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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1963, Az.: KZR 9/62

Prozesshindernde Einrede der Schiedsgerichtsklausel; Voraussetzungen für das Vorliegen einer wirksamen Schiedsgerichtsvereinbarung; Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts; Bindungswirkung von Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsgericht; Abgrenzung eines Wiederkehrschuldverhältnisses zu einem Lizenzvertrag; Bestimmung der Rechtsnatur eines Vertrages; Auswirkungen der Nichtigkeit von Lizenzverträgen für die enthaltene Schiedsgerichtsklausel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1963
Aktenzeichen
KZR 9/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12850
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Ludwigshafen - 20.12.1960 - AZ: H.K.O. 45/60
AG Ludwigshafen - 24.01.1961 - AZ: H.K.O. 138/60
OLG Neustadt - 11.12.1961 - AZ: 2 U 6/61
OLG Neustadt - 11.12.1961 - AZ: 2 U 48/61

Fundstelle

  • MDR 1964, 212-213 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Mikrophos

Amtlicher Leitsatz

Unter eine Schiedsgerichtsklausel nach der "Streitigkeiten, die sich evtl. aus diesem Vertrag ergeben", vor ein Schiedsgericht zu bringen sind, können auch Streitigkeiten um die Bezahlung von Lieferungen auf Grund einer in dem Vertrag vereinbarten Bezugsverpflichtung fallen.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1963
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Heusinger und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Jungbluth, Hill und Offterdinger
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 11. Dezember 1961 (2 U 6/61 und 2 U 48/61) sowie die Vorbehaltsurteile des Landgerichts Frankenthal, Kammer für Handelssachen, geführt beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rh., vom 20. Dezember 1960 (H.K.O. 45/60) und vom 24. Januar 1961 (H.K.O. 138/60) aufgehoben.

Die beiden Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten aller drei Rechtszüge werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Streitparteien standen von 1950 bis Anfang 1960 nach Maßgabe eines Vertrages vom 23. November 1951/8. Januar 1952 in Geschäftsverbindung. Im Rahmen dieser Geschäftsverbindung nahm die Beklagte von der Klägerin laufend größere Mengen des Phosphats "Mikrophos" ab, deren noch ausstehende Bezahlung für die Zeit vom 1. Juli bis zum 5. Dezember 1959 und vom 9. Dezember 1959 bis zum 23. Februar 1960 die Klägerin hier mit zwei getrennt erhobenen, erst in der Revisionsinstanz verbundenen Klagen von der Beklagten verlangt.

2

In dem Vertrag der Parteien von 1951/52, der in seiner Überschrift als "Vertrag über die lizenzweise Benützung eines durch Patente und Patentanmeldungen gekennzeichneten Verfahrens sowie des für dieses Verfahren eingetragenen Warenzeichens MIKROPHOS" bezeichnet ist, heißt es zur Einleitung: die Klägerin habe Schutzrechte auf dem Gebiet der Wasseraufbereitung mittels Phosphaten in unterstöchiometrischer Menge zur Verhinderung von Wasserstein und Korrosionen; die praktische Anwerbung dieses Verfahrens laufe unter dem eingetragenen Warenzeichen MIKROPHOS; die Klägerin und die Beklagte, die auf dem. Gebiet der Wasseraufbereitung im Apparatebau tätig sei, kämen überein, die Auswertung des Mikrophos-Verfahrens gemeinsam unter den nachfolgend niedergelegten Bedingungen vorzunehmen.

3

Mit den in dieser Einleitung erwähnten Schutzrechten der Klägerin waren gemeint: eine eigene Patentanmeldung der Klägerin vom 29. Juli 1939, betreffend ein Verfahren zur Wasserbehandlung, und das Patent 767 070 eines Herrn K., betreffend den Korrosionsschutz mit Phosphaten, an dem die Klägerin die alleinige Lizenz hatte. Die am 29. Juli 1939 eingereichte eigene Patentanmeldung der Klägerin ist am 10. Juli 1952 bekanntgemacht worden, hat aber noch nicht zur Patenterteilung geführt und wird von der Klägerin nur mit einem eingeschränkten Anspruch weiterverfolgt.

4

Die für das Wasseraufbereitungsverfahren erforderlichen Apparate werden von der Klägerin - einer Chemischen Fabrik - selbst nicht hergestellt, sondern von Apparatebaufirmen - wie z.B. der Beklagten -, mit denen die Klägerin darüber entsprechende "Lizenzverträge" abgeschlossen hat. Die Klägerin stellt dagegen die für das Aufbereitungsverfahren zu benutzende chemische Substanz her und vertreibt sie unter der Bezeichnung "Mikrophos". Die Bezeichnung "Mikrophos" ist der Klägerin auch als Warenzeichen eingetragen, und zwar unter Nr. 607 324 für die Waren "chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich Mittel zur Verhütung von Steinansatz und von Korrosion bei der Verwendung von Wasser", und unter Nr. 649 065 für "chemische Gerätes Dosiervorrichtungen, insbesondere für das Versetzen von Flüssigkeiten wie Wasser mit festen Substanzen".

5

In dem Vertrag der Parteien vom 23. November 1951/8. Januar 1952 wurde im einzelnen unter anderem folgendes vereinbart:

"1.
Benckiser (d.i. die Klägerin) räumt Klein (d.i. der Beklagten) das Recht ein, für das unter dem Namen MIKHOPHOS eingeführte Wasserbehandlungsverfahren mittels bestimmten Phosphaten zweckdienliche Apparate jeder Größe ZVL entwickeln, zu bauen und zu vertreiben, wobei er sich auf die von B. gemachten Erfahrungen stützt.

2.
...

3.
K. wird das Firmenschild für seine Apparate im Inland mit folgendem Wortlaut Versehen:

"Karl K. & Sohn, M.-N. Lizenz MIKROPHOS-B. DBP angemeldet"

4.
...

