Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1963, Az.: Ib ZR 75/62
„Subverleger“
Möglichkeit der rechtlichen Qualifizierung einer Verbindung von Musik und Text bei sog. Schlagern als Werkverbindung im Sinne des § 5 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LitUrhG).; Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Kündigunggrundes von Verlagsverträgen oder verlagsähnlichen Verträgen; Zulässigkeitsprüfung einer nur auf einen Teil des Vertragsgegenstandes bezogenen Kündigung im Verlagsrecht; Anforderungen an die Zurechnung des Verhaltens eines Subverlegers gegenüber dem Verfasser unter Anwendung des§ 278 BGB zum Originalverleger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1963
- Aktenzeichen
- Ib ZR 75/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11471
- Entscheidungsname
- Subverleger
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 30.03.1962
Rechtsgrundlagen
- § 1 VerlG
- § 5 LitUrhG
Fundstelle
- MDR 1964, 393-394 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Verbindung von Musik und Text ist auch bei sog. Schlagern regelmäßig ein Fall der Werkverbindung im Sinne des § 5 LitUrhG.
- b)
Zur Kündigung von Verlagsverträgen oder verlagsähnlichen Verträgen aus wichtigem Grunde, insbesondere zur Frage der Zulässigkeit einer nur auf einen Teil des Vertragsgegenstandes bezogenen Kündigung.
- c)
Im Rahmen der für die Berechtigung einer Kündigung aus wichtigem Grunde anzustellenden Gesamtbetrachtung kann daß Verhalten eines Subverlegers nicht ohne weiteres unter Anwendung des § 278 BGB als Verhalten des Originalverlegers gewertet werden; entscheidend ist vielmehr, wie dieser selbst sich gegenüber dem Verfasser zu dem Verhalten des Subverlegers einstellt.
In dem Rechtsstreitverfahren hat
der I b-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1963
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1)
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. März 1962 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Auflösung des am 29. August 1925 geschlossenen Vertrages feststellt. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
- 2)
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger schloß als Komponist und Textverfasser sowie als Textmitverfasser von Liedern mit dem Kaufmann Karl B., der unter der Firma Edition Karl B. ein Verlagsunternehmen betrieb, nachstehende Verträge:
am 29. August 1925 einen Vertrag über vier Lieder, darunter "Baby, wovon ist Dein Mündchen so rot?" und "Gute Nacht, Marie",
am 24. Januar 1928 einen weiteren Vertrag über vier Lieder, darunter "Lied vom Leierkastenmann",
am 11. September 1929 einen Vertrag über die beiden Lieder "Traurige Augen" und "Grüß mir mein Hawaii",
und am 5. Dezember 1929 einen Vertrag über das Lied "Sein Milljöh (Das Lied vom Vater Zille)".
In den Verträgen vom 11. September und 5. Dezember 1929 ist angegeben, daß die Musiken vom Kläger, die Texte vom Kläger und Hans P. stammen; demgemäß sind hier "Musik und 1/2 Textanteil" als Gegenstand dieser Verträge bezeichnet. Alle Verträge enthalten im übrigen in Bezug auf die Rechtseinräumung die folgenden vorgedruckten Erklärungen:
"Ich übertrug zugleich für meine Erben und Rechtsnachfolger heute Ihnen und Ihren Rechtsnachfolgern das alleinige und unbeschränkte, übertragbare Eigentums- und Urheberrecht inklusive des Aufführungsrechtes, überhaupt alle meine Rechte an meinen Werken, und zwar in gegenwärtiger, beziehungsweise ursprünglicher, wie auch in etwa abzuändernder Gestalt, mit der Befugnis jeglicher Veröffentlichungsart, der getrennten Verwertung von Text und Musik, als Einlage in ein Bühnenwerk, der Übersetzung in fremde Sprachen, der ausschließlichen Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung jeder Art für alle Zeiten für alle Ausgaben und Auflagen, sowie für alle Länder, gleichviel, ob mit denselben literarische Verträge bestehen oder nicht, also mit allen Rechten, die das Gesetz dem Urheber eines solchen Werkes einräumt, beziehungsweise vorbehält, auch in Zukunft einräumen oder vorbehalten wird, insbesondere auch mit allen bestehenden oder künftigen Rechten hinsichtlich der Benutzung auf mechanischen Sprech- oder Musikinstrumenten oder ähnlichen Vorrichtungen und zum Zwecke der kinematografischen oder ähnlichen, sowie jeder anderen mechanischen oder nichtmechanischen Wiedergabe."
Der Vertrag vom 29. August 1925 sah ursprünglich eine prozentuale Tantiemen-Beteiligung des Klägers vor. In einem Schreiben vom 21. Dezember 1925 erklärte der Kläger bezüglich der unter diesen Vertrag fallenden Lieder:
Hierdurch übertrage ich Herrn Dir. Karl B. meine sämtlichen Vertrags-, Vertriebs-, Aufführungs-, Reproduktions-, Radio- und mechanischen, überhaupt alle meine Rechte über die in der Edition Karl B. von mir unter dem Namen Willi Ko. und Edgar A. erschienenen Werke
"Baby, wovon ist Dein Mündchen so rot?" ...
"Gute Nacht, Marie" ...
gegen eine einmalige Abfindungssumme in Höhe von Mark 2.000,-
Ich erkläre somit, daß ich keinerlei, wie immer gearteten Ansprüche an die Edition Karl B. mehr habe, und daß ich auf Abrechnung über die bereits getätigten und künftigen Verkäufe verzichte.
Eine entsprechende Mitteilung richtete der Kläger am gleichen Tage auch an die Anstalt für mechanisch-musikalische Rechte (hier abgekürzt: AMMRE) mit der Bitte, die laufenden und künftigen Abrechnungen über diese Werke mit B. vorzunehmen.
Nach der Vertragsurkunde vom 24. Januar 1928 ist als Gegenleistung für die Rechtseinräumung an den betreffenden Werken eine an den Kläger zu zahlende "einmalige Abfindungssumme" von 2.000,- RM vereinbart worden. Hierdurch sollte jedoch die Auswertung der mechanisch-musikalischen Rechte nicht abgegolten sein. Insoweit war vielmehr eine laufende Beteiligung des Klägers in Höhe von 25 v.H. an den Erlösen aus der Verwertung dieser Rechte vereinbarte. Die beiden später abgeschlossenen Verträge vom 11. September und 50 Dezember 1929 sehen nur eine prozentuale Beteiligung des Klägers an den Verwertungserlösen vor.
Karl B., der zum Kreise der vom Nationalsozialismus aus Gründen der Rasse verfolgten Personen gehörte, wanderte 1934 nach Paris aus, wo er seinen Musikverlag weiterbetrieb. 1938 verlegte er seinen Betrieb nach London; hier gründete er unter Übertragung seines Geschäftsvermögens die beklagte Gesellschaft.
Der Kläger ließ im Jahre 1938 die Rechte an seinen Liedern durch staatlichen Akt auf sich übertragen und machte der Beklagten gegenüber nach dem Zusammenbruch seine Rechtsinhaberschaft geltend. In einem darüber von der Beklagten gegen den Kläger wegen der Lieder "Traurige Augen" und "Grüß mir mein Hawaii" geführten Rechtsstreit stellte das Oberlandesgericht Köln durch Urteil vom 18. Dezember 1952 (5 U 178/52) fest, der Rückerwerb dieser Lieder durch den Kläger sei unwirksam und die Beklagte insoweit Rechtsnachfolgerin der Edition Karl B.
Mit Vertrag vom 30. Juni 1955 setzte die Beklagte, um die den Gegenstand der Vortrage bildenden Rechte auszuwerten, den Subverleger Ralph Maria Si. ein, der mehrere Musikverlage in Deutschland betreibt und auch selbst als Komponist tätig ist.
