Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1963, Az.: Ib ZR 23/62
„Tonbänder-Werbung“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1963
- Aktenzeichen
- Ib ZR 23/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14327
- Entscheidungsname
- Tonbänder-Werbung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht Berlin - 28.11.1961
- LG Berlin - 05.04.1961
Rechtsgrundlagen
- § 11 LitUrhG
- § 15 LitUrhG
- § 36 LitUrhG
- § 1004 BGB
Fundstellen
- DB 1963, 1116-1117 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1963, 913-914 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1736-1739 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der A. Aktiengesellschaft, vortreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Gustav Sch. und Dr. Gustav Ah., Le., B.,
Prozessgegner
die GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, vertreten durch den Vorstand Generaldirektor Dr. h. c. Erich Sc., B.-G., S. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Hersteller von Magnettonbändern sind gehalten, in ihrer Werbung für ihre Tonbänder darauf hinzuweisen, daß bei einer Benutzung der Tonbänder in der Bundesrepublik und Berlin (West) zur Aufnahme urheberrechtlich geschützter Musikwerke die Einwilligung der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) einzuholen ist (Ergänzung zu BGHZ 17, 266 und BGH NJW 1960, 771 = GRUR 1960, 340).
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle und Dr. Mösl
für Recht erkannt:
Tenor:
Unter Zurückweisung der Revision im Übrigen werden die Urteile der 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 5. April 1961 und des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. November 1961 teilweise aufgehoben und, wie folgt, geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
die von ihr hergestellten Magnettonbänder bei Werbungen anzupreisen, ohne dabei in deutlich lesbarer und verständlicher Form und an sichtbarer Stelle darauf hinzuweisen, daß eine Benutzung der Tonbänder in der Bundesrepublik und Berlin (West) zur Aufnahme von Werken aus dem Repertoire der Klägerin deren Einwilligung bedarf.
Der Beklagten bleibt freigestellt, zusätzlich darauf hinzuweisen, daß es bei Verwendung von sog. GEMA-freien Tonbandgeräten einer Einwilligung der Klägerin nicht bedarf.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden 1/3 der Klägerin, 2/3 der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt in der Bundesrepublik und in Berlin (West) die musikalischen Aufführungsrechte und mechanischen Vervielfältigungsrechte in- und ausländischer Komponisten wahr, und zwar aufgrund von Vertragen, die sie mit den Komponisten, mit deren Verlegern oder mit ausländischen Gesellschaften zur Verwertung solcher Rechte geschlossen hat. Die Beklagte stellt Magnettonbänder her, die zur Aufnahme und Wiedergabe akustischer Vorgänge mittels Tonbandgerätes dienen. Sie weist in ihrer Werbung meistens darauf hin, daß die Magnettonbänder auch für die Aufnahme und Wiedergabe von Musik geeignet seien.
Die Beklagte hat seit längerer Zeit jedem Tonband ein Merkblatt "Wissenswertes über A.-Magneton-Bänder" mit folgendem Hinweis beigelegt:
"Die Aufnahme urheberrechtlich geschützter Werke der Literatur und Musik ist nur mit einer Einwilligung der Urheber bzw. deren Interessenvertretungen und der sonstigen Berechtigten, z.B. Bühnenverlage, Verleger, GEMA, Hersteller von Schallplatten usw. gestattet."
Gleichlautende Hinweise bringt die Beklagte auch in ihrer "Kleinen A.-Magneton-Fibel" und in ihrer "A.-Magneton-Illustrierten". Eine andere Form des Hinweises lautet:
"Bei der Aufnahme von Literatur und Musik sind die hieran etwa bestehenden Rechte (Urheber-, Leistungsschutzrechte usw.) zu beachten. Erforderlichenfalls ist die Einwilligung der Berechtigten oder ihrer Vertreter, z.B. Bühnenverlage, Verleger, GEMA, Schallplattenhersteller usw., einzuholen."
