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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1963, Az.: Ib ZR 174/61
„Lesering“

Unterschied zwischen "Buchgemeinschaften" und "Leseringen"; Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnung "Lesering" als Gattungsbegriff ; Unzulässigkeit der kennzeichnungsmäßigen Verwendung eines geschützten Warenzeichens aus wettbewerbsrechtlichen Gründen; Bezeichnung von ihre Mitglieder unter Ausschluss des Handels beliefernden Unternehmen als Buchgemeinschaften

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1963
Aktenzeichen
Ib ZR 174/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11888
Entscheidungsname
Lesering
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 22.09.1961
LG Düsseldorf - 14.07.1960

Fundstellen

  • DB 1963, 1497 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1963, 908-910 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Lesering

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Frage, welche Ansprüche dem Inhaber eines Warenzeichens gegen den Gebrauch des geschützten Wortzeichens als Gattungsbegriff zustehen.

  2. b)

    Zur Frage, wann das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage durch eine unter dem Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe übernommene Unterlassungsverpflichtung des Beklagten beseitigt wird, die durch das Ergebnis eines anderen Rechtsstreits auflösend bedingt ist.

In dem Rechtsstreit
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1963
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. September 1961 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

    1. 1)

      Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1960 wird zurückgewiesen, soweit die Unterlassungsanträge zu 1 a und 1 b abgewiesen worden sind.

    2. 2)

      Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß auch der Unterlassungsantrag zu 1 c abgewiesen wird, soweit die Klägerin ihn nicht für in der Hauptsache erledigt erklärt hat.

    3. 3)

      Auf die Berufung der Klägerin wird das landgerichtliche Urteil dahin teilweise abgeändert, daß der Beklagte zu 1) unter Abweisung des weitergehenden Klageantrages zu 3) verurteilt wird, den Empfängern des Rundschreibens vom 20. November 1959 schriftlich mitzuteilen, daß von einer Veröffentlichung seiner Pressemitteilung vom 20. November 1959 über "Buchgemeinschaften und Leseringe" abgesehen werden solle, weil gegen eine solche Veröffentlichung wettbewerbsrechtliche Bedenken bestehen.

    4. 4)

      Hinsichtlich der Klageanträge zu 2) (auf Auskunftserteilung und zu 4) (auf Feststellung der Schadenersatzpflicht) wird die Anschlußberufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen.

  2. II.

    Von den Kosten des Rechtsstreits werden die bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache entstandenen Kosten des ersten Rechtszuges zu 5/20 der Klägerin, zu 13/20 den Beklagten als Gesamtschuldnern, zu 2/20 dem Beklagten zu 1) allein, die weiteren Kosten des ersten Rechtszuges zu 6/10 der Klägerin, zu 3/10 den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 1/10 dem Beklagten zu 1) allein, die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz zu 8/15 der Klägerin, zu 5/15 den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu 2/15 dem Beklagten zu 1) allein auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin und die Beklagte zu 2) vertreiben Bücher in der Weise, daß sie in regelmäßigen Zeitabständen einen festen Abnehmerkreis, die sogenannten Mitglieder, damit beliefern. Der Beklagte zu 1) ist Geschäftsführer der Büchergilde G., die ähnlich verfährt, und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Buchgemeinschaften, in der eine Anzahl von Buchgemeinschaften zusammengeschlossen sind.

2

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) ist ein Rechtsstreit anhängig, in dem die Beklagte zu 2) beantragt hat, der Klägerin zu untersagen, sich im Geschäftsverkehr als "Buchgemeinschaft" zu bezeichnen und in Verbindung hiermit von "ihren Mitgliedern" zu sprechen, obwohl sie in ihren Buchvertrieb den Zwischenhandel einschaltet. Dieser Rechtsstreit schwebt nach zweimaliger Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Hamm.

3

Für die Klägerin ist in der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts unter Nr. 698 003 auf Grund der Anmeldung von 20. November 1953 seit dem 7. Dezember 1956 das Wortzeichen "LESERING" für Druckereierzeugnisse, insbesondere für Bücher eingetragen.

4

Mit Datum vom 20. November 1959 haben die Beklagten an die Schriftleitungen deutscher Tageszeitungen ein Rundschreiben versandt, in dem sie die Auffassung vertraten, in manchen Untersuchungen aus jüngerer Zeit sei der entscheidende sachliche Unterschied zwischen "Buchgemeinschaften" und "Leseringen" ungenügend oder unrichtig dargestellt worden; beide Organisationen unterschieden sich wesentlich durch ihre Vertriebsmethode; ein wesentliches Merkmal der Buchgemeinschaften sei der direkte Kontakt mit den Mitgliedern, also die Vereinigung sowohl der Verleger- und Hersteller- als auch der Handelsfunktion; die Leseringe dagegen hätten, besonders auf Veranlassung des Reise- und Versandbuchhandels, die Buchgemeinschaftsidee praktisch wieder rückgängig gemacht und seien zum zweistufigen System, zur Trennung der Verleger- und Hersteller- von der Handelsfunktion zurückgekehrt; bei ihnen betätige der Zwischenhändler (werbende Buch- und Zeitschriften tenhändler, Reise- und Versandbuchhändler und ein Kreis von Sortimentern) sich als Werber von Lesering-Mitgliedern, die rechtlich seine Abonnenten seien, kaufe die von diesen bestellten Bücher beim Hersteller (der Leseringproduktionsfirma) mit einem verhältnismäßig hohen Rabatt und beliefere seine Mitglieder, wodurch ihm ein entsprechender Gewinn zufalle. Es heißt dann in dem Rundschreiben wörtlich:

"Die beträchtlichen Unterschiede dieser beiden Vertriebsformen liegen auf der Hand. Die Buchgemeinschaften kennen ihre Mitglieder sehr genau, da zwischen beiden keine Betreuungsfirma eingeschaltet ist; außerdem entstehen durch das Fehlen der Zwischenstufe wesentliche Einsparungen, die den Mitgliedern direkt zugute kommen. Die enge und gegenseitige Verbindung kommt sehr deutlich in dem ausgesprochenen, sehr unterschiedlichen 'Profil' der einzelnen Buchgemeinschaften zum Ausdruck. Die Mitglieder beeinflussen in Geschmack und Ausstattung 'ihre' Buchgemeinschaft und umgekehrt, eine Individualität, die äußerlich in der Vielfalt der Buchgemeinschaften (fünfzehn) zu Tage tritt.

Die (zwei) Leseringe hingegen bleiben gegenüber den Mitgliedern durchaus anonym, da sie lediglich ein Konglomerat von Betreuungsfirmen zum Partner haben. Dementsprechend werden auch häufig Mitgliedergruppen aufgespalten und die Belieferungsrechte gruppenweise an interessierte Zwischenhändler veräußert, die auf diese Weise - je nach Kapitalkraft - ihren Kundenstamm vergrößern.

Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie bei evtl. künftigen, die Buchgemeinschaft betreffenden Publikationen, auch auf die Verschiedenartigkeit der Buchgemeinschaften und Leseringe hinweisen."

5

Die Klägerin hat vorgetragen, das Wort "Lesering" sei eine Sprachschöpfung des B.-Verlags, der dafür Verkehrsgeltung in den Sinne erlangt habe, daß das Wort von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen als Hinweis auf diesen Verlag verstanden werde. Es gebe nur einen Lesering, nämlich den B.-Lesering. Die Beklagten hätten demgegenüber das Bestreben, das Wort "Lesering" als Gattungsbegriff erscheinen zu lassen oder seine Umwandlung in einen solchen Begriff herbeizuführen und es dadurch zu verwässern. Damit werde in die ihr, der Klägerin, zustehenden Rechte an der Bezeichnung und in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen.

6

Die von den Beklagten gemachte Unterscheidung zwischen "Buchgemeinschaften" und "Leseringen" führe außerdem den Verkehr irre. Der behauptete Unterschied sei tatsächlich nicht vorhanden. Bei den Unternehmen, bei denen die Betreuung der Leser den in dem Rundschreiben genannten Händlern anvertraut sei, bestehe zwischen dem Verlagsunternehmen und den Lesern eine nicht weniger enge Beziehung als bei den Unternehmen, bei denen keine Händler, sondern eigene Bücherstuben der Buchgemeinschaft oder sonstige Vertrauenspersonen eingeschaltet seien. Von den zur Zeit etwa 2 1/2 Millionen Lesern des B.-Leserings werde zudem der größere Teil - 1,1 Millionen - nicht von Händlern, sondern unmittelbar von der Verlagsgemeinschaft B. in R. betreut. Darüber hinaus übernehme der B. Lesering für die Erfüllung der Pflichten der Betreuungsfirmen den Mitgliedern gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft Die persönliche Verbindung zu den Lesern werde ferner durch die entsprechend ausgestattete B.-Lesering-Illustrierte wachgehalten. Die den Lesern gewährten Preisvorteile, die bei den hier in Betracht kommenden Unternehmen im wesentlichen gleich seien, hätten ihre Ursache nicht in der Ausschaltung der Händler, sondern vor allem in der Verminderung des Verlagsrisikos durch die Zahl der vertraglich gebundenen Abnehmer und in der dadurch ermöglichten Rationalisierung des Vertriebs.

7

Auch abgesehen von ihrer hieraus sich ergebenden Unrichtigkeit sei die Darstellung der Beklagten wettbewerbswidrig, da sie eine unzulässige vergleichende Werbung enthalte.