5.
Die gesamte Werbung für das MIKROPHOS-Verfahren ist mit B. abzustimmen. ...

6.
K. gibt B. allmonatlich - bis zum 10. des folgenden Monats - eine Aufstellung über die getätigten Verkäufe in Apparaten und Füllungen unter Nennung der Bezieher, Mengen usw.

7.
Auf Grund der monatlichen Meldungen gewährt B. K. Kundenschutz. Sämtliche bei B. eingehenden Aufträge und Antragen für Füllmaterial von Kunden, die K.-Phosphatschleusen, gleich welcher Größen und Leistungen bezogen haben, sind an K. zur Erledigung weiterzuleiten.

K. verpflichtet sich, die Einführung des Verfahrens mit allem Nachdruck zu betreiben. Sollten die Bezüge für K.-Filter bis zum 1.3.1952 nicht den Monatsdurchschnitt von 1.000 Kilo erreichen, so zahlt K. nach diesem Zeitpunkt an B. entweder eine Ausfallgarantiesumme in Höhe von DM 200,- für jede 100 Kilo, die bis zu 1.000 Kilo fehlen, oder gibt B. die Möglichkeit, das Vertragsverhältnis vorzeitig abzuändern oder zu lösen.

8.
B. und K. beraten sich gegenseitig und unterrichten sich laufend über die Erfahrungen, über die technische Entwicklung und die Marktlage auf dem Vertragsgebiet ... B. gibt K. die notwendigen Auskünfte über die im MIKROPHOS zur Wirkung kommenden Phosphate und haftet für die Richtigkeit der angegebenen chemisch-physikalischen Werte.

9.
Solange B. gezwungen ist, Lizenzen an Dritte (K.) zu zahlen, hat K. sich an diesen mit einem Höchstbetrag bis zu DM 200,- monatlich zu beteiligen.

10.
K. vertreibt gleichzeitig die für die MIKROPHOS-Apparate erforderlichen MIKHOPHOS-Füllungen an die Apparatebesitzer und übernimmt den erforderlichen Kundendienst. K. verpflichtet sich, das benötigte MIKROPHOS-Phosphat ausschließlich von B. zu beziehen und dasselbe in den von B. unter der Bezeichnung "MIKROPHOS" gelieferten Originalpackungen an die Verbraucher abzugeben.

11.
Der MIKROPHOS-Einstandspreis für K. beträgt z.Zt. DM 4,50 ab Werk L./Rh. Die Verwendung von Standardpackungen, d.h. Kleinpackungen von etwa 1, 2, 5,5 oder 10 Kilo bedingt entsprechende Zuschläge.

12.
B. hält sich an die jeweils festgesetzten Lieferpreise in der Weise gebunden, daß er sich verpflichtet, noch während zweier Monate nach dem Tage, an dem eine Preiserhöhung in Kraft tritt, Aufträge zur Lieferung innerhalb dieser zwei Monate hereinzunehmen auf Angebote, die K. bereits vor Eintritt dieser Maßnahme herausgegeben hat. Die betreffenden Angebote sind in einem solchen Fall vorzulegen.

Das Abkommen läuft zunächst bis zum 30.6.1953 und verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht einer der beiden Partner ein Vierteljahr vor Ablauf des Vertrages in einem Einschreibebrief die Kündigung ausspricht.

13.
...

14.
...

15.
Streitigkeiten, die sich evtl. aus diesem Vertrag ergeben, sind unter Ausschluß des ordentlichen Gerichtsweges vor ein Schiedsgericht zu bringen, dessen Entscheidungen endgültig sind. ...

16.
Diese Vereinbarung gilt ab 1. Juli 1950. ..."

6

Der in Nr. 10 dieses Vertrages vorgesehene Bezug der Mikrophos-Füllungen wickelte sich in der Folgezeit in der Weise ab, daß die Beklagte die gewünschten Mengen bei der Klägerin jeweils fernmündlich bestellte und selbst abholte, und daß die Klägerin der Beklagten nach Ausführung jeder Bestellung ein als "Rechnung" bezeichnetes Formular zusandte, auf dessen Vorderseite vor den für die Eintragung der Waren, Mengen und Preise vorgesehenen Spalten der Satz stand "Wir danken für Ihre Bestellung, die wir auf Grund unserer Ihnen bekannten Allg. Verkaufsbedingungen wie folgt ausführen", und auf dessen Rückseite die "Allgemeinen Verkaufsbedingungen" der Klägerin abgedruckt waren.

7

Seit dem 21. Januar 1952 war zwischen den Parteien ein Preis von 4,75 DM je kg Mikrophos vereinbart. Seit 1959 bemühte sich die Beklagte unter Hinweis auf das von der Firma Gebr. G. hergestellte billigere Konkurrenzprodukt "Siliphos" (= "Granulophos") bei der Klägerin um einen niedrigeren Preis. Eine Einigung wurde nicht erzielt. Die Beklagte zahlte daher teilweise statt des vereinbarten und bisher auch von ihr bezahlten Preises von 4,75 DM je kg Mikrophos trotz Abmahnung der Klägerin nur noch 4,- DM je kg und zog davon auch noch die Frachtkosten ab. Auf andere Rechnungen aus der Zeit seit dem 1. Juli 1959 bezahlte sie garnichts. Mit Schreiben vom 2. März 1960 kündigte sie schließlich den Vertrag von 1951/52 fristlos.

