Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.06.1963, Az.: VI ZR 226/62
Unübersichtliche Verkehrslage; Verpflichtung des Einbiegenden; Grenzen der Sorgfaltspflicht; Verkehrsteilnehmer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1963
- Aktenzeichen
- VI ZR 226/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10310
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 26.07.1962
- LG Düsseldorf - 01.03.1961
Rechtsgrundlage
- § 17 StVO (a.F.)
Fundstelle
- VersR 1963, 1051-1053 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Eine unübersichtliche Verkehrslage, die auch durch ein nachfolgendes, die Sicht nach rückwärts behinderndes Fahrzeug geschaffen werden kann, verpflichtet den Einbiegenden beim Abbiegen nach links in eine Grundstückseinfahrt grundsätzlich, sich unmittelbar vor und während des Abbiegens von der Fahrbahnmitte aus noch einmal davon zu überzeugen, daß von hinten kein schnellerer Verkehrsteilnehmer herannaht, in der Absicht, nach links zu überholen.
- 2.
Ihre Grenze findet die insoweit in § 17 StVO verlangte gesteigerte Sorgfalt dort, wo nur noch die Möglichkeit besteht, daß ein unvorhersehbar regelwidrig fahrender Verkehrsteilnehmer gefährdet werden könnte und wo der Einbiegende, um auch einem solchen verkehrswidrigen Verhalten zu begegnen, seine Aufmerksamkeit von den sonstigen Anforderungen seiner Fahraufgabe vollständig abwenden müßte.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer, Dr. Bode, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 1962 aufgehoben.
- II.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. März 1961 wird zurückgewiesen.
- III.
Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Kläger auferlegte.
Tatbestand
Der Beklagte befuhr am 11. Mai 1957 gegen 9.40 Uhr die Bundesstraße 9 in Neuss mit einem 6 to Lastkraftwagen. Er wollte nach links in die Einfahrt der Eternit-Werke einbiegen. Ihm folgte ein zweiter, von dem Fahrer Ho. gelenkter Lastkraftwagen. Hinter diesem fuhr in gleicher Richtung der Motorradfahrer D., der auf dem Soziussitz den Kläger mitführte. Die Fahrbahn der Bundesstraße ist dort 8,40 m breit.
Der Beklagte setzte vor der Einfahrt seine Geschwindigkeit herab und betätigte den linken Pendelwinker. Seine Absicht wurde von Ho. verstanden, der sich deshalb anschickte, rechts an dem einbiegenden Lastkraftwagen vorbei weiterzufahren. Der Beklagte, der nicht durch Gegenverkehr behindert wurde, führte daraufhin sein Vorhaben aus, ohne anzuhalten. D. überholte jedoch das von Ho. gelenkte Fahrzeug und stieß links vorn gegen den einbiegenden Lastkraftwagen, als dieser mit seinem vorderen Teil die Fahrbahn schon überquert hatte. Der Lastkraftwagen wurde durch den Anprall gegen die Mauer rechts der Einfahrt gedrückt. D. und der Kläger stürzten und verletzten sich erheblich.
Der Kläger hat sich wegen seines Vermögens Schadens mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten verständigt. Er hat mit der Klage um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Zur Begründung hat er behauptet, der Beklagte habe sich nicht hinreichend deutlich zur Straßenmitte eingeordnet; deshalb seien sein Fahrzeug und besonders der Winker erst zu sehen gewesen, als D., sich mit dem Motorrad schon in der Höhe des Führerhauses des von Ho. gelenkten Wagens befunden hat. Der Beklagte habe im Rückspiegel auch nur dieses Fahrzeug, nicht aber den weiteren nachfolgenden Verkehr beobachtet.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat behauptet, er habe sich schon rund 200 m vor der Einfahrt zur Straßenmitte eingeordnet und beim. Einbiegen sogar durch die geöffnete Tür nach rückwärts gesehen, den Motorradfahrer aber dennoch nicht wahrnehmen können, weil dieser sich dicht hinter dem folgenden Lastkraftwagen gehalten habe. Als dessen Fahrer Ho. überdies ein Handzeichen gegeben habe, das er - der Kläger - als Aufforderung zum Einbiegen habe verstehen müssen, habe er sein Vorhaben für gefahrlos gehalten und ausgeführt. Da sei D., scharf nach links ausbiegend, plötzlich hinter dem ihn verbergenden Lastkraftwagen hervorgekommen und mit hoher Geschwindigkeit gegen das einbiegende Fahrzeug geprallt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Der Beklagte erstrebt mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision mußte Erfolg haben.