Ihre Werbeanzeigen in Zeitungen und Zeitschriften versah die Beklagte zunächst mit gleichlautenden Hinweisen. Seit September 1960 bringt sie den Hinweis in ihren Werbeanzeigen jedoch nur noch in folgender Form:
"Bei der Aufnahme von Literatur und Musik sind die hieran etwa bestehenden - oder: sind hieran bestehende - Rechte (Urheber-, Leistungsschutzrechte usw.) zu beachten,"
Auf die Notwendigkeit, bei der Aufnahme von Musik auf Tonband die Rechte der Urheber und deren Interessenvertretungen, z.B. der GEMA, zu beachten, wird auch in der Werbung der Tonband geräte-Hersteller hingewiesen. In Zeitungen und Zeitschriften ist über die seit Jahren schwebenden Streitigkeiten um die Tonbandaufnahme urheberrechtlich geschützter Musik und die hierbei auftauchenden Rechtsfragen mehrfach berichtet worden. Sechs der insgesamt etwa dreißig Tonbandgeräte-Hersteller haben mit der Klägerin Pauschalverträge geschlossen, wonach gegen Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes vom Herstellerpreis der Tonbandgeräte an die Klägerin diese Geräte zur Aufnahme von Werken aus dem Repertoire der Klägerin benutzt werden dürfen, ohne daß der private Benutzer seinerseits eine Erlaubnis der Klägerin einzuholen hätte. Zwei weitere Tonbandgeräte-Hersteller - L.-O. und AEG - haben bis Ende 1955 ebenfalls sog. GEMA-freie Geräte herausgebracht.
Die Klägerin hat in der Tagespresse die Besitzer von Tonbandgeräten - nach Schätzung der Klägerin 1,5 Millionen, nach Schätzung der Beklagten 0,5 Millionen - wiederholt aufgefordert, gegen Zahlung einer jährlichen Pauschalvergütung von 10,- DM ihre Einwilligung zu Tonbandaufnahmen der ihr geschützten Musik einzuholen. Dieser Aufforderung sind nur ca. dreitausend Tonbandgeräte-Besitzer nachgekommen.
Die Klägerin hat beantragt zu erkennen:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die von ihr hergestellten Magnettonbänder bei Werbungen anzupreisen, ohne dabei in deutlich lesbarer und verständlicher Form und an sichtbarer Stelle darauf hinzuweisen, daß eine Benutzung der Tonbänder in der Bundesrepublik und in West-Berlin zur Aufnahme von Werken aus dem Repertoire der Klägerin deren Einwilligung bedarf.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu geben, in welchen Zeitungen oder Zeitschriften die Beklagte seit dem 1. Februar 1958 Werbeanzeigen veröffentlichen ließ, die keinen oder keinen ausdrücklichen Hinweis darauf entgelten, daß die Benutzung der Tonbänder in der Bundesrepublik und in West-Berlin zur Aufnahme von Werken aus dem Repertoire der Klägerin deren Einwilligung bedarf.
- 3.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus den gemäß Ziffer 2) zu benennenden Veröffentlichungen entstünden ist oder entstehen wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Beklagte gemäß dem Klageantrag verurteilt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Verwendung der von der Beklagten hergestellten Tonbänder zur Aufnahme von urheberrechtlich geschützten Musikwerken, die zu dem von der Klägerin verwalteten Repertoire gehören, in die der Klägerin von den Werkurhebern übertragenen ausschließlichen mechanischen Vervielfältigungsrechte auch dann eingreift, wenn die Aufnahme nur zum persönlichen Gebrauch und ohne Gewinnabsicht vorgenommen wird. Dieser Rechtsstandpunkt steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 17, 266; BGH NJW 1960, 771 = GRUR 1960, 340). Neue rechtliche Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage führen könnten, sind von der Revision nicht vorgebracht worden. Die Revision verweist insoweit lediglich auf die letzte Fassung des Regierungsentwurfes zur Änderung des Urhebergesetzes. Der Umstand indessen, daß eine beabsichtigte gesetzliche Neuregelung von der Gesetzesauslegung abweichen könnte, die in der Rechtsprechung für das geltende Recht vertreten wird, kann eine Änderung dieser Rechtsprechung nicht rechtfertigen. Der erkennende Senat hält deshalb an der Auffassung fest, daß nach geltendem Recht auch solche Tonbandaufnahmen von Werken aus dem von der Klägerin verwalteten Musikrepertoire einer Erlaubnis der Klägerin bedürfen, die nur für den persönlichen Gebrauch und ohne Gewinnabsicht hergestellt worden sind.