8

Die Klägerin hat unter Vorlage der einschlägigen Rechnungen geltend gemacht, daß die Beklagte ihr für die in der Zeit vom 1. Juli bis zum 5. Dezember 1959 und vom 9. Dezember 1959 bis zum 23. Februar 1960 gelieferten Mengen Mikrophos noch die mit den zwei Klagen geforderten Beträge schulde. Sie hat beantragt,

9

in der Sache H.K.O. 45/60 LG Frankenthal (für die Zeit vom 1. Juli bis zum 5. Dezember 1959):

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 75.668,60 DM zuzüglich 8 % Zinsen ab 21. März 1960 zu zahlen,

10

in der Sache H.K.O. 138/60 LG Frankenthal (für die Zeit vom 9. Dezember 1959 bis zum 23. Februar 1960):

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 108.499,20 DM zuzüglich 8 % Zinsen ab 1. Juni 1960 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat in beiden Sachen beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Sie hat nicht bestritten, daß sie die von der Klägerin berechneten Mengen Mikrophos in den angegebenen Zeiträumen bestellt und erhalten und die darüber ausgestellten Rechnungen teils gar nicht, teils nicht vollständig bezahlt hat. Sie hat aber vorweg die Einrede des Schiedsvertrages erhoben und diese Einrede ebenso wie ihre sachlichen Einwendungen gegen das Klagebegehren aus dem Vertrag von 1951/52 hergeleitet. Sie hat geltend gemacht, daß die einzelnen Mikrophos-Lieferungen im Rahmen dieses Vertrages erfolgt und tue gesamten wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen der Parteien einschließlich der Lieferungen von Mikrophos als einheitliches Lebens- und Rechtsverhältnis ausschließlich in diesem Vertrag geregelt seien. Der Vertrag von 1951/52 sei hinsichtlich der Lieferung, Abnahme und Bezahlung des Mikrophos als ein einheitlicher Bezugsvertrag anzusehen. Die Forderungen der Klägerin auf Bezahlung der einzelnen Mikrophos-Lieferungen seien mithin nicht als einzelne Kaufpreisforderungen aus einer Vielzahl selbständiger Kaufvertrage, sondern als aus dem Vertrag von 1951/52 erwachsene Forderungen zu behandeln, und die vorliegende Streitigkeit sei eine "Streitigkeit aus diesem Vertrag" im Sinne der Nr. 15 des Vertrags von 1951/52.

13

Sachlichrechtlich hat die Beklagte folgendes eingewandt:

14

Der Lizenzvertrag von 1951/52 sei, weil auf "unmögliche" Leistungen gerichtet, nach § 306 BGB nichtig. Ferner sei der Lizenzvertrag, und zwar gerade die den Klageforderungen als Grundlage dienende Bestimmung der Nr. 10 und die damit untrennbar verbundene Preisabrede, nach § 20 GWB seit dem 1. Juli 1958 unwirksam. Sofern die Klägerin anstelle der danach nicht begründeten vertraglichen Ansprüche wegen der tatsächlich gelieferten Mengen Mikrophos Bereicherungsansprüche geltend machen wolle; seien diese durch die vorsorglich erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen getilgt.

15

Sollte der Vertrag selbst nicht nach § 306 BGB nichtig sein, so stünden, wie die Beklagte ferner vorgetragen hat, ihr doch die in den §§ 437 ff BGB für den Fall der Veräußerung eines nicht bestehenden Rechts gegebenen vertraglichen Gewährleistungsansprüche zu. Unter Bezugnahme auf § 437 i.V.m. § 440 Abs. 1 und § 320 BGB hat die Beklagte daher "in erster Linie" die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhoben und die Bezahlung der hier von der Klägerin als Kaufpreis geforderten Beträge verweigert, weil diese sich als eine Gegenleistung im Sinne der §§ 320 ff BGB zu den durch den Lizenzvertrag gewährten, von Anfang an nicht bestehenden Rechten darstellten.

16

Vorsorglich hat die Beklagte gegen die Klagforderungen, gleichgültig, ob sie nun als Forderungen aus dem Lizenzvertrag, als Bereicherungsansprüche oder als einzelne Kaufpreisforderungen anzusehen seien, eine Anzahl von Gegenforderungen zur Aufrechnung gestellt, nämlich Bereicherungsansprüche nach §§ 812 ff BGB auf Rückzahlung der Beträge, die sie seit Abschluß des (nach§ 306 BGB nichtigen) Lizenzvertrages für die Lieferungen von Mikrophos über dessen gemeinen Wort hinaus bezahlt habe, ferner Schadenersatzansprüche nach § 307 BGB oder nach den§§ 437 ff BGB, Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß und wegen positiver Vertragsverletzung sowie schließlich Schadenersatzansprüche nach. § 35 GWB, weil die Klägerin es trotz ihres Versprechens unterlassen habe, den Vertrag von 1951/52 rechtzeitig an die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzupassen.

17

Die Klägerin ist diesen Ausführungen der Beklagten in allen Punkten entgegengetreten. Die Parteien sind sich jedoch, wie sie in der mündlichen Revisionsverhandlung ausdrücklich bestätigt haben, darüber einig, daß eine eventuelle Nichtigkeit des Lizenzvertrags von 1951/52 nach § 306 BGB oder § 20 GWB die Gültigkeit der in dem Vertrag enthaltenen Schiedsgerichtsklausel nicht berühren würde.

18

Das Landgericht hat in beiden Aachen die getrennte Verhandlung über die Klage und über die Aufrechnung angeordnet und hat sodann in der Sache H.K.O. 45/60 durch Vorbehaltsurteil vom 20. Dezember 1960 und in der Sache H.K.O. 138/60 durch Vorbehaltsurteil vom 24. Januar 1961 die Beklagte unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung verurteilt, an die Klägerin die mit den beiden Klagen verlangten Beträge nebst den verlangten Zinsen zu zahlen.

19

Auf die von der Beklagten in beiden Sachen eingelegten Berufungen, mit denen sie in erster Linie ihre Klagabweisungsanträge weiter verfolgt hat, hat das Oberlandesgericht durch die hier angefochtenen, bis auf das Zahlenwerk im wesentlichen gleichlautenden zwei Urteile vom 11. Dezember 1961 (2 U 6/61 zu H.K.O. 45/60, 2 U 48/61 zu H.K.O. 138/60) gemäß den Berufungs-Hilfsanträgen der Beklagten die beiden Vorbehaltsurteile des Landgerichts sowie die ihnen vorausgegangene mündliche Verhandlung aufgehoben und die beiden Sachen an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

20

Gegen diese zwei Urteile hat nur die Beklagte Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof hat die Verbindung der beiden Sachen zum Zweck der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung angeordnet.

