Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1963, Az.: Ia ZR 17/63
„Christbaumbehang“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1963
- Aktenzeichen
- Ia ZR 17/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14267
- Entscheidungsname
- Christbaumbehang
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 15.01.1960
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
- § 6 PatG
- § 47 PatG
- § 5 GebrMG
- § 15 GebrMG
Fundstelle
- MDR 1964, 295 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Christbaumbehang
Prozessführer
der Firma Otto H. junior GmbH in Ha., Li. D., gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Karl Otto H. junior,
Prozessgegner
die Firma Wilhelm R. in K.-B., M.weg ...,
Amtlicher Leitsatz
Ist nach ausdrücklicher Erklärung des Patentsuchers und der patenterteilenden Stelle im Erteilungsverfahren ausschließlich die Gesamtkombination aller Merkmale des Patentanspruchs geschützt und Elementenschutz oder Schütz für Unterkombinationen ausgeschlossen, so kann gleichwohl Schutz gegen äquivalente Ausführungsformen gewährt werden, wenn alle Merkmale des Patentanspruchs in ihrer Kombination, sei es unmittelbar oder äquivalent, verwirklicht sind.
Amtlicher Leitsatz
Wird Gebrauchsmusterschutz für nachträglich eingereichte, von den ursprünglichen Unterlagen abweichende und der Eintragung und Bekanntmachung zugrundegelegte Schutzansprüche geltend gemacht, so ist unbeschadet des Grundsatzes, daß zur Auslegung eines Gebrauchsmusters der Inhalt der Unterlagen in seiner Gesamtheit heranzuziehen ist, in erster Linie die Schutzfähigkeit der nachträglich eingereichten Schutzansprüche zu prüfen.
hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Schneider
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Revision im übrigen wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15. Januar 1960 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Ansprüche auf Rechnungslegung und auf Feststellung der Schadenersatzpflicht auch hinsichtlich der in der Zeit vom 13. Februar 1958 bis zum 30. August 1960 begangenen Handlungen abgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision Übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hat die Beklagte in diesem Rechtsstreit wegen Verletzung ihrer Rechte aus einer am 30. August 1954 eingereichten Patentanmeldung H 21 328 XII/81 a (jetzt Patent 975 945) und einer an selben Tag eingereichten, am 11. Januar 1958 geänderten Gebrauchsmusterhilfsanmeldung H 16 035/81 a GM (später Gebrauchsmuster Nr. 1 761 558) sowie aus einer am 27. November 1954 eingereichten Zusatz-Patentanmeldung H 22 241 XII/81 a (jetzt Patent 1 004 537) auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen. Die Anmeldungen betrafen Verfahren und Vorrichtungen zum maschinellen Befestigen einer Fadenschlaufe an Gegenständen, insbesondere aus der Süßwarenindustrie.
1.
Die von der Klägerin am 30. August 1954 eingereichte Hauptpatentanmeldung H 21 328 XII/81 a, die zunächst zwei Verfahrens- und sieben Vorrichtungsansprüche enthielt, war nach Ausscheidung eines Teils und mehrfacher Änderung der Unterlagen am 22. November 1956 mit folgenden Ansprüchen bekanntgemacht worden:
- 1.
Verfahren zum maschinellen Befestigen einer einen Aufhänger bildenden Fadenschlaufe an Gegenständen, insbesondere aus der Süßwarenindustrie, dadurch gekennzeichnet, daß auf den Gegenstand ein Leim- oder Siegelmassetropfen aufgebracht und anschließend die. Enden einer vorher gebildeten Fadenschlaufe mittels eines Stempels in diesen Tropfen hineingedrückt werden.
- 2.
Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Schlaufenenden mit einem sie bedeckenden Etikett od.dgl. auf den Gegenstand befestigt werden.
- 3.
Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß vor einen Schlaufenbildner (11, 12, 14 bis 16, 19 bis 21) eine Auftragsvorrichtung (5) für Leim- oder Siegelmasse angeordnet und ein Zubringer für die Schlaufe aus einem Andruckstempel (26) zum Eindrücken der Fadenenden in den Leim- oder Siegelmasseauftrag gebildet ist.
- 4.
Vorrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Andruckstempel (26) auch als Zubringer für ein Etikett od.dgl. ausgebildet ist.
Nach Prüfung eines Einspruchs der Firma Maschinenfabrik L. GmbH in F./Ofr. und nochmaligen Änderungen der Unterlagen hatte die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts mit Beschluß vom 11. Juli 1958 der Klägerin das nachgesuchte Patent mit den wie folgt anders gefaßten Verfahrensansprüchen 1 und 2 und den gegenüber der Bekanntmachung unverändert gebliebenen Vorrichtungsansprüchen 3 und 4 erteilt:
- 1.
Verfahren zum maschinellen Anbringen eines eine Aufhängeschlaufe bildenden Fadens an Gegenständen aus der Süßwarenindustrie zur Bildung von Christbaumbehang oder dergl., dadurch gekennzeichnet, daß auf dem Gegenstand ein Leim- oder Siegelmassetropfen aufgebracht und anschließend der die Schlaufe bildende Faden mittels eines Stempels in diesen Tropfen hineingedrückt wird.
- 2.
Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Faden mit einem ihn bedeckenden Etikett oder dergl. auf den Gegenstand befestigt wird.
Gegen diese Patenterteilung, die noch dem hier angefochtenen Berufungsurteil zugrunde gelegen hat, hatte die einsprechende Firma L. Beschwerde erhoben. Nach erneuten Ausscheidungen und weiteren Änderungen der Unterlagen ist, während der vorliegende Rechtsstreit bereits in der Revisionsinstanz anhängig war, der Klägerin schließlich durch den rechtskräftig gewordenen Beschluß des 6. Senats (technischer Beschwerdesenat I) des Bundespatentgerichts von 1. Juni 1962 (6 W 211/61) das nachgesuchte Patent mit folgenden einzigen Patentanspruch erteilt worden:
Vorrichtung zum maschinellen Anbringen einer einen Aufhänger bildenden Fadenschlaufe an Gegenständen aus der Süßwarenindustrie zum Bilden von Christbaumbehang, dadurch gekennzeichnet, daß vor einen aus einer Fadenzange (19 bis 21) und einer Klemm- und Abtrennvorrichtung (11, 12 und 14 bis 16) für den Faden (9) bestehenden Schlaufenbildner eine Auftragsvorrichtung (5, 7) für die Klebemasse angeordnet ist und daß ein Zubringer für die vom Vorrat abgetrennte Fadenschlaufe (8) aus einem Andruckstempel (26) zum Eindrücken der Fadenenden in den Klebemasseauftrag gebildet ist.