2.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Tonbänder, die die Beklagte herstellt und vertreibt, geeignet und dazu bestimmt sind, mit Hilfe eines Tonbandgerätes Musik aufzunehmen und beliebig oft hörbar zu machen. Es könnten nicht nur sog. lebende Musikaufführungen (Hausmusik, Konzerte usw.) auf den Tonbändern festgehalten werden, sondern auch Rundfunksendungen und Schallplattenaufnahmen auf die Tonbänder "überspielt" werden. Dies sei allgemein bekannt. Die Beklagte weise in ihrer Werbung auch ausdrücklich darauf hin. Es sei ferner allgemein bekannt, daß ein großer Teil der Käufer die Tonbänder auch zu diesem Zweck verwende und sich nicht damit begnüge, nur Sprachlaute oder Geräusche aufzunehmen. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
3.
Auch der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist rechtlich bedenkenfrei, wonach die Musik, die auf Tonband aufgenommen wird, im Regelfall urheberrechtlich geschützt ist und zu dem von der Klägerin verwalteten Musikbestand gehört. Insoweit werden gleichfalls Angriffe von der Revision nicht erhoben.
4.
Das Berufungsgericht stellt fest, daß bislang nur ca. 3.000 Personen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, die zur Aufnahme der fraglichen Musikwerke auf Tonband erforderliche Einwilligung der Klägerin gegen Zahlung einer Pauschalvergütung von 10,- DM jährlich zu erwerben, obwohl in der Bundesrepublik und in Berlin (West) nach der Schätzung der Beklagten 0,5 Millionen, nach der Schätzung der Klägerin sogar 1,5 Millionen Personen zur Aufnahme von Musik geeignete und vorgesehene Tonbandgeräte besitzen. Hieraus folgert das Berufungsgericht, es sei mit Sicherheit anzunehmen, daß die Mehrzahl der Tonbandgerätebesitzer laufend die Rechte der Klägerin verletze. Diese Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin werde durch die Beklagte in adäquat ursächlicher Weise nahegelegt und begünstigt, indem sie die für die rechtsverletzenden Musikaufnahmen unentbehrlichen Tonbänder an die Verletzer vertreibe, ohne bei dem Vertrieb und allen den Vertrieb vorbereitenden Werbemaßnahmen darauf hinzuweisen, daß für Musikaufnahmen die Einwilligung der Klägerin erforderlich sei. Da die Beklagte die Auffassung vertrete, auch künftig berechtigt zu sein, ohne den sog. GEMA-Hinweis für ihre Tonbandgeräte zu werben, seien auch weitere Beeinträchtigungen zu besorgen. Dies rechtfertige das Unterlassungsbegehren der Klägerin. Die Beklagte sei in gleicher Weise wie die Tonbandgerätehersteller aus den in den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dargelegten Gründen als mittelbarer Störer im Sinn von §1004 BGB anzusehen, weil sie die Vorrichtungen liefere, deren Verwendung durch die Tonbandgerätebesitzer zum unmittelbaren Eingriff in die Rechte der Klägerin führe.
5.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
a)
Die Revision bemängelt in erster Linie, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von einer gleichen Aufklärungspflicht der Hersteller von Tonbändern hinsichtlich der Rechte der Klägerin ausgegangen, wie sie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil über die private Tonbandaufnahme für die Gerätehersteller anerkannt habe. Hierbei habe das Berufungsgericht grundlegende Unterschiede unbeachtet gelassen. Ein solcher Unterschied bestehe einmal darin, daß die von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Magnettonbänder in gleicher Weise wie beispielsweise ein unbelichteter Film oder unbeschriebenes Papier völlig "neutral" ausgestaltet seien. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1955 (BGHZ 17, 266 ff) ergebe sich dagegen, daß die damals verklagte Geräteherstellerin ihr Gerät auf die Verwendungsmöglichkeit zum Überspielen von Rundfunksendungen sowie Schallplatten auf Tonband durch die beiden Tasten "Radio" und "Platte" besonders abgestimmt habe. Hieran fehle es bei den von der Beklagten vertriebenen Tonbändern, die in keiner Weise auf die Aufnahme von Musik zugeschnitten seien. Abgesehen hiervon seien die Tonbänder, die verschieden stark magnetisiert werden könnten, überhaupt nur unter Verwendung eines entsprechend ausgestalteten Tonbandgerätes geeignet, Musikwiedergaben festzuhalten.