Unter dem 26. Mai 1959 ließ der Kläger durch Rechtsanwalt Dr. Bo. der Beklagten ein Schreiben übermitteln, in dem er die "Verlagsverträge" über 13 Lieder, unter denen die sechs nunmehr streitigen aufgeführt sind, wegen wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung zu kündigen erklärte und gleichzeitig Rechnungslegung zum 15. Juni 1959 verlangter. Alu Grund für die Kündigung führt das Schreiben an, die Beklagte habe in einem Rechtsstreit mit dem Komponisten Fritz R. behauptet, nicht Rechtsnachfolger von Karl B. zu sein, und sich damit in Gegensatz zu ihrem Vorbringen in dem Kölner Rechtsstreit gegen ihn gesetzt. Es bestehe deshalb eine Ungewißheit, wer Vertragspartner des Klägers sei. Außerdem habe die Beklagte ihm seit 1924 keine Abrechnung erteilt. Auch werde sein Anteil an dem Auswertungserlös ständig dadurch geschmälert, daß die Beklagte in Deutschland keine eigene Geschäftstätigkeit unterhalte und einen Subverleger beauftragt habe, der an den Einnahmen beteiligt werde.
Der Subverleger der Beklagten beantwortete dieses Schreiben unter dem 3. Juni 1959 brieflich (auszugsweise):
"Es erübrigt sich, über Ihren Mandanten, Herrn Ko., weitere Ausführungen zu machen als die, daß er uns mit seinen Pöbeleien und Rechtsverdrehungen seit Jahren sattsam bekannt ist. Auch den Prozeß gegen uns hat er verloren, und bis heute ist es uns nicht geglückt, die fälligen Rechtsanwaltsgebühren zu kassieren oder zu pfänden. Die falschen Angaben des Herrn Ko., daß er angeblich unbekannt ins Ausland verzogen war, nützten nichts, und wir machten ihn in Berlin wieder ausfindig. Jedoch auch dort war jeder Pfändungsversuch, selbst bei der GEMA, völlig zwecklos.
Herr Ko., der uns hätte dankbar sein müssen, daß wir seine 20 und 30 Jahre alten Lieder, die schon fast in Vergessenheit geraten waren, wieder auf den Musikmarkt gebracht haben und in vielen tausend Exemplaren den Kapellen zum Spielen gratis übersandt haben, wußte nichts besseres, als in seiner alten, überall bekannten ungezogenen Art herumzustänkern.
Herr Ko. hat sich ebenfalls erdreistet, Verfilmungsrechte, die er laut Vertrag für alle Zeiten verkauft hatte (gegen bares Geld seinerzeit), einfach bei einem nunmehr vor kurzer Zeit hergestellten Film zu verwenden - ohne diese Rechte überhaupt zu besitzen.
Dies hat mit der Verlegung der Edition B. ins Ausland, die auf Grund der Nazigesetze und des damit verbundenen Terrors erfolgen mußte, nichts zu tun. Die besagten Verfilmungsrechte gehören Herrn Ko. überhaupt nicht mehr. Es ist eine bodenlose Frechheit, daß dieser Herr Ko. immer noch den Mut hat, weiter in der Gegend herumzustänkern, und wir werden nichts ungetan lassen, um uns gegen diese Dreckschmeißerei zu wehren. Wenn Sie selber Herrn Ko. als Anwalt vertreten, so ist dies Ihre eigene Angelegenheit.
Vielleicht wäre es aber trotzdem für Sie ratsam, sich einmal über die Vergangenheit all dieser Rechtsgeschäfte des Herrn Ko. zumindest bei unserer Aufführungsgesellschaft zu erkundigen, ehe Sie sich in einen Prozeß hineinreiten lassen.
Es steht einwandfrei juristisch und gesetzlich fest, daß ein Verleger das Recht hat, mit seinem Katalog auszuwandern. Die Gründe des Herrn B., auszuwandern waren wohl die, in erster Linie sein nacktes Leben zu retten. Schon aus diesem Grunde gehört eine nazistische Einstellung dazu, wenn Herr Ko. heute noch den Vorwurf erhebt, Herr B. habe von 1934 bis 1945 nicht abgerechnet. Ich glaube, hier ist jeder Kommentar überflüssig."
Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage beantragt,
- 1)
festzustellen, daß die vier oben bezeichneten, über die fraglichen sechs Lieder geschlossenen Verträge seit dem 15. Juni 1959 aufgelöst seien,
- 2)
die Beklagte zu verurteilen,
dem Kläger über die aus den Verlagsgeschäften nach den vorstehenden Verträgen erzielten Einnahmen seit dem 1. Januar 1934 bis 31. Dezember 1938 im In- und Ausland, seit dem 1. Januar 1939 bis 31. Mai 1945 im Ausland und seit dem 1. Juni 1945 im In- und Ausland abzurechnen, mit Ausnahme der für das Lied "Grüß mir mein Hawaii" in der Zeit von Juli 1955 bis Dezember 1958 und der für das Lied "Das war sein Milljöh" in der Seit von Januar bis Dezember 1958 erzielten Einnahmen,
- 3)
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die sich aus der Abrechnung ergebenden Beträge zu zahlen.
Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht, daß zur Durchführung der Verlagsverträge erforderliche Vertrauensverhältnis sei dadurch vernichtet worden, daß die Beklagte sich unaufrichtig verhalten habe, indem sie in dem Kölner Rechtsstreit als Rechtsnachfolgerin der Edition Karl B. aufgetreten, gegenüber einer von einem anderen Urheber (Rotter) erhobenen Klage (16 O 10/52 LG Berlin) im zweiten Rechtszuge aber ihre Rechtsnachfolge bestritten habe. Dem Kläger könne eine weitere Zusammenarbeit mit der Beklagten aber auch aus weiteren Gründen nicht zugemutet werden. Insoweit nacht der Kläger insbesondere geltend:
- a)
der Brief des Subverlegers der Beklagten vom 3. Juni 1959 enthalte herabsetzende Äußerungen über den Kläger;
- b)
eine zweckmäßige Auswertung der auf das deutsche Publikum zugeschnittenen Lieder könne nur von einem in Deutschland ansässigen Verleger vorgenommen werden, weil ein Subverleger in Anbetracht seines geringen Anteils an den Auswertungserlösen schon aus kaufmännischen Gründen nur eine weniger intensive Werbung entwickeln könne und ferner die Einschaltung eines Subverlegers unmittelbar die GEMA-Einnahmen des Klägers verringere;
- c)
die Beklagte habe erst 1955 wieder mit der Auswertung der Lieder begonnen und die Lieder "Baby, wovon ist Dein Mündchen so rot" und "Gute Nacht, Marie" überhaupt noch nicht neu verlegt;
- d)
die Beklagte werte das "Lied vom Leierkastenmann" trotz der Gegenvorstellungen des Klägers noch mit dem alten, nicht mehr zeitgemäßen, statt mit einem neuen, von ihm verfaßten Text aus;
- e)
die Beklagte lasse dieses Lied und das Lied "Sein Milljöh" vertragswidrig in einem Potpourri auf einer Schallplatte erscheinen;
- f)
die Beklagte sei der Pflicht zur Abrechnung seit 1934 nicht nachgekommen.
Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte über das Lied "Grüß mir mein Hawaii" für die Zeit vom Juli 1955 bis Dezember 1958 und über das Lied "Sein Milljöh" von Januar bis Dezember 1958 abgerechnet. Darauf haben die Parteien insoweit den Rechtsstreit für erledigt erklärt und der Kläger hat seinen Antrag auf Rechnungslegung entsprechend der bereits wiedergegebenen Fassung eingeschränkt.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, eine Kündigung der Verträge vom 29. August 1925 und 24. Januar 1928 sei schon deshalb nicht möglich, weil es sich um Verträge handle, die auf endgültige Übertragung der Urheberrechte gerichtet gewesen seien. Die Kündigung der beiden übrigen Verträge bedürfe der unstreitig nicht gegebenen Zustimmung des Mitverfassers der Textrechte. Es sei aber auch kein wichtiger Grund zur sofortigen Kündigung gegeben; das Vorbringen ihrer Prozeßbevollmächtigten in dem Rechtsstreit gegen R. berühre nicht das Verhältnis der Parteien; für die Äußerungen ihres Subverlegers vom 3. Juni 1959 sei sie nicht verantwortlich; diese Äußerungen seien auch durch mindestens ebenso scharfe Angriffe des Klägers gegen den Subverleger in Briefen von 5. Januar 1958 (richtig wohl: 5. Januar 1959) und 23. November 1958 (richtig wohl: 23. Dezember 1958) veranlaßt worden; die Einschaltung eines Subverlegers schmälere im Streitfall die GEMA-Einnahmen des Klägers nicht, da dessen Beteiligung auf Kosten des Anteils der Beklagten gehe; eine Auswertung in Deutschland sei erst nach Klärung der vom Kläger zu Unrecht bestrittenen Rechtslage durch den Kölner Rechtsstreit möglich gewesen; sie, die Beklagte, habe mit hohen finanziellen Aufwendungen die alten Lieder wieder bekannt gemacht und die Einnahmen daraus infolgedessen erheblich gesteigert; die dadurch eingetretene Lage wolle der Kläger durch seine Kündigung ausnutzen; daß sie, die Beklagte, ihren Sitz - notgedrungen - in das Ausland habe verlegen müssen, rechtfertige es nicht, eine Verlegung ihres Sitzes nach Deutschland zu fordern oder gar die sofortige Auflösung des Vertragsverhältnisses darauf zu gründen; eine Abrechnung über die mechanisch-musikalischen Rechte sei nicht nötig gewesen, da die GEMA dem Kläger jeweils Abrechnungen erteilt habe, soweit er noch beteiligt gewesen sei; eine Abrechnung über den Vertrieb von Noten im Ausland sei nicht erforderlich gewesen, da insoweit Einnahmen nicht zu erzielen gewesen seien; die Benutzung des modernisierten Textes für das "Lied vom Leierkastenmann" habe der Kläger ihr, der Beklagten, sogar selbst verboten; ein Potpourri mit den Liedern des Klägers habe sie überhaupt nicht herausgebracht. Die Kündigungsgründe seien überdies wegen Zeitablaufs und mit Rücksicht auf das eigene frühere Verhalten des Klägers verwirkt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Feststellungsklage abgewiesen, hinsichtlich des Abrechnungsanspruchs der Klage bezüglich des Liedes "Traurige Augen" für die Zeit vom 1. März 1959, bezüglich der Lieder "Grüß mir mein Hawaii" und "Sein Milljöh" für die Zeit ab 1. Januar 1959 stattgegeben, sie aber im übrigen, soweit sie nicht für erledigt erklärt war, gleichfalls abgewiesen.
Der Kläger hat gegen die Abweisung der Feststellungsklage Berufung eingelegt und geltend gemacht, auch die Verträge vom 29. August 1925 und 24. Januar 1928 seien Verlagsverträge und daher kündbar; das folge schon aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht; mindestens habe er ein Rückrufsrecht hinsichtlich des Liedes vom "Leierkastenmann"; dieses Recht übe er gleichfalls aus. Von den Übertragungen seien die Rechte der Aufführung im Tonfilm und im Fernsehen überhaupt nicht erfaßt; die mechanisch-musikalischen Rechte habe er auf Karl Brüll nicht übertragen können, da er sie schon vorher (4. Juli 1923) auf die AMMRE zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen gehabt habe; deshalb seien die betreffenden Anteile im Einverständnis mit B. stets an ihn, den Kläger, abgeführt worden. Pflanzer sei entgegen den in den Vertragsurkunden enthaltenen Feststellungen nicht Mitverfasser von Liedertexten gewesen; hilfsweise übe er, der Kläger, das Kündigungsrecht aber mindestens wegen der Musikrechte aus. Als Kündigungsgrund hat der Kläger unter anderem noch angeführt, die Beklagte habe es unterlassen, für eine Verlängerung des Copyrights seiner Lieder in den USA zu sorgen.
Das Kammergericht hat auf die Berufung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels festgestellt,
daß die zwischen dem Kläger und der Edition Karl B., Be., als Rechtsvorgängerin der Beklagten über die Lieder
"Baby, wovon ist Dein Mündchen so rot?" am 29. August 1925,
"Gute Nacht, Marie" am 29. August 1925
"Lied vom Leierkastenmann" am 24. Januar 1928
geschlossenen Verträge in vollem Umfanges die über die Lieder
"Traurige Augen" am 11. September 1929,
"Grüß mir mein Hawaii" am 11. September 1929,
"Sein Milljöh" (Das Lied vom Vater Zille) am 5. Dezember 1929
geschlossenen Vertrage hinsichtlich der Tonkunstrechte seit dem 15. Juni 1959 aufgelöst sind.
Mit der hiergegen erhobenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung des Feststellungsbegehrens in vollem Umfang weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I
1)
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die fraglichen Verträge seien ihrer rechtlichen Natur nach aus wichtigem Grunde kündbar. Zu dieser Frage hat das Berufungsgericht ausgeführt, alle vier Verträge seien bezüglich der Kündigungsmöglichkeit als Verlagsverträge zu beurteilen; entgegen der Auffassung des Landgerichts gelte dies auch für die Verträge vom 29. August/21. Dezember 1925 und vom 24. Januar 1928, in denen die Zahlung von Abfindungssummen vorgesehen sei. Die in allen Verträgen enthaltene Vereinbarung einer Übertragung aller übertragbaren "Eigentums- und Urheberrechte einschließlich des Aufführungsrechts" stehe einer Kündigung wegen Verletzung verlegerischer Pflichten nicht entgegen; denn die Vertrage seien nicht "schlechthin auf eine Veräußerung", sondern auf eine Auswertung der Urheberrechte gerichtet gewesen, die zugleich im Interesse des Klägers erfolgen sollte, Außer dem persönlichkeitsrechtlichen Interesse an sachgemäßer Verbreitung seiner Werke habe der Kläger in allen Fällen wegen der Beteiligung an den GEMA-Einnahmen ein andauerndes wirtschaftliches Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Verlagsgeschäfte behalten.
Die Revision meint dagegen, die Verträge seien auf unbeschränkte Übertragung aller überhaupt übertragbaren urheberrechtlichen Befugnisse gerichtet gewesen, wie ihr Wortlaut erkennen lasse; der in einigen Verträgen enthaltene Vorbehalt einer prozentualen Beteiligung an bestimmten Auswertungserlösen spreche nicht gegen diese Auflassung, denn eine solche Art der Beteiligung komme auch beim Kauf urheberrechtlicher Befugnisse vor; in entsprechender Weise werde die Annahme eines Verlagsvertrages auch nicht durch Vereinbarung einer Abfindungssumme für den Autor ausgeschlossen. Maßgebend für die Frage, ob ein Verlagsvertrag oder ein auf Veräußerung der Urheberrechte gerichteter Vertrag vorliege, sei vielmehr der klar ausgesprochene Wille der Vertragschließenden; wäre der Abschluß eines Verlagsvertrages gewollt gewesen, so hätte die Einräumung des Rechts auf Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes für Rechnung des Klägers genügt; insbesondere der hier ausdrücklich vereinbarten Übertragung der Aufführungsrechte hätte es dann nicht bedurft.
2)
Die vom Berufungsgericht gewonnene Auslegung der Verträge läßt sich - abgesehen von dem gesondert zu erörterndem Vertrag vom 29. August/21. Dezember 1925 - rechtlich nicht beanstanden. Es handelt sich um Individualverträge, deren Auslegung in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft worden kann, ob sie rechtlich möglich ist oder gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt. Unter keinem dieser Gesichtspunkte kann indessen das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts in Frage gestellt werden.