Das Patent hat die Nr. 975 945 erhalten; die Patentschrift ist am 3. Januar 1963 ausgegeben worden.
2.
Die am 27. November 1954 von der Klägerin eingereichte Zusatzpatentanmeldung H 22 241/XII/81 a war - ebenfalls nach Ausscheidung eines Teils und mehrfacher Änderung der Unterlagen - am 14. März 1957 in der Auslegeschrift 1 004 537 mit einem Verfahrens- und zwei Vorrichtungsansprüchen bekanntgemacht worden, von denen die hier allein interessierenden Ansprüche 1 und 2 den folgenden Wortlaut hatten, der auf die damalige Fassung der Ansprüche der Hauptanmeldung abgestimmt war und der auch noch dem hier angefochtenen Berufungsurteil zugrundegelegen hat:
- 1.
Verfahren zum maschinellen Befestigen einer einen Aufhänger bildenden Fadenschlaufe an Gegenständen, insbesondere aus der Süßwarenindustrie, nach dem die Enden der vorher gebildeten Fadenschlaufe mittels eines Stempels an den Gegenstand befestigt werden, nach Patentanmeldung H 21 328 XII/81 a, dadurch gekennzeichnet, daß das Aufbringen der Anhängerfadenschlaufe auf den Gegenstand gemeinsam mit dem Klebemittel erfolgt.
- 2.
Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch einen die Anhängerfadenschlaufe von oben auf den Gegenstand drückenden Stempel, der zugleich als Zubringer für das Klebemittel ausgebildet ist.
- 3.
...
Einsprüche gegen diese Zusatzanmeldung waren nicht erhoben, die Patenterteilung war jedoch bis zur Erledigung der Hauptanmeldung zurückgestellt worden. Nachdem das Hauptpatent erteilt war, ist nach Anpassung der Unterlagen an die erteilte Fassung des Hauptpatents das Zusatzpatent durch Beschluß der Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts vom 19. August 1963 unter Wegfall des bekannt gemachten Verfahrensanspruchs 1 mit folgendem Vorrichtungsanspruch 1 erteilt worden, der in seinem kennzeichnenden Teil dem bekanntgemachten Anspruch 2 wörtlich entspricht:
- 1.
Vorrichtung zum maschinellen Anbringen einer einen Aufhänger bildenden Fadenschlaufe an Gegenständen aus der Süßwarenindustrie zum Bilden von Christbaumbehang, bei der vor einem aus einer Fadenzange und einer Klemm- und Abtrennvorrichtung für den Faden bestehenden Schlaufenbildner eine Auftragsvorrichtung für die Klebemasse angeordnet und ein Zubringer für die vom Vorrat abgetrennte Fadenschlaufe aus einem Andruckstempel zum Eindrücken der Fadenenden in den Klebemasseauftrag gebildet ist, nach Patent 975 945, gekennzeichnet durch einen die Anhängerfadenschlaufe auf den Gegenstand drückenden Stempel, der zugleich als Zubringer für das Klebemittel ausgebildet ist.
- 2.
...
Das Zusatzpatent hat - wie die Auslegeschrift - die Nr. 1 004 537 erhalten; die Patentschrift ist am 14. November 1963 ausgegeben worden.
3.
Die am 30. August 1954 eingereichte Gebrauchsmusteranmeldung H 16 035/81 a GM war von der Klägerin zunächst als Gebrauchsmusterhilfsanmeldung zu der am selben Tag eingereichten Hauptpatentanmeldung H 21 328 XII/81 a mit wörtlich der gleichen Beschreibung und wörtlich den gleichen zwei Verfahrens- und sieben Vorrichtungsansprüchen eingereicht worden. An 11. Januar 1958 reichte die. Klägerin eine neue Beschreibung mit zehn neu gefaßten Vorrichtungsansprüchen ein, von denen die in diesem Rechtsstreit allein geltend gemachten zwei ersten Ansprüche folgenden Wortlaut hatten:
- 1.
Vorrichtung zum Verpacken von Süßwaren, insbesondere von kleinen Zucker- oder Schokoladekörpern, dadurch gekennzeichnet, daß die an sich bekannte Packmaschine zusätzlich mit einer Fadenstation, d.h. mit einer Einrichtung versehen ist, die von einer Fadenvorratsrolle, später je eine Aufhängeschlaufe bildende Fadenstücke abtrennt und diese unter Zuhilfenahme von Klebemitteln, wie Leim, Siegelmasse, Marken, Etiketten o.dgl. auf den bereits mit der Umhüllung versehenen Gegenstand befestigt zwecks vollautomatischer Fertigung von Christbaumschmuck.
- 2.
Vorrichtung nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch die Kombination einer Fadenabziehvorrichtung, die den von einer Vorratsrolle kommenden Faden erfaßt und um die zur Bildung einer Aufhängeschlaufe erforderliche Länge abzieht, mit einem Zubringer für den Faden zum bereits mit der Verpackungshülle versehenen Gegenstand, einen Zubringer für ein Klebemittel, wie Leim, Siegelmasse, Marken, Etiketten o.dgl. zum Befestigen des Fadens auf der Verpackungshülle und Trennorgane zum Abtrennen des Fadens.
- 3.
bis 10. ...
