Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1963, Az.: II ZR 88/61

Erwerb eines Kommanditanteils durch einen persönlich haftenden Gesellschafter; Erfordernis der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bei Erklärungen eines minderjährigen Kommanditisten; Erfordernis der Zustimmung aller Gesellschafter zur Abänderung von Gewinnansprüchen; Auskunftsrechte oder Einsichtsrechte eines ausgeschiedenen Gesellschafters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1963
Aktenzeichen
II ZR 88/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11440
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 22.02.1961

Fundstelle

  • DB 1963, 1316 (Volltext mit amtl. LS)

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Reinicke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Februar 1961 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin zu 1 ist eine Kommanditgesellschaft. Sie hat ihre Klage im Laufe des Rechtsstreits zurückgenommen. Sie nimmt jetzt am Rechtsstreit nur noch als Widerbeklagte teil.

2

Die Klägerin zu 2 ist die alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft, während die Beklagte neben den vier Geschwistern R. Kommanditistin dieser Gesellschaft war.

3

In einem vorausgegangenen Rechtsstreit schlossen die Klägerin zu 2 und die Beklagte am 5. Oktober 1955 einen gerichtlichen Vergleich, in dem unter Ziffer 4 folgendes bestimmt wurde:

"Die Klägerin (jetzt Beklagte) bietet ihren Kommanditanteil von nominell 16.000 DM der Beklagten (jetzt Klägerin zu 2) oder einem von ihr zu bestimmenden Dritten zum Erwerbspreis von 30.000 DM an und hält sich an dieses Angebot bis zum 31. Dezember 1958 gebunden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Kommanditanteil mit Wirkung vom 1. Januar 1955 mit 10 % jährlich verzinst ... Ab 1. Januar 1959 nimmt der Kommanditanteil der Klägerin mit 8/151 am Gewinn und Verlust der Firma H. & S. teil."

4

Seit Beginn des Jahres 1957 führten die Anwälte dieser beiden Parteien einen umfangreichen Schriftwechsel wegen der Übernahme des Kommanditanteils der Beklagten durch die Klägerin zu 2. Auf Grund eines Briefes des Vertreters der Klägerin zu 2 vom 28. Februar 1958, in dem die übrigen Kommanditistinnen die Annahme des Angebots der Beklagten zur Übertragung ihres Kommanditanteils erblicken, erteilten sie zu notariellem Protokoll ihre Zustimmung zu dieser Übertragung. Für zwei minderjährige Kommanditistinnen wurde diese Zustimmung anschließend vormundschaftsgerichtlich genehmigt. Gegen Ende des Jahres 1958 zahlte die Klägerin zu 2 den vorgesehenen Übernahmepreis von 30.000 DM.

5

Die Beklagte weigert sich, ihr Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sie ist der Meinung, sie habe in dem gerichtlichen Vergleich lediglich die schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung des Kommanditanteils übernommen. Die Übertragung selbst habe sie noch nicht vollzogen und sie sei berechtigt, diese Übertragung zu verweigern, solange ihre Ansprüche als Gesellschafterin noch nicht befriedigt seien.

6

Die Klägerin zu 2 verlangt mit ihrer Klage die Verurteilung der Beklagten, dabei mitzuwirken, ihr Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

7

Die Beklagte verlangt neben der Klagabweisung im Wege der Widerklage von beiden Klägerinnen Auskunft über die Höhe ihres Gewinnanteils in den Jahren 1955 bis 1958 und Zahlung der sich danach ergebenden Beträge, ferner Vorlage der Bilanz 1956 sowie Auskunft über die Höhe und die Zinsen ihres Sonderkontos und Zahlung des sich danach ergebenden Betrages.

8

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge zur Klage und Widerklage weiter, während die Klägerinnen um Zurückweisung der Revision bitten.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Beklagte habe in Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 5. Oktober 1955 nicht etwa eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung ihres Kommanditanteils übernommen, sondern sie habe darin der Klägerin zu 2 (oder einer von ihr zu bestimmenden Person) das dingliche und sie bis zum 31. Dezember 1958 bindende Angebot zur Übertragung ihres Komnanditanteils abgegeben, und zwar mit der Wirkung, daß es zur Vollziehung der Übertragung nur noch der fristgerechten Annahme des Angebots durch die Klägerin zu 2 bedurft habe. Die Klägerin zu 2 habe sodann dieses Angebot angenommen, so daß die Beklagte damit als Kommanditistin aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, nachdem auch die übrigen Kommanditistinnen der Übertragung zugestimmt hatten.

