Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1963, Az.: III ZR 176/62
Umfang der Amtspflichten eines mit der Untersuchung an ein katholisches Pfarramt gelieferten Messweins befaßten staatlichen Weinkontrolleurs und eines Chemischen Untersuchungsamts; Verschuldens eines Beamten bei Erteilung einer unrichtigen oder irreführenden Auskunft oder Begutachtung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1963
- Aktenzeichen
- III ZR 176/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14638
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 02.08.1962
- LG Freiburg - 24.11.1959
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
- § 21 WeinG i.d.F. vom 25. Juli 1930
- § 24 WeinG i.d.F. vom 25. Juli 1930
Fundstellen
- DÖV 1964, 825 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1964, 299-300 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1964, 316-319 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfange der Amtspflichten eines staatlichen Weinkontrolleurs und eines Chemischen Untersuchungsamts, die mit der Untersuchung eines an ein katholisches Pfarramt gelieferten Messweins befaßt werden, und zur Frage des Verschuldens der Beamten bei Erteilung einer unrichtiger, oder irreführenden Auskunft oder Begutachtung.
In dem Rechtsstreit
...
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1963
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des beklagten L. gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg i.Br. - vom 2. August 1962 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin wird unter teilweiser Aufhebung des vorbezeichneten Urteils die Berufung der beklagten St. gegen das Teil- und Zwischenurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 24. November 1959 zurückgewiesen.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der gegen beide Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach zuerkannten Ansprüche wird die Sache an das Landgericht Freiburg i.Br. zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden beiden Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt; im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Landgericht vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin, eine seit 1870 als Messwein-Lieferantin zugelassene Wein-Großhandlung, lieferte dem Katholischen Pfarramt Bü. (B.) einen von der Firma J. E. in K. eingeführten afrikanischen Messwein aus dem Kloster der Weißen Väter à Maison Carrée. Der Bü. Kaplan We. glaubte nach Genuß dieses Weines einen merkwürdigen Nachgeschmack zu spüren und wandte sich daher an den in Bü. wohnenden damaligen staatlichen Weinkontrolleur P.. Auch dieser stellte einen Nachgeschmack fest, schöpfte Verdacht auf einen unerlaubten Zusatz, ließ sich eine weitere Flasche geben und ersuchte das Chemische Untersuchungsamt der St. F. i.Br. mit Schreiben vom 25. März 1957 um eine Untersuchung dieser Probe; dabei bediente Weinkontrolleur P. sich eines Formblattes, das dem Muster Anlage A der Grundsätze für die einheitliche Durchführung des Weingesetzes vom 2. November 1955 (RGBl 1933 I S. 801, 805) - "Grundsätze" - entsprach. Die Untersuchung wurde von Chemierat Lu. vorgenommen, der gerade im Mitteilungsblatt der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Fachgruppe Lebenemittelchemie und gerichtliche Chemie, 11. Jahrgang, 1957 Nr. 3 (März 1957) S. 46 ff, einen "Beitrag zum Nachweis und zur Bestimmung von Bromessigsäureverbindungen in Wein" veröffentlicht hatte. Lu. ließ sich nach der Analyse noch eine zweite Flasche des Messweins von Weinkontrolleur P. schicken und notierte sich das Ergebnis beider Analysen mit Bleistift auf dem ihm von Weinkontrolleur P. übersandten Formular wie folgt:
"Brom quantitativ 0,43 mg/ltr 0,53 mg/ltr Bromessigsäure nicht nachweisbar.
Es besteht nur der Verdacht, daß zur Herstellung des Messweines ein mit einem bromhaltigen Konservierungsmittel versetzter Wein verwendet wurde".
Das Schreiben des Chemierats Lu. vom 16. August 1957, mit dem er dieses Ergebnis dem Weinkontrolleur P. mitteilte, hatte jedoch folgenden Wortlaut:
"Brom nach Florentin und Munsch positiv positiv Brom quantitativ 0,43 0,53 Bromessigsäure zersetzt zersetzt Es besteht der berechtigte Verdacht, daß zur Herstellung dieses Messweines ein mit einem bromhaltigen Konservierung mittel (Bromessigsäure) versetzter Wein verwendet wurde".
Weinkontrolleur P. teilte diese Auskunft dem Pfarramt Bü. mit Schreiben vom 21. August 1957 in vollen Wortlaut mit und fügte seinerseits folgendes hinzu:
"Zu dem Vorstehenden ist zu bemerken, nicht bei der "Herstellung" des obigen Weines, sondern bei der späteren Behandlung desselben kann die Bromessigsäure mit größerer Wahrscheinlichkeit zugesetzt worden sein. Bromessigsäure darf weder bei der Gewinnung, noch bei der späteren Behandlung eines Weines zugesetzt werden. Ein mit diesem Stoff versetzter Wein ist nach den gegebenen weingesetzlichen Bestimmungen als verfälscht zu beanstanden; umsomehr, wenn es sich dabei, wie im vorliegenden Falle, um einen Meßwein handelt.
Angesichts des obigen Untersuchungsergebnisses empfiehlt es sich, den noch vorhandenen Bestand dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen. Von einer weiteren Verwendung als Messwein ist dringend abzuraten.
Da, wie oben angegeben, die Bromessigsäure z.T. zersetzt ist, konnte die genaue, ursprünglich zugesetzte Menge nicht bestimmt werden. Aus diesem Grunde wird von einer strafrechtlichen Verfolgung abgesehen".
Das Pfarramt Rü. übersandte dieses Schreiben des Weinkontrolleurs P. an das Erzbischöfliche Ordinariat in F., welches, ohne sich vorher mit der Klägerin, mit Chemierat Lu. oder dem Weinkontrolleur P. in Verbindung zu setzen, durch den an alle Pfarrämter, Rektoren und Krankenhäuser und Vorsteher der Kloster in der Erzdiözese gerichteten Runderlaß Nr. 14747 vom 16. November 1957 folgendes Inderdikt erließ:
"Die von einer amtlichen Stelle durchgeführte chemische Untersuchung des von der Firma Gh. Bu., vereidigter Messweinlieferant, A., G.straße ..., gelieferten Weines, der folgende Bezeichnung trägt: "Vinum pro Missa - Original Afrikaner Messwein aus dem Kloster der Weißen Väter à Maison Carrée" hat ergeben, daß dem oben bezeichneten Wein ein bromhaltiges Konservierungsmittel (Bromessigsäure) beigemischt wurde. Nach den geltenden weingesetzlichen Bestimmungen ist ein mit diesem Stoff versetzter Wein als verfälscht zu beanstanden; umsomehr, wenn es sich dabei um einen Messwein handelt.