Das Gebrauchsmuster wurde daraufhin mit dem Anmeldedatum vom 30. August 1954 - zugleich mit der beantragten Verlängerung der Schutzdauer - unter Nr. 1 761 558 am 13. Februar 1958 eingetragen und bekanntgemacht. Das Gebrauchsmuster ist, während dieser Rechtsstreit bereits in der Revisionsinstanz anhängig war, mit Ablauf des 30. August 1960 erloschen und am 1. Juni 1962 in der Rolle gelöscht worden. -
Die Beklagte hat eine Stanniolier- und Banderoliermaschine Typenreihe RP hergestellt und vertrieben, bei der auf maschinellem Wege von einer Rolle ein Stück Faden, von einer anderen Rolle ein Stück Tesastreifen abgezogen und das Stück Faden in seiner Mitte durch das quer zum Faden aufgebrachte Stück Tesastreifen auf dem eingewickelten Christbaumschmuck (oder dgl.) aufgeklebt wird, so daß der Christbaumschmuck einen Aufhänger erhält, der aus einen Faden mit zwei freien Fadenenden besteht, die zwecks Bildung einer Aufhängeschlaufe von Hand miteinander zu verknoten sind. -
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß die Maschine der Beklagten von den Mitteln der drei genannten Klageschutzrechte Gebrauch mache. Mit ihrer im März 1958 eingereichten Klage hat sie im ersten Rechtszug zuletzt beantragt:
- I.
die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
Vorrichtungen zum Verpacken von Süßwaren, insbesondere von kleinen Zucker- oder Schokoladekörpern gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen
- a)
zur maschinellen Herstellung von Christbaumbehang eine an sich bekannte Packmaschine zusätzlich mit einer Fadenstation, d.h. mit einer Einrichtung versehen ist, die von einer Fadenvorratsrolle später je eine Aufhängeschlaufe bildende Fadenstücke abtrennt und diese unter Zuhilfenahme von Klebemitteln wie Leim, Siegelmasse, Marken, Etiketten oder dgl., auf den bereits mit der Umhüllung versehenen Gegenstand befestigt; (DBGM 1 761 558, Anspruch 1),
insbesondere wenn die Fadenabziehvorrichtung, die den von einer Vorratsrolle kommenden Faden erfaßt und um die zur Bildung einer Aufhängeschlaufe erforderliche länge abzieht, mit einem Zubringer für den Faden zum bereits mit der Verpackungshülle versehenen Gegenstand und einem Zubringer für ein Klebemittel wie Leim, Siegelmasse, Marken, Etiketten oder dgl. zum Befestigen des Fadens auf der Verpackungshülle und mit Trennorganen zum Abtrennen des Fadens kombiniert ist; (DBGM 1 761 558, Anspruch 2),
- b)
mittels eines Stempels unter Zuhilfenahme eines Klebemittels ein Fadenstück, aus dem eine Aufhängeschlaufe gebildet werden kann, im Bereich außerhalb der Enden derselben auf der Verpackungshülle des Gegenstandes aufgebracht und befestigt wird; (Patentanmeldung H 21 328 XII/81 a, Anspruch 1),
insbesondere wenn die Schlaufenenden mit einem sie bedeckenden Etikett oder dgl. auf dem Gegenstand befestigt werden; (Patentanmeldung H 21 328 XII/81 a, Anspruch 2),
und/oder
vor einem Schlaufenbildner ein Zubringer für das Klebemittel angeordnet und ein Andruckatempel zum Andrücken des Klebemittels und des Fadens auf die Verpackungshülle vorgesehen ist, wobei dieser Andruckatempel zugleich als Zubringer für ein Etikett oder dgl. ausgebildet ist (Patentanmeldung H 21 328 XII/81 a, Ansprüche 3 und 4),
und/oder
das Aufbringen der Aufhängerschlaufe auf den Gegenstand gemeinsam mit dem Klebemittel erfolgt; (Zusatzpatentanmeldung H 22 241 XII/81 a, Anspruch 1),
und/oder
ein die Anhängerfadenschlaufe auf den Gegenstand drückender Stempel vorgesehen ist, der zugleich als Zubringer für das Klebemittel ausgebildet ist; (Zusatz-Patentanmeldung H 22 241 XII/81 a, Anspruch 2);
- 2.
der Klägerin Rechnung zu legen über den Umfang der unter I, 1 gekennzeichneten Zuwiderhandlungen unter Angabe der einzelnen Lieferungen, Liefermengen, Abnehmer und Preise;
- II.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I, 1 gekennzeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, daß sie mit ihrer Maschine die Klageschutzrechte verletze.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 2. September 1958 abgewiesen. In der Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, daß die Beklagte von den ursprünglich offenbarten Gegenständen der Schutzrechte der Klägerin keinen Gebrauch mache, daß die von ihr verwendeten Klebestreifen auch kein Äquivalent zu den in den Schutzrechten der Klägerin genannten Leim- oder Siegeliaassetropfen seien, daß ein die angegriffene Ausführungsform umfassender allgemeiner Erfindungsgedanke in den Schutzrechten der Klägerin nicht offenbart sei, und daß, soweit die Unterlagen später geändert worden seien, der Beklagten zumindest ein Vorbenutzungsrecht zustehe.
