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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.12.1963, Az.: VII ZR 211/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.12.1963
Aktenzeichen
VII ZR 211/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13900
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 07.09.1962

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1963
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Erbel und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Ferienzivilsenats des Kammergerichts vom 7. September 1962 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Jahre 1961 wurden im Namen der Beklagten (auf der Rückseite von Überweisungsaufträgen des Kaufmanns W.) der Klägerin gegenüber mehrere schriftliche Verpflichtungserklärungen abgegeben, u.a.:

2

am 21. September 1961 drei Erklärungen, wonach die Beklagte sich unwiderruflich verpflichtete, jeweils 500.000 DM in der Zeit von 3. Oktober bis 3. November 1961 an die Klägerin zu überweisen;

3

am 18. Oktober 1961 eine weitere Erklärung, wonach die Beklagte sich unwiderruflich - unabhängig vom Kontostand W. - verpflichtete, 300.000 DM am 3. November 1961 an die Klägerin zu überweisen.

4

Die drei Erklärungen vom 27. September 1961 waren von dem Prokuristen G. der Beklagten und ihrem Handlungsbevollmächtigten F., die Erklärung vom 18. Oktober 1961 von den beiden Prokuristen der Beklagten M. und G. unterzeichnet.

5

Die Beklagte hatte ihre Vertretung wie folgt geregelt (s. die Mitteilung in ihrer Zeichnungsliste vom Juli 1961): Die rechtsverbindliche Zeichnung erfolgte durch zwei Unterschriften. Die Unterschriftsberechtigten, die nicht Vorstandsmitglieder waren, konnten "zusammen mit einem Vorstandsmitglied oder gemeinschaftlich zu zweien" zeichnen: Handlungsbevollmächtigte konnten aber "nicht gemeinschaftlich für sich, sondern nur zusammen mit einem anderen Unterschriftsberechtigten zeichnen".

6

Die vier genannten Verpflichtungserklärungen wurden abgegeben, um die Klägerin zur Kreditgewährung an W. zu veranlassen, welcher bei beiden Parteien Bankkunde war. W. wer damals bereits vermögenslos.

7

Die Klägerin hat die Beklagte im Urkundenprozeß aus den vier Verpflichtungserklärungen auf Zahlung von 1.800.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.

8

Die Beklagte hat eingewandt, sie hätte nur jeweils durch, zwei gesamtvertretungsberechtigte Personen wirksam verpflichtet werden können; die Übernahme so außergewöhnlicher Verpflichtungen sei aber über die Vertretungsmacht F. hinausgegangen.

9

Im übrigen könne sich die Klägerin nicht auf die Verpflichtungserklärungen berufen, weil sie mit den ungetreuen Angestellten der Beklagten G., M. und F. arglistig zum Nachteil der Beklagten zusammengewirkt habe. Die drei Genannten, welche damals die Berliner Niederlassung der Beklagten leiteten, hätten hinter dem Rücken des Vorstands der Beklagten mit der Klägerin und anderen Berliner Privatbanken zusammengewirkt, um es W. und weiteren vermögenslosen Personen zu ermöglichen, sich durch umfangreiche Scheckreitereien Millionenkredite für später gescheiterte Geschäfte, insbesondere Waffenlieferungen an die algerische Befreiungsarmee, zu verschaffen.

10

Die Beklagte hat weiter die Einrede ungerechtfertigter Bereicherung der Klägerin erhoben, soweit die Verpflichtungserklärungen über den Stand des Kontos Nr. 101282 W. bei der Klägerin hinausgingen, der am 31. Oktober 1961 nur 1.335.673,47 DM betragen habe. Die Garantien hätten nur der Sicherung dieses Kontos gedient.

11

Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, ihr seien die Hintergründe der Geschäfte W. damals ohne Verschulden unbekannt geblieben; der Vorstand der Beklagten dagegen hätte sie bei gebotener Sorgfalt aufdecken können. Die Verpflichtungserklärungen der Beklagten hätten den Kredit der Klägerin für W. auf dessen sämtlichen Konten bei der Klägerin sichern sollen, deren Schuldsaldo insgesamt die geforderte Summe übersteige.

12

Das Landgericht hat der Klage im Urkundenprozeß stattgegeben, unter Vorbehalt der Rechte der Beklagten im Nachverfahren. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Prozents Zinsen (5 % statt 4 %) verurteilt.

13

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

14

I.

Das Berufungsgericht führt aus: Zwar habe die Handlungsvollmacht F. nicht ausgereicht, um durch seine Mitzeichnung der Erklärungen vom 27. September 1961 die Beklagte gemäß § 780 BGB zu verpflichten; denn es habe sich um im Bankgewerbe ungewöhnliche Geschäfte gehandelt (§ 54 Abs. 1 HGB). Die Beklagte sei jedoch schon allein durch die Unterschrift des Prokuristen G. verpflichtet worden. Die interne Bindung des Einzelprokuristen an die Mitunterzeichnung eines zweiten Zeichnungsberechtigten, hier des Handlungsbevollmächtigten F., habe die Prokura G. nach außen hin nicht beschränken können.

