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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.11.1963, Az.: AnwZ (B) 14/63

Zulassung eines Angestellten zur Rechtsanwaltschaft; Zulassung von Verbandsgeschäftsführern, Syndikusanwälten und Geschäftsführern von Arbeitgeberverbänden zur Anwaltschaft; Zulassung juristischer Angestellter von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Wirtschaftsberatungsgesellschaften zur Rechtsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.1963
Aktenzeichen
AnwZ (B) 14/63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 11940
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Hamm - 24.04.1963

Fundstellen

  • BGHZ 40, 282 - 288
  • DB 1964, 68-69 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1964, 144 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1964, 251-252 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Syndikus eines Verbandes, der auf Grund seines Anstellungsvertrages den Verbandsmitgliedern (hier: Bergbaugeschädigten) in deren persönlichen Angelegenheiten Rechtsrat zu erteilen hat, kann nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden. Dieses gilt nicht für Syndici von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG, deren Tätigkeit vom Gesetzgeber als mit dem Anwaltsberuf vereinbar gewürdigt worden ist (vgl. § 11 ArbGG).

  2. b)

    Als Arbeitgeber eines Verbandssyndikus kann im Sinne des § 46 BRAO nur der Verband als solcher und nicht dessen Mitglieder angesehen werden; zumindest gilt dieses, wenn mit Rücksicht auf die Größenordnung des Verbandes (hier: mehrere tausend Mitglieder) persönliche Beziehungen weder unter den Verbandsmitgliedern, noch zwischen ihnen und den Verbandsorganen bestehen.

In der Zulassungssache
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
am 11. November 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann,
der Rechtsanwälte Dr. Greuner, Dr. Dix und Dr. Wedesweiler sowie
der Bundesrichter Kirchhof, Dr. Spengler und Dr. Vogt
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm/Westf. vom 24. April 1963 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Er hat die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die der Antragsgegnerin und der Beteiligten im zweiten Rechtszuge entstanden sind.

Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1927 geborene, verheiratete Antragsteller hat im Jahre 1959 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Er war bis zum 30. Juni 1960 Justitiar der "B. der H.-G. V.a.G." in G. Seit dem 1. Juli 1960 ist er beim "Verband b. H.- und G. e.V." in G. als Syndikus beschäftigt. Sein Gehalt beläuft sich derzeit auf 1.500 DM; außerdem erhält er zu Weihnachten ein 13. Monatsgehalt. Es besteht eine Kündigungsfrist von drei Monaten und ein Anspruch auf vier Wochen Jahresurlaub. Durch den Wechsel des Anstellungsverhältnisses erledigte sich sein erstes Gesuch auf Zulassung zur Anwaltschaft, das seinen Abschluß in einem Beschluß des Senats vom 5. Juni 1961 - AnwZ (B) 13/61 - fand. Durch Gesuch vom 6. Juni 1961 hat der Antragsteller erneut seine Zulassung als Rechtsanwalt in Wanne-Eickel und Bochum beantragt. Hierzu hat sich der Vorstand der Antragsgegnerin am 18. September 1961 gutachtlich dahin geäußert, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der Versagungsgrund vorliege. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

2

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

3

Aus der in den Schriftsätzen des Antragstellers angegebenen Darstellung ergibt sich folgender Sachverhalt, der durch die mündliche Anhörung des Antragstellers vor dem Senat bestätigt worden ist:

4

Der Verband, bei dem der Antragsteller als Vorsteher der Schadensabteilung tätig ist, vertritt nach seiner Satzung die besonderen Interessen der Grundeigentümer im Bundesgebiet, soweit sie durch die Ausübung von Bergbau und die damit zusammenhängende Rechtsordnung berührt werden, im Zusammenwirken mit dem Zentralverband Deutscher Haus- und Grundbesitzer und anderen Verbänden. Ferner vertritt er die Grundeigentümerinteressen auf dem Gebiete des Immissionsschutzes und

"gewährt seinen Mitgliedern im Einzelfall Rat und Hilfe bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche in Schadensfällen und durch Musterprozesse".