Diese Angriffe können keinen Erfolg haben. Die von der Revision hervorgehobenen Unterschiede zwischen einem Tonbandgerät und einem Magnettonband rechtfertigen keine abweichende Beurteilung hinsichtlich der hier allein strittigen Aufklärungspflicht über die Rechte der Klägerin, die bei der Festlegung urheberrechtlich geschützter Musik auf Tonband zu beachten sind. Es ist zwar richtig, daß die von der Beklagten vertriebenen Tonbänder ihrer technischen Eigenart nach nicht auf Musikaufnahmen besonders abgestimmt sind. Dem könnte aber rechtliche Bedeutung nur zukommen, falls die Klägerin schlechthin Unterlassung des Vertriebes dieser Tonbänder begehrte. Dagegen wird durch den strittigen GEMA-Hinweis, der allein Gegenstand der vorliegenden Klage bildet, die Verwendung dieser Tonbänder für Tonaufnahmen, durch die nicht in Rechte der Klägerin eingegriffen wird - also bei einer sog. neutralen Benutzung - nicht berührt. Ob die von der Klägerin verlangte Aufklärung über die Rechtslage bei Aufnahme urheberrechtlich geschützter Werke in der Werbung der Beklagten für ihre Tonbänder verlangt werden kann, hängt somit allein davon ab, ob die Beklagte zur Gefährdung dieser Rechte durch den Vertrieb ihrer Tonbänder in rechtlich erheblicher Weise beiträgt und ob ihr zugemutet werden kann, der Gefahr einer rechtsverletzenden Benutzung ihrer Tonbänder in der Hand der Erwerber durch den fraglichen GEMA-Hinweis im Rahmen des Möglichen entgegenzuwirken.
Dies ist von beiden Vorinstanzen rechtsirrtumsfrei bejaht worden. Der Erwerb des Tonbandes stellt neben dem Erwerb des Aufnahmegeräts eine selbständige Gefahrenquelle für die Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin durch unerlaubte Musikaufnahmen dar. Der Besitz eines Tonbandes ist unerläßliche Voraussetzung für die fraglichen Urheberrechtsverletzungen. Die Tonbänder stellen die Vorrichtungen dar, auf denen die unerlaubte Vervielfältigung von Urhebergut festgehalten wird. Sie eröffnen damit, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, über den ersten unerlaubten Vervielfältigungsvorgang hinaus schwer kontrollierbare Möglichkeiten zur weiteren Vervielfältigung oder gar zur gewerblichen Nutzung der widerrechtlich festgehaltenen Musikaufführungen. Die Gefährdung der Rechte der Klägerin, die von dem Tonband ausgeht, ist deshalb nicht geringer zu veranschlagen als die durch den Vertrieb von Tonbandgeräten heraufbeschworene Beeinträchtigungsgefahr. Nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Eignung der Tonbänder für Musikaufnahmen allgemein bekannt; zudem weist die Klägerin in ihrer Werbung auf diese Verwendungsmöglichkeit ihrer Tonbänder ausdrücklich hin. Wer aber eine solche Gefahrenlage in bezug auf fremde Rechte schafft, ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, um die Gefahr von Rechtsverletzungen so weitgehend wie möglich auszuschließen.
Bei der Frage nun, ob es der Beklagten zuzumuten ist, den verlangten GEMA-Hinweis in ihrer Werbung zu bringen, kann nicht entscheidend berücksichtigt werden, ob ein solcher Hinweis etwa den Absatz der Tonbänder der Beklagten erschweren würde. Sollte dies der Fall sein, könnte dies gerade als ein Anzeichen für die Notwendigkeit und Wirksamkeit einer Aufklärung der Kaufinteressenten über die Rechtslage bei Aufnahme geschützter Musikwerke gewertet werden. Denn anderweite Verwendungsmöglichkeiten des Tonbandes werden, wie bereits hervorgehoben wurde, durch den strittigen GEMA-Hinweis nicht betroffen, so daß ein Interessent, der nur eine die Rechte der Klägerin nicht beeinträchtigende Benutzung des Tonbandes beabsichtigt, durch den Hinweis auf die Rechte der Klägerin kaum von dem Erwerb eines Tonbandes abgehalten werden dürfte.
Auf eine absatzhindernde Wirkung des fraglichen Hinweises stellt demgemäß auch die Revision nicht ab.
