Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1963, Az.: VII ZR 272/61
Kündigung des Handelsvertreters; Verhalten des Unternehmers; Begründeter Anlaß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1963
- Aktenzeichen
- VII ZR 272/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10315
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 40, 13 - 18
- DB 1963, 1149-1150 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1963, 755-756 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 2068-2070 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1964, 61 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1963, 777-781 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Als begründeter Anlaß für eine Kündigung des Handelsvertreters ist auch ein Verhalten des Unternehmers anzusehen, welches dem Handelsvertreter zum Zeitpunkt der Kündigung zwar noch nicht bekannt ist, aber objektiv bereits vorliegt. In diessem Fall kann sich der Handelsvertreter jedoch nachträglich zumindest auf diesen Grund zur Rechtfertigung seiner Kündigung berufen.