Daher untersagen wir hiermit eine weitere Verwendung des bezeichneten Weines als Messwein. Es empfiehlt sich, den etwa noch vorhandenen Bestand dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen.
Zufolge des vorgenannten chemischen Untersuchungsergebnisses vermögen wir die Firma Ch. Bu., A., G.straße ..., nicht mehr als Messwein-Lieferantin anzuerkennen".
Das Interdikt wurde nicht im Amtlichen Nachrichtenblatt des Erzbistums F. veröffentlicht, aber in Abschriften unter Beifügung beglaubigter Abschriften des Untersuchungsbefundes des Chemischen Untersuchungsamts und des Begleitschreibens des Weinkontrolleurs P. vom 21. August 1957 den Ordinariaten in Rottenburg, Speyer, Würzburg, München, Bamberg, Eichstätt, Regensburg und Passau zugeleitet; veröffentlicht wurden die Schreiben von Lu. und P. in der am 26. November 1957 ausgegebenen Folge 18 des Amtsblatts für das Bistum Passau.
Unmittelbar nach Bekanntwerden des Interdikts setzten die Bemühungen der Klägerin ein, die Reinheit des dem Bü. Pfarramt gelieferten afrikanischen Messweines zu beweisen und das Ordinariat um die entsprechenden Entschließungen zu bitten. Diesen Bemühungen schlossen sich auch Weinkontrolleur P. und Chemierat Lu. an. P. wies in seinem Schreiben vom 21. November 1957 an den Rechtsberater der Klägerin, Rechtsanwalt B. darauf hin, daß der Schluß auf Verwendung eines bromhaltigen Konservierungsmittels "keinesfalls zwingend" sei. Auch Chemierat Lu. legte in seinem Schreiben vom 22. November 1957 an Rechtsanwalt B. dar, daß und warum von ihm nur der Verdacht der Verwendung eines bromhaltigen Konservierungsmittels habe geäußert werden können, und richtete am 27. November 1957 folgendes Schreiben an das Erzbischöfliche Ordinariat:
"Zu unserem in obiger Sache an den Weinkontrolleur P., Bü./Bd., am 16. August 1957 mitgeteilten Befund teilen wir Ihnen folgendes mit:
In der Asche der beiden untersuchten Weine konnte etwas Brom nachgewiesen werden. Die quantitative Bestimmung ergab einen Bromgehalt von 0,43 bzw. 0,53 Milligramm im Liter.
Bromessigsäure oder deren Ester konnte in den beiden Proben nicht nachgewiesen werden. Da die gefundenen Werte an der oberen Grenze der von uns bisher untersuchten, unverdächtigen Weine lagen, haben wir damals den Verdacht ausgesprochen, daß zur Herstellung dieses Weines ein mit einem bromhaltigen Konservierungsmittel versetzter Wein verwandt wurde.
Inzwischen sind uns Literaturangaben bekannt geworden (Kramber: Kellerwirtschaftl. Lexikon, Ebach: Deutsche Weinzeitung vom 11. November 1957 und Literatur-Referate in der Zeitschrift für Lebensmittel-Untersuchung und Forschung), daß Brom in Wein in einer Menge bis zu 1 Milligramm im Liter, nach Ebach bis zu 1,5 mg/l von Natur aus enthalten sein kann, besonders in Weinen, die an der Küste gewachsen sind oder auf vorgeschichtlichen Meeresböden.
Wir können daher den in obigem Befund ausgesprochenen Verdacht nicht mehr aufrecht erhalten und bitten, die aus dieser Formulierung gezogene Schlußfolgerung bezüglich der Eignung des fraglichen Weines als Messwein zurückzunehmen".
Mit Schreiben vom 18. Dezember 1957 hat das Chemische Untersuchungsamt F. dem Erzbischöflichen Ordinariat als Befund einer Untersuchung von acht Proben des gleichen afrikanischen Messweines mitgeteilt, daß Bromessigsäure nicht nachweisbar sei.
Im Hinblick darauf, daß die Konsekration bei bewußter Verwendung von verfälschtem Messwein ungültig ist, bestand das Erzbischöfliche Ordinariat trotz dieser neuen Stellungnahmen des Chemierats Lu. und anderer, ihm von der Klägerin alsbald vorgelegten Gutachten darauf, den aufgekommenen Verdacht durch Erhebung eines Obergutachtens einer unbeteiligten Stelle ganz auszuräumen. Dieses wurde am 16. Dezember 1957 auftragsgemäß von dem Güterdirektor Dr. Heinrich D. (T.) erstattet und traf am 24. Dezember 1957 beim Erzbischöflichen Ordinariat in F. ein. Der Obergutachter Dr. D. kam zu dem Ergebnis, "daß der Verdacht auf Behandlung des afrikanischen Messweins mit Stabilo bzw. Bromessigsäure keinesfalls aufrecht erhalten werden kann". Noch am 24. Dezember 1957 hat das Erzbischöfliche Ordinariat durch Runderlaß Nr. 16596 sein Interdikt vom 16. November 1957 zurückgenommen und die Klägerin wieder als Messwein-Lieferantin anerkannt.
Die Klägerin sieht in dem Schreiben des Chemierats Lu. an den Weinkontrolleur P. vom 16. August 1957 und in dem Schreiben des Weinkontrolleurs P. an das Pfarramt Bü. vom 21. August 1957 sowie in derem damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Verhalten Verletzungen ihr gegenüber bestehender Amtspflichten. Sie verlangt deshalb vom beklagten L. als Dienstherrn des damaligen Weinkontrolleurs P. und von der beklagten St. F. i.Br. als Dienstherrn des Chemierats Lu. Schadensersatz nach Amtshaftungsgrundsätzen.
Sie behauptet, durch die leichtfertige und pflichtwidrige Verdächtigung des Weines, durch das dadurch zwangsläufig ausgelöste Interdikt der Kirchenbehörde sowie durch das allgemeine Bekanntwerden all dieser Umstände, insbesondere des Wortlauts der irreführenden Schreiben der beiden Beamten vom 16. und 21. August 1957 habe sie einen großen Schaden erlitten. Schwer geschädigt worden sei auch ihre Lieferantin, die Firma J. E. in K., die ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten habe. Die Klägerin hat ihren und den der Firma E. entstandenen Schaden zuletzt im einzelnen mit 15.063,61 DM beziffert und demgemäß beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 15.063,61 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1958 zu zahlen.
Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen. Sie stellen in Abrede, daß den beiden Beamten Amtspflichten der Klägerin gegenüber obgelegen und sie schuldhaft pflichtwidrig gehandelt hätten. Die Beklagten bestreiten auch einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten ihrer Beamten und dem behaupteten Schaden der Klägerin, insbesondere den von der Kirchenbehörde ausgesprochenen Interdikt, und meinen, die Klägerin habe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit für ihren behaupteten Schaden, da ihr ein Schadensersatzanspruch gegen die Kirche zustehe. Beide Beklagte wenden ferner Mitverschulden der Klägerin ein und bestreiten schließlich den von ihr behaupteten Schaden.
Durch Teil- und Zwischenurteil hat das Landgericht die Klage gegen das beklagte L. abgewiesen und den Klageanspruch gegen die beklagte St. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und die beklagte St. Berufung eingelegt; die Klägerin mit dem Ziel, auch den Klageanspruch gegen das beklagte L. dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären; die beklagte St. mit dem Begehren, die gegen sie erhobene Klage abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat auf diese Rechtsmittel in Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Hauptsache erkannt:
Der Klaganspruch auf Schadensersatz gegen das erstbeklagte Land wird dem Grunde nach für berechtigt erklärt.
Die Klage gegen die zweitbeklagte St. F. wird als unbegründet abgewiesen.
Hiergegen haben die Klägerin und das beklagte L. Revision eingelegt; die Klägerin, soweit ihre Klage gegen die beklagte St., abgewiesen, und das beklagte L., soweit es dem Grunde nach verurteilt worden ist. Die beiden Revisionskläger verfolgen insoweit ihre früheren Anträge zur Klage weiter.
Die beklagte St. bittet um Zurückweisung der Revision der Klägerin und diese um die Zurückweisung der Revision des beklagten L..
Entscheidungsgründe
I.
Revision des beklagten L..
(Amtshaftungsanspruch wegen des Verhaltens des Weinkontrolleurs Platz).
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Weinkontrolleur P. bei seiner gesamten Tätigkeit, die er im Zusammenhang mit der Prüfung des ihm vom Kaplan We. übergebenen Weines sowie mit der Unterrichtung des Pfarramts Bü. über das Ergebnis der Untersuchung entfaltet hat, in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat, daß ihm insoweit Amtspflichten auch gegenüber der Klägerin und ihrer Zedentin als den Lieferfirmen obgelegen haben, und daß das beklagte L. für ein hierbei etwa schuldhaft pflichtwidriges Handeln des Weinkontrolleurs P. nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 SG einzustellen hat.
Das ist rechtlich bedenkenfrei; die Revision hat in dieser Beziehung auch keine Angriffe erhoben.
2.
Es bedarf keines Eingehens darauf, ob die von der Revision bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichts zutreffend ist, P. habe bereits durch die wörtliche Weitergabe des Untersuchungsergebnisses des Chemierats Lu. schuldhaft gegen seine Verschwiegenheitspflichten verstoßen, und vor allem, er habe dem Pfarramt Bü. nur mitteilen dürfen, daß der Wein nach dem Ergebnis der chemischen Untersuchung nach den allgemeinen Vorschriften "nicht zu beanstanden" sei. Denn auf jeden Fall ist die weitere Annahme des Oberlandesgerichts rechtlich bedenkenfrei, P. habe der Klägerin und ihrer Zedentin gegenüber Amtspflichten dadurch schuldhaft verletzt, daß er dem Pfarramt Bü. eineunrichtige Auskunft gegeben habe.
In dieser Beziehung geht die gefestigte Rechtsprechung des erkennenden Senats dahin: Ein um Auskunft angefangener Beamter muß diese, wenn er sie erteilt, richtig, klar, unmißverständlich und vollständig geben, gleichgültig ob für ihn eine Pflicht zur Erteilung der Auskunft besteht oder nicht und ob sie ihm erlaubt oder nicht erlaubt ist. Diese Amtspflicht zu einer richtigen Auskunft besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird oder der nach der Natur des Amtsgeschäfts durch diese Auskunft berührt wird oder über den sich die Auskunft verhält. Für die Frage, ob eine amtliche Auskunft richtig und sachgerecht ist, ist entscheidend darauf abzustellen, wie sie von dem Empfänger aufgefaßt wird und werden kann oder welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist (vgl. die Zusammenstellung der Rechtsprechung im DVBl 1963, 613, 616, 619).
Insoweit hat hier aber das Berufungsgericht aus dem Inhalt der dem wörtlich weitergegebenen Untersuchungsergebnis des Chemierats Lu. beigefügten eigenen zusätzlichen Bemerkungen des Weinkontrolleurs P. rechtlich bedenkenfrei entnommen, daß P. damit jedenfalls bei einem in Fragen der Behandlung und chemischen Untersuchung von Wein als "Laie" anzusehenden Empfänger dieser Auskünfte, wozu das Pfarramt Bü. und auch das Erzbischöfliche Ordinariat gehören, objektiv den Eindruck erweckt hat, dem untersuchten Wein seitatsächlich ein verbotener Zusatz (Bromessigsäure) beigegeben worden, obwohl ihm nach den tatrichterlichen Feststellungen klar war, daß nach dem chemisch festgestellten Bromgehalt zwar ein "berechtigter Verdacht" bestand, jedoch in dem Wein Bromessigsäure "nicht nachweisbar" war. Das hätte P. somit in seinem Bericht eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Irrig ist die Auffassung der Revision, die zusätzlichen Bemerkungen des Weinkontrolleurs P. gingen über den von Chemierat Lu. geäußerten "berechtigten Verdacht" nicht hinaus. Es genügt hierzu, auf die insoweit durchaus zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts zu verweisen. Daß durch den Bericht des Weinkontrolleurs P. an das Pfarramt Bü. das Interesse der Klägerin und ihrer Zedentin berührt wurde, da sie die Lieferanten des untersuchten und verdächtigten Weines waren, so daß auch ihnen gegenüber die Pflicht bestand, eine richtige und vollständige Auskunft über diesen Wein zu erteilen, ist zweifelsfrei.
