Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1964, Az.: IV ZR 106/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1964
- Aktenzeichen
- IV ZR 106/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 28.02.1963
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1964, 324
- MDR 1964, 303 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1964, 609-611 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der am ... 1942 geborenen Elke He., H., Ha.straße ..., gesetzlich vertreten durch den Rechtsanwalt Eberhard W., H., A. Straße ..., als gerichtlich bestellten Pfleger,
Prozessgegner
den Helfer in Steuersachen Georg Ap., H., E.straße ...,
Sonstige Beteiligte
Rechtsanwalt Dr. Gustav V., H., P.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Die Haftung des Vormunds oder Pflegers, der für den von ihm Vertretenen einen Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen hat, wird grundsätzlich nicht dadurch beseitigt, daß das Vormundschaftsgericht diesen Vertrag genehmigt.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wilden und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Februar 1963 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte hat die Klägerin als Pfleger beim Abschluß eines Erbauseinandersetzungsvertrages vertreten. Die Klägerin behauptet, er habe hierbei schuldhaft seine Pflichten verletzt. Mit der Klage begehrt sie Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens. Die Klage gründet sich auf folgenden Sachverhalt:
Erblasser waren die väterlichen Großeltern der Klägerin, der Bäckermeister Karl He. und dessen zweite Ehefrau Sophie geb. M.. Der Großvater hatte aus seiner ersten Ehe nur einen Sohn Heinrich. Dieser ist mit Hermine J. verheiratet und hat außer einer unehelichen Tochter, der ledigen Elisabeth Z., vier eheliche Kinder, nämlich den am ...1934 geborenen Heinz, die am ... 1937 geborene Sigrid, den am ... 1939 geborenen Wolfgang und den am demselben Tage geborenen Uwe. Aus der zweiten Ehe jenes Erblassers ging ebenfalls nur ein Sohn Kurt hervor. Dieser ist mit Thea T. verheiratet und hat zwei Kinder, nämlich den am ... 1936 geborenen Kurt und die am ... 1942 geborene Klägerin Elke. Zunächst setzten die Großeltern durch Erbvertrag vom 3. September 1928 den gemeinschaftlichen Sohn Kurt, den Vater der Klägerin, zum alleinigen Erben ein und für den erstehelichen Sohn Heinrich nur eine Rente fest. Nach dem letzten Kriege gehörten dem Großvater der Klägerin die Grundstücke K.straße ... und L.-F.-Straße ... und der Großmutter das Grundstück Ha.straße 4 in H. Sowohl Heinrich als auch Kurt hatten der SS angehört. Deshalb war ihr Vermögen auf Grund des Gesetzes Nr. 52 der britischen Militärregierung beschlagnahmt. Kurt befand sich noch in Kriegsgefangenschaft und anschliessend in ausländischer Haft. Am 4. Dezember 1946 hoben die Großeltern der Klägerin durch ein notarielles gemeinschaftliches Testament ihren Erbvertrag vom 3. September 1928 wieder auf. In dem gemeinschaftlichen Testament haben die Erblasser darauf hingewiesen, daß der testierende Ehemann bereits früher einmal verheiratet gewesen sei. Aus dieser Ehe stamme sein Sohn Heinrich, der von dem Vermögen seiner Mutter ordnungsgemäß abgefunden sei. Aus der Ehe der testierenden Eheleute sei ihr Sohn Kurt hervorgegangen. Es wird sodann erwähnt, daß der testierende Ehemann Eigentümer des Hausgrundstücks H., K.straße ... und des Gartengrundstücks H. Ki., L.-F.-Straße ... über Kolonie Ga. sei. Die testierende Ehefrau sei Eigentümerin des Hausgrundstücks H., Ha.straße .... Sodann wird in dem Testament bestimmt:
§1
Alles, was wir außer unseren Grundstücken und unseren Kriegsschadenforderungen bezüglich unserer Grundstücke hinterlassen, vermachen wir uns gegenseitig zu Eigentum. An unseren Grundstücken und unseren Kriegaschadenforderungen bezüglich unserer Grundstücke vermachen wir uns gegenseitig das lebenslängliche Nießbrauchs- und Verwaltungsrecht, das im Grundbuch eingetragen werden soll.
§2
Das Grundstück der testierenden Ehefrau H., Ha.straße ... und die Kriegsschadenforderung bezüglich dieses Grundstücks sollen die ehelichen Kinder unseres Sohnes Kurt (die Klägerin und ihr Bruder) allein erben. Das übrige Vermögen der testierenden Ehefrau sollen die ehelichen Kinder unseres Sohnes Kurt zur einen Hälfte und die ehelichen Kinder unseres Sohnes Heinrich zur anderen Hälfte erben.
