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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1963, Az.: II ZR 77/61

Widerklage gegen andere Personen als den Kläger der Hauptklage; Zweck der Widerklage; Begriff des Gegenanspruchs; Auswirkung der Zurücknahme der Hauptklage auf die Widerklage; Beurteilung des Eintritts einer neuen Person als Partei als Klageänderung ; Anwendbarkeit der für die nachträgliche Parteiänderung geltenden Regeln auf die Erhebung einer Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.10.1963
Aktenzeichen
II ZR 77/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11896
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 16.03.1961
LG Braunschweig

Fundstellen

  • BGHZ 40, 185 - 191
  • JZ 1964, 295-296
  • MDR 1964, 32-33 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 1026 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1964, 500 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1964, 44-45 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur verfahrensrechtlichen Behandlung einer mit der Klage in rechtlichen Zusammenhang stehenden Widerklage, die gegen den Kläger der Hauptklage und zugleich gegen eine bisher am Rechtsstreit nicht beteiligte Person erhoben wird.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. März 1961 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision der Widerbeklagten zu 2 und 3 gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2 und 3 haben je zu einen Drittel die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verkaufte den Beklagten ihr Schreib- und Tabakwarengeschäft mit Einrichtung und Warenbestand zum preise von 39.500 DM. Die Beklagten zahlten 30.000 DM und fochten alsdann den schriftlichen Kaufvertrag vom 21. November 1959 mit der Begründung an, sie seien von der Klägerin durch unrichtige Angaben über den Umsatz arglistig getäuscht worden.

2

Die Klägerin klagte den Restkaufpreis im Urkundenprozeß ein. Das Landgericht verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 9.500 DM nebst 5 % Zinsen. Die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren wurde ihnen vorbehalten.

3

In dem aufgenommenen Nachverfahren haben die Beklagten Widerklage gegen die Klägerin, der Widerbeklagten zu 1, sowie gegen die bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Widerbeklagten zu 2 und 3 erhoben. Sie verlangen, daß ihnen die Widerbeklagten als Gesamtschuldner allen durch den Abschluß des Kaufvertrages entstandenen und noch entstehenden Schaden ersetzen. Zur Begründung der Widerklage haben sie vorgetragen, sie seien beim Abschluß des Kaufvertrages sowohl von der Klägerin als auch von den beiden Widerbeklagten zu 2 und 3, die an dem Zustandekommen und dem Abschluß des Vertrages maßgeblich beteiligt gewesen seien, in bewußtem und Gewollten Zusammenwirken arglistig getäuscht worden.

4

Die Widerbeklagten zu 2 und 3 halten die gegen sie gerichtete Widerklage für rechtlich unzulässig, weil eine Widerklage nur insoweit zulässig sei, als der Widerbeklagte zuvor eine Klage gegen den Beklagten und Widerkläger erhoben habe. Sie wenden sich dagegen, gegen ihren Willen in ein Prozeßrechtsverhältnis hineingezogen zu werden, mit dem sie bisher nichts, zu tun gehabt hätten und nichts zu tun haben wollten. Weiter machen sie noch geltend, die Widerklage gegen sie sei allein aus dem Grunde erhoben, um sie als Zeugen für den zwischen der Klägerin und den Beklagten anhängigen Rechtsstreit auszuschalten.

5

Durch Teilurteil hat das Landgericht die Widerklage gegen die Widerbeklagten zu 2 und 3 als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Erkenntnis aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen. Mit der Revision erstreben die Widerbeklagten zu 2 und 3, aber auch die Klägerin und Widerbeklagte zu 1, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Teilurteils. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

6

A.

Revision der Widerbeklagten zu 2 und 3.

7

I.

