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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1963, Az.: 5 StR 226/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1963
Aktenzeichen
5 StR 226/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 15.01.1963

Verfahrensgegenstand

gefährliche Körperverletzung

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. Juni 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Dr. Börker,
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Bibliotheksinspektorin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 15. Januar 1963

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Falle S. statt wegen gefährlicher nur wegen einfacher Körperverletzung verurteilt wird,

  2. 2.

    im Strafausspruch wegen dieses Falles und hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Revision, die auf die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Falle S. beschränkt ist, rügt mit Erfolg Verletzung des sachlichen Rechts.

2

Ein Überfall ist erst dann hinterlistig im Sinne des § 223 a StGB, wenn der Täter planmäßig in einer Weise zu Werke geht, die auf Verdeckung seiner Absicht berechnet ist, und wenn er dadurch dem Gegner die Möglichkeit, sich auf einen Angriff vorzubereiten, nehmen will, um ihm die Abwehr zu erschweren (RGSt 65, 65; BGH GA 1961, 241). Das Landgericht stellt nur fest, daß der Angeklagte dem ahnungslosen S. nachging und ihn völlig überraschend von hinten angriff, indem er sich dessen "augenblickliche Arg- und Wehrlosigkeit" zunutze machte. Die Strafkammer sagt zwar weiter, er habe das "planmäßig" getan. Dieser Ausdruck bedeutet aber hier nach dem Zusammenhange der Urteilsgründe nur soviel wie "bewußt". Eine solche Ausnutzung der Überraschung und des Nachteils, der in ihr für den hinterrücks Angegriffenen liegt, genügt für sich allein nicht (RGSt und BGH a.a.O.).

3

Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und S. am 19. März 1962 rechtzeitig Strafantrag gestellt hat (§§ 232, 61 StGB), ändert der Senat den Schuldspruch. Die Strafe wegen dieses Falles und die Gesamtstrafe müssen aufgehoben werden. Da der Beschwerdeführer Aufhebung und Zurückverweisung beantragt hat, muß seine weitergehende Revision verworfen werden. Sein Hilfsantrag, das Verfahren mit Rücksicht auf seine Meineidsanzeige auszusetzen, hat keine gesetzliche Grundlage.

4

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

5

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch im Falle S. zugrunde liegen, zu verlesen. Sie müssen im Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen dort als bekannt vorausgesetzt werden.

Sarstedt
Koffka
Schmidt
Dr. Börker
Kersting