21

Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Urteile die Klagen als unzulässig, hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen. Die Klägerin beantragt die Revision zurückzuweisen.

22

Das Bundeskartellamt hat zu den in dem Rechtsstreit aufgeworfenen kartellrechtlichen Fragen schriftlich Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

23

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von der Beklagten erhobene sog. prozeßhindernde Einrede der Schiedsgerichtsklausel (§ 274 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) nicht für begründet erachtet, weil die Klageforderungen Kaufpreisforderungen aus rechtlich selbständigen Kaufverträgen seien, die nicht unter die Schiedsgerichtsklausel in Nr. 15 des Vertrags der Parteien vom 23. November 1951/8. Januar 1952 fielen. Es hat ferner - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Landgericht - die von der Beklagten erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages als nicht begründet und den Vertrag von 1951/52 selbst als rechtswirksam angesehen. Es hat aber nach § 539 i.V.m. § 512 ZPO die vom Landgericht erlassenen Vorbehaltsurteile samt der vorausgegangenen mündlichen Verhandlung, ausweislich der Urteilsgründe also insbesondere auch die Beschlüsse des Landgerichts zur Anordnung der getrennten Verhandlungüber die Klage und die Aufrechnung, aufgehoben und die Sachen an das Landgericht zurückverwiesen, weil zwischen den Klageforderungen und den von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne des § 302 ZPO bestehe und daher die Voraussetzungen des § 302 ZPO für den Erlaß eines Vorbehaltsurteile und die des § 145 Abs. 3 ZPO für die Anordnung getrennter Verhandlung nicht gegeben gewesen seien.

24

I.

Gegen die Zulässigkeit der von der Beklagten dagegen erhobenen Revision bestehen keine Bedenken. Da die Beklagte in den Berufungsurteilen nicht die von ihr in erster Linie beantragte, die bei den Rechtsstreitigkeiten abschließende Abweisung der beiden Klagen - sei es aus prozeßualen, sei es aus sachrechtlichen Gründen -, sondern nur gemäß ihren Hilfsanträgen die Aufhebung der landgerichtlichen Urteile und die Zurückverweisung der beiden Sachen an das Landgericht erreicht hat, ist die durch die beiden Berufungsurteile im Sinne des Rechtsmittelrechtes "beschwert" (BGHZ 31, 358, 361). Auf ihre Revision sind die angefochtenen Berufungsurteile auch in Punkten nachzuprüfen, ohne deren - gedanklich vorangehende - Entscheidung zum Nachteil der Beklagten es auf die Verfahrensverstöße, deretwegen das Berufungsgericht die landgerichtlichen Urteile aufgehoben hat, garnicht hätte ankommen können (vgl. BGHZ 31, 358, 363/64). Es sind daher hier insbesondere und in erster Linie auch diejenigen Ausführungen nachzuprüfen, mit denen da Berufungsgericht die von der Beklagten in der Revisionsinstanz wiederum in den Vordergrund gerückte Einrede der Schiedsgerichtsklausel verworfen hat.

25

II.

1.

Dazu, daß die Einrede der Schiedsgerichtsklausel nicht begründet sei, hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt: Zwar liege in Nr. 15 des Lizenzvertrags von 1951/52 eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vor, sie erfasse aber nicht die hier eingeklagten Forderungen. Durch den Lizenzvertrag habe die vorher lose Geschäftsverbindung der Parteien auf eine dauerhafte Grundlage gestellt werden sollen: der Beklagten sei von der Klägerin eine Lizenz zum Bau von zweckdienlichen Wasseraufbereitungsapparaten für das von der Klägerin zum Patent angemeldete und in interessierten Kreisen als Mikrophos-Verfahren bekannt gewordene Verfahren eingeräumt worden; es sei ihr außerdem das Inverkehrbringen von mit Mikrophos gefüllten Wasseraufbereitungsapparaten sowie allgemein die Werbung für die von ihr hergestellten Wasseraufbereitungsapparate unter Hinweis auf ihre Eignung für das Mikrophos-Verfahren gestattet worden; dem habe die Verpflichtung der Beklagten gegenübergestanden, das zur Füllung der von ihr hergestellten Wasseraufbereitungsapparate benötigte Mikrophos ausschließlich von der Klägerin zu beziehen. Inhalt und Gegenstand des Lizenzvertrags habe mithin die Einräumung von Lizenzen gegen eine ausschließliche Bezugsverpflichtung sein sollen, so daß sich Streitigkeiten "aus diesem Vertrag" im Sinne der Nr. 15 nur im Hinblick auf den Bestand, den Umfang und die Einhaltung dieser Verpflichtungen hätten ergeben können. Dieser festgestellte Umfang des Vertragsgegenstandes umreiße auch den Bereich der in Nr. 15 enthaltenen Schiedsgerichtsvereinbarung. Seien also die einzelnen Kaufverträge über Mikrophos in ihrer rechtlichen Selbständigkeit durch den Lizenzvertrag nicht berührt worden, so würden sie infolgedessen auch nicht von der Schiedsgerichtsvereinbarung in Nr. 15 des Lizenzvertrags erfaßte Der Lizenzvertrag habe für diese Kaufverträge über Mikrophos eine zeitlich begrenzte, mangels Kündigung sich jeweils verlängernde Bezugsverpflichtung geschaffen, die jedoch die Kaufverträge über Mikrophos weder in ihrem Inhalt noch in ihrer Ausführung unmittelbar berührt und auch nichtüberflüssig gemacht habe. Durch den Lizenzvertrag sei lediglich eine Grundverpflichtung für die einzelnen, jeweils abzuschließenden Kaufverträge geschaffen worden. Für die rechtliche Selbständigkeit der einzelnen Kaufverträge gegenüber dem Lizenzvertrag spreche auch, daß dieser außer der in Nr. 10 enthaltenen ausschließlichen Bezugsverpflichtung keine mit den einzelnen Kaufverträgen über Mikrophos in Zusammenhang zu bringende Bestimmung enthalte: in Nr. 11 sei lediglich klarstellend der seinerzeitige Einstandspreis für Mikrophos erwähnt; im übrigen aber sei der Preis für Mikrophos - ebenso wie die Kleinverpackungszuschläge und der Endverbraucherpreis - unabhängig vom Lizenzvertrag ausgehandelt und vereinbart worden; ausserdem sei der Beklagten unmittelbar nach jedem Mikrophos-Kauf ein Rechnungsformular über die gekaufte Mengeübersandt worden. Wegen der rechtlichen Selbständigkeit der Kaufverträge über Mikrophos gegenüber dem Lizenzvertrag fielen die eingeklagten Kaufpreisforderungen nicht unter die Schiedsgerichtsklausel in Nr. 15 des Lizenzvertrags.