§3
Das Vermögen des testierenden Ehemannes sollen die ehelichen Kinder unseres Sohnes Heinrich zur einen und die ehelichen Kinder unseres Sohnes Kurt zur anderen Hälfte erben. Doch soll die Erbauseinandersetzung über die Grundstücke des testierenden Ehemannes H., Ke.straße ... und H.-Ki., L.-F.-Straße ... über Kolonie Ga. erst nach unser beider Tode erfolgen, und zwar so, daß die ehelichen Kinder unseres Sohnes Kurt diese Grundstücke zu 80 % des normalen Verkehrswertes erhalten und demgemäß die ehelichen Kinder unseres Sohnes Heinrich mit 40 % ihres normalen Verkehrswertes abfinden sollen. Maßgebend soll der normale Verkehrswert am Todestage des zuletzt Versterbenden von uns sein. Die den ehelichen Kindern unseres Sohnes Heinrich zustehenden Abfindungsforderungen sollen fällig sein mit dem Tage, wo das jüngste Kind unseres Sohnes Heinrich 21 Jahre alt wird. ...
§4
Die Erbteile der ehelichen Kinder unserer Söhne Heinrich und Kurt, sollen nicht der Verwaltung und Nutznießung ihrer Eltern unterliegen.
§5
Die Erbteile der ehelichen Kinder unseres Sohnes Heinrich belasten wir mit einem Vermächtnis zugunsten des unehelichen Kindes unseres Sohnes Heinrich, Elisabeth Z.. Die Höhe des Vermächtnisses soll ein Fünftel des Wertes der Erbteile der ehelichen Kinder unseres Sohnes Heinrich sein. Das Vermächtnis soll fällig sein, sobald die Abfindungsforderungen der ehelichen Kinder unseres Sohnes Heinrich fällig werden. ...
...
§8
Wir ordnen eine Testamentsvollstreckung an. Unser Testamentsvollstrecker soll nach dem Tode des zuletzt Versterbenden von uns unseren Nachlaß verwalten und unter den Erben teilen. Die Nachlaßgrundstücke soll unser Testamentsvollstrecker verwalten, bis das jüngste eheliche Kind unseres Sohnes Kurt (die Klägering) 21 Jahre alt ist, oder. ... Bis dahin soll auch die Erbauseinandersetzung zwischen den ehelichen Kindern unseres Sohnes Kurt bzw, unseres Sohnes Heinrich über die Nachlaßgrundstücke, die unser Testamentsvollstrecker auch noch vornehmen soll, ausgeschlossen sein. ... Unser Testamentsvollstrecker soll auch entscheiden, wie hoch die Grundstücke des testierenden Ehemanns zwecks Feststellung der Höhe der Abfindungsforderungen der ehelichen Kinder unseres Sohnes Heinrich, ferner noch die Erbteile der ehelichen Kinder unseres Sohnes Heinrich ... zwecks Feststellung der Höhe der Vermächtnisforderung von Elisabeth Zibulski zu bewerten sind.
Der Großvater der Klägerin starb am 10. Januar 1947. Der seine Verfügungen enthaltende Teil des gemeinschaftlichen Testamente wurde in Gegenwart des Sohnes Heinrich am 16. April 1947 vom Nachlaßgericht eröffnet. Am 27. Juni 1947 wurde zur Verwaltung der Erbteile nach diesem Testament für alle Enkelkinder ein Pfleger bestellt, und zwar für Heinrichs Kinder der Registratur Fi. und für Kurts Kinder der Abteilungsleiter Ar.. Für die letzteren wurde die Pflegschaft am 4. Januar 1948 wieder aufgehoben. Für Kurt selbst wurde am 31. Mai 1949 dessen Ehefrau zur Abwesenheitspflegerin bestellt.
Die Großmutter der Klägerin starb am 19. Mai 1950. Zum Testamentsvollstrecker ernannte das Nachlaßgericht am 19. Juni 1950 den Rechtsanwalt und Notar Dr. V.. Nachdem ein Rechtspfleger den Vormundschaftsrichter darauf hingewiesen hatte, daß der Vater der Klägerin enterbt sei und den Pflichtteil verlangen könne, erörterte der Vormundschaftsrichter dies im Januar 1951 mit dem Testamentsvollstrecker. Dieser teilte dem Vormundschaftsrichter am 9. März 1951 mit, er habe mit der Mutter der Klägerin gesprochen. Nach Rücksprache mit dem Testamentsvollstrecker erstreckte der Vormundschaftsrichter im April 1951 die Pflegschaft für Heinrichs Kinder auf die "Wahrnehmung der Rechte der Kinder bei der Regelung von Pflichtteilsansprüchen des Vaters Heinrich He. und des Onkels Kurt He. sowie der Vermächtnisansprüche der Elisabeth Z.". Zugleich wurde eine neue Pflegschaft für Kurts Kinder eingeleitet. Zum Pfleger wurde am 18. April 1951 der Beklagte, ein Helfer in Steuersachen, bestellt, der früher die Großeltern der Klägerin steuerlich beraten hatte. Als dessen Wirkungskreis wurde bezeichnet: "Wahrnehmung ihrer Rechte in der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ihres Vaters ihnen gegenüber und bei der Festsetzung der Abfindungsansprüche der vier Kinder Karl-Heinz, Sigrid, Wolfgang und Uwe des Kraftfahres (Bäckers) Heinrich He. und der Elisabeth Z. (§3 bzw. 8 des Testaments der Eheleute Karl und Sophie He.)". An demselben Tage wurde als neuer Abwesenheitspfleger für den Vater der Klägerin der Rechtsanwalt Winter bestellt, und zwar zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegenüber den Erben seiner Eltern. Anstelle des bisherigen Pflegers für Heinrichs Kinder wurde am 3. Juli 1951 der Rechtsanwalt G. verpflichtet. Als dessen Wirkungskreis bezeichnete der Vormundschaftsrichter die "Verwaltung der Erbteile der Minderjährigen laut Testament des am 10. Januar 1947 verstorbenen Großvaters Karl He. aus H. vom 4. Dezember 1946".