Darauf, ob für P. voraussehbar war, daß das Erzbischöfliche Ordinariat vom Pfarramt Bü. über das Ergebnis der Untersuchung unterrichtet wurde, und ob er seinen Bericht dem Pfarramt Bü. lediglich zum Zwecke weiterer Verhandlungen des Pfarramts Bü. mit der Klägerin als Lieferfirma erteilt hat, worauf die Revision abstellt und wozu sie Verfahrensrügen erhebt, kommt es für die Frage, ob eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zu bejahen ist, nicht an. Denn schon dadurch, daß P. seine amtliche Auskunft und Belehrung dem Pfarramt Bü. gegenüber nicht klar und unmißverständlich, sondern - wie das Oberlandesgericht mit Recht ausgeführt hat - irreführend erteilte, obwohl ihm nach den tatrichterlichen Feststellungen bekannt war, daß Lu. ihm gegenüber lediglich den "berechtigten Verdacht" auf einen "nicht nachweisbaren" verbotenen Zusatz mitgeteilt hatte, verstieß er schuldhaft gegen seine Amtspflicht auf Erteilung einer richtigen, klaren und eindeutigen Auskunft. Weil sich im Rahmen des § 839 BGB das Verschulden nur auf die Verletzung der Amtspflicht beziehen muß, kommt es insoweit auf die Voraussehbarkeit der schädigenden Folgen der unrichtig erteilten Auskunft, insbesondere eines daraus möglicherweise entstehenden großen Schadens der Klägerin infolge des Interdikts nicht an (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 45). Daß die Auskunft oder der Bericht von P. an das Pfarramt Bü. für dieses von Bedeutung war oder von diesem nicht einfach als irrelevant hingenommen werden würde, war nach dem festgestellten Sachverhalt für P. jedenfalls erkennbar. Denn er kannte die strengen kirchlichen Vorschriften für Messwein, und er konnte und mußte deshalb damit rechnen, daß sein Bericht "irgendwelche Maßnahmen" durch das. Pfarramt Bü. in Bezug auf den von der Klägerin gelieferten Messwein auslösen würde. Das genügt aber, um eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Weinkontrolleurs P. wegen unrichtiger Auskunftserteilung, auch begangen gegenüber der Klägerin und ihrer Zedentin, bejahen zu können.
3.
Das Berufungsgericht hat weiterhin festgestellt, daß diese somit rechtlich bedenkenfrei angenommene schuldhafte Amtspflichtverletzung des Weinkontrolleurs P. auch den nach der Behauptung der Klägerin insbesondere durch das Interdikt des Erzbischöflichen Ordinariats vom 16. November 1957 entstandenen Schaden adäquat verursacht hat. Dazu führt es aus:
Ohne diese durch P. beim Ordinariat hervorgerufene irrige Vorstellung, der von der Klägerin für kirchliche Zwecke gelieferte Wein sei tatsächlich unzulässigerweise mit einem bromhaltigen Konservierungsmittel versetzt, sei das die Klägerin mittelbar schädigende Interdikt nicht ergangen. Angesichts des dem Ordinariat als Tatsache mitgeteilten verbotenen Zusatzes (Bromessigsäure) liege auch das sofortige Ergehen des Interdiktes, d.h. ohne vorherige Anhörung der Klägerin als Lieferfirma und ohne vorherige nochmalige Einholung eines Obergutachtens durch das Ordinariat, nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit und des Vorhersehbaren, zumal bei der großen liturgischen Bedeutung der Sache und der Verantwortung des Ordinariats für diese Angelegenheit.
Gegenüber den von der Revision hierzu erhobenen Rügen ist zunächst zu bemerken, daß bei einer - wie hier - feststehenden schuldhaften Amtspflichtverletzung der Ursachenzusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden vom Tatrichter nicht nach§ 286 ZPO, sondern auf der Grundlage des ihn freier stellenden § 287 ZPO festzustellen ist (LM § 287 ZP Nr. 4; BGH Z 4, 192). Mithin ist dem Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang eine Nachprüfung der vom Berufungsgericht in dieser Beziehung getroffenen Feststellung möglich. Insoweit ist aber ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Rechtsfehler des Oberlandesgerichts nicht ersichtlich.
Wenn der Domkapitular Dr. V. als Zeuge bekundet hat, für den Erlaß des Interdikts sei ausschließlich der mitgeteilte Befund des Chemischen Untersuchungsamts der beklagten St. maßgebend gewesen, und die Revision eine nicht genügende Berücksichtigung dieser Aussage durch den Tatrichter rügt, so ist dazu in erster Linie zu bemerken, daß sich das Oberlandesgericht bei seiner Würdigung mit dieser Aussage ausdrücklich auseinandergesetzt hat (BU S. 38); darüber hinaus war es entgegen der Ansicht der Revision in Anwendung des§ 287 ZPO nicht gehindert, dieser Zeugenaussage insoweit eine entscheidende Bedeutung nicht beizumessen, sondern auf Grund der sonstigen bedenkenfrei festgestellten Umstände (wörtliche Übernahme des Begleittextes von P. in das Interdikt, Umdeutung eines Verdachts in eine Tatsache durch P. gegenüber den Kirchenbehörden) die tatsächliche Folgerung zu ziehen, daß durch das Zusatz schreiben des Weinkontrolleurs P. das sofortige Interdikt und die Mitteilungen an die anderen Diözesen verursacht worden ist. Zwar hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, "allein" oder "ausschließlich" durch das Verhalten von P. seien die genannten, die Klägerin schädigenden Folgen eingetreten. Jedoch kommt es auf diese rein zusätzliche Bemerkung nicht an, da das Berufungsgericht sich - weil es, worauf noch einzugehen sein wird, eine Amtspflichtverletzung des Chemierats Lu. überhaupt verneint - mit der Frage, ob P. die erwähnten Folgen "allein" oder nur "mit"-verursacht hat, rechtlich nicht auseinanderzusetzen brauchte. Hier genügt jedenfalls der Hinweis, daß auch ein nurmitverursachendes Verhalten des Weinkontrolleurs P. ausreichend ist (vgl. BGB-RGRK a.a.O. § 839 Anm. 50), und zumindest eine solche Mitverursachung ist nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts zweifelsfrei gegeben.
4.
Schließlich ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit der Klägerin, anderweitig Ersatz für ihren Schaden zu erhalten, insbesondere in Form eines Ersatzanspruchs gegen das Erzbischöfliche Ordinariat, verneint hat, was die Revision ebenfalls bekämpft.
