Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1963, Az.: V ZR 175/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.09.1963
- Aktenzeichen
- V ZR 175/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13751
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 29.05.1961
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1963
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Dr. Mattern
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 29. Mai 1961, anstelle der Verkündung zugestellt am 30. und 31. Mai 1961, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, die den vorliegenden Rechtsstreit als Erbin ihres am 28. Juli 1959 verstorbenen Bruders Anton E. weiterführt, verlangt von den Beklagten die Auflassung eines Hausgrundstücks in Westendorf und die Bewilligung zu ihrer Eintragung als Eigentümerin. Anton E. der seit Jahrzehnten in den Vereinigten Staaten von Nordamerika gelebt hatte, war vom September 1957 bis Frühjahr 1958 besuchsweise in Bayern und hat im Alter von 72 Jahren in der notariellen Urkunde vom 24. Oktober 1957 das genannte Anwesen den Beklagten im wesentlichen schenkweise zu Eigentum übertragen.
Er stützte den Klaganspruch auf einen Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, hilfsweise auf Nichtigkeit des Vertrags, weil er im Zeitpunkt der Übereignung wegen Arterio- und Cerebralsklerose geschäftsunfähig gewesen sei. Nach seinem Tod stützte die Klägerin den Anspruch in erster Linie auf die Nichtigkeit des Vertrags, hilfsweise auf den Schenkungswiderruf. Sie legte ein Schreiben des Hausarztes des Verstorbenen vom 13. September 1959 und eine notariell beurkundete eidliche Erklärung vom 28. März 1960 desselben Arztes vor. Die Klägerin trat für die Richtigkeit des Inhalts beider Äußerungen Beweis an durch das Zeugnis des Arztes W. A. Dasher. Ferner trat sie durch Sachverständigengutachten (Prof. Dr. Mikorey, Universitätsklinik München) Beweis dafür an, daß eine Cerebralsklerose, wie dies bei dem Verstorbenen unter Beweis gestellt worden ist, dazu führt, daß der Erkrankte nicht mehr in der läge ist, die Bedeutung seiner geschäftlichen Handlungen voll zu übersehen, daß er vielmehr Gefühlsregungen jeweils im Extrem unterworfen ist, so daß Lebensfreude wie auch Depression als Folgen dieser Erkrankung festgestellt werden müssen, daß insbesondere eine Kritikfähigkeit gegenüber den eigenen Handlungen nicht mehr gegeben ist, sodaß im konkreten Fall, wo der Verstorbene Anton E. ohne jeden Grund sein Anwesen verschenkte, gerade dieser Umstand dafür spreche, daß er in einer auf der Cerebralsklerose beruhenden Geschäftsunfähigkeit gehandelt habe.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen und mit dem Zeugnis des beurkundenden Notars Dr. Sommer und fünf weiterer Zeugen Beweis dafür angetreten, daß der Verstorbene Anton E. im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses "geistig rege" und in jeder Beziehung normal gewesen sei und daß man sich über alle Dinge mit ihm völlig sachlich und logisch habe unterhalten können. Nach Vernehmung dieser sechs Zeugen in Gegenwart des Landgerichtsarztes Dr. Englert äußerte sich dieser gutachtlich über die Geschäftsfähigkeit des Anton E..
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Nach der Beweisaufnahme in der zweiten Instanz (am 9. Februar 1961) über einen Vorfall, auf den die Klägerin den Widerruf der Schenkung stützte, beantragte sie im Schriftsatz vom 27. Mai 1961 noch die Vernehmung des Dr. med. Ludwig Erhard in München, der Anton E. vom 7. Dezember 1957 bis 4. Februar 1958 behandelt hat. Sie stellte mit dem Zeugnis diese Arztes unter Beweis, daß Anton Eberle an einer schweren Herzinsuffizienz mit ausgeprägten Ödemen und einem Ascitis, einer Stauungsleber und einer Lungenstauung gelitten habe, daß er vorzeitig gealtert gewesen sei und an einer allgemeinen Arteriosklerose sowie auch mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer Cerebralsklerose gelitten habe, so daß die Einsichtsfähigkeit durch die Schwere seiner Erkrankung in erheblichem Maße getrübt gewesen und der sachverständige Zeuge daher zu dem Ergebnis gelangt sei, der Verstorbene sei zum Zeitpunkt der Behandlung, aber auch bereits im Oktober 1957, insbesondere am 24. Oktober 1957, geschäftsunfähig gewesen. Sie beantragte ferner das einzuholende Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Mikorey auf die Feststellungen dieses Arztes zu erstrecken. Das Berufungsgericht, wies die Berufung der Klägerin zurück; es lehnte den Antrag auf Vernehmung des Dr. E. als verspätet ab (§ 279, 529 BGB).
In der Revisionsinstanz beantragt die Klägerin, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht entnimmt schon aus der Art des Klagvortrags eigene Zweifel der Klägerin an der Überzeugungskraft ihres Vortrags und meint, diese Zweifel forderten "eine besonders kritische Würdigung des gesamten Klagevortrags". Solange nämlich Anton E. Kläger gewesen sei, sei die Klage primär auf Schenkungswiderruf wegen groben Undanks und nur hilfsweise auf die Nichtigkeit des Übereignungsvertrags gestützt worden, während die Klägerin auf die eingehende Darstellung der Beklagten hin sich primär auf die Nichtigkeit des Vertrags berufen und im ersten Rechtszug auf den groben Undank überhaupt nicht mehr eingegangen sei.
2.
Auf Grund einer Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht festgestellt, daß den Beklagten keine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker oder der Klägerin nachgewiesen werden könne. Es könne aber auch, so führt das Berufungsgericht weiter aus, eine Geschäftsunfähigkeit Eberles für den allein in Betracht kommenden Zeitpunkt (24. Oktober 1957) jedenfalls nicht bewiesen werden, insbesondere auch nicht mit den von der Klägerin angebotenen Beweisen. Die mit dem Zeugnis des Dr. Dasher unter Beweis gestellten Tatsachen (Verkalkung der Gefäße und des Gehirns schon vor der Europareise, ärztliche Behandlung wegen dieser Leiden, Abraten von der Europareise) könnten als richtig unterstellt worden. Die Geschäftsfähigkeit des Anton Eberle am 24. Oktober 1957 stelle sich nicht als eine Tatsache dar, über die ein - wenn auch sachverständiger - Zeuge Wahrnehmungen gemacht haben könne; die Geschäftsfähigkeit sei vielmehr das Ergebnis einer Beurteilung, die das Gericht an Hand des tatsächlichen Verhaltens des Anton E. während der hier entscheidenden Zeit, vor allem während des Beurkundungstermins, selbst vorzunehmen habe, wobei es sich, wenn ihm die eigene zuverlässige Sachkunde fehle, eines Sachverständigen bedienen könne.
Mit dem Landgericht sei auf Grund der Aussagen des beurkundenden Notars und der damit übereinstimmenden Bekundungen der fünf weiteren Zeugen, mit denen Anton E. um die Zeit der Beurkundung in Gespräche kam, sowie auf Grund des Gutachtens des Landgerichtsarztes, der zur Vernehmung der sechs Zeugen zugezogen gewesen sei, festzustellen, daß in dem maßgebenden Zeitpunkt von einer geistigen Minderleistung an Anton E. nichts wahrzunehmen gewesen sei. Die Klägerin selbst, die mit ihrem Bruder Anton zusammengelebt und ihn wohl am besten gekannt habe, habe zur Zeit der Beurkundung des Vertrags nicht an einen seine Geschäftsfähigkeit in Frage stellenden geistigen Zustand gedacht; dies ergebe sich daraus, daß sie ihn zum Notar begleitet und bei der Besprechung mit dem Notar und der anschließenden Beurkundung mit anwesend gewesen sei, ohne den Notar auf bestehende Alterserscheinungen und auf Zweifel an der Geschäftsfähigkeit ihres Bruders hinzuweisen oder etwas davon zu erwähnen, daß der Hausarzt in Amerika ihm von der Reise abgeraten habe. Unter diesen überzeugenden Umständen sehe der Senat keinen Anlaß, nun noch das Gutachten eines Fachpsychiaters einzuholen, der sein Gutachten ohnehin nur auf Grund des vorliegenden Beweisergebnisses erstatten könne und dem keine hinreichenden Tatsachen zur Verfügung stünden, die das Gericht im Gegensatz zu den Bekundungen der Zeugen und dem Gutachten des Landgerichtsarztes davon überzeugen könnten, daß bei Anton E. am 24. Oktober 1957 schon eine Gehirnverkalkung in so fortgeschrittenem Maße vorgelegen haben müßte, daß seine Geschäftsfähigkeit für diese Zeit auszuschließen wäre.
Der Antrag vom 27. Mai 1961 auf Vernehmung des Dr. Erhart in München als Zeugen sei verspätet und müsse nach § 279 und § 529 ZPO zurückgewiesen werden. Die Klägerin habe gar nicht versucht, darzulegen, aus welchem Grund sie diesen Antrag nicht schon im ernten Rechtszug und auch nicht in der Berufungsbegründung gestellt habe.