Für die Frage, ob die hier geschlossenen Verträge kündbar waren, ist allein entscheidend, ob durch sie ein Dauerschuldverhältnis begründet worden ist, das ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzte; denn auf solche Verträge ist nach ständiger Rechtsprechung der Rechtsgedanke der §§ 626, 723 BGB entsprechend anzuwenden (RGZ 169, 203, 206; BGHZ 15, 209[BGH 19.11.1954 - I ZR 241/52] - Ludwig Thoma; BGH GRUR 1959, 616, 617 [BGH 22.05.1959 - I ZR 46/58] - Metallabsatz). Die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses ergibt sich bereits daraus, daß der Kläger an den Einnahmen aus der Auswertung der fraglichen Werke beteiligt sein sollte und die Beklagte verpflichtet war, hierüber laufend abzurechnen. Ob allein schon der Beteiligungsanspruch des Klägers zu der Annahme ausreicht, das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien setze eine besondere Vertrauensbeziehung voraus, kann dahinstehen. Denn das Berufungsgericht hat die Verträge dahin ausgelegt, daß die Beklagte durch die Verträge nicht nur die fraglichen ausschließlichen urheberrechtlichen Befugnisse erworben habe, sondern daß sie dem Kläger gegenüber zur Auswertung derselben auch verpflichtet gewesen sei. Das ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, die Verträge seien auf eine Auswertung der Urheberrechte gerichtet gewesen, die zugleich im Interesse des Klägers erfolgen sollte, der außer dem persönlichkeitsrechtlich zu schützenden Interesse an sachgemäßer Verbreitung seiner Werke wegen seiner Beteiligung an den GEMA-Einnahmen auch ein materielles Interesse an einer ordnungsmäßigen Wahrnehmung der Verlagsgeschäfte gehabt habe. Die Feststellung einer derartigen Auswertungspflicht der Beklagten ergibt sich ferner aus den Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, die fraglichen Verträge hätten im wesentlichen den Charakter von Verlagsverträgen gehabt; denn das Wesensmerkmal des Verlagsvertrages ist die Pflicht des Verlegers zur Ausübung des ihm übertragenen Verlagsrechts (§ 1 VerlG; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl., S. 315). Diese Auslegung der Individualverträge kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Sie widerspricht weder gesetzlichen Auslegungsregeln, noch Erfahrungssätzen, steht vielmehr im Einklang mit der Tatsache, daß die Gegenleistung für die Übertragung der urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse zu einem wesentlichen Teil in einer Beteiligung an den Ergebnis ihrer Auswertung bestehen sollte. Der Würdigung als Verlagsverträge steht nicht entgegen, daß neben dem Recht zur graphischen Vervielfältigung und Verbreitung auch andere Nutzungsrechte wie das mechanische Vervielfältigungsrecht, das Aufführungsrecht usw. übertragen worden sind (Ulmer a.a.O. S. 328/329; Bappert/Maunz, Verlagsrecht § 1 Anm. 52).
Ohne Erfolg wendet die Revision sich hiernach gegen die Kündbarkeit der Verträge vom 24. Januar 1928, 11. September 1929 und 5. Dezember 1929 aus wichtigem Grunde.
II.
Die Kündigung des Vertrages vom 24. Januar 1928 hinsichtlich des Liedes vom "Leierkastenmann" hat nach Auffassung des Berufungsgerichts dieses Vertragsverhältnis "in vollem Umfange" (gemeint ist: hinsichtlich der Musikrechte und der Textrechte) auf gelöst, da der Kläger allein Autor von Musik und Text dieses Liedes ist. Dagegen hat das Berufungsgericht die über drei weitere Lieder geschlossenen Verträge vom 11. September und 5. Dezember 1929 nur hinsichtlich der Tonkunstrechte für aufgelöst erachtet, da der Kläger insoweit bezüglich der Texte nur Mitverfasser und deshalb nach § 747 Satz 2 BGB zur Kündigung der Rechtseinräumung an den Texten ohne Zustimmung des Mitverfassers P. auch dann nicht berechtigt gewesen sei, wenn zwischen beiden nur eine schlichte Rechtsgemeinschaft bestanden habe.
1)
Von diesem Rechtsstandpunkt aus, aber auch angesichts des unstreitigen Umstandes, daß der Kläger die Kündigung des Vertrages vom 24. Januar 1928, der insgesamt vier Lieder zum Gegenstand hatte, nur auf zwei derselben erstreckt hat, stellt sich zunächst die vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage, ob bei einen einheitlichen Vertragsverhältnis die Teilkündigung aus wichtigem Grunde überhaupt möglich ist. Das Reichsgericht hat dies für den Fall eines Pachtverhältnisses verneint (RGZ 150, 321, 322; ebenso Staudinger-Kiefersauer, BGB 11. Aufl. § 553 Randzahl 1; Soergel-Erdsiek-Mühl, 9. Aufl. § 553 Rdz 6). Bleibe der Kündigende in Bezug auf den nicht von der Kündigung erfaßten Teil des Vertragsverhältnisses in Vertragsbeziehungen, die ebenfalls ein friedliches Zusammenarbeiten voraussetzen, so könne er nicht zugleich geltend machen, daß ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bezüglich des gekündigten Teiles deshalb nicht zugemutet werden könne, weil ein solches Zusammenarbeiten nicht mehr zu erwarten sei; es entfalle damit das Kündigungsrecht selbst, und es sei nicht denkbar, daß die Frage der Zumutbarkeit ohne Rücksicht darauf entschieden werden könne, daß an dem Zusammenarbeiten der Parteien durch die Teilkündigung nichts geändert werden könne oder solle.
Im Streitfall greifen derartige Bedenken jedoch nicht durch. Die Unzulässigkeit einer nur auf einen Teil des Vertragsgegenstandes bezogenen Kündigung ergibt sich bei einer Sachlage, wie sie der Entscheidung des Reichsgerichts zugrundelag, aus den Gesichtspunkt widerspruchsvollen und deshalb nach Treu und Glauben rechtlich unbeachtlichen Verhaltens. Ein solches Verhalten des Klägers ist im Streitfall jedoch weder behauptet worden, noch aus den Umständen zu entnehmen. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Kläger wolle das Vertragsverhältnis bezüglich des nicht von der Kündigungserklärung erfaßten Teils fortsetzen, betrachte die dafür notwendige Vertrauensgrundlage also insoweit noch als gegeben. Auch die Revision hat insoweit keine Bedenken erhoben.
2)
Bedenken gegen die Wirksamkeit der Teilkündigung können sich in derartigen Fällen allerdings auch daraus ergeben, daß jede Teilauflösung eines Vertragsverhältnisses die rechtliche Einheit und die gegenseitige Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung in Frage stellt, die das Wesen des gegenseitigen Vertrages bilden. Ebenso aber, wie nach § 139 BGB nicht jede Teilnichtigkeit zur Gesamtnichtigkeit führt, ist umgekehrt nicht jede Teilauflösung von Vertragsverhältnissen schon mit Rücksicht auf die Einheitlichkeit des Vertragsverhältnisses als unwirksam anzusehen; das ergibt sich beispielsweise aus § 543 Abs. 1 i.V.m. § 469 BGB für den Fall teilweiser Mangelhaftigkeit der Mietsache (vgl. RGZ 114, 243 und für den Dienstvertrag - einschränkend - Soergel-Wlotzke-Volze a.a.O. Vorbem. 25 vor § 620 m. Nachw.). Die Zulässigkeit der Teilkündigung bestimmt sich vielmehr aus dem durch die Kündigung zu gestaltenden Rechtsverhältnis (Esser, Schuldrecht, 2. Aufl. § 83, 2 f). Bei einem verlagsähnlichen Vertragsverhältnis über mehrere Schlagerlieder aber kann kein durchgreifender Einwand gegen die Zulässigkeit einer Teilkündigung der hier gegebenen Art hergeleitet worden. Soweit sich aus der Beschränkung auf einen Teil des Vertragsgegenstandes Nachteile für den Vertragsgegner ergeben, kann durch ein diesem einzuräumendes Recht abgeholfen werden, seinerseits die Auflösung des Vertragsverhältnisses auch bezüglich des Restes zu fordern (RGZ 114, 243).
