicht bestand, auch im eigenen Namen des sich daraus ergebenden Bereicherungsanspruch geltend machen.
2.
Das Ergebnis bleibt dasselbe, wenn man die Grundsätze der sogenannten Leistungskondiktion anwendet (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 31. Oktober 1963 VII ZR 285/61, WM 1964, 86; auch zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt).
In diesem Falle ist maßgebend, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objecktiver Betrachtungsweise in den Augen der Beklagten darstellte. Insoweit kam als Leistender nur die Klägerin in Betracht. Denn die Beklagte konnte nach den "Zusatzbestimmunden" von ihr, nicht jedoch von den Siedlern Zahlungen verlangen und hat es auch getan.
3.
Mit dieser Sach- und Rechtslage steht der Vortrag der Parteien im Prozeß im Einklang.
Die Beklagte spricht davon, daß die Klägerin mit "ihren Leistungen" in Verzug gekommen und auf "ihre Zahlungsverpflichtung" hingewiesen worden sei (Klagbeantwortung vom 4. März 1960 S. 2 und Schriftsatz vom 25. April 1960 S. 3), daß "zwischen den Parteien" Verträge geschlossen worden seien, daß die Beklagte "der Klägerin" Kosten Rechnung stellte (Schriftsatz vom 25. Juni 1960 S. 2/3), daß "die Klägerin" Verzugskosten schulde und daß sie "für sich Geld über haben" wolle (Schriftsatz vom 3. Oktober 1960 S. 2/4). Damit bestätigt die Beklagte den sich aus den Zusatzbedingungen ergebenden Rechtszustand, daß nämlich zwischen den Parteien auch unmittelbare Vertragsbeziehungen und nicht nur solche zwischen den Siedlern und der Beklagten bestanden haben.
Ebenso deutlich, kommt das in den von der Klägerin ausgearbeiteten Angeboten zum Ausdruck, in die die Beklagte die Preise eingesezt hat; in ihnen wird die Klägerin in Abweichnung von dem Vertrage sogar als Bauherrin bezeichnet.
Das angefochtene Urteil läßt somit keinen Rechtsfehler erkennen, soweit das Berufungsgericht davon aufgeht, daß mögliche Bereicherunsansprüche der Klägerin zustehen.
II.
Der Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zahlung einer Nichtschuld setzt voraus, daß die Klägerin zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten an die Beklagte unmittelbar oder für diese an deren Gläubiger Zahlungen geleistet hat, die die Forderungen der Beklagten übersteigen.
1.
Diese Voraussetzungen erachtet das Berufungsgericht in Höhe von 7.460,05 DM zur gegeben.
Die Revision wendet gegen den vom Berufungsgericht errechneten Betrag nichts ein. Sie verweist lediglich unter III, 7 der Revisionsbegründung auf Schriftsätze der Beklagten und meint, danach sei der Umfang der Bereicherung der Beklagten zweifelhaft, weil ein Teil der Zahlungen an Dritte gegangen sei.
Die angeführten Schriftsatzstellen enthalten aber insoweit kein schlüssiges Vorbringen. Im Berufungsverfahren ist die Beklagte hierauf auch nicht mehr zurückgekommen.
2.
Die Revision verkennt auch nicht, daß demgegenüber die Beklagte die Klagausschließungsgründe des § 814 BGB, auf die sie sich beruft, beweisen und deshalb dartun muß, daß die Klägerin, als sie zahlte, das Nichtbestehen der Schule kannte (RGR Kom., § 814 Anm. 17).
Sie meint jedoch, dieses Beweises habe es nicht bedurft, weil die Klägerin selbst stets die Forderungen der Beklagten als nicht berechtigt abgelehnt und geltend gemacht habe, daß sie sich über das Nichtbestehen der Ansprüche der Beklagten immer klar gewesen sei und nur wegen eines Vergehens gezahlt habe. Alsdann aber genüge es nicht, daß ein solches Versehen wahrscheinlich gewesen sei und, wie das Berufungsgericht meint, das Zahlenwerk für ein solches Versehen spreche. Die Klägerin habe geleistet, obwohl sie nach ihrer eigenen Einlassung das Nichtbestehen einer Verbindlichkeit gekannt habe. Sie habe also in voller Kenntnis der Sachlage einen Erfüllungsvertrag geschlossen. Ihre Erfüllungshandlung sei nicht so zu behandeln wie eine Erfüllungshandlung in Unkenntnis der Tatsache, daß sie nichts schulde. Hier stehe nicht fest, wie das angebliche Versehen zustandegekommen sei, welcher Angestellte es verschuldet und welcher Vertreter der Klägerin gleichwohl die Zahlungen angewiesen habe.