II.
1.
Die Revision räumt ein, daß die Beurteilung der Voraussetzungen des Schenkungswiderrufs sich im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Beweisergebnisses hält, auch keine Verfahrensfehler vorliegen und daher gegen diesen Teil der Entscheidung Revisionsangriffe nicht erhoben werden können. Sie verkennt auch nicht, daß im Falle der Geschäftsunfähigkeit des Schenkers das dingliche Erfüllungsgeschäft nichtig gewesen wäre und der Klagantrag daher nicht auf Rückübertragung, sondern auf Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs hätte gerichtet werden müssen. Die Rüge der Revision, der Berufungsrichter hätte nach § 139 ZPO auf diesen Klageantrag hinwirken müssen, ist jedoch gegenstandslos, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der wahre Eigentümer in solchem Fall auch Auflassung statt Berichtigungsbewilligung verlangen kann (RG Warn 1929 Nr. 44) und das Berufungsgericht zu der geltend gemachten Geschäftsunfähigkeit sachlich Stellung genommen hat.
Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht nicht erkannt, daß der Austausch der beiden Alternativbegründungen seinen Grund einfach in dem Personenwechsel auf der Klagseite gehabt habe: Ganz natürlich sei gewesen, daß der Kläger selbst, der übrigens nicht Augenzeuge des Vorfalls, der ihn zum Widerruf veranlaßt habe, gewesen sei, nicht seine Geschäftsunfähigkeit in den Vordergrund habe stellen lassen, während umgekehrt die Klägerin die frühere Hilfsbegründung habe nach vorn schieben lassen, da nunmehr menschliche Rücksichten gegenüber dem Kläger in den Hintergrund getreten seien und sein plötzlicher Tod überdies den wahren Gesundheitszustand offenbart habe. Ohne Bedeutung sei es daher auch, daß die Klägerin nicht mehr auf die Gegendarstellung der Beklagten eingegangen sei. In Verkennung dieser Umstände und damit unter Verstoß gegen § 286 ZPO habe das Berufungsgericht "eine besonders kritische Würdigung des gesamten Klagvortrags" für geboten erachtet und dadurch die ihm obliegende Bildung einer freien Überzeugung in unzulässiger Weise gebunden.
Zieht man die gesamten Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Betracht, so läßt sich eine solche Bindung jedoch nicht feststellen, so daß der von der Revision beanstandete der sachlichen Würdigung vorausgeschickte Satz schon deswegen ohne Bedeutung ist. Der Tatrichter hat sich im einzelnen mit dem gesamten Sachvortrag und dem Beweisergebnis auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen Gründen er den festgestellten Sachverhalt für erwiesen, die Voraussetzungen der Geschäftsunfähigkeit in der Person des Anton E. aber nicht als erwiesen erachtet hat. Es kann daher unerörtert bleiben, inwieweit die im Rahmen der Beweiswürdigung vom Tatrichter vorgenommene Beurteilung des Verhaltens einer Partei (Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO 18. Aufl. § 286 II) vom Revisionsgericht auf sachliche Richtigkeit nachgeprüft werden kann.
Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht nicht entsprechend dem Antrag der Klägerin das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen eingeholt hat. Sie meint, bei der von ihm gegebenen Begründung habe es Inhalt und Würdigung des Gutachtens antizipiert. Auch weise die gutachtliche Äußerung des Gerichtsarztes Dr. Englert grobe Mängel auf. Dr. Englert habe das Zeugnis Dr. D. vom 13. September 1959 nicht zu Gesicht bekommen und sein Gutachten ausschließlich auf Zeugenaussagen gestützt. Diese Aussagen seien von geringem Wert. Die Auswirkungen der Cerebralsklerose auf den Geisteszustand blieben selbst dann oft den nächsten Angehörigen und der nächsten Umwelt des Betroffenen verborgen, wenn sie einen Grad erreicht hätten, der die Geschäftsfähigkeit ausschließe, weil diese Auswirkungen durch routinemäßig vollzogene (normale) Handlungen und Äußerungen des täglichen Lebens verdeckt würden. Davon hätten die beiden Vorinstanzen keine hinreichende Vorstellungen gehabt. Auch der Gerichtsarzt habe sie - wie sich aus den protokollierten Fragen und auch sonst aus der Zeugenvernehmung ergebe - nicht gehabt. Diese Fragen seien auf einen Exploranden von ausgesprochen seniler Demenz abgestellt gewesen, als solcher sei aber Anton Eberle von der Klägerin nicht hingestellt worden.