Im Ausgangspunkt sind die Erwägungen des Berufungsgerichts, wie auch die Revision nicht verkennt, rechtlich zutreffend. Zur Begründung des Klageanspruchs wäre der Nachweis erforderlich und genügend, daß der Beklagte die Körperverletzung des Klägers schuldhaft mitverursacht habe. Es bedürfte mithin der Feststellung, daß der Beklagte beim Einbiegen in das Fabrikgrundstück der erhöhten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei, die § 17 StVO ihm auferlegte, und daß dieser Verstoß sich schädlich ausgewirkt habe. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht in der Tat gelangt.
Dabei ist wiederum rechtsirrtumsfrei hinsichtlich der gebotenen Sorgfalt auf die erschwerte Verkehrslage abgestellt worden, aus der heraus der Beklagte das Linkseinbiegen ausführen mußte. Der Tatrichter hat gewürdigt, daß sich der Beklagte wegen des großen Wendekreises seines Fahrzeugs nicht ganz bis zur Straßenmitte nach links einordnen konnte, sondern nur soweit, daß er etwa die Mitte der rechten Fahrbahnhälfte befuhr. Er hat ferner in Betracht gezogen, daß der Beklagte zwar seine Geschwindigkeit angemessen herabgesetzt und den linken Winker rechtzeitig betätigt hat, daß er aber damit rechnen mußte, daß alle seine verkehrsgerecht durchgeführten Maßnahmen durch den nachfolgenden Lastkraftwagen für die etwa noch dahinter befindlichen Verkehrsteilnehmer verdeckt werden konnten. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend das Vorliegen einer unübersichtlichen Verkehrslage bejaht, die den Beklagten verpflichtete, sich unmittelbar vor und bei dem Abbiegen von der Fahrbahnmitte aus nochmals zu überzeugen, daß von rückwärts kein schnellerer Verkehrsteilnehmer nahte, der ihn links überholen wollte (vgl. hierzu die letzten Entscheidungen des erkennenden Senats vom 16. Oktober 1962 - VI ZR 254/61 - VersR 63, 85 und vom 26. März 1963 - VI ZR 100/62 - noch nicht veröffentlicht).
Einen Verstoß gegen diese den ungünstigen Sichtverhältnissen entspringende Pflicht hat das Berufungsgericht dem Beklagten indessen nicht angelastet. Es hat seine Darstellung als unwiderlegt angesehen, er habe beim Abbiegen über die Fahrbahnmitte durch die geöffnete linke Tür des Führerhauses nach rückwärts geschaut, den Motorradfahrer aber nicht gesehen. Der Beklagte hätte denn auch ohne einen Blick nach hinten das in diesem Augenblick gegebene Handzeichen Ho.s nicht wahrnehmen können. Das sachverständig beratene Berufungsgericht hält es ferner für möglich, daß der Beklagte, als er die Fahrbahnmitte einbiegend überfuhr, bei seiner Rückschau das Motorrad tatsächlich noch nicht erblicken konnte. Es fordert deshalb zusätzlich, der Beklagte hätte auch während des weiteren Abbiegens, das nur langsam vortastend erfolgen durfte, zurückschauen und den von hinten sich nähernden Verkehr beobachten müssen. Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß der Unfall dann vermieden worden wäre. Da der Beklagte einräumt, spätestens nach dem Überfahren der Fahrbahnmitte mit den beiden Vorderrädern die linke Tür geschlossen und nur noch in den Rückspiegel gesehen zu haben, gelangt das Berufungsgericht zur Feststellung eines Verstoßes gegen § 17 StVO und damit zu einer Bejahung des Klageanspruchs.