26

2

a)

Die Revision wendet sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht sich für berechtigt gehalten habe, selbständig den Lizenzvertrag und die Schiedsgerichtsklausel auszulegen und die Grenzen des Zuständigkeitsbereichs des vereinbarten Schiedsgerichts abzustecken. Dazu sei, wie die Revision unter Bezugnahme auf das Urteil des II. Zivilsenats vom 3. März 1955 - II ZR 323/53 - (abgedr. in "Betrieb" 1955, 688 und in BB 1955, 552) ausführt, nur das Schiedsgericht selbst zuständig; denn die Parteien hätten nach ihrem eindeutig erklärten Willen - namentlich mit den in der Schiedsgerichtsklausel enthaltenen, vom Berufungsgericht übersehenen Worten "unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs" - dem Schiedsgericht zulässigerweise diese Kompetenz-Kompetenz übertragen. Das ordentliche Gericht dürfe in einem solchen Falle lediglich nachprüfen, ob die Schiedsgerichtsklausel die Auslegung zulassen, daß dem Schiedsgericht auch die Kompetenz-Kompetenz habe übertragen werden sollen. Das müsse im Streitfall, schon angesichts der Worte "unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs", unzweifelhaft bejaht werden. Das Berufungsgericht habe daher die Untersuchung der Frage, ob die vorliegende Streitigkeit unter Nr. 15 des Lizenzvertrags falle, dem Schiedsgericht überlassen müssen. Sache des Schiedsgerichts sei es, darüber zu befinden, ob hier Ansprüche aus dem Vertrag von 1951/52 zur Entscheidung stünden, und bejahendenfalls als Schiedsgericht über sie zu erkennen.

27

b)

Dieser Angriff der Revision ist nicht gerechtfertigt.

28

Es braucht hier nicht näher auf die Rechtsfrage eingegangen zu werden, ob in einem Schiedsgerichtsvertrag von den Vertragspartnern dem Schiedsgericht die Kompetenz-Kompetenz in dem von der Revision gemeinten Sinne übertragen werden kann, ob also eine vom Schiedsgericht getroffene Feststellung für das ordentliche Gericht bindend ist, wenn dieses - wie in den von der Revision angeführten Fällen aus der Rechtsprechung (KG JW 1924, 1182 Nr. 14; RG WarnRspr 1934 Nr. 42; BGH Betrieb 1955, 688 sowie BGH MPR 1952, 487 Nr. 302; OLG Celle MDR 1958, 172 Nr. 44; OLG Hamburg MDR 1958, 610 Nr. 71) - zwecks Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung eines bereits gefällten Schiedsspruchs in einem Verfahren nach den §§ 1041 ff ZPO angerufen ist, und ob darüber hinaus diese Bindung sogar dann gilt, wenn das ordentliche Gericht - wie hier - von einem der Vertragspartner mit einer Klage zur Sache selbst angerufen wird und auf die vom Beklagten erhobene prozeßhindernde Einrede der Schiedsgerichtsklausel die Zulässigkeit seines eigenen Verfahrens zu prüfen hat. Denn im Streitfall fehlt es schon an den tatsächlichen Voraussetzungen für die von der Revision in Anspruch genommene Rechtsfolge. Das Berufungsgericht hat aus der Schiedsgerichtsklausel in Nr. 15 des Lizenzvertrags von 1951/52 nichts dafür entnommen, daß das vereinbarte Schiedsgericht nach dem Willen der Vertragsparteien ausschließlich zur Entscheidung auch der Frage zuständig sein solle, was unter "Streitigkeiten, die sich evtl. aus diesem Vertrag ergeben", zu verstehen sei. Der Gebrauch der Worte "unter Ausschluß des ordentlichen Gerichtswegs" für sich allein nötigte entgegen der Meinung der Revision das Berufungsgericht nicht, auf einen solchen Willen der Vertragsparteien zu schließen; diese Worte an sich besagen nur, daß neben der schiedsgerichtlichen nicht auch wahlweise die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts gegeben sein soll. Andere Umstände, aus denen sich ein solcher Wille der Vertragsparteien ergeben könnte, sind in diesem Rechtsstreit nicht vorgetragen worden.

29

3.

Dagegen kann dem weiteren Vorbringen der Revision, die hier zur Entscheidung des ordentlichen Gerichts gestellten Streitigkeiten seien bei richtiger Auslegung der Nr. 15 des Lizenzvertrags von 1951/52 als unter diese Schiedsgerichtsklausel fallend anzusehen, der Erfolg nicht versagt werden.