10

Diese Ausführungen greift die Revision unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten an.

11

1.

Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auslegung der Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs.

12

a)

Dieser Auslegung stehe - so meint die Revision - zunächst das sachlichrechtliche Bedenken entgegen, daß der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nicht einen Kommanditanteil erwerben könne. Denn er könne nicht gleichzeitig auch Kommanditist sein.

13

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig, daß der persönlich haftende Gesellschafter nicht gleichzeitig auch Kommanditist seiner Gesellschaft sein kann. Das hindert aber nicht, daß er mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter den Gesellschaftsanteil eines Kommanditisten erwerben kann. In diesem Fall vereinigt sich mit dem Erwerb dieser Anteil mit seinem bisherigen Anteil zu einem Gesellschaftsanteil, da in einer Personalgesellschaft ein Gesellschafter immer nur mit einem Anteil - wenn auch verschiedener Große - an der Gesellschaft beteiligt sein kann (BGHZ 24, 108 [BGH 11.04.1957 - II ZR 182/55]). Die Klägerin zu 2 blieb demzufolge mit den Erwerb des Kommanditanteils persönlich haftende Gesellschafterin und wurde damit nicht auch Kommanditistin.

14

b)

Ferner hält die Revision die Auslegung aus einem verfahrensrechtlichen Grunde für fehlerhaft. Sie ist der Meinung, das Berufungsgericht habe sich bei seiner Auslegung nicht auf das Schreiben des früheren Rechtsvertreters der Beklagten vom 24. Oktober 1958 stützen dürfen.

15

Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil es sich bei der angegriffenen Darlegung des Berufungsgerichts nur um eine Hilfserwägung handelt. Denn in erster Linie stützt das Berufungsgericht seine Auslegung auf die Aussage zahlreicher Zeugen, die an den eingehenden Erörterungen teilgenommen haben, die dem Abschluß des gerichtlichen Vergleichs in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vorausgegangen waren.

16

2.

Die Revision erhebt des weiteren Anstände wegen der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung der Zustimmungserklärungen. Diese Beanstandungen können jedoch auf sich beruhen; denn die Zustimmungserklärungen der minderjährigen Kommanditistinnen, die dabei von ihrer Mutter gesetzlich vertreten waren, haben der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht bedurft (BGHZ 38, 26).

17

II.

Die Revision ist der Meinung, die Bestimmung der Ziffer 4 des gerichtlichen Vergleichs sei unwirksam, weil sie für die Zeit der Zugehörigkeit der Beklagten zur Gesellschaft eine Änderung ihres Gewinnanspruchs enthalte. Diese Änderung stelle sich sachlich als eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages dar, die von der Klägerin zu 2 und der Beklagten nicht allein habe vorgenommen werden können. Wenn das Berufungsgericht dazu ausführe, die Kommanditistinnen hätten auch dieser Änderung zugestimmt, so sei diese Feststellung tatbestandswidrig, die Klägerinnen hätten selbst eine solche Behauptung nicht aufgestellt. Auch habe das Berufungsgericht die Zustimmung der übrigen Gesellschafter aus der notariellen Urkunde nicht entnehmen können; es habe damit § 286 ZPO verletzt.

18

1.

Der Revision ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, daß die Änderung der Gewinnansprüche der Beklagten für die Zeit bis zu ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages ist. Die Klägerin zu 2 konnte daher diese Regelung nicht in ihrer Eigenschaft als vertretungsberechtigte Gesellschafterin namens der Gesellschaft mit der Beklagten treffen. Die Personalgesellschaft ist an einer Abänderung des Gesellschaftsvertrages nicht beteiligt, sie ist nicht Subjekt, sondern Objekt eines solchen Rechtsverhältnisses.

19

2.

Der Revision ist des weiteren darin beizutreten, daß die Klägerinnen in den Vorinstanzen diese Rechtslage offenbar nicht erkannt haben. Die Klägerinnen haben demzufolge in den Vorinstanzen auch nicht ausdrücklich behauptet, daß die übrigen Gesellschafter der Abänderung des Gesellschaftsvertrages zugestimmt haben. Gleichwohl kann die Revision aus diesen Umständen nichts für sich herleiten. Namentlich war es bei den hier gegebenen Verhältnissen nicht geboten, daß die Klägerinnen die unterbliebene Behauptung ausdrücklich aufstellten.