8

Die Versendung des Rundschreibens an die Presse habe ferner dazu dienen sollen, im Hinblick auf den beim Oberlandesgericht Hamm anhängigen Rechtsstreit die beteiligten Verkehrskreise zugunsten der von der Beklagten zu 2) vertretenen Rechtsauffassung zu beeinflussen. Dies sei ebenfalls unlauter.

9

Die Klägerin hatte ursprünglich beantragt:

  1. 1.

    den Beklagten bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu verbieten,

    1. a)

      in öffentlichen Mitteilungen, insbesondere in der Presse, oder in für die Presse bestimmten Mitteilungen die Bezeichnung LESERING als Kennzeichnung eines bestimmten Vertriebssystems und damit als Gattungsbegriff zu benutzen, insbesondere von LESERINGEN im Gegensatz zu "Buchgemeinschaften" zu sprechen,

    2. b)

      durch Rundschreiben, Einsendungen an Presseredaktionen und dergleichen diese zu veranlassen, als Buchgemeinschaft nur solche Unternehmungen zu bezeichnen, die ihre Mitglieder hauptsächlich unter Ausschluß des Handels belieferten, dagegen Burchgemeinschaften, die den Handel einschalteten, als LESERINGE zu kennzeichnen,

    3. c)

      in Rundschreiben und sonstigen Mitteilungen zu behaupten, die ohne Einschaltung von Vertriebsfirmen arbeitenden Buchgemeinschaften hätten eine wesentlich engere gegenseitige Verbindung mit ihren Mitgliedern und außerdem wesentliche Einsparungen an Vertriebskosten, die den Mitgliedern zugute kämen, und sie verkörperten eine Individualität gegenüber LESERINGEN, die zu ihren Mitgliedern durchaus anonym stünden, da sie lediglich ein Konglomerat von Betreuungsfirmen zum Partner hatten,

  2. 2.

    den Beklagten zu 1) zu verurteilen, ihr darüber Auskunft zu erteilen, an welche Adressaten das Rundschreiben vom 20.11.59 versandt worden ist, sowie darüber, welche Veröffentlichungen auf Grund des sogenannten Rundbriefes erfolgt sind,

  3. 3.

    den Beklagten zu 1) ferner zu verurteilen, den Adressaten des vorstehend unter 2. genannten Rundschreibens vom 20.11.59 einen Widerruf in folgender Form zugehen zu lassen:

    "Widerruf.

    Als Empfänger meiner Pressemitteilung vom 20.11.59 über 'Buchgemeinschaften, Lesering' bitte ich Sie, sofern noch nicht geschehen, von einer Veröffentlichung abzusehen, weil der Begriff 'Leseringe' nicht zutreffend ist, da in der Bundesrepublik lediglich der B.-Lesering in Gütersloh existiert, der für die Bezeichnung 'Lesering' zeichenrechtlichen und wettbewerblichen Schutz in Anspruch nimmt",

  4. 4.

    festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen materiellen und inmateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I 1. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird,

  5. 5.

    ihr die Befugnis zuzusprechen, den verfügenden Teil des Urteils zu 1 a bis 1 c auf Kosten der Beklagten im "Zeitungsverlag und Zeitschriftenverlag", sowie im "Börsenblatt des Deutschen Buchhandels", Ausgaben M, auf der letzten Textseite in der dort üblichen Schrei weise unter der Überschrift "Buchgemeinschaften und B.-Lesering" mit folgender Fassung des Urteil zu veröffentlichen:

    "In einem Rechtsstreit des B.-Leserings gegen die Bürchergilde G., F./M. und die Deutsche Bu. gemeinschaft, Da. hat am ... das LG Düsseldorf - Geschäfte-Nr. 4 O 58/60 - folgendes Urteil verkündet: ...".

10

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben die Beklagten sich am 27. Juni 1960 unter den Versprechen einer Vertragsstrafe von 1.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet,

11

nicht im geschäftlichen Verkehr, also in Rundschreiben, Einsendungen an Presseredaktionen und dergleichen

  1. 1.

    von "Leseringen" im Gegensatz zu "Buchgemeinschaften" zu sprechen,

  2. 2.

    diese zu veranlassen, als Buchgemeinschaften nur solche Unternehmungen zu bezeichnen, die ihre Mitglieder hauptsächlich unter Ausschluß des Handels beliefern,

12

- zu 1 und 2 jedoch mit der Einschränkung, daß die Verpflichtung entfallen soll, wenn der vor dem Oberlandesgericht Kamm unter dem Aktenzeichen 4 U 195/58 anhängige Prozeß Deutsche Buchgemeinschaft gegen B.-Verlag rechtskräftig zu Ungunsten des B.-Verlags entschieden wird -,

  1. 3.

    zu behaupten, daß die Leseringe zu ihren Mitgliedern durchaus anonym ständen,

  2. 4.

    zu behaupten, daß die ohne Einschaltung von Vertriebsfirmen arbeitenden Buchgemeinschaften wesentliche Einsparungen an Vertriebskosten hätten, die den Mitgliedern zugute kommen,

13

- zu 3 und 4 ohne Einschränkung.

14

Die Klägerin hat die Verpflichtungserklärung zu 3 und 4 angenommen und in diesem Umfange den Klageantrag zu 1 c ohne Widerspruch der Beklagten für in der Hauptsache erledigt erklärte. Die Annahme der Erklärung zu 1 und 2 hat sie mit der Begründung abgelehnt, insoweit sei die Unterlassungsverpflichtung wegen der hinzugefügten Einschränkung von einer Bedingung abhängig gemacht und daher nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Den Klageantrag zu 1 c hat sie alsdann nur in dem hiernach nicht erledigten Umfange gestellt. Was den Antrag zu 5 (Veröffentlichungsbefugnis) anbetrifft, so hat sie hilfsweise beantragt,

daß unter Aufrechterhaltung des sonstigen Wortlauts dieses Antrages die Veröffentlichung anstatt in den bisher angeführten beiden Fachzeitschriften in zwei großen, vom Gericht zu bestimmenden Tageszeitungen, z.B. "Welt", "Süddeutsche Zeitung", "Deutsche Zeitung und Wirtschaftszeitung", "Bild" zu erfolgen hat.

15

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

16

Sie haben geltend gemacht, das Wort "Lesering" stelle ähnlich wie das Wort Buchgemeinschaft eine in sprachüblicher Weise gebildete Gattungsbezeichnung dar, die schon alsbald nach ihrem ersten Auftauchen im Jahre 1950 ebenso wie die Bezeichnungen "Buchgemeinschaft" oder "Buchclub" gattungsmäßig verwendet worden sei. Die Klägerin habe das Wort seit 1950 stets nur in Verbindung mit dem Firmennamen Bertelsmann gebraucht, dem in dieser Verbindung kennzeichnung mäßig das Übergewicht zukomme. Sie sei auch nicht gegen andere Unternehmen eingeschritten, die sich des Wortes "Lesering" gleichfalls firmenmäßig bedient hätten. Daher habe sie für die Bezeichnung "Lesering" keine Rechte erlangt, durch die Andere an dem Gebrauch des Wortes als Gattungsbegriff gehindert seien. Das Wort sei dementsprechend auch schon vor dem Rundschreiben vom 20. November 1959 in Veröffentlichungen allgemein als Gattungsbegriff benutzt worden. Die Klägerin könne ihnen, den Beklagten, mithin diese Benutzung nicht verbieten lassen.

17

Im übrigen enthalte das Rundschreiben einen zulässigen und notwendigen Vergleich zweier voneinander abweichender Vertriebssysteme, der sich gegen keinen bestimmten Wettbewerber richte und inhaltlich zutreffe. Im Vertriebssystem der Klägerin sei anders als bei den Buchgemeinschaften zwischen dem Verlag als Hersteller und den Lesern ein Zwischenglied eingeschaltet. Ein solches Zwischenglied sei auch die Verlagsgemeinschaft B. in R., die stellvertretend nicht für den Herstellerverlag, sondern für die selbständigen Betreuungsfirmen tätig werde und wie jeder andere Zwischenhändler an dieser Tätigkeit zusätzlich verdiene. Was über dieses zweistufige System im Gegensatz zu dem einstufigen System der Buchgemeinschaften im einzelnen in dem Rundschreiben ausgeführt werde, entspreche der Wahrheit. Der Klageantrag zu 1 c gebe diese Ausführungen zudem abweichend vom Wortlaut des Schreibens in einer den tatsächlichen Inhalt entstellenden Fassung wieder und decke sich daher nicht mit der beanstandeten Verletzungsform.

18

Sodann hätten sie, die Beklagten, sich gegenüber der Klägerin in einer Abwehrlage befunden, weil die Klägerin sich systematisch bemühe, die Zweistufigkeit ihres Systems gegenüber dem Verkehr zu verschleiern, und dabei ungeachtet des in Hamm schwebenden Rechtsstreits versuche, ihre Auffassung von dem Begriff der Buchgemeinschaft weiter durchzusetzen.

19

In dem Umfange der abgegebenen Verpflichtungserklärungen, auch derjenigen zu 1 und 2, fehle für die Klage schließlich das Rechtsschutzbedürfnis.

20

Der Antrag auf Widerruf entbehre der Grundlage und sei in dem von der Klägerin verlangten Wortlaut zudem unrichtig.

21

Ein Schaden sei der Klägerin nicht entstanden.