Die von der Klägerin dagegen eingelegte Berufung ist von Oberlandesgericht durch das hier angefochtene Urteil vom 15. Januar 1960 zurückgewiesen worden. Im Berufungsrechtszug hatte die Klägerin hilfsweise beantragt, ihrem Klagantrag zu I 1 b) in folgender Fassung stattzugeben:
es ... zu unterlassen, Vorrichtungen ... herzustellen ..., bei denen
| b) | mittels eines Stempels unter Zuhilfenahme eines Klebemittels ein Fadenstück, aus dem eine Aufhängeschlaufe gebildet werden kann, im Bereich außerhalb der Enden derselben auf der Verpackungshülle den Gegenstandes aufgebracht und befestigt wird, wenn der Schlaufenfaden mit einem ihn bedeckenden Etikett, Klebestreifen oder dgl. auf dem Gegenstand befestigt wird |
|---|---|
| und/oder vor einem Schlaufenbildner ein Zubringer für das Klebemittel, auch wenn dieses auf einem Streifen aufgetragen ist, angeordnet und ein Andrückstempel zum Andrücken des Klebemittels und des Schlaufenfadens auf die Verpackungshülle vorgesehen ist | |
| und/oder wenn dieser Andrückstempel zugleich als Zubringer für ein Etikett, einen Klebestreifen oder dgl. ausgebildet ist | |
| und/oder das Aufbringen des Schlaufenfadens auf den Gegenstand gemeinsam mit dem Klebemittel erfolgt | |
| und/oder ein den Schlaufenfaden auf den Gegenstand drückender Stempel vorgesehen ist, der zugleich als Zubringer für das Klebemittel ausgebildet ist. |
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug gestellten Klaganträge weiter. Mit Rücksicht darauf, daß die der Klage zugrunde liegenden Patentschutzrechte inzwischen bei der endgültigen Erteilung eine andere Fassung erhalten haben, stellt sie ferner für ihren Klagantrag zu I 1 b hilfsweise noch folgenden Antrag:
es ... zu unterlassen, Vorrichtungen ... herzustellen ..., bei denen
| b) | eine Zusatzvorrichtung zum maschinellen Anbringen einer einen Aufhänger bildenden Fadenschlaufe an Gegenständen aus der Süßwarenindustrie vorgesehen ist, durch die |
|---|---|
| mittels eines Stempels unter Zuhilfenahme eines Klebemittels ein Fadenstück, aus dem eine Aufhängeschlaufe gebildet werden kann, auf der Verpackungshülle des Gegenstandes aufgebracht und befestigt wird, | |
| wenn der Schlaufenfaden mit einem ihn bedeckenden Klebestreifen oder dergl. auf dem Gegenstand befestigt wird | |
| und vor einem den Faden verformenden Schlaufenbildner, der aus einer Fadenzange mit einer. Klemm- und Abtrennvorrichtung für den Faden besteht, ein Zubringer für das Klebemittel, auch wenn dieses auf einem Streifen aufgetragen ist, angeordnet und ein Zubringer für den Faden aus einem Andrückstempel zum Andrücken des Fadens in den Klebemasseauftrag gebildet ist | |
| und wenn dieser Andrückstempel zugleich als Zubringer für das Klebemittel bzw. den Klebestreifen oder dergl. ausgebildet ist und das Aufbringen des Schlaufenfadens auf den Gegenstand gemeinsam mit dem Klebemittel erfolgt. |
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingetretenen Veränderungen im Bestand und Umfang der Klageschutzrechte - also die Veränderungen, die an den bisher zugrundegelegten Rechten der Klägerin aus den bekanntgemachten zwei Patentanmeldungen infolge der endgültigen Erteilung des Hauptpatents 975 945 und des Zusatzpatents 1 004 537 eingetreten sind, sowie die durch das Erlöschen des Klagegebrauchsmusters eingetretene Änderung - sind gemäß der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. Benkard, PatG 4. Aufl. §47 Rdn. 89), wie von keiner der Parteien bezweifelt wird, auch in der Revisionsinstanz zu beachten. Der erkennende Senat muß daher insbesondere die beiden Klagepatente seiner Entscheidung in der Fassung zugrunde legen, die sie nunmehr bei ihrer endgültigen Erteilung erhalten haben, und er muß dabei auch den nunmehr gestellten weiteren Hilfsantrag der Klägerin berücksichtigen, soweit die darin liegende Änderung gegenüber den in den Tatsacheninstanzen gestellten Sachanträgen der Klägerin infolge der Veränderung der Patentrechtslage geboten und deshalb auch in der Revisionsinstanz zulässig ist (vgl. BGH GRUR 1962, 577, 578 - Rosenzüchtung - zu I 2 a). Das hat zur Folge, daß der erkennende Senat nicht lediglich - wie sonst in der Revisionsinstanz - das angefochtene Urteil auf seine Vereinbarkeit mit Recht und Gesetz nachzuprüfen hat, sondern die auf Verletzung der klägerischen Schutzrechte gestützte Klage von einer anderen Rechtsgrundlage aus beurteilen und dabei auch selbständig die beiden Klagepatente in ihrer nunmehrigen Fassung auslegen und ihren Schutzumfang bestimmen muß, ohne dafür eine Grundlage im Berufungsurteil zu haben (vgl. BGH a.a.O bei I 2 a) und b) sowie Benkard a.a.O §47 Rdn. 89 mit Rdn. 88). Ein Anlaß, wegen der von der Klägerin behaupteten Verletzung der beiden Klagepatente die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, besteht indes nicht, da insoweit sowohl der bei der Auslegung der beiden Patente zu berücksichtigende technische Sachverhalt als auch der auf die angegriffene Ausführungsform bezügliche technische Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht genügend aufgeklärt sind.
II.
1.
Bei der nunmehr durch das Hauptpatent 975 945 geschützten Erfindung hatte das Berufungsgericht die Aufgabe, die sich der Erfinder gestellt hat, in Anlehnung an die am 13. Februar 1958 eingereichte Fassung der Beschreibung darin erblickt, kleine Gegenstände aus der Süßwarenindustrie wie Schokoladenkörper zwecks Verwendung als Baumbehang auf maschinellem Wege mit einer Aufhängeschlaufe zu versehen. Nach der Beschreibung des Patents in der erteilten Fassung (S. 1 Zeile 5 bis 8 mit Zeile 1 bis 5 der Patentschrift) dagegen liegt der durch das Patent 975 945 geschützten Erfindung die engere Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung "dieser Art" - d.i. eine Vorrichtung zum maschinellen Anbringen einer einen Aufhänger bildenden Fadenschlaufe an Gegenständen aus der Süßwarenindustrie zum Bilden von Christbaumbehang - zu schaffen, mit der eine auf der Maschine selbst hergestellte Fadenschlaufe auf das Süßwarenstück geklebt wird. Die unter II 1 der schriftlichen Revisionsbegründung der früheren Beschreibung entnommene weitergehende "Aufgabe", die Fertigung von Christbaumbehang der genannten Art zu vereinfachen, zu verbilligen und zu verbessern, kann danach, wie übrigens auch schon nach der früheren Beschreibung, nur als der mit der Erfindung zu erreichende "sozial nützliche Zweck", nicht als die der Erfindung zugrunde liegende "bestimmte technische Aufgabe" angesehen werden (vgl. dazu Lindenmaier, PatG 4. Aufl. §1 Rdn. 25; Benkard a.a.O §1 Rdn. 17).
2.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Lösung der gestellten Aufgabe können, weil auf die frühere Fassung der Ansprüche und der Beschreibung abgestellt, jetzt ebenfalls nur noch teilweise herangezogen werden. Nach der nunmehr maßgeblichen Beschreibung des Patents 975 945 in der erteilten Fassung (S. 1 Zeile 9 bis 16), die insoweit wörtlich mit dem einzigen erteilten Anspruch übereinstimmt, besteht die Lösung in einer Vorrichtung, bei der
- a)
vor einem aus
- aa)
einer Fadenzange und
- bb)
einer Klemm- und Abtrennvorrichtung für den Faden
bestehenden Schlaufenbildner
- b)
eine Auftragsvorrichtung für die Klebemasse
angeordnet ist
und
- c)
ein Zubringer für die vom Vorrat abgetrennte Fadenschlaufe
- d)
aus einem Andruckstempel zum Eindrücken der Fadenenden in den Klebemasseauftrag
gebildet ist.
