Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1963, Az.: 3 StR 31/63
Kostenloser Aufenthalt in einer FDGB-Schule als Indiz für eine Förderung der verbotenen KPD
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1963
- Aktenzeichen
- 3 StR 31/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg - 14.12.1962
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Staatsgefährdung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung vom 2. Oktober 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Dr. Hengsberger Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter
Dr. Reinhold Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten W., Le. und Ge. wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 14. Dezember 1962, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Zuwiderhandlung gegen das KPD-Auflösungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 in Tateinheit mit Unterhalten verfassungsfeindlicher Beziehungen (§§ 42, 47 BVerfGG, §§ 100 d Abs. 2, 73 StGB) zu je sieben Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft vorurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des Urteils samt den zugrundeliegenden Feststellungen, soweit diese Angeklagten betroffen sind.
Das Landgericht stellt fest:
In der Schule des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB) in P. fanden im Juli 1961 Schulungslehrgänge des FDGB statt. Der Angeklagte L. hielt sich in dieser Schule vom 10. bis 22. Juli 1961 auf, die Angeklagten W. und G. befanden sich dort vom 17. Juli 1961 an etwa 14 Tage lang. Zweck der kostenlosen Unterbringung in der FDGB-Schule war es, auf die Besucher aus der Bundesrepublik im Sinne der - im Urteil zutreffend dargelegten - Zielsetzung des FDGB einzuwirken, sie "politisch umzukrempeln" oder, "soweit es sich um alte Kommunisten oder um Leute handelte, die mit der kommunistischen Ideologie sympathiesieren, wie dies bei den Angeklagten der Fall ist, diese in ihrer Auffassung zu stärken und in die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des FDGB einzuordnen" (UA. S. 7). Es ließ sich nicht feststellen, daß die Angeklagten an den in der FDGB-Schule während ihrer Anwesenheit veranstalteten Schulungslehrgängen teilgenommen haben. Die Angeklagten hatten aber "in ausreichendem Maße Gelegenheit", "in Unterhaltungen und Gesprächen mit FDGB-Funktionären und Gesinnungsgenossen und durch Besichtigungen eines sowjetzonalen Betriebes zur eigenen Aktivität im Sinne der Zielsetzung der Westarbeit des FDGB angeregt zu werden" (UA. S. 7). Davon haben die Angeklagten, die bei solchen Gesprächen aus ihrer kommunistischen Grundauffassung kein Hehl machten, auch Gebrauch gemacht; so äußerte L. gelegentlich eines Streitgesprächs mit einem rheinischen Kommunisten über die Frage, was er, L., "für die Sache" tue: Er "könne ja auch nicht mehr tun, als in O. und Umgebung Flugblätter für die DFU zu verteilen" (UA. S. 8). Im übrigen nahmen L. an den für die "Lehrgangsteilnehmer" am 14. und 21. Juli veranstalteten Abschiedsabenden, alle drei Angeklagten am 17. Juli an der Besichtigung des Eisenbahnausbesserungswerks in Ba. mit anschließender "Betriebskonferenz" teil, bei der der Betriebsführer seine Maßnahmen vor den Betriebsangehörigen "rechtfertigen" mußte und den westdeutschen Besuchern erklärte: "So wird das bei uns gemacht". G. beteiligte sich schließlich an einer Fahrt nach Le. zur Besichtigung der Gartenschau.
Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, für die Angeklagten sei es bei ihrer politischen Grundhaltung selbstverständlich gewesen, daß das in der SBZ herrschende Regime keine Veranlassung haben konnte, ihnen lediglich kostenlose Urlaubsreisen zu verschaffen, ohne damit bestimmte politische Absichten zu verfolgen. "Sie haben sich durch ihren Aufenthalt in der FDGB-Schule in die dort betriebene Westarbeit des FDGB, dessen verfassungsfeindliche Bestrebungen ihnen bekannt sind, bewußt und in der Absicht, diese Bestrebungen zu fördern, eingegliedert, die Wühlarbeit des FDGB bewußt unterstützt und damit zugleich auch die gesetzwidrige Wirksamkeit einer Ersatzorganisation der verbotenen KP vorsätzlich gefördert" (UA. S. 9).