Von Bedeutung kann hiernach nur sein, ob etwa durch die fragliche Aufklärung über die Rechte der Klägerin, die bei Benutzung des Tonbandes zu Musikaufnahmen zu beachten sind, der Werbeaufwand der Beklagten über Gebühr belastet oder die Werbewirkung ihres Werbematerials aus optischen Gründen in unangemessener Weise beeinträchtigt wird. Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht dies verneint hat, lassen keinen Rechtsverstoß erkennen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der mit der Klage begehrte Hinweis, der nur eine geringfügige Abänderung des allgemein gehaltenen Hinweistextes erfordert, den die Klägerin seit September 1960 in ihrer Werbung verwendet, für die Beklagte eine unzumutbare Belastung darstellen sollte. In dieser Richtung ist auch von der Beklagten nichts Stichhaltiges vorgetragen worden.
Die Beklagte wendet sich vielmehr gegen eine Verpflichtung, bereits in ihrer Werbung namentlich auf die Klägerin als Verwalterin der Urheberrechte der Komponisten hinzuweisen, im wesentlichen nur mit der Begründung, daß insoweit ein allgemeiner Hinweis auf die Notwendigkeit der Beachtung etwa bestehender Rechte (Urheber-, Leistungsschutzrechte usw.) bei der Aufnahme von Werken der Literatur und Tonkunst genüge, zumal sie in dem ihren Tonbändern beigefügten Merkblatt ausdrücklich die Klägerin als eine der Berechtigten anführe. Diesem von der Beklagten vertretenen Standpunkt hat das Berufungsgericht entgegengehalten, der in der Werbung der Beklagten gebrachte allgemeine Hinweis reiche deshalb nicht aus, der Werbung der Beklagten ihren die Rechte der Klägerin beeinträchtigenden Charakter zu nehmen, weil ein Kaufinteressent, der nicht zufällig mit dem Urheberrecht vertraut sei, hieraus nicht entnehmen könne, wie er sich zu verhalten und an wen er sich zu wenden habe. Er werde aus diesem Grunde leichter geneigt sein, den Hinweis unbeachtet zu lassen. Demgegenüber stelle die namentliche Erwähnung der Klägerin eine durchgreifendere Sicherungsmaßnahme dar. Denn der Hinweis auf einen bestimmten Berechtigten sei geeigneter, den Kaufinteressenten von Verletzungshandlungen abzuhalten, weil er nunmehr wisse, an wen er sich zu wenden habe und weil er sich in konkreter er Weise bei Nichtbeachtung des Hinweises von Ersatzansprüchen bedroht fühle. Da die Klägerin praktisch die einzige Organisation sei, die die hier in Betracht kommenden Rechte der Komponisten in der Bundesrepublik und Berlin (West) wahrnehme, sei die besondere Nennung der Klägerin, die nur eine geringfügige Ergänzung des bisherigen Hinweistextes der Beklagten erfordere, dieser auch durchaus zuzumuten. Ob und inwieweit die Beklagte verpflichtet sei, auch die anderen Berechtigten zu nennen, bilde nicht Gegenstand dieses Rechtsstreites. Die Grenze des Zumutbaren werde jedenfalls durch eine namentliche Anführung der Klägerin nicht überschritten, weil nur wenige Organisationen von der Art der Klägerin bestünden und eine besondere Nennung jedes einzelnen Urhebers keinesfalls in Betracht komme.
Diese Darlegungen des Berufungsgerichts über die Zumutbarkeit des mit der Klage begehrten namentlichen Hinweises auf die Klägerin lassen einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits in seiner Entscheidung vom 22. Januar 1960 (NJW 1960, 771 = GRUR 1960, 340 [BGH 22.01.1960 - I ZR 41/58]) ausgeführt, daß eine Aufklärung der Kaufinteressenten über die Berechtigten vor Abschluß des Kaufvertrages erfahrungsgemäß geeigneter ist, etwaigen Rechtsverletzungen entgegenzuwirken, als wenn dem Käufer eine entsprechende Belehrung erst nach dem Erwerb zuteil wird. Der Ansicht der Revision, es müsse als ausreichend angesehen werden, wenn die Beklagte den sog. GEMA-Hinweis in dem den Tonbändern beim Vertrieb beigefügten Merkblatt bringe, kann deshalb nicht beigepflichtet werden.
b)
Die Revision vertritt weiterhin die Auffassung, der allgemeine Hinweis auf die Urheberrechtslage in ihrer Werbung müsse deshalb genügen, weil eine rechtsverletzende Benutzung des Tonbandes nur für solche Personen in Betracht komme, die über ein geeignetes Tonbandgerät verfügten. Diese Personen seien aber bereits beim Kauf eines für Musikaufnahmen geeigneten Tonbandgerätes über die Rechte der Klägerin aufgeklärt worden. Auch sei die Öffentlichkeit durch zahlreiche Presseberichte und die wiederholten Aufforderungen der Klägerin in Zeitungen zum Erwerb der Vervielfältigungsrechte hinreichend darüber unterrichtet, daß Tonbandaufnahmen geschützter Musik einer Erlaubnis der Klägerin bedürften.