Von der dem Berufungsurteil zugrunde gelegten Fassung des damaligen Vorrichtungsanapruchs 3 unterscheidet sich der jetzt maßgebliche einzige Anspruch allerdings im wesentlichen nur darin, daß die sowohl früher als auch jetzt bei der Beschreibung des Ausführungsbeispiels (S. 2 Zeile 62 bis 110 der Auslegeschrift, S. 2 Zeile 25 bis 72 der Patentschrift) und in den Zeichnungen aufgeführten swei Teile des "Schlaufenbildners", nämlich die "Fadenzange" (19, 20, 21) und die "Klemm- und Abtrennvorrichtung" (11, 12, 14, 15, 16), jetzt auch im Anspruch selbst genannt und daß die Worte "Leim- oder Siegelmasse" an zwei Stellen durch das Wort "Klebemasse" ersetzt sind.
3.
Für den Schutzumfang des erteilten Patentes von Bedeutung ist jedoch ferner, daß auf Grund eines Antrags der Patentsucherin in der mündlichen Verhandlung vor dem 6. Senat des Bundespatentgerichts am 1. Juni 1962 und einer dem Antrag entsprechenden Verfügung im Erteilungsbeschluß des 6. Senats vom 1. Juni 1962 in die Beschreibung (S. 1 Zeile 17 bis 20) des Patents im Anschluß an die Darstellung der Lösung die Erklärung aufgenommen worden ist, daß ausschließlich die Gresamtkombination aller Merkmale des Patentanspruchs geschützt, ein Elementenschutz oder ein Schutz für Unterkombinationen also ausgeschlossen sei. Die damit sowohl von der Patentsucherin als auch von der patenterteilenden Stelle unzweideutig erklärte Beschränkung des Schutzumfangs des Hauptpatents 975 945 ist auch für den Verletzungsrichter bindend (vgl. Benkard a.a.O §6 Rdn. 75 ff m.w.Nachw.). Im Verletzungsprozeß kann der Klägerin daher Schutz nur für eine solche Vorrichtung gewährt werden, bei der - in ihrer Kombination - alle erfindungswesentlichen Merkmale des Patentanspruchs vorhanden sind, also sowohl ein aus einer Fadenzange und einer Klemm- und Abtrennvorrichtung für den Faden bestehender Schlaufenbildner als auch eine Auftragsvorrichtung für Klebemasse und ihre Anordnung vor dem Schlaufenbildner sowie ferner ein Andruckstempel, zum Eindrücken der Fadenenden in den Klebemasseauftrag, der zugleich den Zubringer für die vom Vorrat abgetrennte Fadenschlaufe bildet. In der Beschreibung (S. 2 Zeile 97 ff der Patentschrift) stehengeblieben ist allerdings auch die schon früher (S. 3 Zeile 10 ff der Auslegeschrift) darin enthaltene Bemerkung, daß die Erfindung nicht auf die dargestellte und beschriebene Ausführungsform beschränkt sei, sondern durchaus Abänderungen der einzelnen Teile und Merkmale zulasse, ohne daß damit der Haupterfindungsgedanke verlassen werde. Angesichts der Erklärung auf S. 1 Zeile 17 bis 20 der Patentschrift kann sich die Bemerkung auf S. 2 Zeile 97 ff jedoch nicht auf die Weglassung wesentlicher Merkmale der Gesamtkombination beziehen, sondern nur auf andere Änderungen, wie z.B. die auf S. 2 Zeile 102 ff der Patentschrift (= S. 3 Zeile 14 ff der Auslegeschrift) erwähnte zusätzliche Anbringung eines schwenkbaren Stempels, der aus einem Etiketten- oder Markenstapel jeweils ein Etikett oder eine Marke übernimmt und nach dem Andrücken des Fadens auf die beleimte Stelle preßt oder vor den Andrücken des Schlaufenendes zwischen dieses und den Andruckstempel (26) bringt.
4.
Im Hinblick auf die mit der endgültigen Patenterteilung eingetretenen Änderungen der Schutzrechtslage braucht hier nicht mehr näher auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den früheren Patentansprüchen, namentlich zu den früheren Verfahrensansprüchen, und auf die in der schriftlichen Revisionsbegründung dagegen erhobenen sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen. Rügen eingegangen zu werden. Denn jedenfalls wird der nunmehr nzige Vorrichtungsanspruch im endgültig erteilten Patent 975 945, wie der erkennende Senat unter Heranziehung der einschlägigen Ausführungen des Berufungsgerichts selber zu beurteilen vermag, durch die mit der Klage angegriffene Ausführungsform der Beklagten nicht verletzt.
a)
Bei der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten fehlen nach den auf diese Ausführungsform bezüglichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zumindest folgende Merkmale der durch das Patent 975 945 geschützten Gesaratkombination: ein (aus einer Fadenzange und einer Klemm- und Abtrennvorrichtung für den Faden bestehender) Schlaufenbildner, eine Auftragsvorrichtung für Klebemasse, ein Andruckstempel, der die Fadenenden in einen Klebemasseauftrag drückt, und ein Zubringer für eine Fadenschlaufe.