Die Parteien streiten nur um die rechtliche Zulässigkeit der Widerklage gegen die Widerbeklagten zu 2 und 3. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit bejaht und die Widerklage als sachdienlich zugelassen. Es hat dazu ausgeführt: Begrifflich setze die Widerklage zwar eine gegen die beklagte Partei anhängige Klage voraus. Unter gewissen Voraussetzungen könne aber nach der herrschenden Rechtsprechung neben einer bisher allein verklagten Partei ein weiterer Beklagter auch gegen seinen Willen in einen Rechtsstreit hineingezogen werden. Eine solche Parteiänderung oder Parteierweiterung werde den Regeln über eine Klageänderung unterstellt. Diese Grundsätze seien in Übereinstimmung mit Wieczorek (ZPO § 33 Anm. B III und B III a 3) auch anzuwenden, wenn eine Widerklage neben dem Kläger gegen eine weitere Person, die bisher am Rechtsstreit nicht beteiligt gewesen sei, erhoben werde. Es liege dann zunächst eine sog. unechte Widerklage vor, die zu einer echten Widerklage werde, wenn der Widerbeklagte seiner Einbeziehung nicht widerspreche oder das Gericht die Klageerweiterung als sachdienlich zulasse.

8

Die Widerklage gegen die Widerbeklagten zu 2 und 3 sei als sachdienlich zuzulassen, weil der Streit der Parteien dann in dem anhängigen Verfahren einheitlich geprüft und endgültig bereinigt werden könne. Hierdurch werde ein sonst zu erwartender neuer Rechtsstreit vermieden. Die Einlassung auf die Widerklage sei den Widerbeklagten zu 2 und 3 auch zuzumuten, da der Rechtsstreit sich noch in seinem Anfangsstadium befinde und die Widerbeklagten zu 2 und 3 insoweit in keiner Weise benachteiligt würden.

9

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts erscheinen zunächst insofern bedenklich, als es sich nicht um die nachträgliche Einbeziehung weiterer Beklagter in einen anhängigen Rechtsstreit, sondern um die Zulässigkeit einer Widerklage gegen Personen handelt, die nicht Kläger der Hauptklage sind. Denn die Widerklage ist hier sogleich gegen alle drei Widerbeklagte erhoben worden. Die Widerklageschrift ist ihnen an denselben Tage zugestellt worden. Es geht also darum, ob ein Widerkläger die volle Rechtsstellung eines selbständigen Klägers hat, der in den Grenzen der §§ 59 und 60 ZPO frei darüber entscheiden kann, wen er verklagen und miteinander in eine Prozeßgemeinschaft zwingen will, oder ob ein Widerkläger noch zusätzlichen Beschränkungen unterliegt.

10

Zulässig ist eine Widerklage, wenn ihre besonderen Prozeßvoraussetzungen vorliegen. Die Widerklage setzt begrifflich eine Klage voraus, die schon und noch anhängig ist. Hieraus folgt, daß Widerkläger ein Beklagter und Widerbeklagter ein Kläger sein muß. Schließlich muß der mit der Widerklage geltend gemachte Gegenanspruch mit den Klageanspruch oder mit den dagegen vorgebrachten Verteidigungsmitteln in rechtlichem Zusammenhang stehen. Je nach den, was man unter den Begriff des Gegenanspruchs versteht - durch die Person des Schuldners mitbestimmt oder nicht -, ist allenfalls die letzte Prozeßvoraussetzung auch für die Widerklage gegen die Widerbeklagten zu 2 und 3 gegeben. Die ersten beiden Voraussetzungen - anhängige Klage und deren Kläger - liegen jedenfalls nur bei der Widerklage gegen die Klägerin und Widerbeklagte zu 1 vor, fehlen hingegen bei der Widerklage gegen die bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten Widerbeklagten zu 2 und 3. Dieser Mangel hätte an sich zur logischen Folge, daß die Widerklage gegen die Widerbeklagten zu 2 und 3 auf deren - hier erfolgte - Rüge als unzulässig abgewiesen werden müßte.