Das Berufungsgericht hat sich auch mit diesem Vorbringen der Beklagten eingehend auseinandergesetzt. Es hat hierzu ausgeführt, der Umstand, daß trotz dieser Veröffentlichung von mindestens einer halben Million Tonbandgerätebesitzern nur 3.000 die zur Aufnahme von Musik erforderliche Einwilligung der Klägerin eingeholt hätten, lasse darauf schließen, daß die meisten Tonbandgerätebesitzer noch nicht ausreichend unterrichtet seien. Auch sei die geleistete Aufklärungsarbeit durch die ablehnende Kritik, die die Rechtsprechung zur privaten Tonbandaufnahme in vielen Presseberichten gefunden habe und die geeignet gewesen sei, Verwirrung zu stiften und in Laienkreisen Zweifel an den von der Klägerin in Anspruch genommenen Rechten hervorzurufen, weitgehend zunichte gemacht worden. Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß ein nicht unerheblicher Teil der Käufer Jugendliche seien, die erfahrungsgemäß nicht zu den aufgeschlossenen Zeitungslesern gehörten.
Diese Ausführungen und die aus ihnen gezogene Folgerung, daß die Beklagte gehalten sei, auch in ihrer Werbung für Tonbänder den sog. GEMA-Hinweis zu bringen, sind rechtlich nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang muß auch berücksichtigt werden, daß noch Tonbandgeräte in Benutzung sein können, die zu einem Zeitpunkt gekauft wurden, als die Gerätehersteller den GEMA-Hinweis noch nicht brachten. Auch ist es denkbar, worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist, daß ein Gerätebesitzer den Hinweis der Geräteindustrie deshalb nicht kennt, weil er das Gerät geschenkt erhalten, sich ausgeliehen oder aus zweiter Hand gekauft hat.
Da einzelne Gerätehersteller die Rechte der Klägerin gegen Zahlung eines Pauschalbetrags vom Herstellerpreis abgelöst haben und deshalb nicht verpflichtet sind, den GEMA-Hinweis zu bringen, könnte zudem das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises auf die Rechte der Klägerin in der Werbung der Beklagten zu der irrigen Annahme verleiten, auch die Beklagte habe die Rechte der Klägerin abgelöst und ihre Tonbänder könnten deshalb "GEMA-frei" für Musikaufnahmen verwendet werden, ein Irrtum, der bei Laien durch den allgemeinen Hinweis auf die Notwendigkeit, etwaige Urheber- und Leistungsschutzrechte zu beachten, nicht mit Sicherheit ausgeschlossen wird. Bei dieser Sachlage können die Angriffe der Revision, die sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts richten, wonach der sog. GEMA-Hinweis in der Werbung der Beklagten nur dann nicht verlangt werden könne, wenn die fraglichen Rechte der Klägerin nicht nur bekannt, sondern auch in das "Rechtsbewußtsein" der Allgemeinheit eingedrungen seien, auf sich beruhen. Denn diese Ausführungen des Berufungsgerichtes sind nicht entscheidungserheblich, weil bereits die wiedergegebenen Darlegungen des Berufungsgerichts die Folgerung tragen, daß jedenfalls bei den gegenwärtig gegebenen Verhältnissen der GEMA-Hinweis in der Werbung der Beklagten notwendig und zumutbar erscheint, um die Gefahr von Beeinträchtigungen der Rechte der Klägerin durch eine rechtsverletzende Benutzung der Tonbänder der Beklagten herabzusetzen.