30

a)

Außer Betracht bleiben kann dabei allerdings derjenige Vortrag der Revision, mit dem sie unter Bezugnahme auf Schiedermair, Vereinbarungen im Zivilprozeß (Heft 33 der Bonner rechtswissenschaftlichen Abhandlungen, Bonn 1935 - insbesondere S. 102 ff. S. 166 ff -) und auf Baumgärtel, Wesen und Begriff der Prozeßhandlung einer Partei im Zivilprozeß (Berlin 1957, - insbesondere S. 113, S. 230 ff -) dartun will, daß die Auslegung einer Schiedsgerichtsvereinbarung als die eines "prozeßrechtlichen Vertrags" in der Revisionsinstanz unbeschränkt nachprüfbar sei. Denn, die Revision muß auch dann Erfolg haben, wenn die hier vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der streitigen Schiedsgerichtsklausel nach den allgemein für sog. Individualverträge geltenden Grundsätzen in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu prüfen ist, ob gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen worden ist oder gesetzliche Vorschriften nicht beachtet worden sind (BGHZ 24, 15, 19; ähnlich BGH LM Nr. 1 zu§ 1040 ZPO bei III 3 und Nr. 5 zu § 1027 ZPO bei III 1). Da die Auslegung des Berufungsgerichts, wie noch darzulegen ist, von Rechtsirrtum beeinflußt ist, ist das Revisionsgericht an diese Auslegung und die aus ihr folgende rechtliche Beurteilung nicht gebunden (BGHZ 31, 105, 111). Angesichts der festzustellenden Mängel und Lücken in den Überlegungen des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht dann auch nicht gehindert, die streitige Schiedsgerichtsklausel selbständig auszulegen (BGH LM Nr. 2 zu § 133 (A) BGB bei I a.E.; BGH NJW 1958, 2067 Nr. 7 bei II 2; vgl. auch BGH NJW 1960, 1248 Nr. 5 bei 2 a) und NJW 1961, 73 Nr. 4 bei II 2). Die dazu erforderlichen tatsächlicher. Unterlagen sind in den Berufungsurteilen und im unstreitigen Sachverhalt gegeben; daß die Parteien durch ergänzendes Vorbringen noch erhebliches Material für die Auslegung der streitigen Schiedsgerichtsklausel beibringen könnten, erscheint nach Lage der Sache und dem Ergebnis, der mündlichen Revisionsverhandlung ausgeschlossen (vgl. BGH Nr. 6 a zu § 565 Abs. 3 ZPO bei 4 sowie BGHZ 10, 350, 358; BGH NJW 1954, 150 Nr. 8 und die Anmerkung von Johannsen bei LM Nr. 5 zu § 565 Abs. 3 ZPO).

31

b)

Die Ausführungen des Berufungsgerichts laufen, kurz zusammengefaßt, darauf hinaus, als "Streitigkeiten aus dem Vertrag" im Sinne der Schiedsgerichtsklausel in Nr. 15 des Lizenzvertrages von 1951/52 konnten, was die Mikrophos-Bezüge der Beklagten anlangt, nur Streitigkeiten über den Bestand, den Umfang und die Einhaltung der in Nr. 10 des Lizenzvertrags festgelegten Verpflichtung der Beklagten, das benötigte Mikrophos-Phosphat ausschließlich von der Klägerin zu beziehen, nicht dagegen Streitigkeiten über die Ansprüche der Klägerin aus den gegenüber dem Lizenzvertrag "rechtlich selbständigen" Kaufverträgen über die einzelnen Mikrophos-Bezüge der Beklagten angesehen werden. Damit hat das Berufungsgericht unter Verkennung der rechtlichen Einordnung der einzelnen Mikrophos-Bezüge in den Lizenzvertrag der Schiedsgerichtsklausel einen zu engen Anwendungsbereich und eine schon in Anbetracht ihres Wortlauts zu enge Auslegung gegeben,

32

aa)

Das Berufungsgericht hat sich weder ausreichend noch zutreffend mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt ob hinsichtlich der Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Mikrophos-Füllungen zwischen den Parteien ein "Wiederkehrschuldverhältnis" oder ein dem Lizenzvertrag zu entnehmender einheitlicher "Bezugsvertrag" vorgelegen hat.

33

In der bereits in der Berufungsbegründung der Beklagten hierzu angeführten Entscheidung RGZ 148, 326 (332) hat das Reichsgericht den sog. "Einheitsvertrag" (Dauervertrag) gegen das sog. "Wiederkehrschuldverhältnis" dahin abgegrenzt: sei eine "ganz bestimmte" Leistung Gegenstand des Vertrags, solle also der eine Teil zur Lieferung einer bestimmten Menge, der andere Teil zur Abnahme dieser Menge, sei es auch in zeitlich getrennten Lieferungen, bis zu einem bestimmten oder unbestimmten Zeitpunkt verpflichtet sein, so liege ein wechselseitig verpflichtender Einheitsvertrag (Sukzessivlieferungsvertrag) vor; - sei dagegen eine derartige wechselseitige Bindung ausgeschlossen, sei also etwa zwar der eine Teil zur jederzeitigen Lieferung verpflichtet, der andere Teil aber zur jederzeitigen Ablehnung der Lieferung berechtigt, so sei ein Wiederkehrschuldverhältnis gegeben, dessen Eigentümlichkeit mithin im Mangel einer dauernden wechselseitigen Bindung, im Fehlen eines einheitlichen Verpflichtungsgrundes, der die einzelnen Vertragsleistungen zu einer inneren Einheit verbinde, zu erblicken sei.