5

Der Antragsteller persönlich ist nach seiner Angabe zu mehr als der Hälfte seiner Arbeitskraft mit der Wahrnehmung allgemeiner Interessen von Haus- und Grundeigentümern beschäftigt. Dabei handelt es sich z.B. um die Mitwirkung an Gesetzentwürfen, um die Erörterung bergbaurechtlicher Fragen mit den zuständigen Ministerien und Mittelbehörden, um die Klärung von Grundsatzfragen in Verhandlungen mit dem Spitzenverband des Bergbaus, sowie um organisatorische Fragen der inneren Verwaltung des Verbandes. Daneben wird nur ein Teil des Aufgabenbereichs und der Arbeitszeit des Antragstellers durch die Bearbeitung konkreter Schadensfälle (etwa 1.000 im Jahr) in Anspruch genommen. Die meisten dieser Schadensfälle (etwa 90 %) erfordern deshalb keine besondere rechtliche Bearbeitung oder Stellungnahme, weil es sich dabei nur um Art und Umfang der Schäden und ihre Verursachung durch den Bergbau dreht. Vielmehr werden diese Sachen den Sachverständigen des Verbandes zur Schadensfeststellung zugeleitet, denen es zumeist gelingt, eine außergerichtliche Verständigung mit dem Bergwerksunternehmen herbei zuführen. Die beiderseitigen Juristen treten dabei in manchen Fällen als Unterzeichner der von den Sachbearbeitern entworfenen Schreiben in Erscheinung. Bei den restlichen 10 % der Schadensfälle wird der Antragsteller zur Beurteilung von Rechtsfragen eingeschaltet. Auch diese Sachen werden überwiegend unter Mitwirkung des Antragstellers vergleichsweise erledigt. Nur bei 2 bis 3 % aller Fälle wird ein Rechtsstreit erforderlich, in dem der Verband in der Person des Antragstellers die Korrespondenz mit dem jeweiligen Vertrauensanwalt des Mitglieds führt.

6

Hiernach steht fest, daß der Antragsteller einen nicht zu vernachlässigenden Teil seiner Arbeitskraft dazu verwendet, um in dienstvertraglicher Abhängigkeit von einem Verband Rechtsrat an die Verbandsmitglieder in deren persönlichen Rechtsangelegenheiten zu erteilen. Hierdurch unterscheidet sich die Berufsstellung des Antragstellers von derjenigen eines Unternehmenssyndikus, dessen Aufgabe darin besteht, seinem Arbeitgeber in dessen eigenen Rechtsangelegenheiten, nicht hingegen dritten Personen, als Rechtsberater zur Seite zu stehen. Infolgedessen kann sich der Antragsteller nicht auf diejenigen Entscheidungen des Senats berufen, in denen für Unternehmenssyndici die doppelte Betätigung als Syndikus und als Rechtsanwalt für zulässig erklärt worden ist. Um derartige Fallgestaltungen handelt es sich in den vom Antragsteller angeführten Entscheidungen: BGHZ 33, 266 = NJW 1961, 216; BGHZ 33, 272 = NJW 1961, 218; NJW 1961, 9219 und NJW 1962, 2026.

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In drei anderen Entscheidungen des Senats sind hingegen Zulassungen von Verbandsgeschäftsführern zur Anwaltschaft ausgesprochen worden. In dem ersten dieser Fälle handelte es sich um den Hauptgeschäftsführer eines Großhandelsverbandes, dessen Tätigkeit sich insofern von der des Antragstellers unterschied, als er außer mit der inneren Verwaltung seines Verbandes vorrangig mit der Vertretung von dessen wirtschaftspolitischen Zielen befaßt war (vgl. BGHZ 33, 276 = NJW 1961, 219). Demgegenüber spielten Fragen der Rechtsberatung, wobei es sich zudem allein um die "Beratung seines Arbeitgebers" (a.a.O. S. 280) und nicht von dessen Mitgliedern handelte, eine nebengeordnete Rolle.