c)
Die Revision macht weiterhin geltend, der strittige GEMA-Hinweis könne nur dann von der Beklagten gefordert werden, wenn anzunehmen sei, daß durch den Hinweis der Eintritt des schädigenden Ereignisses mit Sicherheit vereitelt werde. Hiervon könne aber im Streitfälle keine Rede sein. Es fehle deshalb entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts an einer adäquaten Verursachung der fraglichen Rechtsverletzungen durch die Unterlassung des Hinweises. Dieser Angriff verkennt, daß es des Nachweises eines Ursachenzusammenhanges zwischen der beanstandeten Unterlassung und einem eingetretenen Schaden nur bedarf, soweit aus der Unterlassung Schadonoersatzansprüche hergeleitet werden. Für die Frage dagegen, ob der Hersteller von Erzeugnissen, bei denen die naheliegende Besorgnis besteht, daß sie in den Händen des Käufers in einer die Rechte Dritter verletzenden Weise benutzt werden, gehalten ist, die Empfänger dieser Erzeugnisse auf diese Rechte ausdrücklich hinzuweisen, ist allein entscheidend, ob dieser Hinweis nach der Lebenserfahrung mit dazu beitragen kann, die fragliche Rechtsgefährdung zu mindern und eine solche Aufklärung über eine Rechtslage, die nicht allgemein bekannt ist und auch nicht ohne weiteres aus dem Gesetz abgelesen werden kann, geboten und auch zumutbar erscheint. Diese Voraussetzungen für das Unterlassungsbegehren aber hat das Berufungsgericht, wie dargelegt, rechtsirrtumsfrei bejaht. Hierbei fällt auch ins Gewicht, daß es sich bei dem Kauf von Tonbändern im Gegensatz zum Erwerb eines Tonbandgerätes um fortlaufende Anschaffungen handelt, der GEMA-Hinweis in der Werbung der Tonbandindustrie somit in besonderem Maße dazu beitragen kann, den Erwerber eines Tonbands an die Einhaltung seiner Pflichten gegenüber der Klägerin zu erinnern. Das Argument der Revision, bei unbeschriebenem Papier oder unbelichteten Filmen, die dem nichtmagnetisierten Tonband als "neutrales" Material gleichzustellen seien, werde ein Hinweis auf die Beachtung von Urheberrechten bei ihrer Benutzung auch nicht für erforderlich erachtet, geht schon deshalb fehl, weil Vervielfältigungen zum persönlichen Gebrauch mit Hilfe von Papier oder Filmen gemäß §15 Abs. 2 LitUrhG bzw. §18 KunstUrhG in der Regel keine Urheberrechtsverletzung darstellen, während durch den hier strittigen Hinweis gerade der Annahme entgegengewirkt werden soll, diese Vervielfältigungsfreiheit gelte auch für private Tonbandaufnahmen geschützter Werke.
d)
Bei Fassung des Unterlassungsgebotes durch das Landgericht ist jedoch unberücksichtigt geblieben, daß unstreitig auch sog. GEMA-freie Tonbandgeräte auf dem Markt sind, die Benutzung der Tonbänder der Beklagten zur Aufnahme von Musik aus dem Repertoire der Klägerin mit Hilfe dieser Geräte somit keiner weiteren Einwilligung der Klägerin bedarf. Zwar ist der Marktanteil dieser sog. GEMA-freien Tonbandgeräte unstreitig gering. Auch ist anzunehmen, daß der Besitzer eines solchen Gerätes durch den verlangten uneingeschränkten GEMA-Hinweis in der Werbung der Beklagten in der Regel nicht zu dem Irrtum verleitet wird, die fraglichen Rechte der Klägerin seien auch zu beachten, wenn die Tonbänder der Beklagten für ein Gerät verwendet werden, bei dem der Gerätehersteller die Rechte der Klägerin bereits abgelöst hat. Gleichwohl kann ein berechtigtes Interesse der Beklagten, von dem verlangten Hinweis auf die Rechte der Klägerin die sog. GEMA-freien Geräte ausdrücklich abzunehmen, nicht ohne weiteres verneint werden. Dies wird bei der bisherigen Fassung des Unterlassungsgebots nicht berücksichtigt. Da andererseits eine etwaige Verpflichtung der Beklagten, die durch ihre Werbung angesprochenen Verkehrskreise auch insoweit über die Rechtslage aufzuklären, nicht Gegenstand des Klagbegehrens bildet und eine solche Aufklärungspflicht unter Umständen von der Beklagten nicht als eine Erleichterung ihrer Hinweispflicht, sondern als eine zusätzliche Belastung ihrer Werbung gewertet werden kann, war - um dem möglichen Interessenwiderstreit gerecht zu werden - der Beklagten nach ihren Ermessen freizustellen, den geforderten GEMA-Hinweis dahin zu ergänzen, daß es bei Verwendung von sog. GEMA-freien Tonbandgeräten einer Einwilligung der Klägerin nicht bedarf.