Daß der Faden der Ausführungsform der Beklagten, wie von der Revision geltend gemacht, auf jeden Fall bei seiner Verwendung durch Verknotung von Hand zur "Schlaufe" wird, ist zumindest gegenüber der jetzt erteilten Fassung des Patents 975 945 unerheblich, da hier schon bei der Aufgabenstellung (S. 1 Zeile 5 ff) von einer "auf der Maschine selbst hergestellten Fadenschlaufe" und auch im übrigen, wie schon früher, mehrfach ausdrücklich von einem "Schlaufenbildner", also einer Vorrichtung, die maschinell eine Schlaufe bildet, und dem maschinellen "Anbringen" einer "Fadenschlaufe", also eines bereits beim maschinellen Anbringen zur Schlaufe gebildeten Fadenstücks, sowie vom Eindrücken der Faden enden in den Klebemasseauftrag gesprochen wird. Das in seiner Mitte durch einen Tesastreifen auf dem Gegenstand oder seiner Umhüllung gehaltene Fadenstück der Ausführungsform der Beklagten mit seinen beiderseits des Tesastreifens offenen Enden ist weder im Sinne der Aufgabe noch im Sinne der Lösung des Klagepatents eine "Fadenschlaufe". Das Fadenstück der Beklagten ist entgegen der Meinung der Revision auch nicht eine - in verschlechterter Ausführung - "aufgeschnittene Schlaufe", und es ist auch dann noch nicht eine "Schlaufe" im Sinne des Klagepatents, wenn es infolge einer metallischen Beigabe eine ihm auf der Maschine gegebene Form behält, die seine Verknotung zur Schlaufe von Hand erleichtert. Deshalb ist schließlich auch die doppel - T - förmig ausgebildete rotierende "Fadenzuführungs"-Scheibe der angegriffenen Ausführungsform kein "Schlaufenbildner" im Sinne des Klagepatents, da sie keine Fadenschlaufe bildet, die als auf der Maschine selbst hergestellte Schlaufe nach Verklebung ihrer Enden als geschlossene Schlaufe die Gesamtvorrichtung verläßt. Ob der Faden während des Arbeitsganges auf der rotierenden Scheibe vorübergehend eine Form annimmt, in der man eine Schlaufe sehen kannte, ist im Sinne von Aufgabe und Lösung des Klagepatents unerheblich.
Daß bei der angegriffenen Ausführungsform eine "Auftragsvorrichtung für Klebemasse" vorhanden wäre und ein "Klebemasseauftrag" im Sinne des Klagepatents verwendet würde, kann der Revision nicht zugegeben werden. Es mag zwar sein, daß bei der Ausführungsform der Beklagten, wie in der Revisionsverhandlung von der Klägerin vorgetragen, statt des Tesastreifens ein erst auf der Maschine selbst mit Klebemasse zu versehender. Papierstreifen verwendet werden könnte, ohne daß diese Maschine dann im übrigen wesentlich verändert werden müßte. Tatsächlich aber wird eben ein fertiger Tesastreifen verwendet, der bereits mit Klebemasse versehen ist, sodaß eine Auftragsvorrichtung für Klebemasse bei der Ausführungsform der Beklagten weder vorhanden zu sein braucht noch vorhanden ist.
b)
Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts darüber, ob bereits denjenigen Teilgedanken der Patentanmeldung, die von der Beklagten benutzt werden, ein Schutz gewährt werden könnte, und auf die in der schriftlichen Revisionsbegründung dagegen erhobenen Angriffe braucht hier schon deshalb nicht mehr eingegangen zu werden, weil das erteilte Patent nach dem bei der Erteilung sogar in die Beschreibung (S. 1 Zeile 17 bis 20) aufgenommenen ausdrücklichen Verzicht der Patentinhaberin keinen Elementenschutz oder Schutz für Unterkonbinationen gewährt (vgl. dazu Benkard a.a.O §6 Rdn. 77, 80, 99 m.w.Nachw.).
c)
Der Gewährung eines Schutzes gegen äquivalente Ausführungsformen würden allerdings der hier erklärte Verzicht der Patentinhaberin und die hier erfolgte, dem Verzicht entsprechende Einschränkung der Patenterteilung nicht entgegenstehen, vorausgesetzt nur, daß alle Merkmale des Patentanspruchs in ihrer Gesamtkombination, sei es unmittelbar oder in äquivalenter Ausführungsform, verwirklicht sind. Schon an dieser Voraussetzung aber fehlt es hier. Denn selbst wenn das eine oder das andere Merkmal des Anspruchs des Klagepatents von der Beklagten in äquivalenter Form verwirklicht würde, so würde es doch wieder an der Verwirklichung anderer Merkmale fehlen. Darüber hinaus aber kann die von der Klägerin hier behauptete Äquivalenz auch nicht anerkannt werden.
Die Klägerin ist der Meinung, daß der bei der Ausführungsform der Beklagten verwendete Tesastreifen und das Befestigungsmittel des Klagepatents, d.i. der Klebemasseauftrag, sowie die Abläufe der Befestigungsvorgänge bei der Ausführungsform der Beklagten und nach dem Klagepatent technisch und patentrechtlich äquivalent seien. Eine Äquivalenz, d.h. eine Gleichwirkung der Lösungsmittel im Sinne des in seiner Tragweite durch Auslegung zu ermittelnden Erfindungsgedankens (BGH GRUR 1960, 478, 481 bei 3 - Blockpedale -), liegt hier jedoch nicht vor. Der erkennende Senat tritt insoweit gegenüber dem Vorbringen der Revision den von Rechtsirrtum freien und auch in bezug auf das nunmehr erteilte Patent zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts bei. Die Verwendung eines Tesastreifens kann zwar, wie das Berufungsgericht ausführt, bei manchen Vorrichtungen der Verwendung eines flüssigen "Leim- oder Siegelmassetropfens" (im Sinne der Ansprüche 1 und 3 der Auslegeschrift) - bzw. einer "Klebemasse" (im Sinne des Ansprüche des erteilten Patents) - gleichwertig sein. Hier aber ist sie es nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Denn der Tesastreifen verklebt bei der angegriffenen Ausführungsform nicht die Enden des Fadenstücks mit dem Gegenstand oder dessen Umhüllung, sondern nur die Mitte des Fadenstücks und bildet somit auch keine (auf der Maschine selbst hergestellte) "Fadenschlaufe". Er könnte das auch nicht tun, weil seine Klebewirkung so gering ist, daß die nur von ihm gehaltenen Fadenenden sich bei Zugbeanspruchung zu leicht lösen würden. Es kann insoweit auch nicht von einer "verschlechterten Ausführungsform" gesprochen werden, da eine maschinell gebildete Schlaufe hier nicht nur überhaupt nicht erreicht werden kann, sondern garnicht erreicht werden soll. Die Ausführungsform der Beklagten geht nicht nur einen anderen Weg, sondern führt auch zu einem anderen Erzeugnis, das gegenüber den mit der Vorrichtung der Klägerin zu erzielenden Erzeugnis Nachteile haben mag, aber auch Vorteile haben kann.
