Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1963, Az.: II ZR 51/61
Leistungspflicht einer Versicherung bei durch Schusswaffen entstandenen Schäden; Rechtsbegriff der Schusswaffe; Einordnung einer Druckluftwaffe als Schusswaffe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1963
- Aktenzeichen
- II ZR 51/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11963
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 16.12.1960
- LG Itzehoe - 06.05.1960
Rechtsgrundlagen
- § 1 WaffG
- § 14 WaffG
- § 367 Nr. 8 StGB
- § 1 Abs. 1 Waffenmissbrauchsverordnung
Fundstellen
- MDR 1963, 915 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 2171-2173 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1963, 766-767 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Sind in einer allgemeinen Haftpflichtversicherung, die den Versicherungsnehmer als Familienvorstand gegen die Inanspruchnahme aus Schäden schützen soll, für die seine Familienangehörigen haftbar gemacht werden, durch "Schußwaffen" entstandene Schäden ausgeschlossen, so fallen unter eine solche Ausschlußklausel auch alle Druckluftwaffen, und zwar auch dann, wenn sie als sog. Kinderspielzeug verwendet werden.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Bukow
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Dezember 1960 aufgehoben. Das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 6. Mai 1960 wird auf die Berufung des Beklagten abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist als Mitglied des Beklagten seit November 1935 gegen Haftpflicht versichert, und zwar u.a. als landwirtschaftlicher Betriebsunternehmer, Familienvorstand und Privatmann. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schäden, durch welche die im Haushalt des Versicherten befindlichen Familienangehörigen haftbar sind. "Ansprüche wegen Verletzung und Beschädigung durch Schußwaffen" sind jedoch nach § 25 Nr. 6 der Satzung von der Versicherung ausgeschlossen. Diese Schäden können zwar gegen Zahlung einer zusätzlichen Prämie versichert werden; der Kläger hat davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Am 28. Mai 1958 schoß der zwölfjährige Sohn des Klägers mit einer Diana-Luftpistole Nr. 2 beim Spiel auf seinen minderjährigen Vetter. Dieser verlor dadurch sein linkes, von einem Geschoß getroffenes Auge.
Der Kläger begehrt, die Verpflichtung des Beklagten festzustellen, ihm, seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn Versicherungsschutz zu gewähren. Der Beklagte hält sich für nicht verpflichtet, weil durch Schußwaffen entstandene Schäden von der Versicherung ausgeschlossen seien.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Der Streit der Parteien geht nur noch darum, ob eine Luftpistole der hier verwendeten Art mit einem durchbohrten Lauf und einem Kaliber von 4 mm als Schußwaffe im Sinne der Ausschlußklausel anzusehen ist. Die Auslegung der streitigen Ausschlußklausel unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Denn die Satzungsbestimmungen des Beklagten, die hier die Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten, haben einen typischen Inhalt und kommen in den Bewirken mehrerer Oberlandesgerichte zur Anwendung, da der Geschäftsbetrieb des Beklagten sich nach § 1 Abs. 3 der Satzung auf das Gebiet der früheren Provinz Schleswig-Holstein und der Hansestadt Hamburg erstreckt.
II.
Das Berufungsgericht hat geprüft, ob und mit welchem Sinngehalt der Begriff der Schußwaffe in der Rechtssprache vorkommt. Hierbei gelangt es zu der Definition der Schußwaffe in § 1 des Waffengesetz es vom 19. März 1938 und stellt fest, daß eine Luftpistole danach die technischen Voraussetzungen einer Schußwaffe erfülle. Es meint aber, eine Luftpistole sei gleichwohl keine Waffe, weil sie ebensowenig wie ein Brieföffner weder zur Verteidigung noch zur Herbeiführung von Verletzungen geeignet sei. Sie schieße nur auf 5 m genau, habe nur eine geringe Durchschlagskraft und könne von Kindern in Spielzeuggeschäften erworben werden. Nach § 4 der zum Waffengesetz ergangenen Durchführungsverordnung vom 19. März 1938 seien Druckluftwaffen mit einen Kaliber von 7 mm und darunter zwar Schußwaffen; dieser Regelung sei aber keine entscheidende Bedeutung beizumessen, da das Waffengesetz durch eine Verordnung weder authentisch interpretiert, noch in seinem Anwendungsbereich erweitert werden könne.