22

Das Landgericht hat

  1. I.

    die Beklagten verurteilt, es bei Vermeidung von Geld- oder Haftstrafen zu unterlassen,

    in Rundschreiben und sonstigen Mitteilungen zu behaupten, die ohne Einschaltung von Vertriebsfirmen arbeitenden Buchgemeinschaften hätten eine wesentlich engere gegenseitige Verbindung mit ihren Mitgliedern und sie verkörperten eine Individualität gegenüber den Leseringen (Teil des Klageantrages zu 1 c),

  2. II.

    den Beklagten zu 1) verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, an welche Adressaten das Rundschreiben vom 20.11.1959 versandt worden ist,

  3. III.

    festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I bezeichneten Handlungen der Beklagten sowie dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß die Beklagten

    1. a)

      in Öffentlichen Mitteilungen, insbesondere in der Presse, oder in für die Presse bestimmten Mitteilungen von "Leseringen" im Gegensatz zu "Buchgemeinschaften" gesprochen haben,

    2. b)

      durch Rundschreiben, Einsendungen an Presseredaktionen und dergleichen diese veranlaßt haben, als Buchgemeinschaft nur solche Unternehmungen zu bezeichnen, die ihre Mitglieder hauptsächlich unter Ausschluß des Handels beliefern, dagegen Buchgemeinschaften, die den Handel einschalten, als Leseringe zu kennzeichnen,

    3. c)

      in Rundschreiben und sonstigen Mitteilungen behauptet haben, die ohne Einschaltung von Vertriebsfirmen arbeitenden Buchgemeinschaften hätten eine wesentlich engere gegenseitige Verbindung mit ihren Mitgliedern und außerdem wesentliche Einsparungen an Vertriebskosten, die den Mitgliedern zugute kämen, und sie verkörperten eine Individualität gegenüber den Leseringen, die zu ihren Mitgliedern durchaus anonym ständen, da sie lediglich ein Konglomerat von Betreuungsfirmen zum Partner hätten.

23

Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die Kosten hat es zu 3/4 der Klägerin, zu 1/4 den Beklagten auferlegt.

24

Das Landgericht hat angenommen, die Beklagten hätten dargetan, daß das Wort "Lesering" zur Zeit der Versendung des beanstandeten Rundschreibens schon als Gattungsbezeichnung eingebürgert gewesen sei und daher als solche in nicht zeichenmäßiger Weise ungeachtet des für die Klägerin bestehenden Zeichenschutzes gebraucht werden dürfe. Aus diesem Grunde hat es den Klageantrag zu 1 a mit Ausnahme des mit dem Wort "insbesondere" eingeleiteten Schlußteils abgewiesen.

25

Den Schlußteils des Antrags zu 1 a und den gesamten Antrag zu 1 b hat es gleichfalls abgewiesen, weil es der Klägerin insoweit wegen der Verpflichtungserklärungen der Beklagten (zu Ziffern 1 und 2), deren Bedeutung nach seiner Auffassung durch die beigefügte Bedingung nicht beeinträchtigt worden ist, kein Rechte Schutzbedürfnis mehr zugebilligt hat.

26

Der Antrag zu 3 (Widerruf) teilt nach der Ansicht des Landgerichts das Schicksal des Antrags zu 1 a, weil der verlangte Widerruf sich auf den Gegenstand dieses Antrags beziehe.

27

Dagegen hat das Landgericht den von der Erledigungserklärung nicht betroffenen Teil des Klageantrags zu 1 c für gerechtfertigt gehalten. Es hat in der von ihm aus dem Rundschreiben entnommenen Behauptung der Beklagten, die ohne Einschaltung von Vertriebsfirmen arbeitenden Buchgemeinachaften hätten eine wesentlich engere gegenseitige Verbindung mit ihren Mitgliedern und sie verkörperten eine Individualität gegenüber den. Leseringen, einen Systemvergleich gesehen, der zwar als solcher grundsätzlich erlaubt sei, im vorliegenden Falle aber die Grenzen einer wahrheitsgemäßen Erörterung überschreite und daher unzulässig sei. Die Vorteile, die das Rundschreiben für die als "Buchgemeinschaften" bezeichnete Vertriebsform gegenüber den sogenannten "Leseringen" in Anspruch nehme, seien in dem behaupteten allgemeinen Umfange nicht vorhanden; sie seien auch nicht auf die Verschiedenheit der Vertriebsformen zurückzuführen.

28

Dem Schadensersatzanspruch hat das Landgericht hinsichtlich des (mit "insbesondere" eingeleiteten) Schlußteils des Klageantrags zu 1 a, der die gegensätzliche Gegenüberstellung von "Buchgemeinschaften" und "Leseringen" zum Gegenstände hat, und hinsichtlich des Antrags zu 1 b entsprochen, weil die Beklagten mit ihrem diesen Anträgen zugrundeliegenden Verhalten versucht hätten, die Öffentlichkeit durch die Presse im Sinne der von der Beklagten zu 2) in dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm vertretenen Auffassung zu beeinflussen, ein solcher Beeinflussungsversuch aber zumal im Hinblick auf die in jenem Rechtsstreit möglicherweise notwendig werdende Verkehrsbefragung und wegen des Bestrebens der Beklagten, die der Presse nahegelegte Darstellung nicht als Meinung von Interessenten, sondern als solche der Zeitungsredaktionen erscheinen zu lassen, gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoße. Dem Schadensersatzanspruch wegen der von dem Klageantrage zu 1 c erfaßten Äußerungen der Beklagten hat das Landgericht stattgegeben, weil es diese Äußerungen, und zwar auch insoweit, als der Unterlassungsantrag in der Hauptsache erledigt ist, für unzutreffend gehalten hat.

29

Zur Auskunftserteilung ferner hat das Landgericht den Beklagten zu 1) nur hinsichtlich der Empfänger des Rundschreibens, nicht aber auch hinsichtlich der auf Grund des Rundschreibens erschienenen Veröffentlichungen verurteilt, weil, wie es ausgeführt hat, die Voraussetzung, daß der Berechtigte über den Umfang seines Rechtes entschuldbar im Ungewissen sei, der Verpflichtete dagegen unschwer Auskunft erteilen könne, nur für den ersten Punkt zu bejahen sei.

30

Für die Urteilsbekanntmachung schließlich hat das Landgericht keinen Anlaß gesehen, weil es eine darauf gerichtete Befugnis nur bei krassen wettbewerbsrechtlichen Verstößen gewähre.

31

Gegen das Urteil des Landgerichts haben die Klägerin Berufung, die Beklagten Anschlußberufung eingelegt. Die Klägerin hat damit die vom Landgericht abgewiesenen Unterlassungsanträge zu 1 a und 1 b sowie den Widerrufsantrag (zu 3), nicht dagegen auch den Antrag auf Zubilligung der Befugnis zur Urteilsbekanntmachung weiterverfolgt. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage auch insoweit gebeten, als das Landgericht ihr stattgegeben hatte.

32

Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat es das Urteil des Landgerichts dahin geändert, daß es die Beklagten zur Unterlassung auch des den Gegenstand der Klageanträge zu 1 a und 1 b bildenden Verhaltens sowie zum Widerruf verurteilt hat, wobei es allerdings beim Klageantrag zu 1 a die Worte "in öffentlichen Mitteilungen, insbesondere in der Presse" gestrichen und den Text des Widerrufs abweichend gefaßt hat; die Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten hat es dem Unterlassungsgebot angepaßt.

33

Der Wortlaut der Verurteilung durch das Oberlandesgericht lautet demnach in seiner Gesamtheit wie folgt:

I.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

a)
in für die Presse bestimmten Mitteilungen die Bezeichnung "Lesering" als Kennzeichnung eines bestimmten Vertriebssystems und damit als Gattungsbegriff zu benutzen, insbesondere von Leseringen im Gegensatz zu "Buchgemeinschaften" zu sprechen,

b)
durch Rundschreiben, Einsendungen an Presseredaktionen und dergleichen diese zu veranlassen, als Buchgemeinschaft nur solche Unternehmungen zu bezeichnen, die ihre Mitglieder hauptsächlich unter Ausschluß des Handels beliefern, dagegen Buchgemeinschaften, die den Handel einschalten, als Leseringe zu kennzeichnen,

c)
in Rundschreiben und sonstigen Mitteilungen zu behaupten, die ohne Einschaltung von Vertriebsfirmen arbeitenden Buchgemeinschaften hätten eine wesentlich engere gegenseitige Verbindung mit ihren Mitgliedern und verkörperten eine Individualität gegenüber den Leseringen.

II.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, an welche Adressaten das Rundschreiben vom 20. November 1959 versandt worden ist.

III.
Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, den Empfängern des Rundschreibens vom 20. November 1959 einen Widerruf in folgender Form zugehen zu lassen:

"Widerruf:

Ich bitte Sie als Empfänger meiner Pressemitteilung vom 20.11.1959 über 'Buchgemeinschaften und Leseringe', sofern noch nicht geschehen, von einer Veröffentlichung abzusehen, weil der Begriff 'Leseringe' nicht zutreffend ist, da in der Bundesrepublik der B.-Lesering in Gü. für die Bezeichnung 'Lesering' wettbewerblichen Schutz in Anspruch nimmt."

IV.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I a bis c näher bezeichneten Handlungen der Beklagten und dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß die Beklagten in Rundschreiben und sonstigen Mitteilungen behauptet haben,

a)
die ohne Einschaltung von Vertriebsfirmen arbeitenden Buchgemeinschaften hätten wesentliche Einsparungen an Vertriebskosten, die den Mitgliedern zugute kamen,

b)
die Leseringe ständen zu ihren Mitgliedern durchaus anonym, da sie lediglich ein Klonglomerat von Betreuungsfirmen zum Partner hätten.

