Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.1963, Az.: 4 StR 132/63
Nötigung; Verhindern des Überholens ; Freie Straße
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1963
- Aktenzeichen
- 4 StR 132/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 10253
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 18, 381
- BGHSt 18, 389 - 393
- DAR 1963, 308
- DB 1963, 1150 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1983, 427
- JR 1963, 427
- JZ 1964, 29-30 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1963, 860 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1629-1630 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Wegen Nötigung kann derjenige bestraft werden, der auf breiter, übersichtlicher, vom Gegenverkehr freier Straße, für die keine Geschwindigkeitsbeschränkung besteht, absichtlich langsam fährt und jedesmal, wenn der nachfolgende Verkehrsteilnehmer zum Überholen ansetzt, nach links ausbiegt, um ohne jeden vernünftigen Anlaß auf mehrere Kilometer das Überholen zu verhindern. Dies gilt auch für den Fall, daß er mit diesem verwerflichen Verhalten keinen weiteren Zweck verfolgt.