III.
Der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden.
1.
Nach § 1 Abs. 1 des zu Beginn des Versicherungsverhältnisses geltenden Gesetzes über Schußwaffen und Munition vom 12. April 1928 (RGBl I 143) sind Schußwaffen Waffen, bei denen ein Geschoß oder eine. Schrotladung mittels Entwicklung von Explosivgasen oder Druckluft durch einen Lauf getrieben wird. Die genannten Voraussetzungen sind bei der hier verwendeten Luftpistole gegeben. In dieser technischen Herrichtung liegt, wenn sie jede andere Verwendung als zum Schießen ausschließt, zugleich die Zweckbestimmung als Waffe.
Nach seinem Sinn und Zweck war das Schußwaffengesetz auf die Erfassung aller Schußwaffen gerichtet. Der deshalb in § 1 Abs. 1 weitgefaßte Begriff der Schußwaffe machte es notwendig, die Reichsregierung in § 28 Satz 3 zu ermächtigen, für bestimmte Arten von Schußwaffen Ausnahmen von den strengen Vorschriften des Gesetzes zuzulassen. (Eine Regelung der Ausnahmen im Gesetz selbst erschien nicht zweckmäßig, weil die Ausnahmevorschriften dann etwaigen technischen Veränderungen der Waffen nicht schnell genug angepaßt werden könnten; Amtl. Begr. zu § 1, RTDrucks III. Wahlperiode Nr. 4105). Die darauf ergangene Ausführungsverordnung vom 13. Juli 1928 (RGBl I 198) stellte, in Übereinstimmung mit der Amtlichen Begründung zu den §§ 1 und 28, die mindergefährlichen Schußwaffen von geringer Tragweite und geringer Durchschlagskraft bis auf § 24 von allen Bestimmungen des Gesetzes frei und führte dabei unter den "nachbezeichneten Schußwaffen" in § 1 Nr. 1 c "Druckluftwaffen mit einem Kaliber von 7 mm und darunter" auf. Diese Ausnahmeregelung bestätigte die damals einhellig vertretene Auffassung, daß Druckluftwaffen - Luftdruckgewehre und Luftpistolen - Schußwaffen sind (vgl. Stenglein (Schneidewin), Strafrechtliche Nebengesetze 5. Aufl. Bd. 2, S. 485 § 1 Anm. 1; Hoche, Schußwaffengesetz 3. Aufl. S. 42/43).
Dieser Rechtszustand hat sich durch das an die Stelle des Schußwaffengesetzes getretene Waffengesetz vom 18. März 1938 (RGBl I 265) nicht geändert. Die wiederum in § 1 Abs. 1 gegebene Definition der Schußwaffen - "Waffen, bei denen ein fester Körper durch Gas- oder Luftdruck durch einen Lauf getrieben werden kann" - unterscheidet sich von der früheren des Schußwaffengesetzes nur durch eine sprachliche Verbesserung (Amtl. Begr. zu Abschn. I in RAnz Nr. 68; abgedr. auch bei Hoche, Waffengesetz 2. Aufl. S. 52). Wie bisher sind daher Druckluftwaffen Schußwaffen und werden erst durch § 4 der Durchführungsverordnung vom 19. März 1938 (RGBl I 270), die sich insoweit innerhalb der dafür in § 31 Satz 2 WaffG erteilten Ermächtigung hält, von den meisten Bestimmungen des Gesetzes ausgenommen. Von dieser zutreffenden, allgemein geteilten Auffassung (vgl. Hoche a.a.O. S. 61; Potrykus, Waffengesetz 1959 § 1 Anm. 2) ist man in neuerer Zeit auch in Bayern und Berlin ausgegangen, als man dort den § 4 der DVO geändert und den Anwendungsbereich des Waffengesetzes für Druckluftwaffen erweitert hat. So verbietet die Verordnung das Berliner Senats vom 21. September 1956 (GVBl S. 1064) jetzt auch die entgeltliche Überlassung von Druckluftwaffen an Jugendliche unter 18 Jahren (§ 13 WaffG). Darüber hinaus unterwirft die Bayerische Verordnung vom 10. September 1951 (BayBS I 440; Potrykus a.a.O. S. 188) Druckluftwaffen den meisten Bestimmungen des Waffengesetzes und verlangt dafür u.a. auch den zum Führen von Schußwaffen in § 14 WaffG vorgeschriebenen Waffenschein, um dem Mißbrauch von Druckluftwaffen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung künftig in stärkerem Maße vorbeugen zu können (Entschl. d. BStMdI vom 30. Oktober 1951, MABl S. 539, und bei Mayer, Das Waffenrecht in Bayern S. 74).