34

Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat das Berufungsgericht der Klägerin 1/10, den beiden Beklagten als Gesamtschuldnern 2/10 und dem Beklagten zu 1) sowie der Beklagten zu 2) je 7/20, von den Kosten des Berufungsverfahrens den beiden Beklagten als Gesamtschuldnern 1/4 sowie dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) je 3/8 auferlegt.

35

Gegen das Berufungsurteil haben die Beklagten Revision eingelegt, mit der sie die Klageabweisung erstreben.

36

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

37

I.

Das Berufungsgericht hat das Rundschreiben der Beklagten vom 20. November 1959 vorweg in seiner Gesamtheit gewürdigt. Es hat die Auffassung vertreten, dieses Schreiben dessen Versendung nach den von den Beklagten damit verfolgte Absichten eine zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommene Maßnahme im geschäftlichen Verkehr darstelle, enthalte wegen der Gegenüberstellung der angeblichen Vorzüge der sogenannte "Buchgemeinschaften" mit den angeblichen Nachteilen der "(zwei) Leseringe", mit denen für die beteiligten Verkehrskreise erkennbar in erster Linie die Klägerin gemeint sei, eine herabsetzende vergleichende Werbung, die ohne Rücksicht auf die Wahrheit oder Unwahrheit der über die Leistung den Mitbewerbers gemachten Angaben wettbewerbswidrig sei; auch wenn man in jener Gegenüberstellung indessen mit dem Landgericht einen Systemvergleich erblicke, sei dieser Vergleich um zulässig, weil er sich nicht in den Grenzen einer wahrheitsgemäßen sachlichen Erörterung halte.

38

Diesen allgemeinen Darlegungen ist beizutreten, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß die Beklagten im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt haben. Im übrigen können diese Darlegungen die angefochtene Entscheidung jedoch schon deshalb nicht tragen, weil die Klägerin nicht den hier vom Berufungsgericht zugrundegelegten Gesamtinhalt des Rundschreibens zum Gegenstand der Klage gemacht, sondern dem Rundschreiben einzelne bestimmte Begriffe und Äußerungen entnommen hat, deren Gebrauch durch die Beklagten jeweils getrennt von ihr beanstandet wird. Die erwähnten Ausführungen des Berufungsgerichts erfassen namentlich die Klageanträge zu 1 a) und 1 b) nicht vollständig, und sie lassen ferner nicht hinreichend erkennen, auf welche derjenigen in dem Klageantrage zu 1 c) wiedergegebenen Behauptungen sie sich beziehen sollen, über die nach der insoweit eingetretenen teilweisen Erledigung der Hauptsache noch gestritten wird. Das Berufungsgericht hat denn auch in der weiteren Urteilsbegründung eine Unterteilung nach den einzelnen Anträgen vorgenommen und die Verurteilung der Beklagten dort zum Teil auf andere Gesichtspunkte als auf den einer unzulässigen vergleichenden Werbung gestützt.

39

II.

1.

Bei der Prüfung, des Antrages zu 1 a), der die Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnung "Lesering" als Gattungsbegriff betrifft, ist das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die insoweit von ihm gebilligten Ausführungen des Landgerichts ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Klägerin einem solchen nicht kennzeichnungsmäßigen Gebrauch nicht schon nach den Vorschriften des Warenzeichengesetzes (§§ 24, 25 WZG) oder nach den Vorschriften zum Schutz geschäftlicher Bezeichnungen (§§ 16 UWG, 12 BGB) entgegentreten könne. Deshalb hat das Berufungsgericht den Antrag zu 1 a) allein auf Grund des § 1 UWG beurteilt.

40

Es hat hierbei als entscheidend angesehen, ob das für die Klägerin als Warenzeichen eingetragene Wort "Lesering" sich im Verkehr von einer Individualbezeichnung in einen Gattungsbegriff umgewandelt habe, und ob diese Umwandlung in Zeitpunkt der Versendung des Rundschreibens der Beklagten vom 20. November 1959 bereits abgeschlossen gewesen sei. Diese Frage hat es verneint. Es hat dazu im einzelnen ausgeführt, wenn in den von den Beklagten vorgelegten Veröffentlichungen auch häufig von Leseringen die Rede sei und im all gemeinen kein begrifflicher Unterschied zwischen "Losering" und "Buchgemeinschaft" gemacht werde, so seien diese Veröffenlichungen doch nicht besonders zahlreich. Einige davon, die nach dem 20. November 1959 erschienen seien, könnten zudem durch das beanstandete Rundschreiben beeinflußt sein. Auch der Umstand, daß nach dem von der Klägerin überreichten demoskopischen "DIVO"-Gutachten im Winter 1960 ein Hundertsatz von 42 % der Befragten als "Lesering" jedes Unternehmer bezeichnet habe, welches an einen Kreis von Mitgliedern Büche zu besonders günstigen Bedingungen abgebe, gestatte es noch nicht, das Wort "Lesering" allgemein als Gattungsbegriff anzusehen, zumal damals noch 30 % der Befragten der Meinung gewesen seien, daß das Wort ein ganz bestimmtes Unternehmen bezeichne. Die Beklagten hätten gegen § 1 UWG verstoßen, indes sie die etwaige Entwicklung des Wortes zu einem Gattungsbegriff durch Beeinflussung der Tagespresse hätten vorantreiben und vollendete Tatsachen hätten schaffen wollen, obwohl sie gewußt hätten, daß der Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm noch anhängig gewesen sei. Ein ebensolcher Verstoß sei darin zu sehen, daß die Beklagten den Begriff "Lesering" im Gegensatz zu dem Begriff "Buchgemeinschaft" gebraucht hätten; hierdurch hätten die Beklagten versucht, die Öffentlichkeit mit Hilfe der Presse im Sinne des von der Beklagten zu 2) in jenen Rechtsstreit vertretenen Standpunkts zu beeinflussen, obwohl es durchaus im Bereich des Möglichen gelegen habe, daß das Oberlandesgericht Hamm eine Meinungsbefragung habe durchführen lassen, bei der es möglicherweise auch auf den Unterschied zwischen "Buchgemeinschaften" und "Leseringen" angekommen wäre.

41

Durch die auf den letzten Teil des Klageantrags zu 1 a sich beziehende Unterlassungsverpflichtung, welche die Beklagten vor dem Landgericht eingegangen seien, sei die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt worden, da die Verpflichtungserklärung insoweit unter der auflösenden Bedingung einer für die Firma Bertelsmann ungünstigen Entscheidung in dem Kammer Prozeß abgegeben worden sei und der Klägerin die Entgegennahme einer solchen bedingten Erklärung nicht habe zugemutet werden können. Das sittenwidrige Verhalten der Beklagten könne durch einen für die Beklagte zu 2) günstigen Ausgang jenes Rechtsstreits nicht nachträglich gerechtfertigt worden; ob die Beklagten in diesem Falle wegen Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse gegen das im vorliegenden Verfahren erlassene Verbot angehen könnten, brauche nicht geprüft zu werden.

42

2.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision mit Recht angegriffen.

43

Der Klageantrag zu 1 a umfaßt, wie das Landgericht richtig erkennt hatte, ungeachtet des darin enthaltenen Wortes "insbesondere" zwei vom Berufungsgericht nicht hinreichend auseinander gehaltene Teilansprüche, nämlich einmal den Anspruch, daß die Beklagten den Gebrauch der Bezeichnung "Lesering" als Kennzeichnung eines bestimmten Vertriebssystems und damit als Gattungsbezeichnung schlechthin unterlassen, zum andern den Anspruch, daß sie nicht von "Leseringen" im Gegensatz zu "Buchgemeinschaften" sprechen sollen.

44

a)

Der erste Teilanspruch steht zu dem Rechtsstreit zwischen der Beklagten zu 2) und der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Hamm, der die Bezeichnung "Buchgeineinschaft" betrifft, in keiner Beziehung. Die Frage, ob die Klägerin den Beklagten die Verwendung des Wortes "Lesering" als Gattungsbezeichnung untersagen lassen kann, ist unabhängig davon zu entscheiden, ob die Klägerin ihrerseits die Verwendung des Wortes "Buchgemeinschaft" für ihr Unternehmen unterlassen muß. Die Verurteilung der Beklagten nach dem ersten Teil des Antrages zu 1 a kann daher nicht, wie dies in dem angefochtenen Urteil geschieht, damit begründet werden, durch den Gebrauch der Bezeichnung "Lesering" als Gattungsbegriff werde der Entscheidung des in Hamm schwebenden Rechtsstreits vorgegriffen. Vielmehr muß dieser Teil des Antrages ohne Rücksicht auf den anderen Rechtsstreit geprüft werden.

