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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.1963, Az.: 4 StR 132/63

Nötigung; Verhindern des Überholens ; Freie Straße

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1963
Aktenzeichen
4 StR 132/63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 10253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 18, 381
  • BGHSt 18, 389 - 393
  • DAR 1963, 308
  • DB 1963, 1150 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1983, 427
  • JR 1963, 427
  • JZ 1964, 29-30 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1963, 860 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 1629-1630 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Wegen Nötigung kann derjenige bestraft werden, der auf breiter, übersichtlicher, vom Gegenverkehr freier Straße, für die keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, absichtlich langsam fährt und jedesmal, wenn der nachfolgende Verkehrsteilnehmer zum Überholen ansetzt, nach links ausbiegt, um ohne jeden vernünftigen Anlaß auf mehrere Kilometer das Überholen zu verhindern. Dies gilt auch für den Fall, daß er mit diesem verwerflichen Verhalten keinen weiteren Zweck verfolgt.