11

Ein solches Ergebnis kann aber nicht befriedigen. Mag es logisch sein und eine ausnahmslose Anwendung der für die Widerklage geltenden Regeln gestatten, so widerstreitet es doch in hohem Maße den praktischen Bedürfnissen, denen gerade der § 33 ZPO Rechnung tragen will. Hiernach soll die Vervielfältigung und Zersplitterung der Prozesse vermieden werden. Zusammengehörende Ansprüche sollen einheitlich verhandelt und entschieden werden (vgl. die amtliche Begründung zu § 33 ZPO, bei Hahn, Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, 2. Aufl. Bd. 2, S. 158). Dies trifft auch für den hier geltend gemachten Gegenanspruch zu, der mit dem Klageanspruch in rechtlichem Zusammenhang steht. Beide Ansprüche müßten auf Klage und Widerklage auch gleichzeitig verhandelt und entschieden werden, wenn zuerst nicht, wie hier, die Klägerin, sondern die Beklagten Klage erhoben hätten und alsdann die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagten mit einer Widerklage geltend gemacht hätte. Das Ergebnis kann nicht anders sein, wenn sich bei sonst gleicher Sach- und Rechtslage allein die Reihenfolge des Vorgehens der Parteien ändert, es kann nicht vom Zufall dieser Reihenfolge abhängen. Hinzu kommt, daß die Beklagten das mit der Widerklage verfolgte Ziel auch durch die Erhebung einer selbständigen Klage und deren anschließende Verbindung mit der Klage der Klägerin hätten erreichen können. Die nach § 147 ZPO mögliche Verbindung steht zwar im Ermessen des Gerichts; sie kann daher weder erzwungen noch kann ihre Ablehnung angefochten werden. Die Stellung der Beklagten ist hier, rein rechtlich gesehen, schwächer als bei einer Widerklage, die durch Parteiakt - ohne richterliche Maßnahme - zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung führt. Praktisch wird sich dieser Unterschied aber kaum auswirken. Denn es ist anzunehmen, daß jedes Gericht von dem Recht des § 147 ZPO, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, Gebrauch macht.

12

Eine weitere Überlegung verstärkt die Bedenken, die gegen ein nur logisch richtiges Ergebnis sprechen, und weist zugleich den Weg zu einer sachgerechten Lösung. Eine Widerklage wird nämlich vom Zeitpunkt ihrer zulässigen Erhebung an wie eine selbständige Klage behandelt. Die dann eintretende Selbständigkeit der Widerklage wird daran deutlich, daß ihr Fortbestand, wie auch § 301 ZPO ergibt, nicht mehr von der andauernden Rechtshängigkeit der Hauptklage abhängt. So laßt z.B. eine Zurücknahme der Hauptklage die kurz zuvor erhobene Widerklage unberührt. Gegen die Widerklage gibt es jetzt eine Wider-Widerklage (vgl. BGH LM ZPO § 33 Nr. 4 = MDR 1959, 571) und das Gericht kann Klage und Widerklage nach Haßgabe des § 145 Abs. 2 ZPO voneinander trennen. Mit ihrer zulässigen Widerklage gegen die Klägerin haben die Beklagten daher die gleiche Rechtsstellung wie bei einer selbständig erhobenen Klage erlangt. Wie jeder andere Kläger können sie nunmehr unter gewissen Voraussetzungen auch eine bisher am Rechtsstreit nicht beteiligte Person verklagen.

13

Der Eintritt einer neuen Person als Partei wird nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als Klageänderung angesehen, und zwar, was die Revision verkennt, ohne Unterschied, ob die neu verklagte Person an die Stelle des bisherigen Beklagten oder neben diesen tritt (vgl. RGZ 108, 351; BGH LM ZPO § 264 Nr. 8). Die Revision kann sich auch nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 21, 285 berufen. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 13. November 1961 (LM ZPO § 264 Nr. 14/15) näher dargelegt, daß die in BGHZ 21, 285 aufgestellten Grundsätze den Parteiwechsel in der Berufungsinstanz einschränken, hingegen nicht hindern, eine Parteiänderung während der ersten Instanz wie bisher als Klageänderung zu behandeln.