45

Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, daß aus wettbewerbsrechtlichen Gründen auch die nicht kennzeichnungsmäßige Verwendung eines geschützten Warenzeichens, beispielsweise die Verwendung des Zeichens als Gattungsbegriff, unzulässig sein kann. So würde es gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs verstoßen, wenn ein Mitbewerber des Zeicheninhabers dadurch, daß er das Zeichen als Gattungsbezeichnung benutzt oder auf eine solche Benutzung im geschäftlichen Verkehr hinwirkt, planmäßig darauf abzielt, die Punktion des Zeichens als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus dem Betriebe des Zeicheninhabers zu beeinträchtigen. Einem auf dieses Ziel gerichteten Verhalten eines Mitbewerbers, das mit den nur gegen den kennzeichnungsmäßigen Gebrauch gegebenen zeichenrechtlichen Ansprüchen nicht bekämpft worden kann, könnte der Zeicheninhaber mit einem Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG entgegentreten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Mitbewerber versucht, durch Veröffentlichungen in der Presse oder durch Mitteilungen an Zeitungsredaktionen, mit denen er auf den Sprachgebrauch in der Presse Einfluß nehmen will, das geschützte Zeichenwort in der Öffentlichkeit als einen allgemein gebräuchlichen und feststehenden Gattungsbegriff erscheinen zu lassen; denn angesichts des weitreichenden Einflusses der Presse auf die Begriffsbildung und die Sprachgewohnheiten aller, auch der gewerblich tätigen Verkehrskreise sind Maßnahmen dieser Art besonders geeignet, im geschäftlichen Verkehr die Umwandlung des Zeichenwortes zu einem freien Warennamen zu bewirken oder doch nachhaltig zu fördern und damit die Kennzeichnungskraft des Warenzeichens als Hinweis auf ein bestimmtes unternehmen ernstlich zu gefährden. Da die zu Zwecken des Wettbewerbs herbeigeführte Gefährdung dieser Punktion im geschäftlichen Verkehr schon unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs zu verbieten wäre, bedarf es im vorliegenden Falle, in dem die Beteiligten Wettbewerber sind, keiner Prüfung der Frage, unter welchen Voraussetzungen der gattungsmäßige Gebrauch eines eingetragenen Warenzeichens außerdem einen widerrechtlichen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Zeicheninhabers darstellen würde (vgl. dazu RGZ 117, 408 - Lysol).

46

Die gattungsmäßige Verwendung eines Zeichens ist jedoch dann nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig, wenn das Zeichen einen zumindest nicht ganz unerheblichen Teil des Verkehrs ohnehin schon als Sammelbegriff geläufig ist. Dies wird in dem angefochtenen Urteil verkannt. Das Berufungsgericht ist ersichtlich der Auffassung, den Beklagten könne der gattungsmäßige Gebrauch des Wortes "Lesering" solange untersagt werden, als das gleichlautende Warenzeichen der Klägerin sich nicht schon endgültig zum freien Warennamen entwickelt habe, und für das Verbot genüge daher die Feststellung, daß diese Entwicklung im Zeitpunkt der Versendung des Rundschreibens vom 20. November 1959 noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Diese Auffassung trifft nicht zu. Allerdings ist das eingetragene Zeichen gegenüber dem kennzeichnungsmäßigen Gebrauch als Warenzeichen für gleiche oder gleichartige Waren oder in einer fremden Firma geschützt, solange das Zeichenwort sich nicht in einen freien Warennamen umgewandelt hat, und eine solche Umwandlung kann nicht angenommen werden, solange noch irgendein beteiligter Verkehrskreis, sei es auch nur ein Teil der mit der Herstellung oder dem Vertrieb ähnlicher Waren befaßten Personen, an der Bedeutung des Wortes als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betriebe festhält (RGZ a.a.O. S. 413, 414). Dies schließt aber nicht aus, daß das geschützte Wort außerhalb des dem Zeicheninhaber vorbehaltenen kennzeichnungsmäßigen Gebrauchs zulässigerweise auch gattungsmäßig im Verkehr verwendet wird. Die Eigenschaft des Wortes als eines im Rahmen des kennzeichnungsmäßigen Gebrauchs geschützten Warenzeichens steht seiner Verwendung als. Gattungsbezeichnung außerhalb dieses Rahmens nicht entgegen (vgl. RGZ 167, 171, 173 - Alpenmilch). Eine Sachlage dieser Art kann sich namentlich bei Wortzeichen ergeben, die, mögen sie auch an sich unterscheidungskräftig sein, doch ihrem Sinne nach allgemein begriffliche Vorstellungen von der angebotenen Ware oder dem für ihren Vertrieb angewendeten System vermitteln. Davon war schon das Landgericht zutreffend ausgegangen. Daraus, daß nach dem "DIVO"-Gut achten noch 30 % der befragten Personen bei dem Worte "Lesering" an das Unternehmen der Klägerin denken, ist hiernach zwar zu entnehmen, daß nach wie vor allein der Klägerin das Recht zusteht, das Wort kennzeichnungsmäßig zu gebrauchen. Dagegen ist mit jener Feststellung nichts für die hier zu entscheidende Frage gewonnen, ob der Verkehr das Wort bei nicht kennzeichnungsmäßiger Verwendung als Gattungsbegriff auffaßt. Wenn dies der Fall ist, d.h. wenn das Wort "Lesering" ebenso wie etwa das Wort "Buchgemeinschaft" (vgl. dazu RG MuW 1932, 143 f; BGH GRUR 1955, 95, 96 - Buchgemeinschaft I) im Verkehr auch als Sammelname zur Kennzeichnung einer bestimmten Art von Buchvertrieb benutzt wird, so sind auch die Beklagten berechtigt, sich seiner in dieser Bedeutung zu bedienen. Nach der Fassung des ersten Teils des Klageantrags zu 1 a) würde es hierbei nicht darauf ankommen, wie das System dieses Buchvertrieb im einzelnen gestaltet ist, insbesondere, ob es etwa Merkmale aufweist oder nicht, die der Verkehr von einer "Buchgemeinschaft" erwartet.

47

Die bereits vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen nun eindeutig erkennen, daß ein jedenfalls nicht ganz unerheblicher Teil des Verkehrs schon vor der Absendung des Rundschreibens der Beklagten vom 20. November 1959 das Wort "Lesering" außerhalb der Warenzeichen- oder firmenmäßigen Verwendung als Sammelnamen für eine im wesentlichen nach dem Abonnementsprinzip aufgebaute Form des Buchvertriebs verstanden hat. Das Wort "Lesering" ist danach - auch in der Mehrzahl "Leseringe" - in mindestens 7 Veröffentlichungen aus zum Teil verschiedenen Jahren in gleicher Weise wie das Wort "Buchgemeinschaft" bzw. "Buchgemeinschaften" fortlaufend als Suchbegriff benutzt worden. Die Veröffentlichungen waren an Verleger und Sortimenter ("Vertrauliche Verlegermitteilungen", "Der Sortimenter"), also an Fachkreise, wie auch an das allgemeine Publikum gerichtet (Lorscher Anzeiger, Freie Fresse, Esslinger Zeitung). Die Verfasser nahmen ersichtlich als selbstverständlich an, daß das Wort "Lesering" den danach angesprochenen, durchaus unterschiedlichen Leserkreisen als Sammelbegriff in dem dargelegten Sinne vertraut sei. Der Aufsatz des Professors Dr. Wolfgang Kayser in der Zeitschrift "Panorama" (Februar 1959) bestätigt diesen Sprachgebrauch ferner für den wissenschaftlichen Bereich. Angesichts dieser im Urteil des Landgerichts eingehend und ohne Rechtsfehler gewürdigten Tatsachen unterliegt es keinen Zweifel, daß das Wort "Lesering" unbeschadet der Punktion als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin, die es bei kennzeichnungsmäßigem Gebrauch entfalten mag, im Zeitpunkt der Versendung des beanstandeten Rundschreibens sich nicht anders wie früher schon das Wort "Buchgemeinschaft" außerhalb dieses Gebrauchs im Verkehr als Gattungsbegriff eingebürgert hatte. Auf die weiteren Beweiserbieten der Beklagten hierfür deren Nichtberücksichtigung die Revision rügt, braucht bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden. Es bedarf daher insoweit auch keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Vielmehr mußte hinsichtlich des ersten Teilanspruchs des Klageantrags zu 1 a) das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder hergestellt werden, weil die gattungsmäßige Verwendung des Wortes "Lesering" schlechthin, d.h. ohne hinzutretende, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände nicht wettbewerbswidrig ist und die Klägerin den Beklagten diese Verwendung daher nicht verbieten lassen kann

48

b)

Anders als von dem ersten wird von dem zweiten Teilanspruch dieses Antrages auch der Gegenstand des Rechtsstreits zwischen der Beklagten zu 2) und der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Hamm berührt. Die Frage, ob den Beklagten aus wettbewerbsrechtlichen Gründen untersagt werden kann, in für die Presse bestimmten Mitteilungen von "Leseringen" im Gegensatz zu "Buchgemeinschaften" zu sprechen, kann nicht entschieden werden, ohne daß der Begriff der "Buchgemeinschaft" klargestellt wird, über dessen Merkmale die Parteien jenes Rechtsstreits streiten. Würde in dem Rechtsstreit festgestellt, daß der Begriff "Buchgemeinschaft" als wesentliches Merkmal die Ausschaltung des Handels aus dem Buchvertrieb voraussetzt, so wäre damit zugleich dargetan, daß zwischen dem Begriff "Lesering", den die Klägerin für ihr unter Einschaltung des Handels arbeitendes Unternehmen in erster Linie herausgestellt hat, und dem Begriff "Buchgemeinschaft" ein Gegensatz besteht, daß also die gegensätzliche Verwendung beider Begriffe nicht wettbewerbswidrig sein kann.