II.
Dagegen halten die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung für begründet erachtet hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht folgert ein Verschulden der Beklagten im wesentlichen daraus, daß ihr die Urteile des Bundesgerichtshofs zur privaten Tonbandaufnahme vom 18. Mai 1955 (BGHZ 17, 266) und 22. Januar 1960 (NJW 1960, 771 ff = GRUR 1960, 340) bekannt gewesen seien und sie sich bis September 1960 nach ihnen gerichtet habe. Bei Prüfung der Sach- und Rechtslage mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte erkennen müssen, daß sie zur Beibehaltung der namentlichen Nennung der Klägerin auch in ihrer Werbung verpflichtet sei.
Diese Beurteilung überspannt die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Beklagten. Aus den angeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs war für die Beklagte nicht eindeutig zu entnehmen, daß von ihr auch ein namentlicher Hinweis auf die Rechte der Klägerin in ihrer Werbung verlangt werden könne. Die Beklagte konnte vielmehr, ohne sich dem Vorwurf der Fahrlässigkeit auszusetzen, davon ausgehen, die damalige Urteilsfassung, die den sog. GEMA-Hinweis zum Gegenstand hatte, sei allein auf eine entsprechende Fassung der damaligen Klaganträge der Klägerin gegenüber einem Tonbandgerätehersteller zurückzuführen, dessen Geräte auf die Aufnahme von Musik durch besondere Vorrichtungen abgestimmt waren. Angesichts der für die Ton bandhersteller noch nicht durch eine höchstrichterliche Entscheidung abgeklärten Rechtslage kann gegen sie kein Schuldvorwurf erhoben werden, wenn sie glaubte, bei dem Vertrieb ihrer auf Musikaufnahmen nicht durch besondere Einrichtungen zugeschnittenen Tonbänder ihrer Aufklärungspflicht durch einen allgemein gehaltenen Hinweis auf die bei privaten Tonbandaufnahmen zu beachtenden Rechte zu genügen, zumal wenn dem Tonband selbst beim Verkauf ein Merkblatt mit einem namentlichen Hinweis auf die Klägerin als einer der in Betracht kommenden Rechtsträgerinnen beigefügt wurde.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß die Beklagte in ihrer Werbung erst zu dem von der Klägerin beanstandeten allgemeinen Hinweis auf die Rechtslage übergegangen ist, nachdem am 31. Mai 1960 die sog. Leistungsschutzurteile des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs verkündet worden waren (BGHZ 33, 1, 20, 38, 48) [BGH 31.05.1960 - I ZR 53/58]. Aus diesen Urteilen konnte die Beklagte entnehmen, daß bei privaten Tonbandaufnahmen unter Umständen auch die Rechte weiterer Berechtigten zu beachten sein würden. Es ist der Beklagten bei dieser Sachlage zugute zu halten, daß sie Zweifel haben konnte, ob ein namentlicher Hinweis nur auf die Klägerin nicht zu Irreführungen zum Nachteil anderer Berechtigten führen könnte. Wenn die Beklagte somit nach Verkündung der Leistungsschutzurteile in ihrer Werbung von einem namentlichen Hinweis auf die Rechte der Klägerin absah, so rechtfertigt dies im Hinblick auf die schwierigen und äußerst umstrittenen Rechtsfragen, die die private Tonbandaufnahme im In- und Ausland aufgeworfen hat, keinen Schuldvorwurf.
Damit erübrigt sich eine Erörterung der Angriffe der Revision, die sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, die Beklagte habe durch Unterlassung des GEMA-Hinweises in ihrer Werbung einen Schaden der Klägerin adäquat verursacht.
Ist hiernach mangels Verschuldens ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht gegeben, so entfällt damit zugleich die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Auskunftsanspruch, der der Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruches dienen sollte.
Nach alledem waren die Urteile der Vorinstanzen, soweit den Unterlassungsbegehren stattgegeben worden ist - mit der bei Berücksichtigung der sog. GEMA-freien Tonbandgeräte gebotenen Einschränkung -, zu bestätigen, der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Auskunfterteilung dagegen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §92 ZPO.