3)
Bei den Verträgen vom 11. September 1929 und 5. Dezember 1929 hat das Berufungsgericht die hilfsweise nur hinsichtlich der Tonkunstrechte erklärte Kündigung mit Recht für zulässig erachtet, denn die Verknüpfung von Musik und Text der Schlagerlieder stellt - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - nur eine sog. Werkverbindung im Sinne des § 5 LitUrhG dar, bei der jeder Verfasser sein selbständiges Urheberrecht behält und - soweit nichts Gegenteiliges ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart ist - es jedem Werkschöpfer gestattet bleibt, sein Werk aus der Werkverbindung herauszunehmen Voigtländer-Elster-Kleine, Urheberrecht, 4. Aufl., S. 55).
Anders wäre es insoweit insbesondere, wenn zwischen den Kläger und dem Mitverfasser P. ausdrücklich oder stillschweigend ein Gesellschaftsverhältnis begründet worden wäre, wie es nicht selten der gemeinsamen Arbeit an derartigen Werken zugrunde liegt (§§ 719 Abs. 1,709 , 714 BGB). Das Berufungsurteil enthält jedoch keine Feststellung, daß eine Gesellschaft begründet worden sei; der Kläger hatte dies - zu seinem Nachteil - zwar hinsichtlich der Textrechte behauptet, wobei er zugleich geltend machte, die Erben des Miturhebers seien nach Treu und Glauben verpflichtet, der Kündigung zuzustimmen (Schriftsatz vom 28. Februar 1961, S. 13/14); die Beklagte hat dieses Vorbringen jedoch bestritten (Schriftsatz vom 5. Mai 1961, S. 1) und das Berufungsgericht bemerkt dazu, die Errichtung einer Gesellschaft sei nicht dargelegt. Da auch die Revision insoweit nichts beanstandet hat, muß zugrundegelegt werden, daß ein Gesellschaftsverhältnis nicht besteht. Nun ist in Rechtsprechung (BGH GRUR 1960, 614, 617, 618 - Figaros Hochzeit.) und Rechtslehre allerdings anerkannt, daß sich gerade bei Urheberrechtsgemeinschaften, die aus gemeinsamem Schaffen hervorgegangen sind, auch ohne das Bestehen engerer, gesamthänderischer Rechtsbeziehungen gewisse Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung der urheberrechtlichen Befugnisse des einzelnen Mitberechtigten bezüglich des eigenen Rechtsanteils ergeben können; Treu und Glauben können es nach den Umständen gebieten, mit Rücksicht auf die Interessen der übrigen Mitberechtigten die Ausübung der Rechte zu begrenzen. Auch nach dieser Richtung hat die Beklagte indessen nichts vorgebracht. Schon bei Abschluß der Nutzungsverträge ist der Kläger nur hinsichtlich seiner Werkanteile aufgetreten; wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, ist es ferner möglich, Text und Musik zu trennen und jedes dieser beiden Werke für sich erneut zu verwerten. Ein Sonderfall der Art, daß Text und Musik infolge großer Bekanntheit vom Publikum als untrennbare Einheit empfunden werden, so daß der Text zugleich die Erinnerung an die Melodie auslöst und umgekehrt (Landgericht Berlin 17 O 64/55 vom 27.7.1955 betr. Ich küsse Ihre Hand, Madame), liegt hier ersichtlich nicht vor.
4)
Zu recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die rechtliche Wirkung der Verträge vom 11. September 1929 und 5. Dezember 1929 nicht etwa deshalb auf die in den Verträgen nur neben sonstigen urheberrechtlichen Befugnissen übertragenen mechanisch-musikalischen Rechte zu beschränken sei, weil das materielle Interesse des Klägers sich in einigen Fällen gerade auf die Auswertung der letztgenannten Rechte richte. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung damit, die Beteiligung des Klägers an den Einnahmen aus der Auswertung der mechanisch-musikalischen Rechte habe im Streitfall die überwiegende wirtschaftliche Bedeutung, weil es sich um sog. Schlager handle, bei denen Schallplattenaufnahmen besonders in Betracht kämen. Dieses Schallplattengeschäft hänge aber zugleich von einer Verbreitung der Noten ab, sei deshalb von den übrigen, den Gegenstand der Verträge bildenden Verlagsgeschäften nicht zu trennen. Gegen diese Ausführungen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben; würden die Verträge nur hinsichtlich der mechanisch-musikalischen Vervielfältigungsrechte aufgelöst, so bestände die Gefahr, daß die Beklagte das Interesse an dem für sich allein zumeist verlustbringenden Notengeschäft verlieren und damit auch dem Schallplattengeschäft Abbruch tun würde, das von einer Zurverfügungstellung von Noten, besonders an Berufsmusiker, abhängt. In diesem Falle wäre daher eine nur teilweise Vertragsauflösung - auch von der Interessenlage der Beklagten aus gesehen - nicht zumutbar.
Gegen die Befugnis des Klägern, eine Kündigung überhaupt und in dem ausgesprochenen Umfang zu erklären, sind bezüglich der genannten Verträge nach alledem keine Bedenken zu erheben.
III.
Seine von der Revision gleichfalls bekämpfte Annahme, dem Kläger habe die Fortsetzung der unter II genannten Vertragsverhältnisse nicht mehr zugemutet werden können, hat das Berufungsgericht im wesentlichen wie folgt begründet: Zwar könne der Kläger ein Kündigungsrecht nicht daraus herleiten, daß die Beklagte ihren Sitz im Ausland habe, was der verlegerischen Tätigkeit hinsichtlich deutscher Schlagerlieder abträglich sein könne; denn der Vertragsgegner sei durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zur Auswanderung veranlaßt worden, eine Rückkehr nach Deutschland könne deshalb nicht von ihm gefordert werden. Dieser Tatsache sei das Interesse des Klägers unterzuordnen; die Bestellung eines deutschen Subverlegers müsse der Kläger aus demselben Gründe hinnehmen, sofern dadurch nicht seine Beteiligung an den Auswertungserlösen geschmälert werde. Ob dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht auf Grund des eigenen Vorbringens des Klägers bezweifelt, aber schließlich dahingestellt gelassen. Jedenfalls, so führt es weiter aus, sei die Beklagte wegen dieser Umstände in besonderem Maße gehalten gewesen, bei der Auswahl des Subverlegers den Wünschen und Interessen des Klägers so weit wie möglich Rechnung zu tragen und darauf zu achten, daß ihr Subverleger sich keines Verhaltens schuldig mache, das dem Kläger eine vertrauensvolle Zusammenarbeit als unmöglich erscheinen lassen müsse. Diese Verpflichtungen habe die Beklagte verletzt. Sie habe den Kläger vor Bestellung des Subverlegers Siegel überhaupt nicht gehört und dabei nicht berücksichtigt, daß zwischen diesem und dem Kläger die Möglichkeit eines Interessengegensatzes bestehe, weil beide als Schlagerkomponisten tätig und damit Wettbewerber seien. Darauf, ob der Subverleger sich bisher tatsächlich ordnungsgemäß für eine Verbreitung der Werke des Klägers eingesetzt habe, komme es nicht an. Der Brief des Subverlegers vom 3. Juni 1959 zeige klar, daß eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Kläger ausgeschlossen sei; schon wegen der darin enthaltenen groben, durch frühere beleidigende Briefe des Klägers entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht zu entschuldigenden Beschimpfungen könne dem Kläger die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden. Der Subverleger habe hierbei als Erfüllungsgehilfe der Beklagten gehandelt; mindestens sei diese aber verpflichtet gewesen, sofort nach Bekanntwerden des Briefes den Subverlegervertrag aufzuheben; stattdessen habe sie den gegenteiligen Standpunkt vertreten.
Einen weiteren, für sich allein ausreichenden Kündigungsgrund erblickt das Berufungsgericht darin, daß die Beklagte nicht dafür gesorgt habe, die Copyrights in den USA zu erneuern; unterstützend zieht es schließlich heran, daß die Beklagte teilweise nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe.
