Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.1963, Az.: III ZR 109/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.1963
- Aktenzeichen
- III ZR 109/62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 12951
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
- § 161 BundesbauG
- § 546 Abs. 3 ZPO
- § 6 ZPO
Fundstellen
- MDR 1963, 993 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 2173 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Enteignung von Teilflächen aus dem Anwesen Nr. ... H.straße in Fr. u.a.
Amtlicher Leitsatz
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird bei einem Rechtsmittel in Baulandsachen, das sich nur gegen die Enteignung einer Teilfläche aus einem Grundstück richtet, durch den Wert dieser Teilfläche bestimmt.
In der Baulandsache
...
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt
am 16. September 1963
beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Revisionsgegenstandes wird auf 5.971,- DM festgesetzt.
Gründe
Die Revision hat allein den mit der Notwendigkeit, das Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 anzuwenden, begründeten Antrag zum Gegenstand, den von der Revisionsbeklagten erlassenen Beschluß aufzuheben und die darin ausgesprochene Enteignung für unwirksam zu erklären. Sie macht geltend, die Kläger seien Eigentümer der von der Enteignung betroffenen Objekte, müßten Eingriffe in ihre Eigentümerstellung nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen hinnehmen, die hier nicht gegeben seien, und könnten daher die Aufhebung des gegen sie gerichteten Enteignungsaktes verlangen. Damit verfolgt die Revision einen Anspruch, der aus einem Vermögensrecht abgeleitet wird und auf dessen Schutz zielt. Dem vorliegenden Tatbestand würde die Ansicht nicht gerecht, daß es in einem Fall wie hier nur um die Abwehr von Auswirkungen eines Verwaltungsaktes auf ein Vermögensrecht gehe, die als solche dem Verwaltungsakt nicht einen vermögensrechtlichen Charakter verleihen könnten. Vielmehr handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit über einen vermögensrechtlichen Anspruch. Denn als derartige Streitigkeit ist jede Rechtsstreitigkeit anzusehen, welche Ansprüche betrifft, die entweder auf vermögensrechtlichen Beziehungen beruhen oder auf eine Geld- oder geldeswerte Leistung gehen(Urt. v. 12. Juli 1962 III ZR 134/60).
Der Wert der Revision wird daher bei einer Grundstücksenteignung nach dem Wert des enteigneten Grundstücks im Zeitpunkt der Einlegung der Revision bestimmt (§ 161 BBauG, § 546 Abs. 3, §§ 6, 4 ZPO; vgl.Beschl. v. 5. November 1962 III ZR 35/62 in NJW 1962, 2295 = WM 1962, 1266 [BGH 05.11.1962 - III ZR 35/62]). Maßgeblich ist dabei der - objektive - Verkehrswert des Grundstücks, nicht die - subjektive - Vorstellung des Rechtsmittelklägers von dem Wert seines Grundbesitzes, bei der Enteignung einer Teilfläche der Wert dieser Teilfläche. Eine Wertminderung, die das nicht enteignete Restgrundstück durch die Enteignung eines Grundstücksteils erfährt, ist ebensowenig zu berücksichtigen wie ein anderer Vermögensnachteil, der für den Eigentümer durch die Enteignung eintritt; auch die Wertminderung des Restbesitzes - vgl. § 93 Abs. 2 Nr. 2, § 96 BBauG - ist ein Folgeschaden der Enteignung, kein Teil des durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlustes, und gehört daher nicht zum Wert der enteigneten Sache.
Der Wert der enteigneten Flächen einschließlich des Zufahrtsanteils ist von den Sachverständigen nach einer Ortsbesichtigung für Juni 1962 - Tag der Einlegung der Revision: 6. Juni 1962 - mit insgesamt 5.971 DM ermittelt worden. Dieser Wertberechnung schließt sich der Senat an, zumal die Stellungnahmen der Beteiligten zu dem Gutachten des Sachverständigen keine neuen, für eine andere Bewertung sachdienlichen Umstände aufzeigen, namentlich eine erst durch die Durchführung der Enteignung eintretende Werterhöhung bei der Frage nach dem gegenwärtigen Wert keine Rolle spielt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Revisionsgegenstandes wird auf 5.971,- DM festgesetzt.
Dr. Kreft
Dr. Hußla
Gähtgens
Dr. Reinhardt