34

Im Streitfall nun sind die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien in bezug auf die in Rede stehenden Mikrophos-Lieferungen, wie die Beklagte mit Recht geltend gemacht hat, nicht als ein "Wiederkehrschuldverhältnis" in diesem Sinne, sondern als ein "Einheitsvertrag", und zwar als ein "Bezugsvertrag" gestaltet gewesen (vgl. dazu BGB-RGRK 11. Aufl. § 433 Anm. 102 mit Anm. 101; Staudinger/Ostler BGB 11. Aufl. § 433 Rdn. 73; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 15. Bearb. § 101 II 4 S. 407; Larenz, Lehrbuch des Schuld rechts 1. Band 6. Aufl. § 2 VI S. 22/23). Die Beklagte hatte sich in Nr. 10 des Lizenzvertrags verpflichtet, die Mikrophos-Füllungen, die für die von ihr hergestellten Mikrophos-Apparate erforderlich sein würden, an die Apparatebesitzer zu vertreiben und ihren gesamten Bedarf an Mikrophos-Füllungen ausschließlich von der Klägerin zu beziehen. Dieser Bedarf war zwar nicht in der Art "bestimmt", daß man im voraus die Anzahl der benötigten Mikrophos-Füllungen hätte angeben können. Er war aber insofern "bestimmt", als die Beklagte den gesamten Bedarf an Füllmengen für ihre Kunden nur bei der Klägerin decken dürfte. Damit wurde, wie das Berufungsgericht selbst sagt, eine "Grundverpflichtung" (BU S. 18) und eine "Dauerbeziehung" (BU S. 25) geschaffen, aber nicht nur, wie das Berufungsgericht meint, eine Grundverpflichtung "für die einzelnen, jeweils abzuschließenden Kaufverträge" und nicht nur eine "wirtschaftliche" Dauerbeziehung, sondern eine Grundverpflichtung der Beklagten zum Bezug ihres gesamten Bedarfs an Mikrophos-Füllungen bei der Klägerin im Rahmen einer darauf gerichteten rechtlichen Dauerbeziehung. Die Beklagte hatte die jeweils benötigten Mikrophs-Füllungen nur noch abzurufen, und die Klägerin war, wie sich aus dem Sinn und Zweck des gesamten "Lizenzvertrags" ohne weiteres ergibt, verpflichtet, der Beklagten auf ihren Abruf hin die jeweils benötigten Mikrophos-Füllungen zu liefern.

35

Die Verpflichtung der Beklagten zum Bezug ihres gesamten Bedarfs an Mikrophos-Füllungen bei der Klägerin war auch nicht etwa nur eine belanglose Nebenverpflichtung im Rahmen des gesamten Lizenzvertrags, sondern, wie das Berufungsgericht selbst erwähnt, die einzige, ausdrücklichübernommene Hauptverpflichtung der Beklagten, ihre eigentliche Gegenleistung für die ihr von der Klägerin eingeräumten Befugnisse und für die Klägerin demzufolge die einzige unmittelbare Grundlage für die Erzielung eines geschäftlichen Gewinns aus dem Vertrag. Die besondere Bedeutung dieser Verpflichtung der Beklagten für das ganze Vertragswerk ergibt sich auch noch aus einigen weiteren Bestimmungen des Vertrags: nach Nr. 5 hatte die Beklagte der Klägerin allmonatlich eine Aufstellung über die getätigten Verkäufe von Füllungen zu geben, nach Nr. 6 hatte die Klägerin alle bei ihr eingehenden Aufträge und Anfragen wegen Füllmaterials für Klein-Phosphatschleusen an die Beklagte zur Erledigung weiterzuleiten, und nach Nr. 7 hatte die Beklagte in der Anfangszeit bei Unterschreitung eines Mindestbezugs von monatlich, durchschnittlich 1.000 kg Mikrophos an die Klägerin eine Ausfallgarantiesumme von 200,- DM für fehlende je 100 kg zu zahlen.

36

Als der von der Beklagten für die Mikrophos-Füllungen zu zahlende Kaufpreis war allerdings, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend bemerkt, in Nr. 11 des Vertrags nur der derzeitige Mikrophos-Einstandspreis von 4,50 DM genannt, aber nicht, wie das Berufungsgericht entgegen dem Wortlaut der Nr. 11 zu folgern scheint, als derzeitiger Einstandspreis "für Mikrophos" schlechthin, sondern als derzeitiger Einstandspreis "für die Beklagte", also als der gerade für sie geltende Kaufpreis. Etwaige spätere Änderungen des für die Beklagte geltenden Kaufpreises konnten natürlich nicht vorhergesehen und deshalb in dem Vertrag selbst noch nicht festgelegt werden. Daraus folgt aber keineswegs, daß später der Preis der Mikrophos-Füllungen "unabhängig vom Lizenzvertrag" in dem Sinne, wie das Berufungsgericht das zu verstehen scheint, ausgehandelt und vereinbart worden, sei. Spätere Preisvereinbarungen waren zumindest in dem Sinne von dem Lizenzvertrag "abhängig", als sie sich auf Lieferungen bezogen, zu deren Aufgabe und Abnahme sich die Beklagte in Nr. 10 des Lizenzvertrags verpflichtet hatte. Im übrigen wurde gerade in der vom Berufungsgericht selbst herangezogenen Nr. 11 des Lizenzvertrags schon durch den Gebrauch der Worte "zur Zeit" zum Ausdruck gebracht, daß der von der Beklagten vertraglich zu zahlende Preis sich während der Vertragsdauer ändern könne, und darüber hinaus für den Fall einer Erhöhung der Lieferpreise noch ausdrücklich bestimmt, daß die bisherigen Preise noch zwei Monate lang für die bereits vorher eingeleiteten Aufträge der Beklagten gültig bleiben sollten.

37

Daß der Beklagten unmittelbar nach jedem Mikrophos-"Kauf" ein Rechnungsformular über die gekaufte Menge übersandt wurde, spricht entgegen der Meinung des Berufungsgerichts durchaus nicht für das Vorliegen "rechtlich selbständiger Kaufverträge" über die einzelnen Mikrophos-Lieferungen. Dieses Verfahren war vielmehr auch bei Vorliegen eines einheitlichen "Bezugsvertrages" ein sich geradezu anbietendes und durchaus zweckmäßiges Verfahren zur Abrechnung der im Rahmen des Bezugsvertrags von der Beklagten abgenommenen Mengen.

38

Die Rechte und Pflichten der Parteien hinsichtlich der einzelnen Mikrophos-Bezüge der Beklagten haben mithin ihren Rechtsgrund in einem bereits im Lizenzvertrag von 1951/52 enthaltenen Bezugsvertrag und nicht in einzelnen, dem Lizenzvertrag gegenüber rechtlich selbständigen Kaufverträgen gehabt. Paß das Berufungsgericht das verkannt hat, war ein Rechtsfehler.