15

Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht ohne weiteres davon ausgegangen ist, G. und M. hätten Einzelprokura gehabt.

16

1.)

Eine tatbestandliche Feststellung hat das Berufungsgericht damit nicht getroffen.

17

a)

Das ergibt sich zwar nicht aus dem Berufungsurteil selbst, welches jegliche Begründung für die Annahme einer Einzelprokura vermissen läßt. Es folgt aber aus dem (in gleicher Besetzung ergangenen) Beschluß des Berufungsgerichte vom 23. November 1962, mit dem es einen Antrag der Beklagten auf Tatbestandsberichtigung u.a. auch in diesem Punkte zurückgewiesen hat.

18

In den Gründen des Beschlusses heißt es:

"Aus dem Umstand, daß die Prokuristen G. und M. nach der Zeichnungsliste jeder für sich berechtigt waren, zusammen mit dem Handlungsbevollmächtigten F. zu unterzeichnen, folgt zwingend, daß sie nicht Gesamtprokuristen, sondern Einzelprokuristen waren, weil sie andernfalls nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Beklagten berechtigt gewesen wären."

19

Es kann davon ausgegangen werden, daß das auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bei Erlaß des Urteils gewesen ist.

20

b)

Einzelprokura G. und M. kann such deshalb nicht als vom Berufungsgericht tatbestandlich festgestellt angesehen werden, weil der Inhalt der von ihm erwähnten Zeichnungsliste der Beklagten zwischen den Parteien unstreitig war. Der hier maßgebende Inhalt der Zeichnungsliste war dem Berufungsgericht aus dem - zum landgerichtlichen Nachverfahren eingereichten - Schriftsatz der Klägerin vom 10. Januar 1962 bekannt.

21

c)

Beide Parteien sind auch darin einig, daß das Berufungsgericht mit der Kennzeichnung der Prokura G. und M. als Einzelprokura keine Tatsachen festgestellt, sondern den unstreitigen Sachverhalt rechtlich gewürdigt hat.

22

2.)

Das Berufungsgericht ist demnach der Auffassung, die in der Zeichnungsliste niedergelegte Regelung lasse keinen anderen Schluß zu, als daß die Beklagte Einzelprokura erteilt habe. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum.

23

a)

Allerdings kann eine Prokura nicht nach außen dahin beschränkt werden, daß der Prokurist an die Mitwirkung eines Handlungsbevollmächtigten gebunden wird. Das würde gegen § 50 Abs. 1 HGB verstoßen. Eine solche Regelung kann daher auch nicht im Handelsregister eingetragen werden (vgl. KG HRR 1928, 637; 1940, 614; Hamburg OLGE 46, 257; München JFG 22, 19, 22).

24

b)

Die von der Beklagten getroffene Regelung ihrer Vertretung, wie sie aus der Zeichnungsliste ersichtlich ist, kann aber auch so ausgelegt werden, daß G. und M. nur Gesamtprokuristen waren (§ 48 Abs. 2 HGB), als solche also nur gemeinsam miteinander oder zusammen mit einem Vorstandsmitglied handeln konnten, daß ihnen aber daneben Gesamthandlungsvollmacht gem. § 54 HGB erteilt war, um ihnen in diesem Rahmen das in der Zeichnungsliste vorgesehene gemeinsame Handeln mit dem Handlungsbevollmächtigten F. zu ermöglichen. Diese Auslegung liegt im vorliegenden Fall viel näher als die Annahme des Kammergerichts, es sei eine Einzelprokura erteilt, und die Bindung an die zweite Unterschrift eines Handlungsbevollmächtigten habe nur interne Bedeutung. Denn der Umstand, daß die Beklagte diese Bindung in ihrer Zeichnungsliste nach außen bekannt gemacht hat, spricht dagegen, daß es sich nach dem Willen der Beklagten nur um eine interne Bindung hätte handeln sollen.

25

c)

In dem ähnlich liegenden Prozeß einer anderen Berliner Bank gegen die Beklagte (KG 2 U 1540/62 = VII ZR 168/63) war übrigens, wie das dortige Berufungsurteil ergibt, sogar unstreitig, daß nach dieser Zeichnungsliste den Prokuristen G. und M. nur Gesamtprokura erteilt war und daß sie, soweit sie mit dem Gesamthandlungsbevollmächtigten Forner auftraten, selbst auch nur Gesamthandlungsvollmacht ausübten.

26

3.)

Das Berufungsgericht hat somit die - nahe liegende - Möglichkeit übersehen, daß die Beklagte ihren Prokuristen lediglich Gesamtprokura, kombiniert mit Gesamthandlungsvollmacht, erteilt haben kann. In solchem Falle aber wäre die Beklagte aus den drei Urkunden vom 27. September 1961 nicht wirksam verpflichtet worden, wenn die Übernahme dieser Verpflichtungen den Rahmen der Handlungsvollmacht überschritt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annimmt.

