Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1963, Az.: VII ZR 29/62
Wirksamkeit des Vertrages; Einzelvereinbarungen; Gesetzesverstoß; Kündigung; Probezeit; Nichtige Vereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1963
- Aktenzeichen
- VII ZR 29/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 40, 235 - 239
- BB 1964, 14
- DB 1964, 28
- MDR 1964, 137 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 350 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1964, 61-62 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1964, 676 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Wirksamkeit des Vertrages im ganzen wird nicht durch Einzelvereinbarungen, die gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, in Frage gestellt (§ 139 BGB). Ohne Rücksicht auf den insoweit abweichenden Willen der Parteien erhält der Vertrag den diesen Bestimmungen entsprechenden Inhalt.
2a. Auch für Kündigungen während einer Probezeit gilt § 89 HGB.
b. Die gesetzliche Regelung tritt an die Stelle der nichtigen Vereinbarung, sobald eine Vereinbarung gegen zwingende Vorschriften des § 89 HGB verstößt.