39

bb)

Schon aus diesem Grunde ist die Auslegung, die das Berufungsgericht der streitigen Schiedsgerichtsklausel gegeben hat, von Rechtsirrtum beeinflusst. Denn wenn das Berufungsgericht diese Schiedsgerichtsklausel einengend dahin auslegt, Streitigkeiten "aus diesem Vertrag" im Sinne der Nr. 15 hätten sich, was die Mikrophos-Bezüge der Beklagten anlangt, nur im Hinblick auf den Bestand, den Umfang und die Einhaltung der ausschließlichen Bezugsverpflichtung der Beklagten ergeben können, so beruht das ersichtlich auf seiner rechtsirrigen Auffassung, über die einzelnen Mikrophos-Bezüge seien einzelne, dem Lizenzvertrag gegenüber rechtlich selbständige Kaufverträge abgeschlossen worden. Wird dagegen erkannt, daß der Lizenzvertrag in Nr. 10 nicht nur eine (einseitige) Bezugsverpflichtung der Beklagten, sondern einen (gegenseitigen) Bezugsvertrag enthielt, so müssen auch die Streitigkeiten, die aus der Durchführung der Bezugsverpflichtung der Beklagten entstehen konnten, als Streitigkeiten aus dem Bezugsvertrag und damit "aus diesem Vertrag" im Sinne der Nr. 15 angesehen werden.

40

cc)

Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht auch die rechtliche Bedeutung der in der Schiedsgerichtsklausel verwendeten Wendung "Streitigkeiten, die sich eventuell aus diesem Vertrag ergeben," nicht richtig erkannt hat.

41

Wie die Beklagte bereits in ihrer Berufungsbegründung durch ihren Hinweis auf die Fälle der Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 133, 16, des Oberlandesgerichts Hamburg im Betriebsberater 1958, 1000 und des Oberlandesgerichts Dresden in der Juristischen Wochenschrift 1926, 2113 Nr. 7 zur Erwägung gestellt hatte, hätten die Parteien mittels einer ausdrücklichen Bestimmung in ihrer Schiedsgerichtsvereinbarung gewisse "Streitigkeiten" aus der Durchführung der Bezugsverpflichtung der Beklagten, also etwa die hier in Rede stehenden Streitigkeiten um die Bezahlung einzelner Mikrophos-Bezüge, von der Schiedsgerichtsvereinbarung ausnehmen können, - so wie zum Beispiel die Parteien in dem Fall der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 133, 16 von der Vereinbarung eines Schiedsgerichts für "alle aus Anlaß dieses Vertrags entstehenden Rechtsstreitigkeiten" ausdrücklich "dem Grund und der Höhe nach anerkannte Zahlungsverbindlichkeiten" ausgenommen hatten. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits haben eine solche Ausnahme mindestens nicht ausdrücklich vereinbart. Ob gleichwohl etwaige Zahlungsklagen zuüberhaupt nicht mehr streitigen Zahlungsverbindlichkeiten oder etwaige Zahlungsklagen, denen lediglich Einwendungen gerade in bezug auf die betreffenden einzelnen Mikrophos-Lieferungen, z.B. Mängel- oder Stundungseinreden, entgegengesetzt werden, nach dem Sinn und Zweck der Schiedsgerichtsklausel und dem mutmaßlichen Willen der Parteien als nicht mehr unter die Schiedsgerichtsklausel fallend anzusehen wären, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Die sachlichrechtlichen Einwendungen, die hier die Beklagte gegen die eingeklagten Zahlungsforderungen erhebt und die übrigens im wesentlichem der Klägerin in der Sache H.K.O. 45/60 zumindest schon bei Einreichung der Klagebegründung vom 8. April 1960, in der Sache H.K.O. 138/60 schon bei Einreichung der Klageschrift vom 28. November 1960 selbst bekannt waren, - namentlich also die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, die Einwendung der Dichtigkeit des Lizenzvertrags und die Aufrechung mit Gegenforderungen, - leitet die Beklagte, zumindest zum größten Teil, unzweifelhaft im Sinne der Nr. 15 des Lizenzvertrags "aus diesem Vertrag" her. Schon weil von Anfang an also zumindest vorwiegend solche Einwendungen der Beklagten "aus dem Vertrag" den eigentlichen Gegenstand des "Streites" bildeten, muß der ganze Rechtsstreit im Sinne der Nr. 15 als eine "Streitigkeit, die sich evtl. aus diesem Vertrag ergeben" konnte, angesehen werden.

42

c)

Nach alledem fällt der hier zur Entscheidung des ordentlichen Gerichts gestellte Rechtsstreit der Parteien unter die Schiedsgerichtsklausel in Nr. 15 des Lizenzvertrags von 1951/52.

43

4.

Bedenken gegen die Gültigkeit der Schiedsgerichtsklausel, die hier zu beachten wären, bestehen nicht. Eine etwaige Nichtigkeit des Lizenzvertrags im übrigen, sei es nach § 306 BGB, sei es nach § 20 GWB, würde, wovon auch die Parteien selbst ausgehen, die Gültigkeit der darin enthaltenen Schiedsgerichtsklausel nicht berühren. Aus § 91 GWB würden, falls der Lizenzvertrag der Parteien als ein Vertrag über die Benutzung von Patenten im Sinne des § 20 GWB anzusehen sein sollte, Bedenken gegen die Gültigkeit der Schiedsgerichtsklausel schon deshalb nicht herzuleiten sein, weil Verträge der in § 20 GWB bezeichneten Art nicht unter die Vorschrift des § 91 GWB fallen. Das Schiedsgericht würde, wie zusätzlich bemerkt sei, auch nicht gehindert sein,über die kartellrechtliche Gültigkeit der sachlichrechtlichen Bestimmungen des Lizenzvertrags von 1951/52 zu entscheiden, falls sie die Beklagte vor dem Schiedesgericht wiederum in Frage stellen sollte (BGH GRUR 1963, 331, 334).

44

III.

Unter Aufhebung der Urteile des Berufungs- und des Landgerichts waren daher die beiden Klagen auf die Einrede der Beklagten, daß der Rechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei, als unzulässig abzuweisen.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Heusinger
Löscher
Jungbluth
Hill
Offterdinger