Der von der Revision erbetenen Prüfung und Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Erlaß des Interdikts vom 16. November 1957 und sein vorläufiges Bestehenlassen sowie die sonstigen begleitenden Umstände der Nachprüfung durch die staatlichen Berichte entzogene "kirchliche Interna" sind (vgl. hierzu BGHZ 22, 383, 390/391), wovon die Vordergerichte ausgehen, bedarf es nicht. Denn das Ergebnis des Berufungsgerichts ist jedenfalls schon deshalb richtig, weil nach dem bedenkenfrei festgestellten Sachverhalt das Erzbischöfliche Ordinariat schuldlos davon ausgehen konnte, dem Wein sei tatsächlich ein verbotenes chemisches Konservierungsmittel zugesetzt worden. Allein dieser Umstand rechtfertigte eine sofortige Maßnahme des Ordinariats mit dem Ziel, die Verwendung des von der Klägerin gelieferten und untersuchten Weines als Messwein allgemein zu untersagen und dieses Verbot bekannt zu machen, wobei weder die Art und Weise des Vorgehens des Ordinariats noch Form und Inhalt des Interdikts den "Grundsatz der Verhältnismäßigkeit" in der Anwendung der "verwaltungsmäßigen. Mittel" verletzt haben. Das Gleiche gilt, soweit das Ordinariat trotz der an es gerichteten berichtigenden Erklärungen des Chemierats Lu. vom 27. November 1957 mit der Aufhebung des ausgesprochenen Interdikts noch zugewartet hat, bis das vom Güterdirektor Dr. D. vom Ordinariat eingeholte Obergutachten vorlag, das den Verdacht eines Zusatzes von Bromessigsäure endgültig beseitigte.
Da hiernach ein Amtshaftungsanspruch der Klägerin gegen das beklagte L. wegen der schuldhaft pflichtwidrigen unrichtigen Auskunftserteilung durch den Weinkontrolleur P. gegeben ist, und das Berufungsurteil insoweit auch einen sonstigen Rechtsfehler zu Lasten des beklagten L. - z.B. hinsichtlich der angenommenen Wahrscheinlichkeit eines Schadens der Klägerin - nicht enthält, ist die Revision des beklagten L. zurückzuweisen.
II.
Revision der Klägerin.
(Amtshaftungsanspruch wegen des Verhaltens des städtischen Chemierats Lu.).
1.
Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht des Landgerichts einen Amtshaftungsanspruch der Klägerin gegen die beklagte St. aus im wesentlichen folgenden Erwägungen verneint:
Die Beantwortung der Frage, ob Chemierat Lu. mit seinem Schreiben vom 16. August 1957 an P. schuldhaft Amtspflichten verletzt habe, hänge nicht allein von der Richtigkeit seiner darin enthaltenen Angaben vom Standpunkt jedes Dritten aus gesehen ab, sondern auch davon, ob neben oder vor dieser schriftlichen Auskunft schon eine "mündliche" gegeben worden sei; ferner davon, wie nach der berechtigten Erwartung des Chemierats Lu. der Weinkontrolleur P. als Empfänger der Auskunft diese habe verstehen und diesem Verständnis entsprechend unter Beachtung seiner eigenen Amtspflichten habe handeln müssen.
Die Auskunft Lu. vom 16. August 1957 sei insoweit richtig, als in ihrem ersten Teil das Ergebnis der chemischen Analyse (Bromgehalt) mitgeteilt worden sei.
Aber auch die im zweiten Teil der Auskunft enthaltene "Verdachtsäußerung" sei unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt zu beanstanden. Das wird vom Berufungsgericht im einzelnen begründet, besonders mit dem Hinweis darauf, daß der festgestellte und für die Beamten des Chemischen Untersuchungsamts nach ihren bis dahin gemachten und zumutbaren Erfahrungen ungewöhnlich hoch erscheinende Bromgehalt von 0,43 und 0,53 mg/ltr jedenfalls Zerfallsprodukte eines wirksam bromessigsäurehaltigen Zusatzes hätten sein können, mithin ein Verdacht auf den Zusatz eines solchen verbotenen Konservierungsmittels durchaus naheliegend und geboten gewesen sei; ferner daß das Aussprechen eines Verdachts in einem solchen Fall den zum Schutz der Volksgesundheit mit der Aufdeckung und Bekämpfung von Weinfälschungen betrauten Beamten ermöglicht werden und erlaubt sein müsse, um alsdann diesen Wein zum Gegenstand besonderer Beobachtung machen zu können. Davon, daß diese Beamten erst nach dem Beweis einer Straftat, hier also erst nach dem Nachweis einer Verfälschung (direkter Nachweis noch nicht zersetzter Bromessigsäure in Wein, der nach dem Sprachgebrauch einen "begründeten Verdacht" gleichstehe), die die Untersuchungsämter zur Strafverfolgung zwinge, tätig werden dürften, könne keine Rede sein. Die Verdachtsäußerung des Chemierats Lu. sei auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie von ihm als "berechtigt" bezeichnet worden sei. Da ein von vornherein als "unberechtigt" erkannter Verdacht gar nicht ernstlich geäußert werde, mithin überhaupt kein "Verdacht" sei, handele es sich hierbei lediglich um ein "schmückendes" Beiwort. Dieses Wort habe auch nicht den Sinn eines bereits "gesteigerten" Verdachts, wie z.B. die Wendung in § 203 StPO "hinreichend verdächtig" zu verstehen sei; jedenfalls habe P. diesen Zusatz Lu. eingestandenermaßen auch nicht so verstanden.
Die in dem Schreiben Lu. enthaltene. Auskunft "Bromessigsäure zersetzt" sei zwar chemisch nicht zu widerlegen, jedoch gingen beide Beklagten in diesem Rechtsstreit (nunmehr) selbst davon aus, daß dem von Lu. untersuchten Messwein ein bromhaltiges Konservierungsmittel nicht zugesetzt worden sei. Unter diesen Umständen wäre es allerdings für Lu. geboten gewesen, seinen auf das Antragsformular mit Bleistift geschriebenen Vermerk "Bromessigsäure: nicht nachweisbar" wörtlich in die Antwort an P. zu übernehmen, anstatt dort "Bromessigsäure: zersetzt" zu schreiben. Gleichwohl sei darin eine Amtspflichtverletzung Lu. aus folgenden Gründen nicht zu sehen:
Es sei erwiesen, daß Lu. und P. innerhalb der fünf Monate zwischen dem Ersuchen an P. vom 25. März 1957 und dessen schriftlicher Erledigung durch Chemierat Lu. am 16. August 1957 den Fall mündlich besprochen haben, und daß Lu. dabei unmißverständlich darauf hingewiesen hat, daß er in keiner der beiden Proben Bromessigsäure entdeckt habe, wovon P. somit Kenntnis erlangt habe. Auf Grund verschiedener, im einzelnen angeführter Umstände sei es ganz ausgeschlossen, daß P. von den durch das Stabilo-Strafverfahren aufgeworfenen neuen Problemen (Bromgehalt in Wein und seine Ursprungsmöglichkeiten) damals nicht wenigstens so viel erfahren oder gewußt habe, daß sich Bromessigsäure und ihre Ester im Wein so zersetzten, daß dann nichts anderes als Brom übrig bleibe, und daß nach völliger Zersetzung der Bromessigsäure ein direkter Nachweis ihres Zusatzes nicht möglich sei; es sei denn, der festgestellte Bromgehalt sei so hoch, daß er unmöglich aus dem natürlichen Bromvorkommen im Wein stammen könnte; dies habe aber selbst Lu. bei dem untersuchten Messwein nicht als gegeben angesehen.