49

Bei dieser besonderen Sachlage hat die hinsichtlich des zweiten Teilanspruchs des Klageantrages zu 1 a) übernommene, durch das Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungsverpflichtung der Beklagten vor dem Landgericht (zu Ziffer 1) trotz der ihr beigefügten Einschränkung, daß sie im Falle einer der Klägerin ungünstigen rechtskräftigen Entscheidung des Hammer Prozesses entfallen solle, das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für diesen Teilanspruch beseitigt; denn mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung, daß der Klägerin als der Beklagten jenes Prozesses die Verwendung der Bezeichnung "Buchgemeinschaft" verboten wird, würde dieser Anspruch sich jedenfalls für die Zukunft als unbegründet erweisen, während ihm bis zum Eintritt oder bei Ausfall dieser Bedingung durch die Verpflichtungserklärung der Beklagten in vollem Umfange genügt ist. Es ist zwar richtig, daß regelmäßig nur eine bedingungslose Unterwerfung unter den Unterlassungsanspruch die Wiederholungsgefahr ausräumt. Wenn der Unterlassungsanspruch aber von der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung eines Verhaltens auch des Klägers abhängt, das den Gegenstand eines gegen den Kläger geführten anderen Rechtsstreits bildet, und wenn auch der Kläger, wie hier, ersichtlich davon ausgeht, daß die Streitfrage in jenem Rechtsstreit endgültig bereinigt werden wird, so kann der beklagten Partei nicht zugemutet werden, sich durch die zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Erklärung unabhängig von dem Ergebnis des anderen Rechtsstreits und damit auch für den Fall zur Unterlassung zu verpflichten, daß sich ihr Verhalten demnächst auf Grund der Entscheidung des anderen Rechtsstreits als zulässig erweist (vgl. dazu für die ähnlich gelagerten Fälle von Verpflichtungserklärungen eines auf Unterlassung in Anspruch genommenen Dritten: BGH GRUR 1957, 342, 348 - Underberg; BGH GRUR 1957, 352, 354 - Taeschner). Der Umstand, daß die Klägerin die Verpflichtungserklärung der Beklagten wegen der damit verbundenen Bedingung zunächst nicht angenommen hat, konnte den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nicht hindern; denn die Klägerin hat die Annahme der Erklärung ohne berechtigten Grund verweigert. Außerdem ergibt der eigene Prozeßvortrag der Klägerin, daß sie zumindest jetzt die Verpflichtung auch ihrerseits als bindend betrachtet; denn sie hat nach ihrer Behauptung den Beklagten zu 1) wegen einer angeblichen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich des zweiten Teilanspruchs des Klageantrags zu 1 a) auf Zahlung der Vertragsstrafe verklagt (Schriftsatz der Klägerin vom 31. Dezember 1960 S. 12). Dieser Teilanspruch war daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen.

50

III.

1.

Mit dem Klageantrag zu 1 b) will die Klägerin verhindern, daß die Beklagten - wie in dem beanstandeten Rundschreiben - Zeitungsredaktionen veranlassen, als Buchgemeinschaft nur solche Unternehmen zu bezeichnen, die ihre Mitglieder hauptsächlich unter Ausschluß des Handels beliefern, dagegen ähnliche Unternehmen, die den Handel einschalten, als Leseringe zu kennzeichnen. Das Berufungsgericht hat dieses Verhalten aus zwei Gründen nach § 1 UWG für Wettbewerbswidrig erachtet, einmal wiederum deshalb, weil die Beklagten damit versucht hätten, die Auffassung des breiten Publikums zugunsten des von der Beklagten zu 2) in dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm vertretenen Standpunkts zu beeinflussen, zum anderen deshalb, weil die Gegenüberstellung von Buchgemeinschaften und Leseringen eine unzulässige vergleichende Werbung enthalte. Die Richtigkeit des von den Beklagten behaupteten Unterscheidungsmerkmals der beiden Vertriebsformen - Aus- bzw. Einschaltung des Handels - hat es dabei dahingestellt sein lassen. Die Wiederholungsgefahr hat es auch in diesem Falle ungeachtet der von den Beklagten vor dem Landgericht abgegebenen Verpflichtungserklärung (zu Ziffer 2) bejaht, weil die Erklärung auch in diesen Punkte von der auflösenden Bedingung abhängig gemacht worden sei, daß der Klägerin in dem erwähnten Prozeß der Gebrauch der Bezeichnung "Buchgemeinschaft" untersagt werde.

51

2.

Entgegen der von der Revision insoweit mit Recht angegriffenen Auffassung des Berufungsgerichts scheitert auch der Klageantrag zu 1 b) an dem Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses.

52

Die Beklagten haben sich vor dem Landgericht unter Versprechen einer Vertragsstrafe verpflichtet, Presseredaktionen nicht zu veranlassen, als Buchgemeinschaften nur solche Unternehmen zu bezeichnen, die ihre Mitglieder hauptsächlich unter Ausschluß des Handels beliefern. Das Landgericht hat diese Erklärung rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß durch sie inhaltlich der Antrag zu 1 b) in vollem Umfange gedeckt sei, obwohl sie dem Wortlaut nach nicht auch die weitere Aufforderung an die Redaktionen umfaßt, derartige Unternehmen dann, wenn sie den Handel einschalten, als Leseringe zu kennzeichnen; denn schon durch die Unterlassung des ersten Teils der Aufforderung wird die gegensätzliche Gegenüberstellung, gegen die der Klageantrag zu 1 b) sich allein richtet, gegenstandslos. Es kommt also allein darauf an, ob die hiernach inhaltlich ausreichende und wiederum durch das Versprechen einer angemessenen Vertragsstrafe gesicherte Unterlassungsverpflichtung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr und damit des Rechtsschutzbedürfnisses aus dem Grunde nicht Genügt, weil sie bei einer Verurteilung des B.-Verlags in dem die Bezeichnung "Buchgemeinschaft" betreffenden Rechtsstreit wegfallen soll. Diesist aus denselben Erwägungen zu verneinen, die insoweit bereits im Zusammenhang mit dem Schlußteil des Klageantrags zu 1 a) angestellt worden sind. Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten bleibt ohne Einschränkung wirksam, es sei denn, in dem erwähnten Rechtsstreit würde festgestellt, daß als "Buchgemeinschaft" nur ein unter Ausschluß des Handels arbeitendes Vertriebssystem bezeichnet werden darf. Damit ist aus den bereits dargelegten Gründen die Wiederholungsgefahr in dem weitesten, den Beklagten zumutbaren Umfange ausgeräumt und das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für eine Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag zu 1 b) weggefallen. Mithin mußte auch dieser Klageantrag abgewiesen werden.

53

IV.

Die Behauptung, die den Beklagten auf Grund des in der Hauptsache noch nicht erledigten Teils des Klageantrags zu 1 c) untersagt werden sollen, hat das Berufungsgericht einmal als herabsetzende vergleichende Werbung (§ 1 UWG) und zum ändern als Werbung mit irreführenden Angaben verboten, die geeignet seien, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (§ 3 UWG).

54

Das Berufungsgericht hat hierbei indessen nicht beachte daß das Rundschreiben Behauptungen des in dem Antrage zu 1 c wiedergegebenen Wortlauts nicht enthält. Die Beklagten hatte hierauf im zweiten Rechtszuge hingewiesen und dazu bemerkt, daß die Äußerungen, gegen die der Antrag sich richte, nach dem tatsächlichen Wortlaut des Rundschreibens einen abweichenden Sinn ergäben, daß der Antrag aber jedenfalls nicht der Verletzungsform entspreche (Schriftsatz vom 29.6.1961, S. 10). Nach dem Antrage sollen die Beklagten die Behauptung unterlassen, "die ohne Einschaltung von Vertriebsfirmen arbeitenden Buchgemeinschaften hätten eine wesentlich engere gegenseitige Verbindung mit ihren Mitgliedern und sie verkörperten eine Individualität gegenüber den Leseringen". In dem Rundschreiben ist jedoch nicht von einer "engeren" Verbindung und auch nicht von einer Individualität "gegenüber den Leserinnen" die Rede. Die entsprechenden Sätze des Rundschreibens lauten vielmehr:

"Die enge und gegenseitige Verbindung" (gemeint ist; zwischen den Buchgemeinschaften und ihren Mitgliedern) "kommt sehr deutlich in dem ausgesprochenen, sehr unterschiedlichen 'Profil' der einzelnen Buchgemeinschaften zum Ausdruck. Die Mitglieder beeinflussen in Geschmack und Ausstattung 'ihre' Buchgemeinschaft und umgekehrt, eine Individualität, die äußerlich in der Vielfalt der Buchgemeinschaften (fünfzehn) zutage tritt".