Diese Schlußfolgerung, die zugleich die rechtliche Würdigung darstellt, wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen.
Nach den §§ 42, 47 BVerfGG in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 nacht sich - u.a. - jeder strafbar, der die Tätigkeit einer Ersatzorganisation der aufgelösten KPD mit mindestens bedingtem Vorsatz unterstützt. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß die in der "Westarbeit" eingesetzten Teile des FDGB eine solche Ersatzorganisation bilden (BGH 2 StE 4/58 vom 4. Oktober 1958 HuSt II, 326, 353). Es hat aber möglicherweise das Merkmal der vorsätzlichen Unterstützung dieser Ersatzorganisation verkannt.
Zwar bestehen Bedenken weniger nach der äußeren Tatseite. Schon allein durch ihre Anwesenheit in der FDGB-Schule während der Laufzeit der Lehrgänge - mögen die Angeklagten auch nur an Abschiedsabenden (L.), an der Besichtigung des Eisenbahn-Ausbesserungswerkes (alle drei Angeklagten) und an der Le. Gartenschau (G.) teilgenommen und sich im übrigen auf Gespräche mit den "Lehrgangsteilnehmern" beschränkt haben - erhielt die kommunistische Propaganda die Möglichkeit, die Tatsache der Anwesenheit "westdeutscher Besucher" agitatorisch im Sinne ihrer Werbetätigkeit auszunutzen. Wichtiger ist noch, daß die Angeklagten durch den "Erholungsurlaub" in der SBZ der freiheitlich-demokratischen Ordnung der Bundesrepublik entfremdet und für die sozialistisch-kommunistische Diktatur in der SBZ gewonnen worden sollten; sie sollten mit gewandelter (oder neu bestärkter) politischer Anschauung in die Bundesrepublik zurückkehren, wobei man sicherlich und mit Recht davon ausging, die Angeklagten würden diese ihre politische Anschauung nicht für sich behalten, sondern weitergeben und so als Werber für die gesellschaftlich-politische "Ordnung" der SBZ auftreten. Daß in alledem nach der äußeren Tatseite eine Unterstützung der FDGB-Westarbeit, also einer KPD-Ersatzorganisation liegen kann und im Regelfälle liegt, steht außer Zweifel (vgl. BGH 3 StR 20/63 vom 10. Juni 1963 betr. Teilnahme am "Arbeiter-Jugend-Kongreß" der FDJ).
Zur Verurteilung der Angeklagten nach den §§ 42, 47 BVerfGG bedurfte es aber noch der Feststellung, daß sie Dich über die Unterstützung, welche sie der KPD-Ersatzorganisation durch ihren Aufenthalt in der FDGB-Schule leisteten, im klaren waren, und daß sie diese zum mindesten billigend in Kauf nahmen (bedingter Vorsatz). Diesem Erfordernis genügt die oben wiedergegebene, allgemein gehaltene und fast formelhafte Schlußfeststellung und Würdigung des Landgerichts nicht; denn es ist aus ihr nicht ersichtlich, in welcher Richtung der Vorsatz der Angeklagten in Bezug auf die Unterstützung der Westarbeit des FDGB sich bewegt haben soll. Eine dahingehende Einzeldarlegung war bei dem rechtlich immerhin nicht ganz einfach gelagerten Anklagevorwurf aber nötig, umsomehr, als den Angeklagten die Teilnahme an dem eigentlichen Lehrgang nicht nachzuweisen war. Dieser letztere Umstand sprach zwar nicht zwingend gegen die Schuld der Angeklagten immerhin mußte das Landgericht sich aber damit, vor allem zur inneren Tatseite, auseinandersetzen. Auch das ist nicht geschehen.
Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.
Die tateinheitliche Verurteilung nach dem § 100 d Abs. 2 StGB füllt bereite mit der Aufhebung des Schuldspruchs nach den §§ 42, 47 BVerfGG. Aber auch gegen sie bestehen Bedenken zur inneren Tatseite, weil nicht festgestellt ist, worauf im gegebenen Falle die verfassungsfeindliche Absicht (s. dazu BGHSt 18, 246) im einzelnen abzielte. Auf die Ausführungen zu den §§ 42, 47 BVerfGG kann hierzu verwiesen werden.
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Faller
Dr. R. Weber