Diese Ausführungen der Revision berücksichtigen nicht den Sachvortrag der Klägerin und stehen im Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts.
a)
Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin geltend gemacht hat, sie sei sich stets darüber im klaren gewesen, daß der Beklagten in Höhe der überzahlten Betrage keine Forderung zugestanden habe, und die Revision führt auch dafür keine Schriftsatzstelle an. Die Klägerin hat vielmehr vorgetragen, sie habe infolge der Abtretungen der Beklagten und der gegen sie ergangenen Pfändungen versehentlich zuviel gezahlt, insbesondere seien die Zahlung von 6.300 DM an die Holzhandlung D. und 6 Abschlagszahlungen von je 450 DM auf das Bauvorhaben Kr. IV übersehen worden. Diese Versehen beruhten auf Buchungsfehlern, die sich erst bei Prüfung der Schlußrechnungen herausgestellt hätten.
b)
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Klägerin die in Rechnung gestellten Forderungen weder ausdrücklich noch stillschweigend anerkannt habe. Der Bekundung des bei der Klägerin beschäftigt gewesenen Zeugen Es. entnimmt es, daß die Zahlungen an die Firma D. zwar auf deren Konto vermerkt, das Konto der Beklagten aber nicht entsprechend belastet worden sei.
Demnach hat die Beklagte nicht bewiesen, daß die Klägerin noch Zahlungen geleistet hat, obwohl sie wußte, daß sie diese nicht schuldete. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargetan, daß dies durch vertretungsberechtigte Personen der Klägerin geschehen ist.
c)
Die Klägerin hat, was die Revision übersieht, im Schriftsatz vom 28. Februar 1962 (S. 2) dargelegt, daß auch der von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 28. Dezember 1961 (S. 4) genannte Betrag von 899,50 DM versehentlich gezahlt worden ist.
d)
Der von der Revision angeführte Schriftsatz der Beklagten vom 25. April 1960 (S. 4) enthält nicht die schlüssige Behauptung, die Klägerin habe mit den Mehrzahlungen Ersatz für Verzugsschaden leisten wollen. Die Beklagte ist hierauf im Berufungsverfahren auch nicht mehr eingegangen.
e)
Ob die Klägerin immer nur auf Drängen und nach Vorlage von Rechnungen Zahlungen geleistet hat, ist unerheblich. Daraus würde nicht folgen, daß sie Beträge gezahlt hat, obwohl sie wußte, daß sie sie nicht schuldete.
3.
Die Behauptung der Beklagten, ihre Mehrforderungen seien teils durch Lohnzuschläge, teils durch Verwendung astfreien Holzes bedingt, boten dem Berufungsgericht keinen Anlaß zur Prüfung, ob die Zahlungen der Klägerin einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprachen (§ 814 BGB). Die Beklagte hat sich in den Verinstanzen auch nicht hierauf berufen.
4.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch die Überzahlungen die Mehrforderungen der beklagten nicht anerkannt, wird von den Betroffenen Feststellungen getragen. Aus diesen Feststellungen ergibt sich auch, daß mit der Zahlung der nicht geschuldeten Beträge keine nachträgliche Vereinbarung der Parteien über die Berechtigung der Mehrforderungen der Beklagten Betroffen worden ist.
III.
Das Berufungsgericht hält den Bereicherungsanspruch der Klägerin nicht für verjährt, weil durch Nr. 4 f der "Zusatzbestimmungen" die Anwendbarkeit des § 195 BGB bezüglich des gesetzlichen Bereicherungsanspruchs nicht abgeändert worden sei.
Auf die von der Beklagten gegen diese Auslegung vorgebrachten Bedenken braucht nicht eingegangen zu werden. Auch wenn § 196 BGB anzuwenden wäre, so käme die 4 jährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 2 BGB in Frage, da es sich um Leistungen für den Gewerbebetrieb der Beklagten handelte. Als das Gesuch der Klägerin um Erlaß des am 5. Januar 1960 zugestellten Zahlungsbefehls wegen des eingeklagten Betrags am 29. Dezember 1959 beim Amtsgericht eingebracht wurde (§§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 639 Abs. 2 ZPO), waren noch keine 4 Jahre seit den Zahlungen der Klägerin verstrichen.
IV.
Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen.
Erbel
Meyer
Vogt
Finke