Am 28. Februar 1952 erstattete auf Veranlassung des Testamentsvollstreckers der Regierungsbaumeister a.D. und Architekt B. ein Gutachten über den Wert der Nachlaßgrundstücke am 19. Mai 1950. Darin bewertete dieser das Grundstück Kestnerstraße mit 18.800 DM, das Grundstück L.-F.-Straße mit 5.900 DM und das Grundstück Ha.straße mit 39.500 DM.
Am 28. Mai 1952 fand bei dem Testamentsvollstrecker eine Besprechung statt. Hieran nahmen außer dem Testamentsvollstrecker und dem Amtsgerichtsrat z. Wv. Fü. als dessen Mitarbeiter teil der Rechtsanwalt G., der Beklagte, Heinrich He. und die Mutter der Klägerin. Der ebenfalls geladene Rechtsanwalt Wi. fehlte. Hierbei einigten die Beteiligten sich so, wie sie es später notariell niedergelegt haben. Die vom Amtsgerichtsrat Fü. angefertigte Niederschrift über das Ergebnis der Besprechung übersandte der Rechtsanwalt G. am 10. Juni 1952 dem Vormundschaftsgericht. Darauf antwortete der Vormundschaftsrichter diesem am 17. Juni 1952: "In pp. erscheint es zweckmäßig, die Erbauseinandersetzung in der im Entwurf vorgesehenen Weise vorzunehmen. Die Interessen Ihrer Pfleglinge sowie die der Kinder Kurt und Elke He. sind unter Berücksichtigung des komplizierten Testaments wohl gewahrt". Am 3. September 1952 beurkundete der Notar Dr. Me. einen Erbauseinandersetzungsvertrag, in dem als erschienen bezeichnet sind:
- 1.
der Rechtsanwalt Vogelsang als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß beider Großeltern,
- 2.
Heinrich He.,
- 3.
der Rechtsanwalt G. als Pfleger für die vier Kinder des Heinrich,
- 4.
der Rechtsanwalt Wi. als Pfleger für Kurt He.,
- 5.
der Beklagte als Pfleger für die beiden Kinder des Kurt, darunter die Klägerin,
- 6.
die Ehefrau Thea des Kurt He.,
- 7.
Dr. Ti. als Bevollmächtigter des Fräulein Z..
In der Einleitung des Vertrages heißt es:
"Wir sind uns darüber einig, daß das von Herrn Karl He. und seiner Ehefrau Sophie He. in H. am 4. Dezember 1946 errichtete gemeinschaftliche Testament ...
a)ganz offenbar die damals nicht übersehbaren Folgen rechtlicher und wirtschaftlicher Art der früheren politischen Betätigung der Söhne der Erblasser, Heinrich und Kurt He., dadurch ausschließen wollte, daß die Enkel unmittelbar erben würden, indessen die Söhne doch über den Pflichtteilsanspruch in einen angemessenen Genuß des ihnen formell entzogenen Erbteiles gelangen sollten,
b)den heutigen wohlverstandenen Interessen, aller Beteiligten nicht mehr gerecht wird, weil die Auszahlung der Pflichtteilsansprüche der Söhne der Erblasser nur erfolgen könnte, wenn die Grundstücke veräußert würden, was weder im Sinne der Erblasser noch den Enkeln nützlich wäre und
c)in seiner Durchführung kompliziert und kostspielig ist.
Wir wollen deshalb den Nachlaß sofort so teilen, daß der Grundgedanke des Testaments, die Enkel der Erblasser zu Erben einzusetzen, erhalten bleibt und daß gleichwohl die beiden Söhne der Erblasser in einen angemessenen Genuß der Erbteile kommen".