Die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen greifen durch.
Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizutreten, daß der Linkseinbiegende mit der nochmaligen Rückschau unmittelbar vor und bei dem Einbiegen seinen Verpflichtungen nicht in jedem Falle genügt, sondern daß die Umstände weitere Sicherheitsvorkehrungen verlangen können. Die in § 17 StVO geforderte, gesteigerte Sorgfalt hat indessen ihre Grenze dort, wo nur noch ein unvorhersehbar regelwidrig fahrender Verkehrsteilnehmer gefährdet werden könnte, und wo der Einbiegende, um auch einem solchen Verhalten zu begegnen, seine Aufmerksamkeit von den sonstigen Anforderungen seiner Aufgabe vollständig abwenden müßte. Bei dem Schuldvorwurf, den das Berufungsgericht erhebt, erscheint diese Grenze überschritten.
Nach der Verkehrslage beim Beginn des Einbiegens war der Motorradfahrer der einzige Verkehrsteilnehmer, der durch das Vorhaben des Beklagten noch in Mitleidenschaft gezogen worden konnte; denn Ho. hatte sich auf die erkannte Absicht seines Vordermanns eingestellt und sonstige Fahrzeuge näherten sich weder von rückwärts noch von vorn. Da der Beklagte das Motorrad unwiderlegt noch nicht sehen konnte, als er beim Einbiegen über die Straßenmitte durch die geöffnete Tür nach rückwärts schaute, muß davon ausgegangen werden, daß sich dessen Fahrer D. - wie er auch selbst ausgesagt hat - dicht hinter dem verhältnismäßig langsamen Lastkraftwagen Ho.s gehalten hat; außerdem muß er dann ziemlich weit rechts gefahren sein. Da das Motorrad unstreitig kurz darauf mit solcher Wucht gegen den vom Beklagten gelenkten Lastkraftwagen geprallt ist, daß dessen Vorderteil seitlich verschoben und gegen die rechte Mauer der Einfahrt gedrückt wurde, ergibt sich als weitere Folgerung, daß D. plötzlich scharf nach links ausgebogen und unter jäher Beschleunigung seiner schnellen Maschine hinter dem Lastkraftwagen Ho. hervorgeschossen ist, wie dies der Beklagte behauptet und Ho. bekundet hat. Ersichtlich hat auch der Tatrichter diese nicht auszuräumende Darstellung zugrunde gelegt, zumal D. nach seiner eigenen Schilderung noch in der Höhe des Führerhauses von Ho. vom zweiten in den dritten Gang hinauf geschaltet hat und beim Zusammenstoß eine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/st erreicht hatte. Denn das Berufungsgericht hält den Beklagten ausdrücklich nur neben D. für schuldig und stellt seine Erwägungen ganz darauf ab, was der Beklagte ungeachtet der zu beanstandenden Fahrweise D.s hätte tun können und müssen, um den Zusammenstoß auch im ungünstigsten Falle mit Sicherheit zu vermeiden.
In der Meinung, daß dies schlechthin die Pflicht des Beklagten nach § 17 StVO gewesen wäre, gelangt das Berufungsgericht zu unhaltbaren Forderungen. Es erörtert zutreffend, daß sogar ein Anhalten des Beklagten die Gefahr nicht ausgeräumt hätte, weil möglicherweise das Wiederanfahren zur Unzeit erfolgt wäre, d.h. in unglücklichem Zusammentreffen mit der plötzlichen Überholbewegung des Motorrades aus der nicht einzusehenden Zone heraus. Der Tatrichter hält es deshalb für zulässig und richtig, daß der Beklagte ohne Halt von der geraden zur einbiegenden Fahrt übergegangen ist, verlangt jedoch, daß er sich dabei allmählich Einblick in den toten Raum hinter dem nachfolgenden Lastkraftwagen hätte verschaffen müssen, indem er durch das Seitenfenster weiter nach rückwärts beobachtete und sich nur langsam über die linke Fahrbahnhälfte vortastete.