Auch diese Rügen sind nicht begründet. Eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung liegt nicht vor. Abgelehnt hat der Berufungsrichter vielmehr den Antrag, einen Sachverhalt durch einen (weiteren) medizinischen Sachverständigen klären zu lassen. Ob zu der Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts die erforderlichen Erfahrungssätze durch einen Sachverständigen festzustellen sind und ob die Beurteilung des festgestellten Sachverhalts durch einen Sachverständigen vorzunehmen ist, entscheidet das Gericht. Die Erhebung eines Sachverständigenbeweises steht im Ermessen des Gerichts (RGZ 94, 116; BGH LM ZPO § 286 (E) Nr. 1). Ein Verfahrensverstoß wäre nur gegeben, wenn die Gründe des Berufungsurteils wegen ungenügender Darlegungen auf mangelnde Sachkunde schließen ließen (RG JW 1938, 981; BGH a.a.O.). An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall aber.
Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang fortfährt, der Fachpsychiater könne sein Gutachten ohnehin nur auf Grund des vorliegenden Beweisergebnisses erstatten und es stünden ihm keine hinreichenden Tatsachen zur Verfügung, die das - Gericht im Gegensatz zu dem Beweisergebnis davon überzeugen könnten, daß bei Anton E. schon eine Gehirnverkalkung in so fortgeschrittenem Maße vorgelegen haben müßte, daß seine Geschäftsfähigkeit für diese Zeit auszuschließen wäre, so könnte zwar der Eindruck entstehen, das Berufungsgericht hätte zum Ausdruck bringen wollen, es lasse sich durch jedwede Sachverständigenäußerung von seiner schon gebildeten Meinung nicht abbringen. Wie die Gründe in ihrer Gesamtheit jedoch erkennen lassen, wollte das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen die Ablehnung des Beweisantrages im einzelnen damit begründen, daß die durch die Beweisaufnahme zutage geförderten Lebensäußerungen des Verstorbenen auch im Zusammenhalt mit den als richtig unterstellten Tatsachen angesichts des bereits erstatteten Gutachtens dem Berufungsrichter auch ohne Zuziehung eines weiteren Sachverständigen die abschließende Beurteilung ermöglichte, die Geschäftsunfähigkeit lasse sich nicht feststellen.
Entgegen der Ansicht der Revision sind dabei auch keine Anzeichen vorhanden, daß sich der Berufungsrichter und der - beigezogene Gerichtsarzt über die allgemeinen körperlichen und psychischen Symptome oder über den typischen Verlauf der Hirnarteriosklerose nicht im klaren gewesen wären und daß von ihnen die Auswirkungen dieser Gefäßerkrankung auf die Fähigkeit, die Bedeutung einer Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht hätte beurteilt werden können. Der Gerichtsarzt hat im Gegenteil ausdrücklich hervorgehoben, daß die unmittelbaren Aussagen der Zeugen über den geistigen Zustand des Anton E., der sich übrigens bei der gesamten Reise außerhalb seiner gewohnten Lebenssphäre befand, nur mit Vorsicht zu bewerten seien, da bekannt sei, daß Laien oft in ungewöhnlicher Weise schon deutlich altersbedingte Abbauerscheinungen im Psychischen übersähen. Entgegen dem Vortrag der Revision lassen die Fragen des Gerichtsarztes, dem vor dem Zeugenvernehmungstermin die Akten zur Einsicht zugeleitet worden waren und der in seinem Gutachten auf die Hirnarteriosklerose eingeht, auch nicht erkennen, daß sie "auf einen Exploranden von ausgesprochen seniler Demenz" gerichtet gewesen seien; sie lassen im Gegenteil das Forschen nach den typisch psychischen Symptomen der Hirnarteriosklerose erkennen. Weiter meint die Revision, der Gerichtsarzt habe die Äußerungen des Arztes Dr. W. A. D. nicht zu Gesicht bekommen, weil er diese Äußerungen in seiner Stellungnahme nicht erwähnt. Daß die Anlagen mit den besagten Äußerungen von Dr. Englert übersehen worden sind, weil sie den Akten in einer besonderen Mappe beigefügt waren, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden. Abgesehen davon waren die von der Klägerin vorgetragenen Bekundungen des Arztes D. bestritten und trotz der Urkundenvorlage schon deshalb nicht bewiesen, da die Beklagten mit der Verwertung dieser Urkunden offenbar nicht einverstanden waren (Senatsurteil vom 14. Juli 1953 V ZR 97/52 S. 11). Die Begutachtung ohne Erwähnung jenes Vorliegens war daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht fehlerhaft. Überdies hat der Berufungsrichter das Vorliegen, soweit es in der Berufungsbegründung unter Beweis gestellt war, als wahr unterstellt und berücksichtigt.