Seine hiervon abweichende Auffassung stützt das Berufungsgericht zu Unrecht auf zwei Entscheidungen des Reichsgerichtes (JW 1932, 952 und 953). Beide Erkenntnisse sind zu den §§ 1, 3 der Waffenmißbrauchsverordnung vom 25. Juli 1930 (RGBl I 352) ergangen, die das Führen von Hieb- oder Stoßwaffen in der Öffentlichkeit verboten. Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung wurde das Führen einer Waffe bestraft, "die ihrer Natur nach dazu bestimmt ist, durch Hieb, Stoß oder Stich Verletzungen beizubringen (Hieb- oder Stoßwaffe)". Dieses einschränkende Erfordernis ist für Hieb- und Stoßwaffen unerläßlich, um diese von den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens, wie z. B., Taschenmesser, Brieföffner, abgrenzen zu können. Es ist daher auch in das spätere Gesetz gegen Waffenmißbrauch vom 28. März 1931 (RGBl I 77) und von dort in § 2 des geltenden Waffengesetzesübernommen worden. Der Relativsatz des § 2 WaffG, der dem die Schußwaffen erläuternden Relativsatz des § 1 Abs. 1 entspricht, bestimmt, was das Berufungsgericht verkennt, allein den Begriff der Hieb- und Stoßwaffe, nicht aber den allgemeinen, in den §§ 1 und 2 vorausgesetzten Begriff der Waffe. Der für Schußwaffen geltende § 1 kann daher nicht durch den folgenden, sich nur auf Hieb- und Stoßwaffen beziehenden § 2 dahin einschränkend ausgelegt werden, daß eine Schußwaffe nicht nur die technischen Voraussetzungen des § 1 erfüllen, sondern weiter noch ihrer Natur nach dazu bestimmt sein muß, Verletzungen beizubringen. Die Zweckbestimmung als Waffe ist vielmehr bei Schußwaffen, wie bereits dargelegt, immer gegeben, wenn sie in der durch § 1 Abs. 1 angegebenen Weise zum Schießen eingerichtet sind.
Nach der vom Berufungsgericht vertretenen Meinung wären Übungs- und Sportwaffen keine Waffen, obwohl der Begriff der Sport waffe nicht nur dem allgemeinen Sprachgebrauch geläufig ist - die Herstellerfirma der Luftpistole bezeichnet in dem vom Beklagten überreichten Prospekt ihre Erzeugnisse selbst als Übungs- und Sportwaffen -, sondern auch in der Rechtssprache vorkommt (vgl. die auf Grund der 10. DVO zum AHKG Nr. 24 ergangene 1. Anordnung der Bundesregierung über Sportwaffen und Munition vom 12. Januar 1951, BAnz Nr. 9). Außer Druckluftwaffen würden danach auch Zimmerstutzen, Flobertgewehre (Teschings) und Kleinkalibersportbüchsen dem Waffengesetz nicht unterliegen, weil sie nach ihrem Herstellungszweck nur für sportliche Verwendung, zum Scheibenschießen, bestimmt sind, obwohl ihre mißbräuchliche Benutzung zu schweren und tödlichen Verletzungen führen kann. Dieses Ergebnis widerspricht offensichtlich dem vom Waffengesetz verfolgten und in § 1 Abs. 1 zum Ausdruck gekommenen Sinn und Zweck. Der Begriff der Schußwaffe kann nicht von der größeren oder geringeren Gefährlichkeit der im Einzelfall verwendeten Waffe abhängen. Die Frage, ob unter Schußwaffen auch Druckluftwaffen zu verstehen sind, kann nur generell und einheitlich entschieden werden und muß nach der dafür in § 1 Abs. 1 SchWG und WaffG gegebenen Definition bejaht werden.
