Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1963, Az.: 2 StR 416/63
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Diebstahls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1963
- Aktenzeichen
- 2 StR 416/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11744
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 19.06.1963
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Rückfalldiebstahl
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. Dezember 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel,
Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19. Juni 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 20. Juni 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Diebstähle im Rückfall zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.
1.)
Der Angeklagte hat beantragt, seine Schwägerin V. R. in Antwerpen darüber zu vernehmen, daß er sich von Vollmachten 1962 bis Neujahr 1963 mit seiner Braut Anna R. bei der Zeugin in Antwerpen aufgehalten habe. Damit wollte er beweisen, daß er nicht der Täter des am 27. Dezember 1962 in Wickrath verübten Kraftwagendiebstahls sei. Die Strafkammer hat den Antrag mit folgender Begründung abgelehnt:
"Die Zeugin V. R. ist nicht erreichbar. Sie hat den Angeklagten, wie dieser selbst einräumt, geschrieben, daß sie wegen der Kinder nicht abkömmlich sei. Sie ist auch heute nicht erschienen.
Das Gericht hält eine unmittelbare Vernehmung der Zeugin V. durch das erkennende Gericht angesichts der zwischen dem Angeklagten und der Zeugin V. bestehenden engen persönlichen Bindungen für erforderliche Sine Vernehmung der Zeugin durch den ersuchten Richter auf diplomatischem Wege reicht nicht aus. Eine Vernehmung ist daher im Hinblick auf die Weigerung der Zeugin, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen, nicht durchführbar."
Die Revision beanstandet, daß das Landgericht die Zeugin allein auf Grund ihrer Mitteilung an den Angeklagten für unerreichbar halte. Sie meint, das Gericht hätte die Zeugin laden und darauf hinweisen sollen, daß ihr die durch die Wahrnehmung des Termins entstehenden Kosten einschließlich der Auslagen für die Betreuung ihrer Kinder ersetzt werden; erst wenn sie dann zu erkennen gegeben hätte, daß sie trotzdem nicht erscheinen werde, hätte sie als unerreichbares Beweismittel angesehen werden dürfen.
Die Rüge ist unbegründete Zwar kann ein Zeuge in der Regel erst dann als unerreichbar angesehen werden, wenn alle seiner Bedeutung als Beweismittel entsprechenden Bemühungen des Gerichts, ihn beizubringen, erfolglos geblieben sind und keine begründete Aussicht; besteht, daß er in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (RG JW 1938, 3107; BGH bei Herlan MDR 1954, 51; GA 1954, 374; 1955, 123, 326). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Eine Einschränkung ist insbesondere dann geboten, wenn ein im Ausland wohnender Zeuge vernommen werden soll, dessen Erscheinen vor einem deutschen Gericht nicht erzwungen werden kann, dessen unmittelbare Vernehmung das Gericht aber zur Wahrheitserforschung für unerläßlich hält. Ist in einem solchen Fall das Gericht auf Grund gewissenhafter Prüfung aller maßgebenden Umstände davon überzeugt, daß der Zeuge einer Vorladung zur Hauptverhandlung keine Folge leisten wird, so ist es nicht verpflichtet, vor der Ablehnung des Beweisantrages den aussichts- und zwecklosen Versuch einer Ladung des Zeugen zu unternehmen. Die erfolglose Ladung ist zwar im allgemeinen eine hinreichende, aber keine nach dem Gesetz notwendige Bedingung für die Feststellung, der Zeuge sei unerreichbar. Das Gericht darf auch aus anderen Tatsachen schließen, daß ein Zeuge nicht gewillt sei, zur Vernehmung zu erscheinen und auszusagen. Hiervon gehen offenbar auch die Entscheidungen RGSt 46, 383 und BGH GA 1954, 374 aus (siehe ferner RG JW 1933, 966 Nr. 27). Die Strafkammer hat ersichtlich auf Grund des Briefes der V. R. an den Angeklagten und der in den Urteilsgründen mitgeteilten Aussagen der Zeugin Anna R. die Überzeugung gewonnen, daß V. R. unter keinen Umständen bereit sein werde, zur Vernehmung in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Dagegen ist verfahrensrechtlich nichts einzuwenden.
2.)
Unbegründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, indem es die Vernehmung des Zeugen Stephan H. ablehnte. Diesen hatte der Angeklagte dafür benannt, daß er - der Angeklagte - in der Nacht zum 5. Januar 1963 um Mitternacht bei dem Zeugen in Krefeld gewesen sei, daß er demnach nicht der Täter des im Laufe dieser Nacht in Aachen begangenen Kraftwagendiebstahls zum Nachteil des Gastwirts G. sein könne. Stephan Haas war zur Hauptverhandlung geladen worden, war aber nicht erschienen. Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt und die Behauptung des Angeklagten als wahr unterstellt. Die Wahrunterstellung ist mit den sonstigen Feststellungen vereinbar. Die Vernehmung des beugen mußte sich dem Landgericht auch nicht unter dem von der Revision angerührten Gesichtspunkt aufdrängen, daß er vielleicht Genaueres über die Seit und die Dauer des Besuches des Angeklagten in jener Nacht hätte sagen können. Hierfür war kein Anhalt gegeben. Es wäre zunächst Sache des Angeklagten gewesen, nähere Angaben zu machen.
3.)
Die Begründung der Sachrüge enthält nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer.
Die Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler.
Scharpenseel
Mayr
Meyer
Henning