d)
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Schutz eines allgemeinen Erfindungsgedankens berufen. Als allgemeinen Erfindungsgedanken, der sowohl dem Klagepatent (in der nunmehr erteilten Fassung) zu entnehmen sei als auch die angegriffene Ausführungsform umfasse, hat die Revision der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in erster Linie den Gedanken bezeichnet, mittels des im Klagepatent beschriebenen Schlaufenbildners bzw. der bei der Ausführungsform der Beklagten verwendeten doppel - T - förmigen rotierenden Scheibe den Arbeitsweg der Fadenzange zu verkürzen und damit den Arbeitsgang zu beschleunigen sowie die Baulänge der Gesamtvorrichtung zu verringern. Ein solcher Erfindungsgedanke ist dem Klagepatent jedoch nicht zu entnehmen und wäre jedenfalls durch das Klagepatent nicht geschützt; in der Beschreibung (S. 2 Zeilen 21 ff) ist vielmehr ausdrücklich bemerkt, daß die Vorrichtung zum Bilden der Fadenschlaufe für sich allein an anderer Stelle beschrieben sei und hier nur im Zusammenwirken mit der Klebevorrichtung erläutert werde. Darüber hinaus würde der Gewährung eines Schutzes für einen solchen allgemeinen Erfindungsgedanken im Streitfall entgegenstehen, daß in der Ausführungsform der Beklagten, selbst wenn dabei der genannte Erfindungsgedanke benutzt sein sollte, doch nicht alle Merkmale des Klagepatents verwirklicht sein würden, wie dies nach der im Erteilungsverfahren vorgenommenen Beschränkung des Schutzumfangs des Klagepatents erforderlich wäre. Der von der Revision in der mündlichen Verhandlung ferner bezeichnete Erfindungsgedanke, eine Schlaufe so herzustellen, daß sie dann von Hand gebildet werden könne, kann schon deshalb nicht als allgemeiner Erfindungsgedanke dem Klagepatent zu entnehmen sein, weil er in Aufgabe und Lösung gerade dessen Gegenteil bedeuten würde (vgl. Benkard a.a.O §6 Rdn. 49 m.w.Nachw.).
e)
Inwiefern, wenn die angegriffene Ausführungsform nicht unter das Klagepatent fällt, der Klage mit dem Rechtsinstitut der "abhängigen Erfindung" - dessen Beachtung die Klägerin auf S. 4 ihres zweitinstanzlichen Schriftsatzes vom 23. September 1959 gefordert hatte und dessen Nichtbeachtung die Revision in der schriftlichen Revisionsbegründung gerügt hat - zum Erfolg verhelfen werden könnte, ist nicht ersichtlich.
III.
Das Zusatzpatent 1 004 537 schützt in der jetzt erteilten Fassung ebenfalls nicht mehr (auch) ein Verfahren, sondern nur noch Vorrichtungen. Auch zum Zusatzpatent sind daher die auf das Verfahren bezüglichen Ausführungen im Berufungsurteil und in der schriftlichen Revisionsbegründung jetzt gegenstandslos geworden.
Was die allein erteilten Vorrichtungsansprüche anlangt, so liegt nach der insoweit inhaltlich im wesentlichen unverändert gebliebenen Beschreibung (S. 1 Zeile 14 bis 19 links der Patentschrift, S. 1 Zeile 18 bis 25 links der Auslegeschrift) der im Zusatzpatent 1 004 537 geschützten Erfindung die Aufgabe zugrunde, bei einer Vorrichtung nach den Hauptpatent 975 945 die Organe für den Leimauftrag und das Eindrücken der Schlaufenenden in denselben zu vereinfachen sowie den maschinellen Aufwand herabzusetzen und schließlich die dafür erforderlichen Steuermechanismen zu vereinfachen. Die Lösung besteht nach dem auch im Wortlaut unverändert gebliebenen kennzeichnenden Teil des ersten Vorrichtungsanspruchs darin, daß der die Anhängerfadenschlaufe auf den Gegenstand drückende Stempel zugleich als Zubringer für das Klebemittel ausgebildet ist.
Auch von dieser Lehre des Zusatzpatents macht die angegriffene Ausführungsform der Beklagten keinen Gebrauch. Zunächst einmal fehlen, wie oben zu II 4 a ausgeführt, bei der angegriffenen Ausführungaform mehrere Merkmale der durch das Hauptpatent 975 945 geschützten Gesamtkombination, deren Merkmale bei den Zusatzpatent 1 004 537 sämtlich im Oberbegriff des Anspruchs 1 aufgeführt sind. Es fehlen bei der angegriffenen Ausführungsform zumindest aber auch zwei der im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 des Zusatzpatents aufgeführten Merkmale: eine "Anhängerfadens chlaufe" im Sinne des Anspruchs 1 des Zusatzpatents wird, wie schon das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang bemerkt hat und sich ferner aus den Ausführungen oben zu II 4 a ergibt, mit der angegriffenen Vorrichtung nicht hergestellt; und unter dem in kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 des Zusatzpatents genannten "Klebemittel" kann infolge des Zusammenhangs mit den Oberbegriff nur eine von einer "Auftragsvorrichtung" aufzutragende "Klebemasse" verstanden werden, für die, weil sie bei der angegriffenen Ausführungsform nicht verwendet wird, es hier auch an einem "Zubringer" fehlt. Daß der bei der angegriffenen Vorrichtung zu verwendende Tesastreifen nicht mit der nach dem Klagepatent zu verwendenden Klebemasse und damit auch der Zubringer für den Tesastreifen bei der angegriffenen Vorrichtung nicht mit dem Zubringer für das Klebemittel nach dem Klagepatent "gleichwirkend" im Sinne des Erfindungsgedankens ist, ergibt sich auch in bezug auf das Zusatzpatent bereits aus den Ausführungen oben zu II 4 c zum Hauptpatent. Die Frage, ob die Lehre des ersten Vorrichtungsanspruchs des Zusatzpatents überhaupt erfinderisch ist, wäre entgegen einer dahin aufzufassenden Bemerkung des Berufungsurteils im Verletzungsprozeß allerdings nicht zu prüfen.
IV.