Weiterhin sei gegenüber P. der von Lu. gebrauchte. Fehlausdruck "zersetzt" statt "nicht nachweisbar" unschädlich gewesen, und auch P. selbst habe trotz dieser Sendung das Ergebnis der Untersuchung Lu. und dessen Schreiben an ihn durchaus richtig dahin verstanden, daß der Bromgehalt dem Untersuchungsamt zwar verdächtig hoch erscheine, daß der Zusatz von Bromessigsäure jedoch chemisch nicht nachweisbar sei, weshalb dann auch eine Beanstandung im Sinne der einschlägigen Vorschriften und damit eine Strafverfolgung unterblieben sei.
Unter all diesen Umständen sei die Auskunft Lu. in seinem Schreiben "Bromessigsäure: zersetzt" gleichbedeutend mit dem Vermerk "Bromessigsäure: nicht nachweisbar" gewesen. Daß P. trotz des negativen Ergebnisses der chemischen Analyse an einen, eben "nicht nachweisbaren" früheren Zusatz eines bromessigeäurehaltigen Mittels geglaubt habe, und zwar wegen seines Sinneneindrucks anläßlich der Geschmacksprobe, sei mit allen seinen folgen nicht mehr von Chemierat Lu. und seinem Dienstherrn zu vertreten.
Lu. würde - so führt das Oberlandesgericht weiter aus - nur dann schuldhaft pflichtwidrig gehandelt haben, wenn er damit habe rechnen müssen, daß P. diese Auskunft, statt sie ausschließlich im Dienstgebrauch zu verwerten, aus der Hand geben, Insbesondere an einen nicht mit der Weinkontrolle befaßten privaten Dritten weitergeben würde. Damit habe Lu. aber nicht zu rechnen brauchen. Denn er sei - auch für ihn selbst erkennbar - in ausschließlich amtlicher. Eigenschaft tätig geworden, und nicht etwa in Form eines persönlichen Freundschaftsdienstes für P.. Dann habe aber Lu. darauf vertrauen dürfen, daß seine Auskunft im Dienstverkehr bleibe, wo ihr Sinn - wie auch von P. selbst - richtig dahin verstanden würde, daß zwar der Bromgehalt des untersuchten Weins bemerkenswert, d.h. verdächtig, hoch sei und deshalb eine weitere Beobachtung oder eine Betriebskontrolle (bei der Klägerin) rechtfertige, daß aber eine "Beanstandung" im engeren Sinne des Weingesetzes infolge der chemischen Unmöglichkeit, den festgestellten Bromgehalt auf einen künstlichen Zusatz zurückzuführen, nicht angängig sei. Insbesondere habe sich Chemierat Lu. darauf verlassen dürfen, daß der Weinkontrolleur P. bei einer Mitteilung an einen privaten Dritten entsprechend dem Runderlaß des Reichs- und Preußischen Minister des Innern vom 28. März 1936 zur Durchführung des Lebensmittelgesetzes verfahren würde, wonach sich P. auf die Auskunft an das Pfarramt Bü. zu beschränken gehabt hätte, daß "die Proben nicht beanstandet worden seien". Mit einer darüber hinausgehenden "privaten" Belehrung an den Weinkunden über das Ergebnis der Untersuchung im einzelnen, über eine fortbestehende Vermutung, daß der von ihm bezogene Wein verfälscht sei, sowie über die Möglichkeit, den Wein dem Lieferanten wieder zur Verfügung zu stellen, hätte Lu. um so weniger zu rechnen brauchen, als nach den bestehenden Bestimmungen (Art. 2 Abs. 3 der "Grundsätze" und § 7 der Vorläufigen Dienstanweisung für den Regierungsbezirk S.) den Weinkontrolleuren jede private Tätigkeit auf dem Gebiet des Weinhandels und der Weinuntersuchung verboten und lediglich eine auf die Innehaltung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften gerichtete belehrende Tätigkeit erlaubt sei.
Schließlich ergebe sich auch nicht aus dem die Verdachtsäußerung zurücknehmenden Schreiben Lu. an das Erzbischöfliche Ordinariat vom 27. November 1957, daß er nunmehr insoweit eine Amtspflichtverletzung einräume oder eingestehe.
Insgesamt stelle somit die schriftliche Mitteilung Lu. an P. vom 16. August 1957 lediglich eine Auskunft dar, die nur eine schon eingehendere mündliche Auskunft stichwortartig festgehalten habe und nur für den staatlichen Weinkontrolleur P. und für den internen Dienstverkehr bestimmt gewesen sei, und deshalb keine Amtspflichtverletzung Lu. dar, zumal er mit einer Weitergabe dieser Auskunft an einen nicht mit den Lebensmittel- und Weinkontrollen betrauten dritten nicht zu rechnen gebraucht habe.
Irrig sei die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Ausspruch eines Verdachts durch Lu. sei "geboten" gewesene Denn das Ergebnis der chemischen Untersuchung habe nur an die "Möglichkeit" eines verbotenen Zusatzes denken lassen. Hätte aber das Gutachten Lu. nur von einer solchen "Möglichkeit" gesprochen, so würde das Erzbischöfliche Ordinariat höchstens eine einstweilige Maßnahme, jedenfalls nicht sofort das Interdikt erlassen haben. Das ergebe sich eindeutig und klar aus der vom Oberlandesgericht selbst ausdrücklich als glaubwürdig bezeichneten Aussage des Domkapitulars Dr. V., deren Nichtberücksichtigung die Revision in diesem Zusammenhang rügt. Nach dem Sprachgebrauch sei der Zusatz "berechtigter" Verdacht auch nicht nur ein "schmückendes" Beiwort, sondern eine Verstärkung des ausgesprochenen Verdachts, und so habe es auch der Zeuge Domkapitular Dr. V. verstanden.
Offensichtlich unrichtig sei die Auskunft Lu. "Bromessigsäure: zersetzt", obwohl sie durch seinen Befund lediglich "nicht nachweisbar" gewesen sei. Chemierst Lu. habe zudem bei seiner Zeugenvernehmung selbst zugegeben, daß er den in seinem Vermerk ursprünglich gebrauchten richtigen. Ausdruck "nicht nachweisbar" möglicherweise durch die Wendung "zersetzt" Geändert habe, weil ihm wegen des festgestellten hohen Bromgehalts der Wein als verdächtig vorgekommen sei. Auch diese Aussage habe das Berufungsgericht bei seiner Würdigung verfahrenswidrig nicht berücksichtigt.