1)
Die tatrichterliche Würdigung, daß ein wichtiger Grund zur sofortigen Vertragsauflösung gegeben gewesen sei, kann im Revisionsrechtszuge nur daraufhin überprüft werden, ob die gebotene umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorgenommen ist und ob die sich danach ergebenden Gesichtspunkte für die rechtliche Beurteilung auch entsprechend beachtet sind (RGRK, 11. Aufl. § 723 Rdz. 21 m. Nachw.); darüber hinaus ist im Rahmen entsprechender Verfahrensrügen nachzuprüfen, ob die in Betracht kommenden einzelnen Tatsachen in verfahrensrechtlicher Hinsicht einwandfrei festgestellt sind. Den in diesem Rahmen zu prüfenden Angriffen der Revision hält das Berufungsurteil im Ergebnis stand.
Der Revision mag zwar einzuräumen sein, daß die Schärfe des Schreibens des Subverlegers vom 3. Juni 1959 zum Teil durch frühere beleidigende Briefen des Klägers veranlaßt ist. Bedenklich ist insoweit der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, die Briefe des Klägers hätten schon längere Zeit (etwa ein halbes Jahr) zurückgelegen und das Schreiben vom 3. Juni 1959 sei keine "unmittelbare" Antwort auf diese gewesen; es ist auch nicht entscheidend, daß das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 26. Mai 1959 "sachlich abgefaßt" war. Erfahrungsgemäß sind verletzende Schreiben der Art, wie sie der Kläger etwa ein halbes Jahr zuvor an den Subverleger gerichtet hatte, geeignet, jedenfalls dann nachzuwirken und erneute Erregung hervorzurufen, wenn der Absender von sich aus mit neuen Anliegen (hier der Kündigung) an den Empfänger herantritt. Ferner kann auch ein sachlich abgefaßtes Anwaltsschreiben provozierend wirken, wenn darin Vorwürfe erhoben werden, die die Gefühle des Gegners verletzen können. Im Streitfall kommt insoweit der in dem Anwaltsschreiben enthaltene Vorwurf in Betracht, B. - der wegen der nationalsozialistischen Judenverfolgung auswandern mußte - habe für die Zeit von 1934 bis 1945 nicht abgerechnet. Indessen ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe des Berufungsgerichts, daß es nicht ein dem Subverleger und der Beklagten in bezug auf den Brief vom 3. Juni 1959 anzulastendes schuldhaftes Einzelverhalten als den entscheidenden Kündigungsgrund angesehen hat, sondern der Auffassung ist, dieses Schreiben sei der Ausdruck eines schon Jahre andauernden tiefgreifenden persönlichen Zerwürfnisses zwischen dem Kläger und dem ohne Befragen des Klägers bestellten Subverleger der Beklagten, die gleichwohl an dessen Person festhalte und damit die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit ihr unzumutbar mache.
Gegen diesen Kern der Begründung sind rechtliche Bedenken nicht zu erhoben.
Ob der Originalverleger eines Musikwerks zur Bestellung eines Subverlegers allgemein der Erlaubnis des Verfassers bedarf, kann dahingestellt bleiben; regelmäßig wird dies mit Rücksicht auf die im Musikverlagswesen herrschende Übung (vgl. Beck, Der Lizenzvertrag im Verlagswesen S. 69 ff, 85) zu verneinen sein. Auch das Berufungsgericht geht ersichtlich hiervon aus, denn es begründet seine Auffassung, die Beklagte sei nach Treu und Glauben gehalten gewesen, bei der Auswahl des Subverlegers den Wünschen und Interessen des Klägers so weit wie möglich Rechnung zu tragen, mit dem Hinweis auf die besonderen Umstände; diese erblickt es darin, daß der Kläger trotz der nur auf das deutsche Publikum ausgerichteten Art einiger seiner Lieder den Nachteil des ausländischen Sitzes seines Verlegers habe hinnehmen müssen.
In einem derartigen Sonderfall, in dem der Verfasser die aus nicht in seiner Person liegenden Gründen erfolgte Sitzverlegung seines Originalverlegers ins Ausland und damit der Bestellung eines Subverlegers für das inländische Hauptverbreitungsgebiet dulden muß, läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht bei dieser Sachlage ferner annehmen können, daß die Beklagte verpflichtet war, darauf zu achten, daß der Subverleger sich keines Verhaltens schuldig mache, das dem Kläger eine vertrauensvolle Zusammenarbeit als unmöglich erscheinen lassen mußte. Da der Kläger sich schon vor dem Kündigungsschreiben gegen die Bestellung und weitere Beschäftigung des Subverlegers gewandt hatte, konnte das Berufungsgericht den Brief des Subverlegers vom 3. Juni 1959 als einen die Auflösung der Vertragsverhältnisse zum 15. Juni 1959 rechtfertigenden Grund verwenden, auch ohne daß der Kläger die Beklagte nunmehr nochmals aufforderte, einen anderen Subverleger zu bestellen; denn die Beklagte hat sich auch nach Kenntnis dieses Briefes auf den Standpunkt gestellt, der Kläger müsse die weitere Tätigkeit des Subverlegers Si. hinnehmen, weil er sich diesem gegenüber in früheren Briefen mit ähnlicher Schärfe ausgedrückt habe.
Wenn demgegenüber das Berufungsgericht die Schärfe, mit der das Verhalten des Klägers in dem an einen Dritten gerichteten Schreiben beurteilt wird, und den damit verbundenen Vorwurf einer nazistischen Gesinnung des Klägers als hinreichenden Ausdruck für die Zerstörung des erforderlichen Vertrauensverhältnisses gewertet und die Fortsetzung der Vertragsverhältnisse als dem Kläger nicht zumutbar erachtet hat, so bewegt es sich im wesentlichen auf dem der Revision verschlossenen Gebiet tatrichterlicher Würdigung Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht im Rahmen der Frage nach der Zumutbarkeit einer Vertragsfortsetzung die Tatsache mitberücksichtigt hat, daß zwischen dem Kläger und dem Subverleger ein Wettbewerbsverhältnis besteht; denn einer solchen Möglichkeit des Interessenwiderstreits kommt im Rahmen eines urheberrechtlichen Nutzungsvertrages, bei den im Einzelfall schwer beweisbar ist, inwieweit das Maß der Verbreitung des Werkes durch Bemühungen des Verwerters noch hätte gesteigert werden können, besondere Bedeutung zu.
Die Würdigung des Berufungsgerichts wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß es nicht darauf eingeht, welche sonstige Handlungen des Klägers im einzelnen dazu mitgewirkt haben, das Vertrauensverhältnis zu zerstören; in dieser Hinsicht käme vor allem noch in Betracht, daß der Kläger nach dem Kriege den Standpunkt vertreten hat, die Rechte seien im Jahre 1938 auf ihn zurückübertragen worden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben nämlich in ihrem Zusammenhang, daß die Beklagte oder ihr Subverleger an der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht völlig unbeteiligt gewesen sind und daß der Kläger diese nicht allein verschuldet oder provoziert hat was dem Kündigungsverlangenallerdings entgegenstehen würde (RGZ 112, 173, 189).
2)
Für die Frage, ob der Verfasser aus wichtigem Grunde kündigen kann, ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Originalverleger, wie das Berufungsgericht annimmt, für das Verhalten des Subverlegers nach § 278 BGB einzustehen hat. Wird der Vertragszweck durch ein Verhalten des Subverlegers gefährdet, so hängt die Frage, ob dem Verfasser die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zugemutet werden kann, vielmehr in der Regel davon ab, wie der Originalverleger sich daraufhin verhält, insbesondere ob er das Verhalten des Subverlegers deckt oder für Abhilfe sorgt. In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht aber zu Recht angenommen, dem Brief vom 3. Juni 1959 hätte die das Vertrauen zerstörende Wirkung noch genommen werden können, wenn die Beklagte ihren Subverleger gewechselt hätte; es erblickt daher das die Kündigung entscheidend rechtfertigende Verhalten in der Haltung der Beklagten selbst. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hier setzt allerdings die Revision mit der Rüge ein, der Beklagten sei die Kündigung ihres Subverlagsvertrages nicht zuzumuten gewesen, weil der Subverleger seine Aufgabe nach dem als richtig unterstellten Vorbringen der Beklagten ihr gegenüber ordnungsgemäß erfüllt habe. Dieser Angriff steht jedoch im Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Subverleger jedenfalls mit dem beschimpfenden Schreiben vom 3. Juni 1959 die notwendige Vertrauensgrundlage im Verhältnis zum Kläger erschüttert und damit den Vertrauenszweck gefährdet hatte. Dieses Verhalten aber hätte die Beklagte zur Auflösung des Subverlagsvertrages berechtigt.