Da demnach die angegriffene Ausführungsform der Beklagten weder das Hauptpatent 975 945 noch das Zusatzpatent 1 004 537 der Klägerin verletzt, können die mit der Klage geltendgemachten Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche auf diese beiden Klageschutzrechte mit Erfolg nicht gestützt werden, und zwar weder nach den ursprünglich gestellten Anträgen noch nach den in der Berufungsund in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsanträgen zu I 1 b in Verbindung mit I 2 und II.
V.
Das Gebrauchsmuster 1 761 558 der Klägerin kommt, da es mit Ablauf des 30. August 1960 erloschen ist, nicht mehr als Grundlage für einen Unterlassungsanspruch in Betracht.
Ob die geltendgemachten Schadenersatzansprüche - wenigstens teilweise - hierauf gestützt werden könnten, kann dagegen vom Revisionsgericht nicht abschließend beurteilt werden.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung dafür, daß auch das Klagegebrauchsmuster 1 761 558 die Klagansprüche nicht rechtfertige, ausgeführt: Die Anmeldung dieses Gebrauchsmusters sei mit der ursprünglichen Patentanmeldung H 21 328 XII/81 a inhaltsgleich; sie offenbare infolgedessen auch nicht mehr als diese. Die ursprünglich eingereichten Ansprüche des Gebrauchsmusters, von denen die Ansprüche 1 und 2 als Verfahrensansprüche dem Gebrauchsmusterschutz ohnehin nicht zugänglich seien, deckten sich mit den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen, die die Beklagte nicht gegenständlich verwirkliche. Die Klägerin habe zwar am 11. Januar 1958 neue Schutzanoprüche für das Gebrauchsmuster eingereicht. Nach ständiger Rechtsprechung seien für den Schutzbereich von Gebrauchsmustern jedoch nicht die Ansprüche maßgeblich, sondern die Gebrauchsmusterunterlagen in ihrer Gesamtheit. Die weite Fassung insbesondere der nachgereichten Ansprüche 1 und 2 sei daher unbeachtlich. Es komme darauf an, was die ursprüngliche Anmeldung an Erfinderischem offenbart habe. Das sei eine Konstruktion, die die Beklagte nicht benutze, wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen zur Patentanmeldung H 21 328 XII/81 a ergebe.
Hieran ist zwar richtig, daß bei einem Gebrauchsmuster der Inhalt der Ansprüche an sich nicht die gleiche Bedeutung hat wie bei einem Patent, zu ihrer Auslegung vielmehr der Inhalt der Unterlagen in seiner Gesamtheit heranzuziehen ist (BGH GRUR 1957, 270 - Unfall-Verhütungsschuh -; vgl. auch Winkler, GRUR 1958, 205 ff). Hierauf kommt es im Streitfall jedoch zunächst nicht entscheidend an. Denn eine Besonderheit des Streitfalls liegt darin, daß die Klägerin ihr Klagbegehren, soweit sie es auf das Gebrauchsmuster stützt, garnicht auf die ursprünglich eingereichten Unterlagen mit den darin enthaltenen Schutzansprüchen, sondern auf die erst am 11. Januar 1958 eingereichten, der Eintragung und Bekanntmachung zugrundeliegenden neuen Unterlagen mit den von den ursprünglich vorgelegten Schutzansprüchen erheblich abweichenden neuen Schutzansprüchen 1 und 2 stützt, mit denen ihre Klaganträge (zu I 1 a in Verbindung mit I 2 und II) insoweit fast wörtlich übereinstimmen. Mit der Stellung der so gefaßten Anträge und auch in der dazu gegebenen Begründung (Klageschrift vom 5. März 1958 S. 8 und 16, Berufungsbegründung vom 21. Januar 1959 S. 16/17) hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, daß sie gerade den in den Schutzansprüchen 1 und 2 vom 11. Januar 1958 bezeichneten Erfindungsgegenstand als durch das Gebrauchsmuster geschützt ansehe und die Benutzung gerade dieses Erfindungsgegenstandes durch die Beklagte als Verletzung ihres Gebrauchsmusters verfolgen wolle. Es wäre daher - jedenfalls zunächst - nicht zu prüfen gewesen, ob der in den ursprünglichen Unterlagen offenbarte, sondern ob der in den Schutzansprüchen 1 und 2 vom 11. Januar 1958 bezeichnete Erfindungsgegenstand gebrauchsmusterschutzfähig war. Diese Prüfung, zu der das Berufungsurteil keine Ausführungen enthält, kann vom Revisionsgericht nicht nachgeholt werden. Da den Schutzansprüchen 1 und 2 vom 11, Januar 1958, soweit sie einen anderen Gegenstand haben als in den ursprünglichen Unterlagen offenbart, aber nur die Priorität vom 11. Januar 1958 zukommt, würde die Prüfung der Schutzfähigkeit dieser Ansprüche allerdings entbehrlich sein, wenn der Beklagten, wie anscheinend vom Landgericht angenommen, insoweit ein Vorbenutzungsrecht in Sinne der §§5 Abs. 4 GebrMG, 7 Abs. 1 PatG zustehen sollte. Aber auch hierüber enthält das Berufungsurteil keine Ausführungen, auch nicht in der Form der Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts.
Da demnach die Frage der Verletzung des Klagegebrauchsmusters 1 761 558 durch die hier angegriffene Ausführungsform der Beklagten vom Revisionsgericht noch nicht abschließend beurteilt werden kann, mußte das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, als die geltendgemachten Schadenersatzansprüche (Klagantrag I 2 auf Verurteilung zur Rechnungslegung und Klagantrag II auf Feststellung der Schadenersatzpflicht) auch für die Zeit abgewiesen worden sind, in der sie auf das Klagegebrauchsmuster gestützt sein können, d.i. für die Zeit von der Eintragung des Gebrauchsmusters (13. Februar 1958) bis zu seinem Erlöschen infolge Zeitablaufs (30. August 1960). Ob die Beklagte, falls eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch sie festgestellt wird, während des gesamten Zeitraums schuldhaft gehandelt hat, wäre gegebenenfalls noch gesondert zu prüfen.
VI.
Nach alledem war in der Sache zu erkennen wie geschehen.
Da die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits von den noch ungewissen Ausgang des zurückverwiesenen Teils des Rechtsstreits abhängt, war auch die Kostenentscheidung der Vorinstanz aufzuheben und die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu übertragen.