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Als einzige ältere Entscheidungen, die allenfalls tatbestandsmäßig in Vergleich zu dem Fall des Antragstellers gesetzt werden könnten, verbleiben somit die vom Antragsteller ebenfalls zur Unterstützung seiner Rechtsbeschwerde angezogenen Beschlüsse vom 19. November 1962 (AnwZ (B) 21/62) und vom 3. Dezember 1962 (AnwZ (B) 28/62). In diesen beiden Beschlüssen war über Zulassungsgesuche von Geschäftsführern von Arbeitgeberverbänden zu entscheiden, und es ist beidemal das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 7 Nr. 8 BRAO verneint worden.

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In der Zulassungssache AnwZ (B) 21/62 gelangte der Senat zu der Feststellung, daß der Arbeitgeberverband durch Erklärung seines Einverständnisses damit, daß der Gesuchsteller künftig als freier Rechtsanwalt tätig werde, zugleich die Einschränkungen, welche sich aus § 11 ArbGG und aus § 46 BRAO für eine Vertretung der Verbandsmitglieder vor den Arbeitsgerichten ergeben, in Kauf genommen habe. Insofern sei sein ursprünglicher Dienstvertrag überholt und die bisher vom Gesuchsteller persönlich erledigten Aufgaben würden in Zukunft voraussichtlich durch den zweiten Juristen, einen Assessor, oder durch den Verbandssekretär wahrgenommen werden.

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Ein etwas anderer Sachverhalt lag dem weiteren Beschluß vom 3. Dezember 1962 - AnwZ (B) 28/62 - zugrunde. Der Senat hatte bei seiner Entscheidung davon auszugehen, daß der Gesuchsteller auch künftighin im Rahmen der Möglichkeiten des § 11 ArbGG die satzungsmäßige Aufgabe, Verbandsmitglieder vor den Arbeits- und Sozialgerichten zu vertreten, wahrzunehmen beabsichtigte. Desungeachtet ist entschieden worden, daß der damalige Gesuchsteller als angestellter Geschäftsführer seines Arbeitgeberverbandes keine Tätigkeit ausübe, die ihrem Wesen nach in das Aufgabengebiet des Anwalts gehöre, aber unter Begleitumständen erfolge, welche sie mit der gleichzeitigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unvereinbar erscheinen ließen. - Aus den Gründen dieses Beschlusses ist zu ersehen, daß er der besonderen Situation der Organe und Angestellten von Arbeitgeber-(und Arbeitnehmer-)Vereinigungen Rechnung trägt. Unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 ArbGG wird nämlich darin ausgeführt, der Gesetzgeber habe selber die Möglichkeit vorgesehen, daß eine Person, die kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung einer Vereinigung von Arbeitgebern befugt ist, auch ein Rechtsanwalt sein könne, der neben seiner Tätigkeit für die Arbeitgebervereinigung die Tätigkeit als Rechtsanwalt ausübe.

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Außerdem ist durch die beiden Entscheidungen, ohne daß dieses in den Gründen wörtlich zum Ausdruck gebracht worden wäre, der historischen Entwicklung Rechnung getragen worden, daß Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ausdrücklich von der Verfassung gebilligt worden (vgl. Art. 9 Abs. 3 GG) und daß deren Organe seit geraumer Zeit vielfach Rechtsanwälte sind. In Anbetracht der Tatsache, daß zu den überlieferten Funktionen der Sozialpartner insbesondere auch die Rechtsbetreuung ihrer Mitglieder gehört, wovon gerade der § 11 ArbGG ausgeht, ist die dienstvertragliche Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch Voll Juristen in Rechtsangelegenheiten, welche mit den Arbeitsverhältnis zusammenhängen, nicht als Versagungsgrund im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO angesehen worden.

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Ihrer Natur nach beschränkt sich diese Rechtsprechung jedoch auf die Syndici von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Verbänden. Sie ist keiner Verallgemeinerung fähig und läßt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf Geschäftsführer anderer Verbände übertragen, die ohne Verfassungsauftrag als reine Interessenwahrer tätig werden und für die das Gesetz keine Sonderregelung nach Art des § 11 ArbGG geschaffen hat.

