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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1963, Az.: 4 StR 404/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1963
Aktenzeichen
4 StR 404/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 22.03.1963

Verfahrensgegenstand

Versuchte Unzucht mit Kindern

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung
vom 25. Oktober 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Urteilsverkündung,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 22. März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit Kindern zu Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf drei Jahre, aberkannt worden. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel muß wegen eines Verfahrensverstoßes Erfolg haben.

2

Mit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, das Landgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, nach Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers die bisherige Hauptverhandlung zu wiederholen, obwohl dies nach der gesamten Sachlage hier geboten gewesen wäre. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat sich der Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung vom 19. März 1962 geweigert, die Verteidigung weiterzuführen. Darauf hat das Landgericht den Rechtsanwalt L. zum Pflichtverteidiger bestellt, sodann die Verhandlung unterbrochen und am 22. März 1962 fortgesetzt, Zu Beginn dieser Verhandlung hat der Vorsitzende den neuen Pflichtverteidiger über den bisherigen Verfahrensverlauf unterrichtet. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt.

3

Zutreffend meint der Beschwerdeführer, die Unterrichtung des neuen Verteidigers über den bisherigen Verfahrensverlauf habe zur ausreichenden Verteidigung nicht genügt, weil dieser Verteidiger, der die Schlußanträge zu stellen gehabt habe, auch die Möglichkeit hätte haben müssen, der Vernehmung der Kinder über den Schuldvorwurf beizuwohnen, um sich selber ein Bild von der Glaubwürdigkeit dieser Belastungszeugen machen zu können.

4

Ob die Pflicht zur Aussetzung der Hauptverhandlung, mit der Folge ihrer Erneuerung, schon aus § 145 StPO herzuleiten ist (so Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO § 145 Erl. 11, a.A. Löwe - Rosenberg - Dünnebier, StPO 21. Aufl. Anm. 5 d, 6, Kleinknecht-Müller, StPO 4. Aufl. § 145 Anm. 3 a, § 228 Anm. 3 c), kann unentschieden bleiben. Im Absatz 1 dieser Vorschrift ist für den Fall notwendiger Verteidigung nur die Bestellung eines anderen Verteidigers vorgeschrieben, wenn der bisherige aus einem der dort bezeichneten Gründe wegfällt, und es im übrigen dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen, stattdessen die Hauptverhandlung auszusetzen. Die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 lagen hier nicht vor. Jedoch war es im vorliegenden Fall aus einem anderen Grunde geboten, entweder die Hauptverhandlung auszusetzen, oder wenigstens die kindlichen Belastungszeugen nochmals in Gegenwart des neuen Pflichtverteidigers zu vernehmen.

5

Nach § 265 Abs. 4 StPO muß das Gericht die Hauptverhandlung schon von Amts wegen aussetzen, falls die Erneuerung der Verhandlung infolge veränderter Sachlage zur Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint. Das gilt sinngemäß auch für die Pflicht zur Wiederholung eines Teils der Hauptverhandlung, wenn dies nach der Verfahrenslage ausreicht um eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen (Löwe-Rosenberg a.a.O. § 228 Arm. 1 a E). Eine veränderte Sachlage im Sinne dieser Bestimmung kann auch durch Verfahrensvorgänge eintreten, insbesondere durch den Wechsel eines Verteidigers, selbst wenn der neue Verteidiger sogleich an die Stelle des früheren tritt (RGSt 71, 353, 354; JW 1926, 1928; HRR 1936, 1402; BGH LM § 265 Nr. 16). Das Gericht muß deshalb auch in einem solchen Falle prüfen, ob das Recht des Angeklagten, sich gegenüber dem Anklagevorwurf zu verteidigen, durch den Wechsel des Verteidigers ohne Erneuerung oder teilweise Wiederholung der Hauptverhandlung beeinträchtigt werden würde. Das trifft nicht bloß zu, wenn der neue Verteidiger nicht genügend Zeit hat, sich auf die Verteidigung vorzubereiten, sondern auch dann, wenn er wichtigen Vorgängen der bisherigen Beweisaufnahme nicht beiwohnen konnte und ihm, besonders mangels persönlichen Eindrucks der wesentlichen Belastungszeugen, keine eigene Beurteilung möglich ist, ob das bisherige Verhandlungsergebnis zur Überführung des Angeklagten ausreicht (RG JW 1926, 1218). Besonders in dem vorliegenden Fall notwendiger Verteidigung kann die Fürsorgepflicht des Gerichts die Aussetzung der Verhandlung oder wenigstens die Wiederholung wichtiger Verfahrensabschnitte, z.B. einer schwer zu würdigenden Beweisaufnahme, gebieten, um dem neuen Verteidiger Gelegenheit zu geben, sich ein eigenes Urteil über das bisherige Beweisergebnis zu bilden, damit dem Angeklagten der ihm kraft Gesetzes gebührende Schutz gewährt wird (vgl. RGSt 71, 353, 354;  77, 153, 155; BGHSt 13, 337, 344 [BGH 30.10.1959 - 1 StR 418/59]; BGH NJW 1963, 1114).

6

Diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer nicht genügend Rechnung getragen. Die Unterrichtung des neuen Verteidigers über den bisherigen Verhandlungsverlauf reichte hier nicht aus, weil sie den persönlichen Eindruck der kindlichen Belastungszeugen nicht ersetzen konnte, der zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit unentbehrlich ist und es dem Verteidiger erst ermöglicht, Entschlüsse über weitere Beweisanträge zu fassen und sich ein eigenes verläßliches Bild vom Stand des Verfahrens zu verschaffen. Die Strafkammer konnte diesem Mangel schon durch Wiederholung der Vernehmung der Belastungszeugen abhelfen.

7

Der erörterte Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils, weil sich nicht ausschließen läßt, daß die Verurteilung des Angeklagten auf ihm beruht.

8

Dagegen gehen die Aufklärungsrüge und die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision fehl.

Jagusch
Krumme
Lang-Hinrichsen
Flitner
Börtzler