Weiter sei die Ansicht des Oberlandesgerichts irrig, der Fehlausdruck "zersetzt" sei gegenüber P. unschädlich gewesen. Denn P. sei kein Chemiker, und er habe deshalb dieser Bemerkung mit Recht entnommen und auch entnehmen können, daß Lu. durch die Wahl gerade dieses Ausdrucks habe sagen wollen, er halte den Zusatz von Bromessigsäure für sehr wahrscheinlich, jedenfalls für wahrscheinlicher als das Fehlen eines solchen Zusatzes, und er erkläre sich die Nichtbeweisbarkeit von Bromessigsäure eben durch die "Zersetzung". So müsse jeder objektive Beurteiler, selbst ein Chemiker, diese Wendung Lu. in seiner Auskunft verstehen. Deshalb sei auch die Folgerung des Berufungsgerichts, der Glaube von P. an eine Zugabe von Bromessigsäure sei mit allen seinen folgen nicht mehr von Lu. zu vertreten, unrichtig.
Schließlich sei die Auffassung des Berufungsrichters irrig, Lu. habe mit einer Weitergabe oder Verwendung dieses Gutachtens durch P. nicht zu rechnen brauchen. Denn Lu. habe gewußt, daß P. vom Pfarramt Bü., also einer Kirchenbehörde, den Auftrag zur Untersuchung des von der Klägerin gelieferten Messweins erhalten habe, und er habe deshalb damit rechnen können und müssen, daß Platz das Pfarramt Bü. über das chemische Untersuchungsergebnis unterrichten würde. Die Meinung des Oberlandesgerichts, P. hätte sich angesichts des Ergebnisses der vom Pfarramt Bü. ausdrücklich erbetenen Untersuchung des Weins darauf beschränken müssen, dem Pfarramt mitzuteilen, der Wein sei "nicht zu beanstanden", sei abzulehnen. Denn bei der hier gegebenen Sachlage sei eine solche Auskunft von P. nicht zu erwarten und deshalb ihm nicht zuzumuten gewesen.
3.
Die Revision der Klägerin hat Erfolg, da ein Amtshaftungsanspruch auch gegen die beklagte St. dem Gründe nach besteht.
Daß die Chemischen Untersuchungsämter, die als Kontrollorgane für die öffentliche Gesundheitsaufsicht und -fürsorge eingeschaltet sind, bei der Erstattung von Gutachten, auch wenn diese etwa von privater Seite erbeten oder angeregt sind, in der Regel eine sog. schlichthoheitliche Tätigkeit ausüben, hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen (Urteile vom 20. Februar 1961 III ZR 67/60 und vom 4. April 1963 III ZR 213/61 = VersR 1963, 856), so daß - auch mit Rücksicht auf den sonst festgestellten Sachverhalt - das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, daß als Klagegrundlage die Vorschriften des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG in Betracht kommen.
Unbedenklich ist weiter, wenn das Berufungsgericht den von Lu. in seinem Befund ausgesprochenen Verdacht oder auch "berechtigten" Verdacht für nicht pflichtwidrig hält, solange er nur im "internen" Dienstverkehr oder bereich geäußert wird und in diesem verbleibt.
Demgegenüber ist die Auskunft oder die gutachtliche Äußerung Lu. insofern objektiv unrichtig und zumindest grob irreführend, als er seinen ursprünglichen Vermerk "Bromessigsäure nicht nachweisbar" aus nicht festgestellten Gründen in seinen Schreiben an P. geändert hat in "Bromessigsäure zersetzt". Nach dem Sprachgebrauch kann dieser Ausdruck für einen objektiven Beurteiler und Leser - darin ist der Revision zuzustimmen - nur bedeuten, daß Bromessigsäure in dem untersuchten Wein "zersetzt", d.h. also vorhanden gewesen ist. Deshalb hat auch Lu. objektiv gegen seine Amtspflicht verstossen, klare, unmißverständliche und nicht irreführende Auskünfte zu geben. Dies gilt entgegen der Ansicht, des Berufungsgerichts auch dann, wenn er nach dem festgestellten Sachverhalt dem "ersten" Empfänger dieser Auskunft, P., mündlich die richtige Auskunft gegeben hat. Denn insbesondere eine schriftliche amtliche Auskunft oder ein entsprechendes Gutachten muß für jedermann, insbesondere auch im oder für den internen Dienstverkehr, eindeutig und unmißverständlich sein. Das ergibt sich schon daraus, daß eine solche Auskunft oder ein solches Gutachten zu den Akten kommt und auch für einen anderen Sachbearbeiter oder einen etwaigen Nachfolger im Amt des "ersten" Empfängers klar und unmißverständlich sein muß. Es ist auch kein vernünftiger Grund bisher festgestellt worden oder ersichtlich, weshalb Lu. diesen objektiv unrichtigen und zumindest grob irreführenden Ausdruck verwendet hat; es frei denn, er habe - wie die Revision zutreffend ausführt - damit zum Ausdruck bringen wollen, er halte einen Zusatz von Bromessigsäure für wesentlich "wahrscheinlicher". Weiterhin wußten er und auch das Untersuchungsamt nach dem Sachvortrag der Parteien - insbesondere der beklagten St. selbst, da diese die Aussagen ihrer städtischen Beamten Dr. Z. und Lu. vorgetragen hat -, daß der untersuchte Wein von der Klägerin als Messwein geliefert und als solcher vom Pfarramt Bü. dem Weinkontrolleur P. zur Prüfung und Untersuchung übergeben war. Daß die Amtspflicht Lu., eine sachlich richtige und unmißverständliche Auskunft zu erteilen oder ein entsprechendes Gutachten abzugeben, auf Grund eines solchen Sachverhalts auch gegenüber der Klägerin und ihrer Zedentin bestand, ist nicht zweifelhaft. Denn "Dritter" im Sinne des § 839 BGB ist auch der, der durch ein unrichtiges oder irreführendes Gutachten im Zusammenhang mit der Untersuchung des Weins und mit ihrem Ergebnis berührt oder geschädigt werden konnte (vgl. hierzu allgemein: LM Art. 97 BayerVerf Nr. 1; Urteil des erkennenden Senats vom 4. April 1963 III ZR 213/61 S. 19 = VersR 1963, 856), was für die Lieferfirmen des untersuchten Weine ohne weiteres anzunehmen ist.