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Soweit es bei Geschäftsführern anderer Verbände zu ihren dienstvertraglichen Aufgaben gehört, auch den Verbandsmitgliedern in deren persönlichen Angelegenheiten Rechtsrat zu erteilen, sind diejenigen Grundsätze anzuwenden, welche in der bisherigen Rechtsprechung des Senats für die juristischen Angestellten von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Wirtschaftsberatungsgesellschaften entwickelt worden sind. Nach dieser Rechtsprechung, die in BGHZ 35, 287 = NJW 1961, 1862; BGHZ 38, 241 = NJW 1963, 445; AnwZ (B) 27/62 vom 11. Februar 1963 niedergelegt worden ist, gilt folgendes: Wer in vertraglicher Abhängigkeit von den Weisungen eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters ständig Rechtssuchenden Rechtsrat erteilt, kann nicht zur Anwaltschaft zugelassen werden; denn er entfremdet sich durch diese Art von Rechtsberatung grundsätzlich dem überlieferten Berufsbild des Anwalts und macht sich zum ausführenden Organ eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens (BGHZ 35, 287). Dieser Versagungsgrund gilt gemäß BGHZ 38, 241 auch dann, wenn sich die Betätigung im Angestelltenverhältnis allein auf mittelbare Rechtsberatung der Mandanten erstreckt.

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Die Anwendbarkeit dieser Rechtsgrundsätze kann nicht auf geschäftliche Rechtsberatungsunternehmen beschränkt werden; denn der ausschlaggebende Grund für die Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf ist nicht in der Erwerbsabsicht des Arbeitgebers, sondern in der Betätigung des Zulassungsbewerbers als abhängiger Rechtsberater zu erblicken. Daher findet sich in BGHZ 38, 241, 247 bereits die allgemeinere Formulierung:

"Wer Rechtssuchenden in vertraglicher Abhängigkeit von den Weisungen eines Nicht-Rechtsanwalts ständig Rechtsrat erteilt, kann ... nicht freier Rechtsanwalt werden".

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- Hiernach ist es nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei dem "Verband b. H.- und G. e.V.", wie der Antragsteller hervorhebt, um einen reinen Idealverein handelt. Ebensowenig kommt es darauf an, daß der Verein von seinen Mitgliedern für die Bearbeitung der einzelnen Schadensfälle keine Einzelgebühren erhebt, sondern daß die Betreuung in Schadensfällen durch die gezahlten Mitgliedsbeiträge einerseits und Zeitaufwandsrechnungen für den Sachverständigen andererseits abgegolten wird.

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Maßgeblich für die Unvereinbarkeit der Tätigkeit des Antragstellers als Vorsteher der Schadensabteilung mit der erstrebten Zulassung zur Anwaltschaft sind vielmehr die folgenden Überlegungen: Bei einem Verein, der rund 5.000 Einzelmitglieder hat, ist es nicht angängig, jedes dieser Mitglieder als den

"Auftraggeber, dem er (= der Syndikus) auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft überwiegend zur Verfügung stellen muß",

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im Sinne des § 46 BRAO anzusehen. Bei einem Verband oder Verein fehlt es jedenfalls dann, wenn er wie hier tausende von Mitgliedern hat, an jeglicher persönlichen Beziehung der Mitglieder untereinander und auch der Mitglieder zu den Vereinsorganen. Bei der gebotenen wirtschaftlich-soziologischen Betrachtungsweise kann daher die Rechtsberatung eines ständig wechselnden Kreises von Berggeschädigten in deren persönlichen Rechtsangelegenheiten nicht der Bearbeitung von Rechtsfragen für einen Dienstherrn gleichgestellt werden, sondern sie ist ebenso wie eine fallweise Beratung Rechtssuchender aus dem allgemeinen Publikum zu beurteilen.