27

Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil in Höhe von 1.500.000 DM keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht muß die Regelung, die die Beklagte für ihre Vertretung der Zeichnungsliste zufolge getroffen hat, neu auslegen und dabei alle Umstände des Falles berücksichtigen.

28

II.

1.)

Das Berufungsgericht führt aus:

29

Die Beklagte habe mit den Mitteln des Urkundenprozesses (§ 595 ZPO) nicht den Nachweis erbracht, daß die Klägerin vorsätzlich zum Schaden der Beklagten mit deren ungetreuen Angestellten G., M. und F. zusammengewirkt habe oder daß sie den Vollmachtsmißbrauch dieser Personen bei genügender Sorgfalt hätte erkennen müssen.

30

Das würde nämlich die Kenntnis der Klägerin voraussetzen, daß die Beklagte keine genügende Sicherheit für die übernommenen Garantien gehabt habe. In dieser Hinsicht habe die Beklagte aber nichts vorgebracht, während die Klägerin unbestritten vorgetragen habe, G. habe ihr bei Beginn der Geschäftsbeziehungen erklärt, W. habe zur Sicherung, große Akkreditive gestellt.

31

Der Umstand, daß die Klägerin den Kredit W. nicht der Landeszentralbank gemeldet habe (vgl. § 9 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939), lasse keine Schlüsse auf eine Bösgläubigkeit der Klägerin zu. Diese habe annehmen können, daß nur die Beklagte meldepflichtig sei, weil bei ihr praktisch das volle Kreditrisiko gelegen habe.

32

2.)

Mit Recht greift die Revision das mit Verfahrensrügen an.

33

a)

In ihrem Schriftsatz vom 24. August 1962 hatte die Beklagte u.a. behauptet, die Klägerin habe gewußt, daß bei der Beklagten für W. keine Akkreditive liefen. Sie hatte dort weiter behauptet, G. und ein Prokurist der Klägerin hätten sich Anfang September 1961 gegenseitig bestätigt, "daß sie das Engagement W. nicht der Landeszentralbank gemeldet hätten". Für beides hatte sich die Beklagte auf Parteivernehmung des Inhabers der Klägerin bezogen.

34

b)

Dieser Schriftsatz war allerdings erst nach Erlaß des Berufungsurteils zu den Gerichtsakten gelangt. Die Klägerin hatte aber in ihrer Erwiderung vom 31. August 1962 zweimal auf diesen Schriftsatz der Beklagten - unter ausdrücklicher Kennung seines Datums - hingewiesen.

35

Unter diesen Umständen hätte dem Berufungsgericht das Fehlen des Schriftsatzes in den Akten auffallen und hätte es, wie die Revision mit Recht rügt, nach § 139 ZPO auf Einreichung des Schriftsatzes noch vor der letzten mündlichen Verhandlung hinwirken müssen. Dann hätte es dessen Inhalt in seinem Urteil berücksichtigen können. Es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß es dann in der Frage vorsätzlicher Kollusion oder fahrlässiger Mitwirkung der Klägerin beim Vollmachtsmißbrauch G., M. und F. (vgl. RGZ 145, 311, 315) zu einer für die Beklagte günstigeren Beurteilung gelangt wäre.

36

c)

Der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin hat bei seiner Partei Vernehmung zwar ausgesagt, G. habe ihm gegenüber davon gesprochen, W. habe "sehr erhebliche Akkreditive". Es ist ihm aber nicht die Frage vorgelegt worden ob der Klägerin bekannt war, daß diese Angabe falsch sei. Er ist auch nicht zu der weiteren (oben zu a) wiedergegebenen Behauptung der Beklagten gehört worden, die Klägerin habe mit G. vereinbart, den Kredit nicht der Landeszentralbank zu melden.

37

d)

Da die Nichtberücksichtigung des genannten Schriftsatzes die Verteidigung der Beklagten gegenüber allen vier Verpflichtungserklärungen beeinträchtigt haben kann, welche Grundlage der Klageforderung sind, muß das angefochtene Urteil im vollem Umfange aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

38

III.

1.)

Auf die weiteren zahlreichen Verfahrensrügen der Revision braucht unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werdet Die Beklagte hat in der neuen Berufungsverhandlung Gelegenheit, das Entsprechende vorzubringen.

39

2.)

Dort wird die Klägerin auch mit ihrem in der Revisionsinstanz neuen Vorbringen Gehör finden können, der Prokurist M. habe den Verpflichtungserklärungen vom 27. September 1961 zugestimmt und diese seien damit wirksam geworden.

40

3.)

Das Berufungsgericht wird auch zu prüfen haben, ob und wie sich ein etwaiges eigenes Verschulden der Beklagten für die von ihm zu treffende Entscheidung auswirkt.

Glanzmann
Bundesrichter Dr. Winkelmann ist mit Ende Dezember 1963 in den Ruhestand getreten und kann deshalb nicht unterschreiben.
Glanzmann
Rietschel
Erbel
Dr. Vogt