55

Allerdings folgt dann die Behauptung, "die (zwei) Leseringe hingegen" blieben "gegenüber den Mitgliedern durchaus anonym, da sie lediglich ein Konglomerat von Betreuungsfirmen zum Partner" hätten. Diese Behauptung war ursprünglich gleichfalls Gegenstand des Klageantrages zu 1 c). Erst durch sie wurde in Verbindung mit den vorausgegangenen, oben wiedergegebenen Sätzen ein Vergleich zwischen den beiden Vertriebssystemen hergestellt. Sie ist aber nach der vor dem Landgericht übernommenen, insoweit bedingungslosen Unterlassungsverpflichtung der Beklagten (zu Ziffer 3) infolge Erledigung der Hauptsache für den Unterlassungsanspruch aus dem Rechtsstreit ausgeschieden worden. Die vorausgehenden Sätze müssen daher in Rahmen des Klageantrages zu 1 c) nunmehr für sich allein beurteilt werden. Alsdann haben sie jedoch nicht die Bedeutung, die ihnen in der Fassung dieses Antrages beigelegt wird. Es fehlt vielmehr jetzt an der Gegenüberstellung der sogenannten Buchgemeinschaften mit dem Vertriebssystem der Klägerin und damit an dem Merkmal, in dem der nach Ansicht des Berufungsgerichts in dem Rundschreiben enthaltene die Klägerin herabsetzende und inhaltlich unrichtige Werbevergleich allein in Erscheinung tritt. Was übrig bleibt, ist lediglich eine Anpreisung der für die "Buchgemeinschaften" in Anspruch genommenen Vorteile. Daß diese Anpreisung für sich allein unrichtig ist, wird von der Klägerin nicht behauptet und läßt sich auch den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Diese Feststellungen gehen vielmehr in Übereinstimmung mit dem Klagevortrage ausschließlich in die Richtung, daß die gegenseitige Verbindung zwischen dem Buchunternehmen und den Mitgliedern bei der Klägerin als sogenanntem Lesering ebenso eng sei wie bei der Beklagten zu 2) als sogenannter Buchgemeinschaft. Außerdem hat das Berufungsgericht in die Beurteilung des Antrags, wie die Revision mit Recht rügt, noch weitere Äußerungen aus dem Rundschreiben der Beklagten einbezogen, die von vornherein nicht Gegenstand der Klage waren oder es wenigstens seit der insoweit eingetretenen Erledigung der Hauptsache nicht mehr sind. Die Berücksichtigung dieser Äußerungen ist rechtsirrig. Insbesondere läßt die Verurteilung der Beklagten nach dem Antrage zu 1 c) sich nicht, wie dies in dem angefochtenen Urteil geschieht, in der Weise begründen, daß die Bemerkungen in dem Rundschreiben, zwischen den Buchgemeinschaften und ihren Mitgliedern seien "keine Betreuungsfirmen eingeschaltet" und die einzelnen Buchgemeinschaften hätten "ein ausgesprochenes, aber unterschiedliches Profil", der Bemerkung gegenübergestellt werden, die "Leseringe" ständen "gegenüber den Mitgliedern durchaus anonym"; denn die ersten beiden Bemerkungen sind mit keinem der Klageanträge angegriffen worden, und die letzte Bemerkung wird von der Unterlassungsverpflichtung (zu Ziffer 3) erfaßt.

56

Auch die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageanträge zu 1 c) kann nach alledem unter keinem der vom Berufungsgericht herangezogenen rechtlichen Gesichtspunkto aufrechterhält ten werden, weil infolge der Verpflichtungserklärung der Beklagten auch hinsichtlich des aufrechterhaltenen Teils des Antrags der vom Berufungsgericht zugrundegelegte Verletzungstatbestand weggefallen ist. Da dieser im Rechtsstreit selbst geschaffene Sachverhalt keiner weiteren Klärung mehr bedarf, kann das Revisionsgericht auch über den Antrag zu 1 c) selbst entscheiden. Dieser Antrag war danach gleichfalls abzuweisen.

57

V.

Dagegen kann die Revision im wesentlichen keinen Erfolg haben, soweit es sich um die Ansprüche auf Fest Stellung der Schadensersatzpflicht, auf Auskunfterteilung und auf Abgabe einer - von der Klägerin allerdings irrig als "Widerruf" bezeichneten - klarstellenden Erklärung gegenüber den Empfängern des Rundschreibens vom 20. November 1953 handelt.

58

Für diese Ansprüche ist von dem ursprünglichen Wortlaut des Rundschreibens auszugehen, wie er sich im Rahmen der Unterlassungsanträge zu 1 a) bis 1 c) ergab, bevor die Beklagten sich vor dem Landgericht zur Unterlassung bestimmter darin enthaltener Äußerungen verpflichteten.

59

1.

a)

Das Berufungsgericht hat die Feststellung der Schadensersatzpflicht im Gegensatz zum Landgericht auch auf den gattungsmäßigen Gebrauch des Wortes Lesering schlechthin erstreckt, der den Gegenstand des ersten Teilanspruchs des Klageantrags zu 1 a) bildete. Insoweit konnte die angefochtene Entscheidung nicht aufrechterhalten werden. Die Klägerin hatte mit ihrem Berufungsantrag die Entscheidung des Landgerichts in diesem Punkte, soweit er den Schadensersatz betrifft, nicht angegriffen. Außerdem ist, wie dargelegt, die gattungsmäßige Verwendung des Wortes "Lesering" schlechthin nicht wettbewerbswidrig. Die Klägerin kann daher aus ihr keinen Schadensersatzanspruch herleiten.

60

b)

Im übrigen ist der Schadensersatzanspruch aber gerechtfertigt.

61

aa)

Der Anspruch wird zunächst erhoben, weil die Beklagten in öffentlichen Mitteilungen, insbesondere in der Presse oder in für die Presse bestimmten Mitteilungen von "Leseringen" im Gegensatz zu "Buchgemeinschaften" gesprochen - vgl. den Schlußteil des Klageantrags zu 1 a) - und weil sie durch Rum schreiben, Einsendungen an Presseredaktionen und dergl. diese veranlaßt haben sollen, als Buchgemeinschaft nur solche Unternehmungen zu bezeichnen, die ihre Mitglieder hauptsächlich unter Ausschluß des Handels beliefern, dagegen Buch gemeinschaften, die den Handel einschalten, als "Loseringe" zu kennzeichnen - vgl. den Unterlassungsantrag zu 1 b) -. Das beanstandete Verhalten, aus dem der Schadensersatzanspruch hegeleitet wird, liegt danach in dem Versuch der Beklagten, durch das Rundschreiben vom 20. November 1959 die Öffentlichkeit auf dem Wege über die Presse im Sinne der Auffassung zu beeinflussen, welche die Beklagte zu 2) in dem Wettbewerbsprozeß zwischen ihr und der Klägerin vor dem Oberlandesgericht Hamm vertritt. Dieser Versuch ist sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht mit Recht als Wettbewerbsverstoß betrachtet worden. Er war darauf gerichtet und mußte im Falle des Gelingens auch zwangsläufig dazu führen, eine zweifelhafte und in hohem Grade streitige Bezeichnungsfrage, von der im damaligen Zeitpunkt nahelag, daß darüber nach der voraufgegangenen Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Hamm eine Verkehrsbefragung durchgeführt werden wurde, in neutral wirkenden, tatsächlich aber durch ein Rund schreiben wie dasjenige vom 20. November 1959, also von eine interessierten Partei veranlaßten Presseverlautbarungen dem Publikum gegenüber so erscheinen zu lassen, als sei sie in Sinne des Standpunkts der Beklagten unzweifelhaft. Ein solches Verhalten war auch dann unlauter, wenn die Klägerin ihrerseits - worauf die Revision sich ohne Erfolg beruft - in ihren Werbedrucksachen die in jenem Rechtsstreit angegriffene Bezeichnung "Buchgemeinschaft" für ihr Vertriebssystem weiter benutzte, was ihr, solange kein gerichtliches Verbot erlassen war, nicht verwehrt werden konnte. Die Unlauterkeit ist hier nicht darin zu sehen, daß die Beklagten die von ihnen für richtig gehaltene Meinung als die ihrige zur Geltung brachten, sondern darin, daß sie den Eindruck erweckten, diese Meinung sei als festgestellte Verkehrsauffassung unbestritten, und daß sie auf diese Weise zugleich auf die noch ungeklärte Verkehrsauffassung einen in seinem Ursprung nicht erkennbaren Einfluß nahmen. Dieses Vorgehen läßt sich wettbewerbsrechtlich weder unter dem Gesichtspunkt der erlaubten Abwehr noch unter dem der Wahrnehmung berechtigter Interessen rechtfertigen. Da die Sachlage beiden Beklagten genau bekannt war, ist auch die Frage des Verschuldens vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht worden. Daß die Maßnahme der Beklagten geeignet war, der Klägerin Schaden zuzufügen, und daß der Eintritt eines Schadens zumindest im Hinblick auf eine zu besorgende Begriffsverwirrung wahrscheinlich ist, bedarf keiner weiteren Darlegung. Die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht nach § 1 UWG sind mithin erfüllt.

62

bb)

Die in dem ursprünglichen Klageantrage zu 1 c) teils wörtlich, teils sinngemäß wiedergegebenen Äußerungen aus dem Rundschreiben vom 20. November 1959 waren gleichfalls mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs nicht vereinbare. Für sie gilt, zunächst in ihrem Zusammenhalt, in dem sie beurteilt werden müssen, das gleiche, was im Vorhergehenden über die Äußerungen gemäß den Schlußteil des Antrages zu 1 a) und dem Antrage zu 1 b) ausgeführt worden ist. Die Gegenüberstellung einerseits der Buchgemeinschaften als der Unternehmen, die eine enge gegenseitige Verbindung mit ihren Mitgliedern haben, außerdem wesentliche, den Mitgliedern zugute kommende Einsparungen erzielen und weiterhin eine "Individualitat" verkörpern sollen, andererseits der Leseringe, von denen gesagt wird, daß sie zu ihren Mitgliedern durchaus anonym ständen, weil sie lediglich ein Konglomerat von Betreuungsfirmen zum Partner hätten, betrifft unter anderem die in dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm im Zusammenhang mit der Anwendung des § 3 UWG zu prüfende Frage, ob der Gebrauch der Bezeichnung "Buchgemeinschaft" geeignet ist, im Verkehr den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen. Die Vorteile, die der Verkehr sich von einem so bezeichneten Unternehmen gegenüber den sogenannten Leseringen versprechen könnte, würden nämlich nach dem Vortrag der Beklagten in erster Linie in der durch Einsparung des Zwischenhandelsrabatts erzielten Verbilligung des Buchbezugs und in der die persönlichen Wünsche der Mitglieder besser ansprechenden "Individualität" des Unternehmens bestehen, die auf seiner gegenüber den Leseringen engeren Verbindung mit den Mitgliedern beruhen soll. Auch in diesem Punkte wird durch die Erläuterung der beiden Begriffe im Sinne des beschriebenen Gegensatzes der Versuch unternommen, den umstrittenen und ungeklärten Sachverhalt der Öffentlichkeit gegenüber auf dem neutral erscheinenden Wege über die Presse als in dem behaupteten Sinne feststehend darzustellen. Schon wegen des beschrittenen Weges können die Beklagten sich aus den erörterten Gründen auch hier nicht mit Erfolg auf eine Abwehrstellung oder auf ein Recht zur Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen berufen. Der dahin zielende Vortrag der Beklagten, dessen Nichtberücksichtigung die Revision rügt, ist deshalb nicht rechts erheblich.