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Weiterhin kann der Antragsteller das Vorliegen eines vertraglichen Abhängigkeitsverhältnisses nicht mit der Begründung in Abrede stellen, daß ihm der Vereinsvorstand ausdrücklich bescheinigt hat, er sei bei der Abwicklung von Schadensfällen, nicht an Weisungen von Vorstandsmitgliedern gebunden. In diesem Zusammenhang hat der erkennende Senat bereits in AnwZ (B) 34/61 vom 22. Januar 1962 entschieden, daß es im Rahmen des § 7 Nr. 8 BRAO ohne Bedeutung ist, ob das vertraglich bestehende Weisungsrecht gegenüber einem angestellten Juristen im Einzelfalle mehr oder weniger unausgeübt geblieben ist. Ferner scheint eine Klarstellung in der Richtung am Platze, daß es für den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO weniger auf den Gesichtspunkt der Bindung an konkrete Anweisungen, als auf den Gesichtspunkt der fehlenden Eigenverantwortung des in abhängiger Stellung befindlichen Rechtsberaters ankommt. Diese Eigenverantwortung wird beim Antragsteller dadurch ausgeschlossen, daß er die Bergschadensfälle als ausführendes Organ und damit unter Bindung an Ziele und Satzung des Vereins, sowie unter Bindung an das in Einzelfällen - unbeschadet der für den Regelfall erteilten Bescheinigung - nie gänzlich auszuschließende Direktionsrecht des Vereinsvorstandes zu bearbeiten hat.

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Endlich kann dem Antragsteller auch insoweit nicht gefolgt werden, als er der bisherigen Rechtsprechung entnehmen zu können glaubt, Unvereinbarkeit sei nur bei einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit der abhängigen Rechtsratserteilung anzunehmen. Vielmehr ist das Merkmal einer "ständigen" Betätigung als abhängiger Rechtsberater schon dann erfüllt, wenn das Anstellungsverhältnis so beschaffen ist, daß es unter anderem auch Rechtsberatung als Daueraufgabe mit sich bringt, mag diese auch an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten (so AnwZ (B) 27/62 vom 11. Februar 1963). Diese Voraussetzung ist beim Antragsteller gegeben; denn nach seiner eigenen Darstellung gehört die Besorgung von Rechtsangelegenheiten berggeschädigter Hauseigentümer, welche die Vereinsmitgliedschaft erworben haben, zu seinen dienstvertraglichen Daueraufgaben, ohne daß noch geklärt werden müßte, ob sie ihn überwiegend oder nur zu einem Teil seiner Arbeitskraft in Anspruch nimmt.

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Eine liberalere Handhabung des § 7 Nr. 8 BRAO läßt sich schließlich auch nicht mit dem vom Antragsteller unterstrichenen Umstand rechtfertigen, daß verschiedene Verbandssyndici, die ähnliche Aufgaben wie er selber zu erfüllen hätten, dennoch zugelassene Rechtsanwälte seien. Es ist ganz natürlich, daß sich aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung noch Zeugnisse für eine früher uneinheitliche Beurteilung der Unvereinbarkeit auffinden lassen. Derartige Übergangstatbestände können jedoch umso eher in Kauf genommen werden, als die Ausübung einer im Prinzip unkompatiblen Tätigkeit durch einen bereits zugelassenen Anwalt gemäß §§ 14, 15 BRAO nicht zu den zwingenden, sondern zu den fakultativen Rücknahmegründen gehört. Im Gegensatz zu § 7 Nr. 8 BRAO, wonach die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Vorliegen der Unvereinbarkeit zu versagen ist, kann die erteilte Zulassung unter der Voraussetzung des § 15 Nr. 2 wieder zurückgenommen werden. Aus diesen voneinander abweichenden Gesetzesregelungen ergibt sich, daß es nicht als Begründung für eine einschränkende Auslegung des § 7 Nr. 8 BRAO angeführt werden kann, wenn Landesjustizverwaltungen für eine gewisse Anlaufzeit aus dem Gesichtspunkt der Anerkennung wohlerworbener Rechte nur sparsam von der gemäß §§ 15 Nr. 2, 16, 39 Abs. 3 BRAO ihrem Ermessen überlassenen Möglichkeit, die Zurücknahme bereits erteilter Zulassungen zu betreiben, Gebrauch machen sollten.

21

Nach alledem ist im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin zu Recht der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO angenommen worden, so daß die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen war.

22

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 201 Abs. 2 BRAO in Verbindung mit § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 202 Abs. 2 BRAO in Verbindung mit § 30 Abs. 2 KostO.

Glanzmann
Dr. Greuner
Dr. Dix
Wedesweiler
Kirchhof
Spengler
Dr. Vogt