Hiernach sollten erhalten:
- a)
Heinrichs Kinder
- 1.
das Grundstück K.straße,
- 2.
die westliche unbebaute Hälfte des Grundstücks L.-F.-Straße,
- b)
Heinrich selbst und nach seinem Tode seine Ehefrau den lebenslänglichen Nießbrauch daran,
- c)
Kurts Kinder
- 1.
das Grundstück Ha.straße,
- 2.
die östliche mit einem Behelfshaus bebaute Hälfte des Grundstücks L.-F.-Straße,
- d)
Kurt selbst und nach seinem Tode seine Ehefrau den lebenslänglichen Nießbrauch daran,
- e)
Fräulein Z. von Heinrichs Kindern eine noch festzusetzende Abfindung.
In §16 heißt es: "Der Testamentsvollstrecker ... stimmt der heute vereinbarten Erbauseinandersetzung zu und schließt sich den Eintragungsbewilligungen und -antragen in allen Teilen an".
Das Vormundschaftsgericht genehmigte am 3. November 1952 den Vertrag für alle Pfleglinge. Jeder Pfleger teilte dies seinen Vertragspartnern alsbald mit. Demgemäß wurden die Grundstücke K.straße und L.-F.-Straße am 21. Oktober 1953 so auf die Enkelkinder der Erblasser umgeschrieben, wie es vereinbart war. Am 25. November 1953 hob das Vormundschaftsgericht die Pflegschaft für die Klägerin und deren Bruder auf.
Im Jahre 1956 wurde der Beklagte noch einmal zum Ergänzungspfleger für die Klägerin und deren Bruder bestellt. Seine zweite Pflegertätigkeit hat jedoch mit diesem Rechtsstreit nichts zu tun.
Nachdem ihr Bruder nach seiner Volljährigkeit dem Beklagten am 5. Oktober 1957 schriftlich Entlastung erteilt hatte, warf der erst im Jahre 1958 aus polnischer Gefangenschaft zurückgekehrte Vater der Klägerin dem Beklagten vor, dieser habe seine Amtspflichten verletzt. Daraufhin bat am 5. November 1960 der Beklagte selbst um Entlassung aus seinem zweiten Pflegeramt. Dieser Bitte entsprach das Vormundschaftsgericht.
Die Klägerin vertritt jetzt den Standpunkt, sie habe bei der Erbauseinandersetzung zu wenig bekommen. Der Pflichtteilsanspruch ihres Onkels Heinrich He. sei damals längst verjährt gewesen. Deshalb habe gar kein Anlaß bestanden, die Auseinandersetzung andere zu regeln, als die beiden Erblasser es bestimmt hatten. Unter diesen Umständen hätten die Kinder ihres Onkels nicht die Grundstücke K.straße und die Hälfte des Grundstücks L.-F.-Straße bekommen dürfen. Zum mindesten hätte der Beklagte berücksichtigen müssen, daß die Klägerin und ihr Bruder nach dem Testament auch in bezug auf die vom Großvater stammenden Grundstücke besser gestellt werden sollten als Heinrichs Kinder.
Mit der am 22. Februar 1962 eingereichten Klage, in der die Eltern der Klägerin als ihre gesetzlichen Vertreter bezeichnet wurden, verlangte die Klägerin als Schadensersatz zunächst einen Teilbetrag von 5.640 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin, für die auch weiterhin ihre Eltern als gesetzliche Vertreter handelten, hat Berufung eingelegt mit dem Antrage,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.100 DM nebst 4 % Jahreszinsen seit dem Tag der Klagzustellung am 5. März 1962 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, die beiden Erblasser hätten die Kinder Heinrich und Kurt nur deshalb enterbt, weil deren Vermögen auf Grund des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung beschlagnahmt gewesen sei. Das hätten sie nicht getan, wenn sie bei Errichtung ihres Testaments gewußt hätten, daß diese Vermögenssperre bald wieder aufgehoben würde. Unter diesen Umständen habe das Testament gar nicht dem wirklichen Willen der Erblasser entsprochen. Die Bestimmung, Kurts Kinder sollten an Heinrichs Kinder einen Geldbetrag in Höhe von 40 % des Verkehrswertes der großväterlichen Grundstücke zahlen, während ihnen selbst diese Grundstücke mit 80 % angerechnet werden sollten, sei übrigens auch widersinnig gewesen, weil 40 % und 80 % nicht 100 % ergäben, sondern 120 %. Eine weitere Fortführung der Testamentsvollstreckung und aller Pflegschaften wäre auch zu teuer geworden, weil schon die dadurch bis dahin entstandenen Unkosten außerordentlich hoch gewesen seien. Schon aus diesen Gründen sei eine andere Regelung dringend nötig geworden. Außerdem behauptet der Beklagte, schon bei Antritt seines Pflegeramtes seien alle Beteiligten darüber einig gewesen, daß dem Onkel Heinrich seiner Pfleglinge mindestens der Pflichtteil gewährt werden solle. In der Besprechung am 28. Mai 1952 sei auch vereinbart worden, daß sich an den Vormundschaftsrichter nur der Rechtsanwalt G. wenden und dieser dabei zugleich die Interessen aller übrigen Beteiligten mit wahrnehmen solle.
Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestellte das Vormundschaftsgericht für die Verwaltung des von den Großeltern Karl und Sophie He. geerbten Vermögens den Rechtsanwalt W. zum Pfleger für die Klägerin. Dieser genehmigte die gesamte bisherige Prozeßführung durch die Eltern der Klägerin.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter. Der Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, inwieweit der Beklagte seine Pflicht verletzt hat und ob, wodurch und in welchem Umfang der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Denn nach Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es an dem für einen Schadenersatzanspruch erforderlichen Verschulden des Beklagten. Der Pflichtteilsanspruch, den der Onkel der Klägerin, Heinrich He., hatte, sei allerdings schon verjährt gewesen, bevor der Beklagte für die Klägerin zum Pfleger bestellt worden sei, nicht aber der Pflichtteilsanspruch des Vaters der Klägerin, da dieser sich infolge der Kriegsereignisse noch in ausländischer Haft befunden habe. Der Vater der Klägerin sei mit dem Erblasser in derselben Weise verwandt gewesen wie sein Bruder Heinrich He.. Deswegen hätte es nahegelegen, beide Pflichtteilsansprüche gleich zu behandeln. Das hätte am besten erst nach Rückkehr des Vaters der Klägerin in die Heimat geschehen können. Hiernach sei es durchaus verständlich gewesen, daß sein Bruder Heinrich seine Pflichtteilsansprüche nicht gleich geltend gemacht habe. Dadurch habe er eine anständige Familiengesinnung bewiesen. Unter diesen Umständen wäre es zum mindesten sehr ungehörig gewesen, wenn die Klägerin sich jenem Onkel gegenüber später auf Verjährung berufen hätte. Solche Anstandsregeln hätte auch der Beklagte als ihr Pfleger beachten dürfen. Schon aus diesem Grunde könne man es ihm nicht als Verschulden anrechnen, daß er es vor oder bei Abschluß des Erbauseinandersetzungsvertrages unterlassen habe, die Verjährung geltend zu machen. Hinzu komme, daß auch der Testamentsvollstreckers sein richterlicher Mitarbeiter, der Pfleger für die Kinder des Onkels Heinrich He., der Abwesenheitspfleger für den Väter der Klägerin und der Vormundschaftsrichter die Pflichtteilsansprüche des Heinrich He. nicht beanstandet hätten.
Allerdings habe kein zwingender Anlaß bestanden, die endgültige Erbauseinandersetzung schon im Jahre 1952 vorzunehmen. Unstreitig aber hätten alle daran beteiligten Personen dies damals geglaubt. Darunter hätten sich fünf Volljuristen befunden. Von diesen habe nur einer, nämlich Rechtsanwalt Garbe Interessen vertreten, die denen der Klägerin regelrecht entgegengesetzt waren. Aber auch dies nur teilweise; denn soweit es sich um die Pflichtteilsansprüche des Onkels Heinrich He. handelte, seien die Pfleglinge des Rechtsanwalts G., dessen Kinder, davon ebenso betroffen worden wie die Klägerin. Die Klägerin hätte teilweise die beteiligten Anwälte mit als ihre Helfer ansehen können. Die übrigen drei Juristen, nämlich ein Notar und zwei Richter, hätten dem Beklagten als völlig unparteiisch erscheinen können. Bei dem Erbauseinandersetzungsvertrag seien in der Hauptsache Rechtsfragen zu entscheiden gewesen, nämlich die Frage, wie die Bestimmung im §3 des Testaments auszulegen sei, und ob eine Enterbung der beiden Söhne nach Aufhebung der gesetzlichen Vermögenssperre noch dem mutmaßlichen Willen der beiden Erblasser entsprochen habe, weiter die, ob eine Einrede der Verjährung gegenüber Heinrich He. gegen Treu und Glauben verstoßen hätte. Dies alles hätte der Beklagte, der über keinerlei juristische Kenntnisse verfügt habe und vorher auch noch niemals gerichtlicher Pfleger gewesen sei, unmöglich besser beurteilen können als die Volljuristen. Das Schreiben des Vormundschaftsrichters vom 17. Juni 1952 an den Rechtsanwalt G. enthalte zugleich eine Rechtsauskunft für den Beklagten. Darauf hätte er sich verlassen dürfen. Im Verhältnis dazu hätten die Fragen rein tatsächlicher Art, zu denen auch die Bewertung der einzelnen Grundstücke gehört habe, nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Diese allerdings hätte der Beklagte trotz der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts noch selbst prüfen müssen. Man könne ihm auch nicht vorwerfen, daß er nicht noch einen weiteren Rechtsanwalt hinzugezogen habe, der dann ausschließlich die Interessen seiner Pfleglinge vertreten hätte. Da der Vormundschaftsrichter, der Testamentsvollstrecker und dessen Mitarbeiter aus dem Richterstande, die ganz unparteiisch gewesen seien, die Auseinandersetzung im allseitigen Interesse für angebracht gehalten hätten und teilweise vielleicht sogar selbst angeregt gehabt hätten, habe für den Beklagten kein hinreichender Anlaß zu der Annahme bestanden, daß ein anderer Jurist, den er selbst hinzuziehen würde, zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre.
Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht hierbei nicht den Sachverhalt im ganzen gewürdigt hat und bei seiner Beurteilung nicht stets von rechtlich zutreffenden Gesichtspunkten ausgegangen ist.
Es ist davon auszugehen, daß ein Pfleger nach §§1915, 1833 BGB grundsätzlich für jedes Verschulden haftet und nicht nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (RG JW 1904, 473 Nr. 14; JW 1922, 1006). Allerdings ist bei der Beurteilung, ob ihn ein Verschulden trifft, darauf Rücksicht zu nehmen, welche Sorgfalt in den Lebenskreisen, denen der Pfleger angehört, geübt wird und billigerweise in diesen Kreisen auch nur erwartet werden kann (RG JW 1911, 1016 Nr. 12). Die Haftung des Klägers entfällt grundsätzlich auch nicht dadurch, daß das Vormundschaftsgericht das von ihm abgeschlossene Rechtsgeschäft genehmigt oder sein Einverständnis dazu erteilt hat. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann ein solches Verhalten des Vormundschaftsrichters den Pfleger entlasten (RGZ 132, 257, 260; RG JW 1904, 473 Nr. 14; 1911, 984 Nr. 20; JW 1910, 708 Nr. 12; Recht 1914 Nr. 1581; WarnRspr 1939 Nr. 41 = JW 1938, 3116; BGH MDR 1962, 466 Nr. 19). Das war in §49 der preußischen Vormundschaftsordnung ausgesprochen. Eine entsprechende Bestimmung ist im BGB fortgelassen, worden, weil sie für selbstverständlich gehalten wurde. Auch in den Motiven zum BGB ist daher ausgesprochen, daß ein schuldhaft handelnder Vormund von seiner Haftpflicht nicht dadurch befreit wird, daß der Vormundschaftsrichter das von ihm geschlossene Geschäft genehmigt. Das kommt im Gesetz (§1829 Abs. 1 BGB) auch dadurch zum Ausdruck, daß der Vormund oder Pfleger, der einen Vertrag ohne vorherige Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abgeschlossen hat, nach Erteilung der Genehmigung diese dem anderen Teil mitteilen muß und erst so den Vertrag rechtswirksam werden läßt. Ob er dies tut, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es soll ihm auf diese Weise Gelegenheit gegeben werden, nach der Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nochmals zu prüfen, ob das abgeschlossene Geschäft im Interesse des Handels liegt. Nicht einmal der Umstand, daß der Vormund oder Pfleger den Hat und die Auskunft rechtskundiger Personen eingeholt hat, schließt notwendig sein Verschulden aus (RG JW 1912, 67 Nr. 1). Der Beklagte könnte sich zu seiner Entlastung auf die von dem Vormundschaftsrichter ausgesprochene Genehmigung des Vertrages dann berufen, wenn er gewußt hätte, daß dem Vormundschaftsrichter der gesamte Sachverhalt, der bei dem Abschluß des Vertrages zu berücksichtigen war, bekannt war, und wenn für den Abschluß des Vertrages nur die Entscheidung von Rechtsfragen in Betracht gekommen wäre, insbesondere, wenn es sich darum gehandelt hätte, ob der Abschluß dieses Vertrages rechtlich zulässig oder möglich war, und wenn weitere Fragen der wirtschaftlichen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Vertragsschlusses keine Rolle spielten. Für die Entscheidung dieser letztgenannten Frage trug der Beklagte, ungeachtet der Entscheidung des Vormundschaftsrichters, eine eigene Verantwortung. Dadurch, daß das Gesetz das Erfordernis der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eingeführt hat, hat es nicht den Vormund und Pfleger von seiner Verantwortung befreien wollen, sondern es sollte hierdurch ein doppelter Schutz für den Mündel und Pflegling geschaffen werden. Vormund und Pfleger einerseits und das Vormundschaftsgericht andererseits sollen beide in eigener Verantwortung das Rechtsgeschäft prüfen.
In dem hier vorliegenden Falle handelte es sich, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, in der Hauptsache nicht nur um die Entscheidung von Rechtsfragen. Wesentlich war, worauf auch das Berufungsgericht hingewiesen hat, ob schon im Jahre 1952 eine Erbauseinandersetzung vorzunehmen war. Datei handelte es sich nicht nur um eine Rechtsfrage, sondern für die Entscheidung dieser Frage waren weitgehend auch wirtschaftliche Umstände zu berücksichtigen. Ferner kam es darauf an, ob ungeachtet der Bestimmungen des Testamente dem Auseinandersetzungsvertrag der Inhalt gegeben werden durfte, den er erhielt. Für die Beurteilung dieser Fragen war maßgebend, ob und in welcher Höhe Pflichtteilsansprüche bestanden, ob und wie sie befriedigt werden konnten und schließlich, wem von den Miterben die Pflichtteilsansprüche letztlich zur Last fielen. Fragen rechtlicher Natur, Wirtschaftsfragen und Fragen, die die persönlichen Verhältnisse zwischen und den Pflichtteilsberechtigten angingen, spielten in gleicher Weise eine Rolle.