14

Das Berufungsgericht hält die für die nachträgliche Parteiänderung geltenden Regeln zu Recht auch dann für anwendbar, wenn, wie hier, sogleich bei der Erhebung der Widerklage neben der Klägerin ein bisher am Prozeß nicht beteiligter Dritter in den Rechtsstreit hineingezogen wird, Man braucht insofern nicht einmal die gedankliche Sekunde, um welche die Widerklage gegen die Klägerin der nachfolgenden Parteierweiterung vorausgehen müßte. Denn es muß genügen, daß der Widerkläger in dem Augenblick, in dem sich die Zulässigkeit der Parteiänderung entscheidet, die Stellung eines selbständigen Klägers aufgrund einer zulässigen Widerklage erlangt hat und damit in der Lage ist, auch eine ihm nicht als Kläger gegenüberstehende Person gemäß § 264 ZPO zu verklagen.

15

Diese Regelung verletzt keine schutzwürdigen Interessen der Widerbeklagten. Denn sie stehen nicht schlechter als wären sie durch eine selbständige Klage als Gesamtschuldner, als Streitgenossen (§ 59 ZPO) verklagt und miteinander in eine Prozeßgemeinschaft gezwungen worden. Hier wie dort muß immer das Gericht noch darüber entscheiden, ob die Beklagten ihr mit einer selbständigen Klage oder mit einer Widerklage verfolgtes Ziel, die beiderseitigen Ansprüche zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu bringen, erreichen können. Denn das Gericht muß entweder die Verbindung der beiden anhängigen Prozesse anordnen oder es muß bei Widerspruch der Widerbeklagten die Parteiänderung als sachdienlich zulassen. In beiden Fällen wird sich das Gericht von den gleichen Gesichtspunkten leiten lassen, die, wie oben dargelegt, auch dem § 33 ZPO zugrundeliegen. Es gilt, einer Vervielfältigung und Zersplitterung der Prozesse über zusammengehörende Ansprüche und der damit verbundenen Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu begegnen.

16

Das Berufungsgericht hat innerhalb dieses Ermessens gehandelt, wenn es die Parteierweiterung im vorliegenden Falle als sachdienlich zugelassen hat. Es hat zu Recht angenommen, daß die Parteiänderung die endgültige Erledigung des gesamten Streitstoffes der Parteien in dem anhängigen Verfahren fördert, eine Beschränkung der Widerklage auf einen von mehreren in Anspruch genommenen Gesamtschuldnern hingegen zu einem neuen Rechtsstreit gegen die beiden anderen Gesamtschuldner führen würde.

17

Die Revision der Widerbeklagten zu 2 und 3 ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

18

B.

Revision der Klägerin und Widerbeklagten zu 1.

19

Das Landgericht hat in seinem Teilurteil nur über die Widerklage gegen die Widerbeklagten zu 2 und 3 entschieden. Die Entscheidung über die Widerklage gegen die Klägerin und Widerbeklagte zu 1 hat es hingegen ausdrücklich dem Schlußurteil vorbehalten. Dementsprechend haben am Berufungsverfahren nur die Widerbeklagten zu 2 und 3 teilgenommen, und sie allein betrifft das Berufungsurteil. Die Klägerin hat insoweit die Stellung eines an diesem Teilrechtsstreit nicht beteiligten Dritten, der gegen das ergangene Urteil nur unter den - jedoch nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 66 ZPO ein Rechtsmittel einlegen könnte, sonst dazu aber nicht legitimiert ist.

20

Die Revision der Klägerin ist daher unstatthaft und nach § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen.

21

C.

Kostenentscheidung.

22

Die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin und den Widerbeklagten zu 2 und 3 zur Last. Sie haften für die Kostenerstattung gemäß § 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen.

Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Dr. Bukow
Dr. Schulze