2.
Der Rechtsbegriff der Schußwaffe hat durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 eine weitere gesetzliche Anerkennung gefunden. In § 367 Nr. 8 StGB ist das frühere Tatbestandsmerkmal "Feuergewehr oder anderes Schießwerkzeug" durch "Schußwaffen" ersetzt worden. Da hierdurch der bisherige Anwendungsbereich nicht, gelindert, sondern nur ein veralteter Ausdruck beseitigt werden sollte (Amtl. Begr. BTDrucks I. Wahlperiode Nr. 3713 - Strafrechtsbereinigungsgesetz - Art. 1, Nr. 37), wird auch hier in einer Druckluftwaffe eine Schußwaffe gesehen (vgl. OLG Hamm NRWJMBl 1957, 22; ebenso für die frühere Fassung des § 367 Nr. 8 StGB OLG Kiel JW 1931, 1630 gegen OLG Naumburg LZ 1931, 1278 bei Verwendung von Bolzen). Die Herstellerfirma der benutzten Luftpistole trägt dieser Auffassung Rechnung, wenn sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem Verpackungskarton darauf hinweist, daß ihre Luftpistolen zum Gebrauch in eigenem Wohnraum ... waffen scheinfrei seien, der Gebrauch auf der Straße, auf freien Plätzen ... polizeilich verboten sei und man sich durch Mißbrauch in der Öffentlichkeit strafbar mache.
IV.
Sind Druckluftwaffen danach Schußwaffen im Sinne des Schußwaffengesetzes, des Waffengesetzes und des § 367 Nr. 8 StGB, so bleibt noch zu entscheiden, ob derselbe Begriffsinhalt auch für die umstrittene Ausschlußklausel gilt. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind an sich nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens auszulegen. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. Trifft dies zu, so ist im Zweifel anzunehmen, daß auch die AVB darunter nichts anderes verstehen wollen (RGZ 101, 224, BGHZ 5, 365, 367[BGH 16.04.1952 - II ZR 49/51]; VersR 1956, 41).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze muß bei der Auslegung der hier in Betracht kommenden Ausschlußklausel der in einer langen Rechtsentwicklung herausgearbeitete Rechtsbegriff der Schußwaffe zugrunde gelegt werden. Denn mit ihm verbindet die Rechtssprache, wie die angeführten Gesetze ergeben, einen fest umrissenen Begriff. Der Rechtsbegriff Schußwaffe läßt nach seiner klaren Terminologie in den einschlägigen Gesetzen keinen Zweifel über seinen Inhalt und Umfang. Bei dieser Sachlage ist es nicht möglich, die hier in Frage stehende Luftpistole etwa deshalb nicht als Schußwaffe im Sinne der Ausschlußklausel anzusehen, weil sie unter Umständen im Sprachgebrauch des täglichen Lebens nicht als Waffe, sondern als Spielzeug bezeichnet wird.
Die Revisionsbeantwortung meint demgegenüber unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats in VersR 1951, 79, daß eine solche Auslegung im vorliegenden Fall eine Einschränkung erfahren müsse. Nach Ansicht der Revision könne hier nicht der Wortsinn der Klausel maßgeblich sein, vielmehr müsse in erster Linie ihr Sinn und Zweck berücksichtigt werden, und zwar derart, daß die Klausel nicht weiter ausgelegt werden dürfe, als ihr wirtschaftlicher Zweck es erfordere. Der wirtschaftliche Zweck der Klausel, so meint die Revisionsbeantwortung weiter, gehe dahin, daß sie nicht auch reines Kinderspielzeug umfasse, möge sich dieses auch im einzelnen Fall als gefährliches Spielzeug erweisen. Daher müsse der Wortlaut der Ausschlußklausel hier einschränkend dahin verstanden werden, daß die Klausel sich auf keinen Fall auf Spielzeug erstrecke.