Der Beklagte ist als Helfer in Steuersachen gewohnt, selbst rechtliche und wirtschaftliche Erwägungen anzustellen. Wenn auch die ihm aus seinem Amt als Pfleger erwachsenden Aufgaben mit seinen beruflichen kaum oder wenig Berührungspunkte hatte, kann von einem Mann seiner Stellung doch verlangt worden, daß er sich hier ein eigenes Urteil bildete und nicht ohne weiteres den Ansichten anderer Personen folgte, denen andere Aufgaben übertragen waren. Unter den hier gegebenen Umständen war es seine Pflicht, sich über die zu entscheidenden Fragen selbst ein Urteil zu bilden und notfalls fachkundigen Rat einzuholen. Von dieser Pflicht wurde er nicht dadurch enthoben, daß fünf andere Volljuristen bei dem Zustandekommen des Erbauseinandersetzungsvertrages mitwirkten. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß von den Beteiligten nur einer, der Pfleger der Kinder des Heinrich He., teilweise der Klägerin entgegengesetzte Interessen zu vertreten gehabt habe, ist irrig.
Das Berufungsgericht hat hierbei nicht genügend beachtet, daß Gegenstand des Erbauseinandersetzungsvertrages sowohl der Nachlaß des Großvaters als auch der der Großmutter der Klägerin war. Die Großmutter, zu deren Nachlaß das wertvollste Grundstück gehörte, war allein von der Klägerin und ihrem Bruder beerbt worden. Insoweit bestanden auch nur Pflichtteilsansprüche für den Vater der Klägerin, nicht dagegen für Heinrich He..
Pflichtteilsansprüche des Heinrich He. bestanden nur hinsichtlich des Nachlasses des Großvaters, zu dem die beiden weniger wertvollen Grundstücke gehörten. Außerdem war nach §2320 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, daß im Verhältnis der Miterben aneinander diese Pflichtteilslast allein die Kinder des Heinrich He. zu tragen hatten. Sie hätten diese Last nur nach §2318 BGB teilweise auf die Vermächtnisnehmerin abwälzen können.
Die Klägerin beanstandet nicht die Art, wie die Pflichtteilsansprüche ihres Vaters und ihres Onkels befriedigt worden sind, sondern wie der Nachlaß der beiden Erblasser unter den Miterben aufgeteilt worden ist. Hinsichtlich dieser Aufteilung waren die Interessen der Kinder Heinrich He. und die der Klägerin und ihres Bruders entgegengesetzt. Es war auch nicht die Aufgabe des Pflegers, der für den Vater der Klägerin bestellt war, darauf zu achten, daß die Interessen der Klägerin gewahrt wurden. Er hatte in erster Linie die Interessen seines Pflegebefohlenen zu wahren. Sie mögen allerdings in gewisser Hinsicht mit den Interessen der Klägerin gleichgerichtet gewesen sein. Immerhin war der Pfleger des Vaters der Klägerin zur Wahrnehmung seiner Pflichtteilsansprüche gegen die Erben des Nachlasses, also auch gegen die Klägerin ausdrücklich bestellt und damit ein Interessengegensatz zwischen der Klägerin, und ihrem Vater zum Ausdruck gebracht. Im Hinblick darauf durfte und konnte der Beklagte sich nicht darauf verlassen, daß der für den Vater des Klägers bestellte Pfleger auch, die Interessen der Klägerin und ihres Bruders wahrnehmen würde. Denn er mußte sich sagen, daß dieser Pfleger nur verpflichtet war, die Interessen seines Pflegebefohlenen zu wahren und daß er, soweit sie mit den Interessen der minderjährigen Kinder seines Pflegebefohlenen nicht zu vereinbaren waren, diese letzteren nicht beachten durfte (RG JW 1912, 67 Nr. 1).
Schließlich konnte der Beklagte auch nicht davon ausgehen, daß der Notar und der richterliche Mitarbeiter des Testamentsvollstreckers die Interessen seines Pfleglings so weit im Auge haben würden, daß er als Pfleger sich blindlings auf ihr Urteil verlassen durfte. Auf die Ansicht des Vormundschaftsrichters hätte er, wie bereite bemerkt, sich nur verlassen dürfen, wenn er gewußt hätte, daß der Vormundschaftsrichter alle maßgeblichen Umstände, insbesondere auch die persönlichen Verhältnisse, die für die Geltendmachung und Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche maßgebend waren, gekannt hatte. Allein auf das Schreiben, das der Vormundschaftsrichter an Rechtsanwalt G. gerichtet hatte, durfte er sich nicht verlassen, zumal der Inhalt dieses Schreibens ergab, daß der Vormundschaftsrichter sich noch keine feste Meinung gebildet hatte. Die bisher getroffenen Feststellungen ergeben nicht, in welchem Ausmaße die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dem Vormundschaftsrichter bekannt waren, als er den Vertrag genehmigte, und was der Beklagte von solchen Kenntnissen des Vormundschaftsrichters wußte.