Diese Forderung erscheint unvertretbar, und zwar nicht deshalb, weil sie dem Einbiegenden ein Zuviel an Sorgfalt auferlegte, sondern weil sie eine ausschließliche Konzentration dieser Sorgfalt auf die Möglichkeit verlangt, daß ein nicht sichtbarer, rückwärtiger Verkehrsteilnehmer sich zu einem ungewöhnlich leichtfertigen, rücksichtslosen Verhalten entschließen könnte. Das Berufungsgericht hat offenbar eine ununterbrochene Rückschau des Beklagten bis zu dem Punkt fordern wollen, wo er den Motorradfahrer hätte sehen und seine Absichten erkennen können. Das ergibt sich aus dem weiteren Verlangen des vorsichtigen Vortastens und dem Hinweis, daß kein Gegenverkehr herrschte. Wo dieser Punkt der Blickverbindung erreicht worden wäre, ist nicht festgestellt und hätte sich nach der Sachlage auch nicht feststellen lassen. Der Beklagte hätte also, wie die Revision mit Recht rügt, bei tastendem Vorrücken möglicherweise beträchtliche Zeit "blind" fahren müssen, was die Beobachtung nach Neuss und auf die Einfahrt zu anging. Das aber hätte dem Beklagten zum Vorwurf gereicht, wenn es etwa infolge einer anderen, von dort drohenden Gefahr zu einem Unfall gekommen wäre. Daß die Straße nach Neuss hin übersichtlich und frei war, schloß die plötzliche Annäherung eines Wagens nicht aus, der aus einer Ausfahrt - etwa der nahegelegenen Tankstelle - herausgekommen sein konnte, während der Beklagte den Blick abwandte. Der Beklagte hatte ferner einen Radweg und einen Bürgersteig zu überqueren, die er beide nicht völlig aus dem Auge lassen durfte, während er sie ansteuerte. Endlich konnte der Beklagte auch den Bogen zu der - ihm unbekannten - Einfahrt schwerlich richtig ausfahren, wenn er überhaupt nicht hinsah, ganz abgesehen davon, daß auch von dort ein Hindernis auftauchen konnte. Alle diese Möglichkeiten des unbeobachteten Eintritts einer neuen Gefahrenlage vervielfältigten sich, wenn der Beklagte - wie das Berufungsgericht im Gegensatz zu der allgemein gültigen Regel fordert - die Gegenfahrbahn nicht alsbald, sondern denkbar langsam ("vortastend") räumte.
Von dem Beklagten durfte deshalb nur verlangt werden, daß er während des Einbiegens im Blickwechsel auch nach rückwärts beobachtete. Eine unausgesetzte Rückschau ist in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, noch nirgends gefordert worden; insbesondere hat der erkennende Senat ein solches Erfordernis, auch wo er eine Vergewisserung über die rückwärtige Verkehrslage für unumgänglich erachtet hat, niemals aufgestellt, weil es mit den sonstigen Pflichten und Aufgaben des Einbiegenden unvereinbar wäre. Ebensowenig kann der Meinung des Berufungsgerichts zugestimmt werden, daß der Beklagte die Gegenfahrbahn nur vorsichtig tastend hätte überqueren dürfen. Es ist vielmehr an dem Grundsatz festzuhalten, daß diese Fahrbahn tunlichst rasch zu räumen ist, damit die unvermeidliche Gefahrenlage, die ein querstehendes Fahrzeug schafft, so kurz wie möglich gehalten wird. Der vorliegende Fall gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß sich der Lastkraftwagen des Beklagten beim Wiederanfahren "zur Unzeit" auf der Gegenfahrbahn befunden haben könnte, gilt für jede Art der Überquerung; eine äußerst langsame Fahrt hätte den kritischen Zeitraum lediglich verlängert. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts beruht ersichtlich auf der rückschauenden Überlegung, welche einseitig auf den konkreten Unfallhergang berechneten Maßnahmen den Zusammenstoß hatten verhindern können. Der Beklagte mußte sich aber auf eine Vielzahl von Möglichkeiten einstellen. Von dem Einbiegenden kann nach § 17 StVO immer nur ein Verhalten - nämlich das der größten Sorgfalt - verlangt werden, nicht aber objektiv die Vermeidung jeden Unfalls, gleichviel wie dieser zustandekommt.