63

Darüber hinaus enthalten die in dem ursprünglichen Klageanträge zu 1 c) zusammengefaßten Bemerkungen der Beklagten, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, einen herabsetzenden Werbevergleich. Die als "Leseringe" bezeichneten Unternehmen werden durch die Ausdrücke "anonym" und "Konglomerat von Betreuungsfirmen" eindeutig abgewertet; im Rahmen des angestellten Vergleichs gewinnt außerdem auch der Hinweis, daß die Einsparungen der sogenannten Buchgemeinschaften den Mitgliedern "zugute kämen", eine die Leseringe herabsetzende Bedeutung, weil er leicht dahin verstanden werden kann, daß die sogenannten Leseringe etwaige Einsparungen nicht den Kunden zugutekommen ließen, sondern sie als Gewinn für sich behielten. Da das unternehmen der Klägerin als Lesering nach der auf dem "DIVO"-Gutachten beruhenden Feststellung des Berufungsgerichts in beteiligten Verkehrskreisen weithin bekannt ist und die Beklagten die Zahl der in Betracht kommenden Leseringe in den Rundschreiben selbst nur mit zwei angegeben haben, hat das Berufungsgericht ferner, wenn auch in anderem Zusammenhang, ohne Rechtsirrtum angenommen, daß mit dem hiernach unzulässigen Vergleich das Unternehmen der Klägerin erkennbar getroffen worden sei. Auch dieser Vergleich war weder aus Gründen der Abwehr eines von der Klägerin gegen das Unternehmen der Beklagten zu 2) oder die Büchergilde G. gerichteten widerrechtlichen Angriffs noch zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der Beklagten erforderlich. Die Beklagten haben hierfür nichts Rechtserhebliches vorgetragen. Das Vorbringen, auf das die Revision sich in diesem Zusammenhang bezieht, hat die von den Beklagten behaupteten Unterschiede zwischen den von ihnen gegenübergestellten Vertriebssystemen zum Gegenstände. Selbst wenn diese Unterschiede aber vorhanden wären, so würde damit doch eine Beeinflussung der Öffentlichkeit durch einen Werbevergleich in der hier vorliegenden Form wettbewerbsrechtlich nicht gebilligt werden können.

64

Daß die Beklagten schuldhaft gehandelt haben, kann schon wegen der von ihnen gewählten Ausdrucksweise nicht ernstlich bezweifelt werden, in der die Absicht der Herabsetzung der "Leseringe" und damit der Klägerin deutlich hervortritt. Aus der abwertenden Darstellung der von den Mitbewerbern, vornehmlich von der Klägerin gehandhabten Vertriebsform ergibt sich ferner die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Auch wegen der im ursprünglichen Antrag zu 1 c) zusammengefaßten Äußerungen der Beklagten steht daher der Klägerin gegen die Beklagten ein Schadenersatzanspruch zu.

65

c)

Die Fassung des Antrags auf Feststellung der Schadens ersatzpflicht begegnet so, wie das Landgericht diesem Antrag stattgegeben hatte, keinen Bedenken. Dies gilt auch, soweit der Klageantrag zu 1 a) in bezug genommen worden ist, bei dem das Berufungsgericht von jener Fassung, wenn auch ohne sachliche Änderung, abgewichen war. Daß die Äußerungen gemäß dem Klageanträge zu 1 c) auch im Schadensersatzantrage nicht genau nach dem Wortlaut des Rundschreibens aufgeführt sind, ist im vorliegenden Zusammenhang belanglos, da es hier auf den Sinn ankommt, den diese Äußerungen vor der Abgabe der teilweisen Unterlassungsverpflichtung der Beklagten hatten, und da dieser Sinn in dem Antrage zutreffend wiedergegeben ist. Mithin konnte es hinsichtlich des Schadensersatzanspruches bei der Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil verbleiben, das diesem Anspruch entsprochen hatte, soweit es sich nicht um den bloßen gattungsmäßigen Gebrauch des Wortes "Lesering" handelt.

66

2.

Für den Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Auskunfterteilung, den die Klägerin nur noch in dem ihr vom Landgericht zugebilligten Umfange verfolgt, gelten die gleichen rechtlichen Erwägungen, die für die Beurteilung des Schadensersatzanspruchs maßgebend sind.

67

3.

Die von der Revision ohne näheren Einzelrügen angegriffene Verurteilung des Beklagten zu 1), durch eine Benachrichtigung der Empfänger die zukünftige Verwendung des Rundschreibens für etwaige Veröffentlichungen zu verhindern, ist von Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Beseitigungspflicht im Grundsatz rechtlich einwandfrei auf die Vorschriften der §§ 249, 1004 BGB gestützt und frei von Rechtsirrtum begründet worden. Da die Benachrichtigung jedoch keinen "Widerruf" bestimmter tatsächlicher Behauptungen enthält, mußte ihre Bezeichnung als "Widerruf" wegfallen. Außerdem wird es der Sachlage nicht gerecht, wenn den Beklagten zu 1) zur Begründung des sogenannten Widerrufs die Erklärung gegenüber den Empfängern des Rundschreibens aufgegeben worden ist, die Bezeichnung "Lescring" sei nicht zutreffend, weil in der Bundesrepublik der Lesering der Klägerin in Gütersloh für diese Bezeichnung wettbewerblichen Schutz in Anspruch nehme. Eine solche Erklärung würde im Widerspruch mit der Tatsache stehen, daß der Begriff "Lesering" In Verkehr auch schon vor der Versendung des Rundschreibens gattungsmäßig verwendet wurde. Da andererseits die Mitteilung an die Empfänger des Rundschreibens nur dann Erfolg verspricht, wenn den Empfängern ein Grund dafür angegeben wird, weshalb die Verwendung des Rundschreibens unterbleiben solle, erschien es angezeigt, diese Begründung gegenüber dem Klageantrage und dem Ausspruch im angefochtenen Urteil dahin einzuschränken, daß gegen eine Veröffentlichung wettbewerbsrechtliche Bedenken bestehen.

68

VI.

Nach alledem waren die Unterlassungsanträge (Klageanträge zu 1 a), 1 b), 1 c), soweit die Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden ist, im vollen Umfange abzuweisen. Dem Beseitigungsanspruch (Klageantrag zu 3) war mit einer Einschränkung stattzugeben, während es hinsichtlich der übrigen, noch in die Revisionsinstanz gelangten Ansprüche bei der Verurteilung durch das Landgericht zu verbleiben hatte.

69

Bei der nach den §§ 92, 97 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung wurde berücksichtigt, daß von den Unterlassungsanträgen der erste Teilanspruch des Antrages zu 1 a) von vornherein unbegründet war. Der Schlußteil dieses Antrags und der Antrag zu 1 b) hätten dagegen bis zur Abgabe der Verpflichtungserklärung der Beklagten wenigstens mit der auch in der Unterlassungsverpflichtung enthaltenen Einschränkung Erfolg haben müssen, daß die Verurteilung entfiel, wenn die Klägerin in dem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm rechtskräftig unterlag. Nach Abgabe der Verpflichtungserklärungen, die mit der teilweisen Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des Antrags zu 1 c) zusammenfällt, war die Weiterverfolgung dieser Anträge jedoch ungerechtfertigt. Der Antrag zu 1 c) war bis zur teilweisen Erledigung der Hauptsache in vollem Umfange begründet, danach aber hinsichtlich des nicht für erledigt erklärten Teils wegen der Verpflichtungserklärungen der Beklagten abzuweisen. Der Anspruch auf Auskunfterteilung war in erster Instanz in einem größeren als dem später noch anhängig gebliebenen Umfange, insoweit aber ohne Erfolg erhoben worden. In ersten Rechtszuge hatte die Klägerin ferner noch die Zubilligung der Bekanntmachungsbefugnis beantragt; mit diesem in den folgenden Instanzen nicht mehr gestellten Antrage ist sie jedoch gleichfalls nicht durchgedrungen.

70

Auf der Grundlage der Teilstreitwerte, die für die einzelnen Anträge festgesetzt worden sind, und unter Beachtung der unterschiedlichen Beteiligung der beiden Beklagten am Rechtsstreit ergab sich die aus der Urteilsformel ersichtliche Kostenverteilung.

Frau Bundesrichterin Dr. Krüger-Nieland ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert. Jungbluth
Jungbluth
Pehle
Sprenkmann
Mösl