3)
Die Revision meint ferner, die Weiterübertragung von Verlagsrechten durch den Verleger bedürfe nach § 28 des Verlagsgesetzes nur dann der Zustimmung des Verfassers, wenn Verlagsrechte an einzelnen Werken übertragen würden; das Berufungsgericht habe aber keine Feststellung darüber Betroffen, ob die Beklagte nicht etwa den gesamten deutschen Bestand ihres Repertoires auf Si. als Subverleger übertragen habe. Dabei verkennt die Revision, daß § 28 Abs. 1 Satz 2 nicht unmittelbar den Subverlagsvertrag betrifft; vor allem hat aber das Berufungsgericht die Bestallung eines Subverlegers als solche ausdrücklich nicht als einen zur Rechtfertigung der Kündigung heranzuziehenden Umstand gewertet; die Beklagte ist insoweit also nicht beschwert.
4)
Auch der Einwand der Revision, der Kläger habe die Bestellung des Subverlegers Si. genehmigt, findet in der von ihr dafür herangezogenen schriftsätzlichen Äußerung des Klägers keine Stütze.
Ohne Erfolg beruft die Revision sich insoweit ferner auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag; der Umstand, daß der Kläger in dem Zeitpunkte als die Beklagte den Subverleger bestellte, die Rechtsinhaberschaft der Beklagten bestritt, enthob diese entgegen der Ansicht der Revision nicht der Pflicht, den Kläger wenigstens Gelegenheit zur Äußerung hinsichtlich der Person des in Aussicht genommenen Subverlegers zu gewähren.
5)
Wenn das Berufungsgericht schließlich nicht auf den Vortrag der Beklagten über die Höhe der Aufwendungen eingegangen ist, die zur Wiedereinführung der alten Schlagerlieder gemacht worden seien, so berührt auch das nicht die für die Wirksamkeit der Kündigung entscheidende Frage des tiefgreifenden persönlichen Zerwürfnisses.
6)
Ob die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Vertragsfortsetzung im Falle der Miturheberschaft auch die Auswirkung der Vertragsauflösung auf den Mitberechtigten berücksichtigt werden kann und muß, bedarf im Streitfall keiner grundsätzlichen Entscheidung, da das bereits erörterte Zerwürfnis bereits von so langer Dauer ist und einen solchen Grad erreicht hat, daß dem Kläger die Kündigung des Vertrages vom 24. Januar 1928 im ganzen und der Verträge vom 11. September 1929 und 5. Dezember 1929 hinsichtlich der Musikrechte nicht verwehrt werden kann.
7)
Auf die Angriffe der Revision, die sich gegen die Berücksichtigung des Verhaltens der Beklagten hinsichtlich der Copyrights und der Abrechnung richten, braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.
IV.
Die drei unter II genannten Vertragsverhältnisse sind nach Auffassung des Berufungsgerichts schon auf Grund der am 26. Mai 1959 erklärten und nicht erst infolge der im zweiten Rechtszuge hilfsweise auf die Musikrechte allein bezogenen Kündigung aufgelöst worden. Hiergegen sind gleichfalls keine rechtlichen Bedenken zu erheben.
V.
Hinsichtlich des durch den Zusatzvertrag vom 21. Dezember 1925 geänderten Vertrages vom 29. August 1925 hält das Berufungsurteil jedoch den Angriffen der Revision nicht stand. Insoweit nimmt das Berufungsgericht dahin Stellung, es sei dort zwar auch die nach dem Vertrag zunächst vorgesehen gewesene Beteiligung des Klägers an der Verwertung der mechanisch-musikalischen Rechte auf B. übertragen worden. Das Berufungsgericht enthält sich aber einer Auslegung des Zusatzvertrages, weil es meint, die Beklagte sei mehrfachen eingehenden Angaben des Klägers in den Schriftsätzen vom 28. Februar 1961, S. 10 - GA I 204 - und vom 16. März 1961, S. 2 - GA I 230 - nicht substantiiert entgegengetreten, wonach diese Übertragung der Rechte infolge der Zugehörigkeit des Klägers zur AMMRE nicht wirksam geworden und ihn die fragliche Beteiligung stete weiter gewährt werden sei; es sei deshalb davon auszugehen, daß die Beteiligung des Klägers an der Verwertung der bezeichneten Rechte auch hinsichtlich dieses Vertrages "tatsächlich bestehen geblieben" sei.
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht angegriffen. Der Kläger hat am 21. Dezember 1925 unstreitig den Rechtsvorgänger der Beklagten gegenüber erklärt, er übertrage auf diesen seine sämtlichen Rechte, insbesondere die "mechanischen" Rechte, gegen eine einmalige Abfindungssumme von 2.000 RM, und verzichte auf Abrechnung über die bereits getätigten und künftigen "Verkäufe", er habe somit keinerlei wie immer geartete Ansprüche an ihn. Der Verwertungsgesellschaft AMMRE teilte er gleichzeitig mit, er habe an den Erwerber seine "sämtlichen, also auch die mechanischen Rechte" übertragen und bitte deshalb, seine laufenden und künftigen Abrechnungen über diese Werke mit diesem vorzunehmen.
1)
Entfiel hiernach eine wirtschaftliche Beteiligung des Klägers an der Auswertung der in Betracht kommenden Schlagerlieder, so bleibt mindestens die Möglichkeit offen, daß die beim Kläger verbliebenen urheberpersönlichkeitsrecktlichen Interessen mit Rücksicht auf die Art der Werke und die Umstände nicht ausreichen, um einen Rückruf der Rechte wegen erheblicher Gefährdung der Interessen des Klägers zu begründen.
2)
Die Zusatzvereinbarung ist auch nicht etwa dann für die Entscheidung unerheblich, wenn der Kläger die den Gegenstand der Vereinbarung bildenden urheberrechtlichen Befugnisse, soweit sie hier in Betracht kommen, schon vorher an die Verwertungsgesellschaft AMMRE übertragen hatte. Der vom Kläger mit der Verwertungsgesellschaft geschlossene Vertrag war darauf gerichtet, die Rechte treuhänderisch unter Wahrung der Interessen des Verfassers und unter seiner Beteiligung am Erlöse der Auswertung zu verwerten; das hat der Kläger selbst vorgetragen (Schriftsatz vom 16. März 1961, S. 2, GA I 230). Es handelte sich deshalb um einen urheberrechtlichen Wahrnehmungsvertrag (vgl. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 2. Aufl. § 65 VI 2, § 83 II und III). Eine solche Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse schließt es aber nicht aus, daß der Verfasser die ihm auf Grund des Wahrnehmungsvertrages zustehenden Rechte in einer Weise auf einen anderen überträgt, welche die der Verwertungsgesellschaft eingeräumte Rechtsstellung nicht beeinträchtigt. Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme, daß der Urheber durch Abschluß eines entsprechenden Übertragungsvertrages einen Dritten in die ihm nach dem Wahrnehmungsvertrag verbleibende Rechtsstellung einrücken lassen kann. Denkbar ist insbesondere, daß der Zusatzvertrag als bloße Abtretung der sich aus dem Wahrnehmungsvertrag ergebenden Rechte anzusehen oder nach § 140 BGB in eine solche umzudeuten ist. In diesen Falle stellt sich die Frage der Kündbarkeit aus wichtigem Grunde anders, als bei den drei übrigen Verträgen, Zwar kann auch bei einer derartigen Übertragung der Rechte gegen einen Festpreis nach dem Vertragsinhalt ausnahmsweise eine Pflicht des Erwerbers zur Auswertung anzunehmen sein; das kann sich insbesondere auch bei Schlagerliedern aus einer. Interesse des Veräußerers an einer Verbreitung der Lieder ergeben. Die Voraussetzungen aber, unter denen der Veräußerer in einem solchen Falle wirksam einen Rückruf der übertragenen Rechte erklären könnte, sind erheblich engerer, als in dem bei den übrigen Verträgen gegebenen Fall der laufenden Beteiligung des Verfassers an den Erlösen aus der Auswertung. Es kommt daher auf die Wirksamkeit des Zusatzvertrages an.
