Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1963, Az.: 1 StR 349/63
Verzicht des Angeklagten auf Rechtsmittel im Anschluss an die Hauptverhandlung; Anfechtung des Urteils durch die Mutter des Angeklagten; Verstreichen der Zweiwochenfrist zur Revisionsbegründung; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Nachholung der Begründung durch Erheben der Sachrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1963
- Aktenzeichen
- 1 StR 349/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 11043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Landshut - 27.05.1963
- LG Landshut - 09.04.1963
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 8. Oktober 1963
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Beschluß des Landgerichts Landshut vom 27. Mai 1963, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 9. April 1963 und sein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist vom 6. Juni 1963 werden als unzulässig verworfen.
- 3.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen; jedoch bleiben diese Kosten gem. § 7 GKG außer Ansatz.
Gründe
Am 9. April 1963 verurteilte das Landgericht den zur Tatzeit gerade 20 Jahre alt gewordenen Angeklagten wegen zweier Verbrechen des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen eines weiteren Verbrechens der schweren räuberischen Erpressung zur Gesamtstrafe von acht Jahren Gefängnis. Der Angeklagte verzichtete im Anschluß an die Hauptverhandlung auf Rechtsmittel. Doch focht seine Mutter, der die Strafe zu hoch erschien, am 13. April 1963 das Urteil durch Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle an. Der nur der Haft vorgeführte Angeklagte erklärte dazu, daß er sich den Erklärungen seiner Mutter anschließe; er habe das Urteil nur deshalb angenommen, weil er gegelaubt habe, nur zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden zu sein. Der Vorsitzende der Jugendkammer verfügte darauf die Zustellung des Urteils an den Angeklagten selbst und an Feine Eltern. Die Zustellung des Urteils an den Angeklagten und seinen Vater erfolgte am 4. Mai, die Zustellung an die Mutter am 7. Mai 1963. Da innerhalb der von da ab laufenden Zweiwochenfristen keine Revisionsbegründungen eingingen, verwarf das Landgericht, das damit die Erklärung des Angeklagten zur Rechtsmitteleinlegung seiner Mutter als selbständige Revision bewertete, das Rechtsmittel den Angeklagten und das Rechtsmittel seiner Mutter mit Beschlüssen vom 27. Mai 1963 als unzulässig. Gegen den Beschluß, der seine eigene Revision verwarf und ihm am 30. Mai 1963 zugestellt worden war, stellte der Angeklagte am 5. Juni 1963 zu Protokoll der Geschäftsstelle Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts, am folgenden Tage beantragte er außerdem, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu bewilligen, und holte dabei die Begründung durch Erhebung der Sachrüge nach. Zur Rechtfertigung seines Gesuchs führte er an, daß er die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden habe.
Auf den Antrag des Angeklagten gem. § 346 Abs. 2 StPO war der seine Revision verwerfende Beschluß des Landgerichts aufzuheben und das Rechtsmittel durch Beschluß des Senats als unzulässig zu verwerfen.
Der im Anschluß an die Urteilsverkündung ausgesprochene Rechtsmittelverzicht des Angeklagten war wirksam und konnte vom Angeklagten weder widerrufen noch mit der Erklärung angefochten werden, er habe sich über die Höhe der erkannten Strafe in einem Irrtum befunden (EGH Beschl. v. 21. Januar 1955 - 1 StR 738/54 - bei Dallinger MDR 55, 271). Eine gleichwohl vom Angeklagten eingelegte Revision mußte danach ohne weiteres als unzulässig verworden werden. Hierzu war und ist, da es sich nicht um einen Fall des § 346 Abs. 1 StPO handelte, nicht das Landgericht, sondern nach § 349 Abs. 1 StPO der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht zuständig. Es war deshalb fehlerhaft, daß das Landgericht die von ihm als selbständige Rechtsmitteleinlegung beurteilte Erklärung des Angeklagten vom 13. April 1963 als wirksame Revisionseinlegung behandelte und die Revision nach Zustellung des Urteile gem. § 345 StPO und fruchtlosem Ablauf der Begründungsfrist gem. § 346 Abs. 1 StPO verwarf. Sein Beschluß ist deshalb aufzuheben. Zugleich hat der Senat selbst die infolge des Rechtsmittelverzichts von vornherein unzulässige Revision des Angeklagten zu verwerfen. Es könnten allerdings Bedenken bestehen, ob die Erklärung den Angeklagten vom 13. April 1963 überhaupt als selbständige Einlegung eines Rechtsmittels zu deuten sei, und das Landgericht hätte Anlaß gehabt, den Angeklagten vorher darüber befragen zu lassen, ob seine Erklärung nicht einfach als Äußerung zu dem von seiner Mutter angebrachten Rechtsmittel anzusehen sei. Indessen entnimmt der Senat dem Umstand, naß der Angeklagte rät den hier zu entscheidenden Anträgen hernach auf die Behandlung seiner Erklärung als selbständige Revision eingegangen ist, daß er mit der Deutung seiner Erklärung durch das Landgericht übereinstimmt.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten ist hiernach gegenstandslos und deshalb ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Die Meinung des Generalbundesanwalts, dieser Antrag sei vom Angeklagten möglicherweise auf die Revision seiner Mutter bezogen worden, kann der Senat nicht teilen. Der Antrag wäre übrigens auch dann unzulässig, weil die Wiedereisetzung nur von dem Träger des Rechtsmittels selbst begehrt werden konnte.
Die den Angeklagten nach § 473 Abs. 1 StPO treffenden Kosten waren wegen falscher Sachbehandlung nach § 7 GKG niederzuschlagen, weil versäumt worden ist, den Angeklagten bei und noch Abgabe seiner Erklärung vom 13. April 1963 sachgemäß zu belehren, und es naheliegt, daß der Angeklagte nach solcher Belehrung erklärt hoben würde, daß er auf der Einlegung eines selbständigen Rechtsmittels nicht bestehe.
Willms
Fischer
Mai
Sanders