20

a)

Nachdem das Berufungsgericht die Rechtslage insofern richtig erkannt hatte, daß es für die Abänderung der Gewinnansprüche der Beklagten auch die Zustimmung der übrigen Gesellschafter für notwendig erachtete, war es seine Aufgabe, den vorgetragenen Tatsachenstoff daraufhin zu prüfen, ob dieser den rechtlichen Erfordernissen für die Wirksamkeit der getroffenen Regelung genügte. Bei dieser rechtlichen Subsumption war es nicht an die Rechtsansichten der Parteien gebunden. Es war daher aus prozeßrechtlichen Gründen grundsätzlich auch nicht gehindert, aus dem Vortrag der Klägerinnen, den diese in einem anderen Zusammenhang unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt gebracht hatten, eine Zustimmungserklärung der übrigen Gesellschafter zu der Abänderung der Gewinnansprüche der Beklagten zu entnehmen.

21

b)

Aber auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung § 286 ZPO verletzt, ist unbegründet. Warum das Berufungsgericht, wie die Revision meint, aus dem Wortlaut der notariellen Zustimmungserklärung den Gegenschluß hätte ziehen müssen, daß die Regelung der Gewinn- und Verlustbeteiligung der Beklagten nicht genehmigt sei, sagt die Revision selbst nicht und ist auch nicht ersichtlich. Es handelt sich hier vielmehr um eine Würdigung tatsächlicher Verhältnisse, bei der das Berufungsgericht die ihm gezogenen Grenzen tatrichterlichen Ermessens nicht überschritten hat.

22

III.

Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Widerklage nicht zu beanstanden.

23

1.

Die Revision glaubt, die Ansprüche der Beklagten auf Auskunftserteilung und auf Vorlage der Bilanzen auf § 166 HGB stützen zu können. Das ist jedoch nicht richtig. Denn die Kontrollrechte aus § 166 HGB stehen nur dem Kommanditisten, nicht dagegen einem ausgeschiedenen Kommanditisten zu (vgl. BGH BB 1961, 1341).

24

Das bedeutet freilich nicht, daß einem ausgeschiedenen Gesellschafter überhaupt keine Auskunfts- oder Einsichtsrechte zustehen, wenn es sich für ihn darum handelt, z.B. Gewißheit über den Umfang seiner Abfindungsansprüche oder sonstigen Ansprüche aus der Zeit seiner Zugehörigkeit zu der Gesellschaft zu erlangen. In dieser Hinsicht bietet dem ausgeschiedenen Gesellschafter die Vorschrift des § 810 BGB ausreichenden Schutz; danach kann der ausgeschiedene Gesellschafter Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft verlangen, soweit er daran ein schutzwertes rechtliches Interesse hat (BGH a.a.O.). Bei den hier gegebenen Verhältnissen kann sich jedoch die Beklagte zur Begründung ihres Auskunftsverlangens nicht auf diese Vorschrift berufen. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, ohne daß die Revision dagegen Angriffe zu erheben vermag, daß die Gewinnansprüche der Beklagten für die Jahre 1955 bis 1958 durch die Ziffer 4 des Vergleichs eine abschließende Regelung gefunden haben und daß die Beklagte die ihr danach zustehenden Zinsen in voller Höhe erhalten hat. Angesichts dieser Feststellung muß ein rechtliches Interesse der Beklagten auf Einsicht in die Papiere der Gesellschaft, wie das § 810 BGB voraussetzt, verneint werden, soweit sich die Beklagte Gewißheit über ihre nur vermeintlichen Gewinnansprüche verschaffen will.

25

Darüber hinaus kann sich aber die Beklagte auf die Vorschrift des § 810 BGB auch nicht stützen, soweit sie Ansprüche aus ihrem Sonderkonto geltend macht. Denn dem steht die weitere, ebenfalls nicht angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Beklagte die auf ihrem Sonderkonto verbuchten Beträge ebenfalls in voller Höhe erhalten hat.

26

2.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich des weiteren, daß das Berufungsgericht auch die mit der Widerklage verfolgten Zahlungsansprüche mit Recht abgewiesen hat. Denn alle der Beklagten bis zum 31. Dezember 1958 zustehenden Zahlungsansprüche gegen die Gesellschaft sind nach den bereits angeführten Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt.

27

Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden muß.

Dr. Fischer
Liesecke
Dr. Reinicke
Dr. Bukow
Dr. Schulze