Nun hat der Beklagte freilich auch seine Zutreffend verstandene Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, daß er nach dem Schließen der Tür nur noch in den Rückspiegel, nicht durch das linke Seitenfenster gesehen hat. Da sich der Rückspiegel mit dem einbiegenden Fahrzeug dreht, war durch ihn, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, die rückwärtige Verkehrslage alsbald nicht mehr zu überblicken. Indessen läßt sich von diesem Verstoß nicht feststellen, daß er für den Unfall mitursächlich geworden wäre. Die Revision erhebt bereits begründete Bedenken gegen die Überzeugung des Tatrichters, daß der Zusammenstoß vermieden worden wäre, wenn der Beklagte ständig durch das linke Seitenfenster gesehen und sich dabei nur tastend vorwärtsbewegt hatte. Da nicht ermittelt werden konnte, wie weit der Beklagte auf diese Weise schon über die linke, nur 4,20 m breite Fahrbahnhälfte vorgerückt gewesen wäre, als der D. erstmals wahrnehmen und seine Überholungsabsicht erkennen konnte, erscheint der Schluß nicht zwingend, daß auf jeden Fall noch eine ausreichende Lücke für die Vorbeifahrt des Motorrades zwischen der Spitze des Lastkraftwagens und dem linken Fahrbahnrand verblieben wäre. Das Berufungsgericht folgert dies nur daraus, daß der Lastkraftwagen bei äußerst langsamem Vortasten erst einen kleineren Teil des Weges zur Einfahrt zurückgelegt hätte als bei seiner unstreitig etwas höheren, wenn auch nicht genau feststellbaren Geschwindigkeit. Auf die Rüge der Revision, daß sich der Zusammenstoß auf dem Bürgersteig unmittelbar vor der Einfahrt ereignet habe und daß deshalb der Wagen des Beklagten auch bei langsamster Fahrt auf jeden Fall die Fahrbahn schon vollständig versperrt hätte, braucht nicht eingegangen zu werden. Der Schluß des Tatrichters auf die Lücke in der Fahrbahn, die bei der geforderten Fahrweise noch verblieben wäre, entfällt schon damit, daß sich die Geschwindigkeit des Beklagten entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht beanstanden läßt. Es bleibt dann zwar immer noch denkbar, daß der Beklagte das Motorrad rechtzeitig gesehen und gehalten hätte, wenn er mit wechselndem Blick auch durch das linke Seitenfenster beobachtet hatte. Zur Erweislichkeit fehlt es jedoch an der Feststellbarkeit aller hierfür entscheidenden Faktoren, insbesondere des Punktes der frühesten Sichtverbindung. Es ist demnach nicht auszuräumen und den Umständen nach sogar wahrscheinlich, daß das Motorrad erst mit starker Beschleunigung hinter dem zweiten Lastkraftwagen hervorgeschossen ist, als ihm das Fahrzeug des Beklagten die Fahrbahn schon ganz versperrte. Eine derart unberechenbare und grob leichtfertige Fahrweise würde jedoch nicht mehr zu den erfahrungsgemäß häufigen Verkehrsverstößen der nachfolgenden, durch § 17 StVO geschützten Verkehrsteilnehmer gehören, mit denen der Einbiegende wegen seiner erhöhten Sorgfaltspflicht rechnen muß.
Dr. K. E. Meyer
Dr. Bode
H. Meyer
Dr. Pfretzschner