Insoweit stellt sich das Vorbringen des Klägers, der ursprüngliche Vertrag vom 29. August 1925 sei tatsächlich bestehen geblieben, als Einwand der Aufhebung der Zusatzvereinbarung dar, denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß diese Vereinbarung zunächst mit dem sich aus der Urkunde vom 21. Dezember 1925 ersichtlichen Inhalt geschlossen worden war; das Vorbringen des Klägers ging dahin, die spätere Geltendmachung der schon vorher geschehenen Übertragung an die Verwertungsgesellschaft habe dazu geführt, einverständlich von der Durchführung des Zusatzvertrages abzusehen. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, rechtfertigt aber das beiderseitige Prozeßvorbringen nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen des Klägers nicht bestritten. Der Kläger selbst hatte zunächst (Schriftsatz vom 1. Dezember 1959, S. 2, GA I 34) nur vorgebracht, die Eingänge der GEMA wie auch der AMMRE seien, "soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossen (wie im Falle der Festverkäufe)", in allen anderen Fällen seit Jahren sowohl von der AMMRE wie auch von der GEMA abgerechnet worden. Der Zusatzvertrag vom 21. Dezember 1925 mußte aber nach dem gesamten Zusammenhang von der Beklagten als "Festverkauf" im Sinne dieses Vorbringens aufgefaßt werden. Hiermit steht es in Einklang, wenn der Kläger in demselben Schriftsatz bezüglich des Liedes vom "Leierkastenmann" eigens hervorhebt, hier sei zwar (wie in dem hier fraglichen Vertrage vom 21. Dezember 1925) eine einmalige Abfindungssumme genannt aber dennoch eine Beteiligung an den Eingängen aus der Auswertung der mechanisch-musikalischen Rechte vereinbart worden. Die Nennung nur dieses Liedes mußte von der Beklagten in diesem Zusammenhange wiederum dahin aufgefaßt werden, daß der Kläger eine gleiche Schlußfolgerung nicht auch bezüglich der beiden Lieder ziehen wolle, die Gegenstand der Zusatzvereinbarung und des Vertrages vom 29. August 1925 waren. Der Vortrag der Beklagten stimmte denn auch in diesem Punkte mit dem des Klägers überein: Sie behauptete, der Kläger habe "- soweit er nicht überhaupt vollständig abgefunden wurde -" aus anderen Gründen keine Ansprüche (Schriftsatz vom 7. Dezember 1959, S. 11 - GA I 46) und ferner, es komme dort, wo der Kläger seine Rechte an die Beklagte völlig abgetreten habe, eine Abrechnung nicht in Frage (Schriftsatz vom 20. April 1960, S. 6 unter d) - GA I 100 Rücks.), und schließlich, sie habe alles abgerechnet, was abzurechnen gewesen sei (Schriftsatz vom 8. Juni 1960, S. 4 - GA I 130). Im weiteren hat der Kläger zwar behauptet, er habe bei den drei Liedern "Baby ...", "Gute Nacht ..." und "Leierkastenmann", die neben anderen Liedern Gegenstand der Verträge vom 29. August 1925 und 24. Januar 1928 sind, wegen der "Beteiligung an den Einnahmen, die über die GEMA fließen", ein Interesse an der Erfüllung der Pflichten der Beklagten (Schriftsatz vom 6. Mai 1960, S. 8, GA I 118); aber diese Darstellung kann angesichts der eigenen früheren Erklärungen des Klägers schon deshalb nicht als substantiierte Behauptung einer nachträglichen Änderung der Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1925 angesehen werden, weil sie hinsichtlich des Liedes vom "Leierkastenmann" einen arideren Vertrag betrifft und hier auch ersichtlich zutrifft; denn in diesem Vertrage (vom 24. Januar 1928) wird die "einmalige Abfindungssumme" für die Werke "mit Ausnahme AMMRE" versprochen und die prozentuale Beteiligung des Klägers an den Verwertungserlösen der AMMRE ausdrücklich festgelegt. Auch in der Beweisaufnahme erster Instanz ist auf der Grundlage der Behauptungen der Beklagten wiederum nur die Tatsache der Abrechnung über Einnahmen aus der Auswertung anderer Schlagerlieder, nicht auch der beiden hier fraglichen Lieder, festgestellt worden. Im zweiten Rechtszuge befaßten sich die vom Berufungsgericht bezeichneten Schriftsätze des Klägers wiederum mit den drei obengenannten Liedern, ohne die schon erwähnte, nach den früheren Erklärungen des Klägers gebotene Unterscheidung zu treffen; wenn der Kläger dort weiter die Abführung der Auswertungserlöse an ihn als unstreitig bezeichnet und dazu auf den Schriftsatz der Beklagten vom 7. Dezember 1959 hinweist, so ist dies nach dem Dargelegten zwar bezüglich des hier nicht in Rede stehenden Liedes vom "Leierkastenmann", nicht aber für die beiden arideren Lieder richtig und wiederum kein hinreichend substantiiertes Vorbringen einer Änderung der Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1925. Unter diesen Umständen brauchte die Beklagte nicht nochmals dem Vorbringen des Klägers substantiiert entgegenzutreten, B. habe, von der AMMRE auf die zeitlich vorausgegangene Rechtsübertragung hingewiesen, die Rechtslage anerkannt, woraufhin die Zusatzvereinbarung nicht zur Durchführung gelangt sei; es genügte vielmehr, daß die Beklagte dieses Vorbringen bestritt - was geschehen ist (GA I 235) -, zumal das Berufungsgericht in seinem Aufklärungsbeschluß vom 26. Mai 1961 nur andere Fragen als erörterungsbedürftig bezeichnet hatte. Die Unklarheit des Vorbringens des Klägers in diesem Punkte zeigt sich schließlich auch weiterhin in den Schriftsatz vom 2. März 1962 (S. 7, 8 - GA II, 39, 40), wo er dasselbe Vorbringen durch einen Vertragsentwurf Brülls vom 12. November 1928 (GA II, 71) zu stützen sucht, der sich aber nicht auf die beiden hier fraglichen, den Gegenstand des Vertrages vom 29. August/21. Dezember 1925 bildenden Lieder bezieht.
Nach alledem ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1925 sei aufgehoben worden, unter Verstoß gegen § 286 ZPO zustande gekommen, wenn das Berufungsurteil insoweit dahin zu verstehen ist, daß es in freier Beweiswürdigung aus dem Prozeßverhalten der Beklagten den entsprechenden Schluß ziehe; sollte das Berufungsgericht dagegen, was nicht deutlich hervortritt, eine entsprechende Darstellung des Klägers als unstreitig angesehen haben, so läge darin ein Verstoß gegen § 138 Abs. 3 ZPO.
In Bezug auf die Lieder, die Gegenstand des genannten Vertrages sind, ist hiernach nicht rechtirrtumsfrei dargetan, daß ein der Auflösung durch Kündigung aus wichtigem Grunde unterliegendes Dauerrechtsverhältnis gegeben sei; insoweit stellt sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar, so daß das Berufungsurteil in diesem Umfange aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden mußte.
Im übrigen war die Revision der Beklagten dagegen zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Jungbluth
Pehle
Sprenkmann
Mösl