Nach den bisher getroffenen Feststellungen muß daher davon ausgegangen werden, daß es die Pflicht des Beklagten war, selbst zu entscheiden und sich Gewißheit über die maßgeblichen Rechtsfragen zu verschaffen. Aus den vom Amtsgericht Hannover am 19. September 1950 erteilten Erbscheinen konnte er sehen, wie die Erbfolge nach den beiden Erblassern war. Es konnte für ihn auch nicht zweifelhaft sein, daß Heinrich He. gegenüber dem Nachlaß der Großmutter der Klägerin keine Pflichtteilsansprüche geltend machen konnte. Darüber, wie §3 des gemeinschaftlichen Testaments auszulegen war, hätte der Beklagte sachverständigen Rat einholen müssen. Nach den bisher getroffenen Feststellungen muß davon ausgegangen werden, daß diese Bestimmung möglicherweise nur einen Schreibfehler enthielt, daß sie als Teilungsanordnung aufzufassen war(en), nach der die Klägerin und ihr Bruder den Grundbesitz ihres Großvaters haben sollten, während die Kinder des Heinrich He. mit 40 % des Wertes des Grundbesitzes in bar abzufinden waren. Wenn der Beklagte sich in dieser Weise Gewißheit verschafft hätte, hätte er erkannt, daß die Aufteilung der Grundstücke, wie sie bei der Erbauseinandersetzung vorgenommen wurde, erheblich von dem Willen abwich, den die Erblasser in ihrem gemeinschaftlichen Testament ausgedrückt hatten. Seine Zustimmung zu einer solchen Aufteilung hätte er nur geben dürfen, wenn beachtliche wirtschaftliche Gründe dies gerechtfertigt hätten.
Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß das Testament nicht mehr dem Willen der Erblasser entsprochen habe, da inzwischen die Vermögensbeschlagnahme für den Vater der Klägerin und für ihren Onkel aufgehoben worden sei. Insoweit ist zu beachten, daß das gemeinschaftliche Testament nicht angefochten worden ist, und daß die Frist für eine Anfechtung durch Heinrich He. möglicherweise schon verstrichen war, als der Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen wurde. Daß der Vater der Klägerin, vertreten durch seinen Pfleger, erwogen hat, das Testament seinerseits anzufechten, hat der Beklagte selbst nicht vorgetragen. Außerdem ist nicht ersichtlich, inwieweit es notwendig war, um diese Anfechtung auszuschließen, die Kinder des Heinrich He. wirtschaftlich am Nachlaß stärker zu beteiligen, als es in dem Testament der Großeltern vorgesehen war.
Der Beklagte hat weiter darauf hingewiesen, daß die Befriedigung der Pflichtteilsansprüche erforderlich gemacht hätte, die Grundstücke zu veräußern, und daß der Erbauseinandersetzungsvertrag in der hier vorliegenden Form geschlossen worden sei, um den Grundbesitz den Kindern zu erhalten. In diesem Zusammenhang meint das Berufungsgericht, es wäre unanständig gewesen, wenn die Klägerin und ihr Bruder sich darauf berufen hätten, daß der Pflichtteilsanspruch des Heinrich He. verjährt sei. Dabei hat das Berufungsgericht nicht genügend beachtet, daß dessen Pflichtteilsansprüche nur den Kindern Heinrich He. zur Last fielen. Es ist deswegen auch nicht einzusehen, daß die Kinder des Heinrich He. mit Rücksicht auf diese ihnen zur Last fallenden Pflichtteilsansprüche stärker am Nachlaß beteiligt werden mußten, als es im Testament vorgesehen war. Falls ihr Vater Heinrich He. das verlangt und zur Durchsetzung seiner Wünsche mit der Geltendmachung seiner auf eine Geldleistung gerichteten Ansprüche gedroht haben sollte, hätte es nicht gegen den Anstand verstoßen, ihm insoweit entgegenzuhalten, daß seine Ansprüche verjährt seien.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß bei einer gründlichen Erörterung mit unbeteiligten rechtskundigen Personen oder mit dem Vormundschaftsrichter die oben dargelegten Bedenken aufgetaucht wären und dazu geführt hätten, daß dieser für die Klägerin, wie nach den bisher getroffenen Feststellungen unterstellt werden muß, ungünstige Vertrag nicht geschlossen worden wäre. Daß der Beklagte solche Erörterungen nicht angestellt hat, gereicht ihm nach den bisher getroffenen Feststellungen im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts zum Verschulden.
Mit Rücksicht auf diese rechtsirrige Beurteilung des Sachverhalts muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.