Damit hat Lu. durch sein insoweit unrichtiges Gutachten auch Amtspflichten gegenüber der Klägerin und ihrer Zedentin objektiv verletzt.
Was die Frage seines Verschuldens anlangt, so ist die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts zu eng, Lu. hätte nicht mit einer Weitergabe seines Untersuchungsbefundes an das Pfarramt Bü. oder dessen Unterrichtung über das Untersuchungsergebnis rechnen brauchen und können. Auch wenn für die staatlichen Weinkontrolleure grundsätzlich die Pflicht besteht, sich jeder Mitteilung über amtliche Wahrnehmungen oder Feststellungen gegenüber außenstehenden Dritten zu enthalten, soweit solche Mitteilungen nicht zum Zwecke der Strafverfolgung, einer Zeugenaussage oder eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens und dergleichen gegeben werden (vgl. hierzu: Heronimi, Lebensmittelgesetz 2. Aufl. zu § 9 S. 277-279 in Verbindung mit Weingesetz 2. Aufl. zu § 24, Holthöfer-Juckenack-Nüse, Deutsches Lebensmittelrecht 4. Aufl. Bd. I S. 642, 643, 645-650), so liegt doch hier die Besonderheit vor, daß P. vom Pfarramt Bü. zur Prüfung und Untersuchung des als Messwein von der Klägerin gelieferten Weins eingeschaltet oder dazu "beauftragt" war, und daß dieser Sachverhalt dem Untersuchungsamt der beklagten St., insbesondere auch Chemierat Lu., bekannt war. Unter diesen besonderen Umständen lag es deshalb nicht etwa außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, sondern bei natürlicher Betrachtung der Dinge durchaus nahe, daß P. den Befund Lu. auch verwerten oder von ihm Gebrauch machen würde, und zwar "in irgendeiner Form" auch gegenüber dem Pfarramt Bü. als seinem "Auftraggeber", das insoweit nicht mit jedem außenstehenden, privaten Dritten verglichen werden kann. Jedenfalls konnte und durfte Lu. bei diesem besonderen Sachverhalt, den die Klägerin und vor allem auch der Leiter des Untersuchungsamts, Dr. Z., sowie P. in ihren vorgetragenen Aussagen mit Recht als "Sonderfall" bezeichnet haben, nicht ohne weiteres damit rechnen, daß P. dem Pfarramt Bü. als seinem "Auftraggeber" lediglich mitteilte, der Wein sei nach den allgemeinen Vorschriften "nicht zu beanstanden". Vielmehr mußte Lu. damit rechnen, daß P. diesen "Sonderfall" auch besonders behandeln würde, insbesondere in der Richtung, daß er das Pfarramt Bü. unter Verwertung des chemischen Untersuchungsbefundes in irgendeiner Form einigermaßen erschöpfend unterrichtete. Wenn das Berufungsgericht ausführt, Lu. hätte insbesondere darauf vertrauen dürfen, daß sich P. entsprechend dem hier maßgeblichen Absatz 3 des Runderlasses des Reichs- und Preußischen Minister des Innern vom 28. März 1936 zur Durchführung des Lebensmittelgesetzes (abgedruckt bei Holthöfer-Juckenack-Nüse Bd. 14. Aufl. S. 853/854 und bei Hieronimi, Lebensmittelgesetz 2. Aufl. S. 245) verhalten würde, so greift diese Erwägung schon deshalb nicht durch, weil diese nur zu Art. 10 Abs. 5 der "Grundsätze" erlassene Verwaltungsanweisung im Verhältnis Pfarramt Bü./P. jedenfalls nicht unmittelbar zur Anwendung kommt, zumal das Berufungsgericht selbst mit Recht bemerkt hat (BU S. 35), daß das Pfarramt Bü. nicht ein "Betrieb" im Sinne des Weingesetzes und der "Grundsätze" ist.
Unter diesen Umständen ist ein zumindest leichtfahrlässiges Verhalten des Chemierats Lu. im Gegensatz zum Berufungsgericht zu bejahen. Die in der Revisionserwiderung von der beklagten St. hervorgehobene allgemeine Richtlinie, daß im Falle der Billigung eines an sich amtspflichtiwidrigen Verhaltens durch ein Kollegialgericht jedenfalls ein Verschulden des betreffenden Beamten nicht angenommen werden könne (vgl. BGB-RGRK a.a.O. § 839 Anm. 48), kann hier nicht zur Anwendung kommen. Denn die Meinung des Berufungsgerichts, Lu. habe mit seiner objektiv unrichtigen schriftlichen Auskunft deshalb eine Amtspflichtverletzung nicht begangen, weil seine Auskunft vorher mündlich richtig und außerdem nur für den internen Dienstverkehr gegeben worden sei, ist - wie dargelegt - in seinem rechtlichen Ausgangspunkt fehlsam und unter nicht ausreichender Würdigung der dem Chemierat Lu. bekannten tatsächlichen Besonderheiten dieses Falles zustandegekommen.
Da nach dem Sachvortrag beider Parteien (vgl. hierzu besonders, die vom Berufungsgericht ausdrücklich als glaubwürdig bezeichnete vorgetragene Aussage des Domkapitulars Dr. V.) auch eine zumindestmitursächliche Wirkung des Befundes des Untersuchungsamts und damit der Amtspflichtverletzung Lu. für das Ergehen des Interdikts und für die Mitteilungen an die anderen Diözesen schlechterdings nicht verneint werden kann, ist demnach der Klageanspruch auch gegen die beklagte St. aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung dem Grunde nach gerechtfertigt.
Das führt dazu, daß unter Zurückweisung der Revision des beklagten L.. auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben ist, als darin zu Ungunsten der Klägerin erkannt worden ist, sowie daß die Berufung der beklagten St. gegen das Teil- und Zwischenurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 24. November 1959 zurückzuweisen ist mit dem Ergebnis: Die Klage ist gegen beide Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges sind in Anwendung der §§ 97, 100 Abs. 3 ZPO beiden Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt, während die Kostenentscheidung im übrigen dem Landgericht, an das die Sache für das Betragsverfahren zurückverwiesen ist, in erster Linie aus Zweckmäßigkeitsgründen vorbehalten worden ist. Dabei wird das Landgericht zu beachten haben, daß die beklagte St. die Kosten ihrer erfolglosen Berufung Gemäß § 97 ZPO in jedem Falle voll zu tragen hat (BGHZ 20, 397 = LM § 97 ZPO Nr. 9).
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Keßler
Dr. Reinhardt