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung auch die Tatsache verwertet, daß die Klägerin selbst bei der Beurkundung des Übergabevertrags nicht an einen Zustand dachte, der die Geschäftsfähigkeit ihres Bruders in Frage stellte. Die Revision erblickt darin einen Denkverstoß, weil sehr häufig Personen, die in der nächsten Umgebung eines Cerebralsklerotikers lebten, erfahrungsgemäß dessen geistige Veränderung nicht bemerkten; auch sei nicht erwiesen, daß die Klägerin gewohnt gewesen sei, über ihren Bruder eine Art vormundschaftlicher Befugnisse auszuüben. Der Tatrichter hat jedoch bei seiner Würdigung den gesamten Inhalt der Verhandlung zu berücksichtigen und nach freier Überzeugung zu entscheiden (§ 286 ZPO); zieht er bei der Würdigung des Verhaltens des Schenkers auch die Reaktion der ihm nahestehenden Schwester in Betracht, so hält er sich in diesem Rahmen. Insbesondere kann nach dem erwähnten ausdrücklichen Hinweis des Gerichtsarztes nicht unterstellt werden, der Berufungsrichter sei sich darüber nicht im klaren gewesen, daß ein geistiger Verfall eben auch nahestehenden Menschen oft verborgen bleibt. Mit dieser Würdigung hat das Berufungsgericht daher auch nicht eine Sachverständigenfrage vorweggenommen, deren Beantwortung es nicht gewachsen war. Von einem Denkverstoß kann keine Rede sein.
Schließlich beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den Antrag auf Vernehmung des Dr. med. Ludwig Erhard als sachverständigen Zeugen gemäß § 279 und § 529 ZPO als verspätet zurückgewiesen hat. Sie bringt dazu vor: Das Berufungsgericht setze ohne jeden Anhalt voraus, daß die Klägerin dieses Beweismittel schon im ersten Rechtszug oder bei der Information anläßlich der Berufungsbegründung gekannt habe. Die Klägerin habe jedoch am 5. Mai 1960 in San Jacinto Vollmacht erteilt, erstmals am 24. Januar 1961 sei sie in der mündlichen Verhandlung erschienen; im Schriftsatz vom 27. Mai 1961 sei der Antrag gestellt worden. Notfalls hätte das Berufungsgericht über diesen Punkt aufklären müssen; es hätte dann feststellen müssen, daß die Klägerin, veranlaßt durch das voraufgegangene Beweisergebnis, bei der Ausschau nach neuen Beweismitteln auf Dr. Erhard gestoßen sei.
Auch diese Revisionsrüge bringt das Berufungsurteil nicht zu Fall. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht den Antrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. Erhard zu Recht unter Berufung auf die §§ 278, 529 ZPO nicht zugelassen hat; denn eine etwaige Verletzung dieser Vorschriften wäre unschädlich, wenn dem Beweisantrag im Fall seiner Zulässigkeit aus anderen Gründen nicht hätte stattgegeben zu werden brauchen, und das trifft zu. Die Cerebralsklerose, deren hohe Wahrscheinlichkeit durch das Zeugnis des Dr. Erhard unter Beweis gestellt worden ist, ist vom Berufungsgericht nämlich unterstellt worden. Die krankhaften Befunde an den Kreislauforganen und die weiteren Störungen an der Leber und der Lunge geben zu keiner anderen Beurteilung der Geschäftsfähigkeit Anlaß. Weitere Tatsachen, die dem Zeugenbeweis zugänglich wären, enthält der Beweisantrag nicht. Bei der Trübung der Einsicht infolge der Schwere der Erkrankung, für die der Zeuge weiter benannt ist und die zur Begründung der Geschäftsunfähigkeit überdies nicht ausreichen würde, handelte es sich nicht um Tatsachenfeststellung, sondern um eine Beurteilung, ebenso wie bei der - übrigens über den Rahmen des vorgelegten Attestes hinausgehenden - Benennung des Zeugen für die Geschäftsunfähigkeit.
Da die materiell - rechtliche Nachprüfung des Urteils auch in übrigen keinen Rechtsverstoß zum Nachteil der Klägerin erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Schuster
Rothe
Dr. Freitag
Dr. Mattern