Diesen Darlegungen der Revisionsbeantwortung kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht möglich, die Ausschlußklausel unter Hinweis auf ihren wirtschaftlichen Zweck einschränkend auszulegen. Denn es ist nach diesem Zweck wirtschaftlich durchaus sinnvoll, auch Schußwaffen der vorliegenden Art (Kinderspielzeug) unter die Ausschlußklausel zu subsumieren. Denn sie sind, wie nicht mir der vorliegende Fall, sondern darüber hinaus ganz allgemein die tägliche Lebenserfahrung erweist, in ihrer Handhabung generell gefährlich. Es ist daher ein schutzwertes und sachgerechtes Anliegen des Beklagten, die Ausschlußklausel, die nach ihrem Wortlaut Schußwaffen jeder Art umfaßt, auch auf die hier in Betracht kommende Luftpistole anzuwenden. Etwas anderes kann auch nicht etwa daraus gefolgert werden, daß es außer Schußwaffen auch noch anderes, recht gefährliches Kinderspielzeug gibt (z.B. Pfeil und Bogen) und daß dieses andere Spielzeug von der Ausschlußklausel nicht erfaßt wird. Denn mit einem solchen Hinweis kann eine einschränkende Auslegung der Ausschlußklausel ebenfalls nicht gerechtfertigt werden. Denn das würde letzten Endes darauf hinauslaufen, eine Ausschlußklausel gegen ihren Wortlaut schon immer dann einschränkend auszulegen, wenn die Klausel nicht auch noch andere, vielleicht ähnlich liegende Risiken ausschließt. Die Tatsache, daß die Ausschlußklausel nicht alles gefährliche Kinderspielzeug umfaßt, läßt also nicht die Folgerung zu, deshalb Schußwaffen, die Kinderspielzeug sind, nicht unter die Ausschlußklausel fallen zu lassen.
Gegen eine einschränkende Auslegung spricht auch der Umstand, daß damit notwendigerweise der Anwendungsbereich der Klausel bei Druckluftwaffen unklar und unsicher wird. Denn dem Ausdruck "Kinderspielzeug" fehlt das Merkmal eines fest umrissenen Begriffs. Er entzieht sich einer generellen Bestimmung. Es würde daher von der persönlichen Eigenart des jeweiligen Beurteilers abhängen, ob diese oder jene Schußwaffe noch als Kinderspielzeug angesehen werden kann oder nicht. Das würde eine bedenkliche Unklarheit über den Umfang der Ausschlußklausel zur Folge haben. Es spricht daher auch dieser Gesichtspunkt wesentlich gegen eine den Wortlaut einschränkende Auslegung der Klausel.
V.
Schließlich beruft sich der Kläger zu Unrecht darauf, er habe seinerzeit die Tragweite der Schußwaffenklausel nicht erkannt und nicht erkennen können, weil ihre Bedeutung nicht klar genug zum Ausdruck gekommen sei. Die insoweit vorhandene Unklarheit müsse - so meint der Kläger in diesem Zusammenhang - zu Lasten des Beklagten gehen, weil er die AVB abgefaßt habe. Der Kläger verkennt, daß Versicherungsbedingungen ähnlich wie gesetzliche Vorschriften nach objektiven Gesichtspunkten, losgelöst von dem Willen und den Vorstellungen der jeweiligen Vertragschließenden auszulegen sind (BGH VersR 1962, 33/34 m.w.Nachw.). Außerdem kann von einer ungenügenden Bestimmtheit bei der Verwendung eines feststehenden Rechtsbegriffs keine Rede sein. Es bedarf daher auch keiner Prüfung mehr, ob die Rechtsspräche mit dem allgemeinen Sprachgebrauch übereinstimmt.
VI.
Nach alledem kann der Kläger keinen Versicherungsschutz beanspruchen. Die Klage ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils und in Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow