Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1963, Az.: 3 StR 16/63
Einordnung des Westapparats des von der SED gesteuerten FDGB als Geheimbund im Sinne des § 128 Strafgesetzbuch (StGB) ; Bestimmung der Anforderungen an eine Teilnahme als Mitglied in einer Geheimverbindung; Beihilfe zu Gunsten der Geheimverbindung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1963
- Aktenzeichen
- 3 StR 16/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 11499
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Geheimbündelei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung
vom 10. Juni 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter K. Weber, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Hengsberger,
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 1. Dezember 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als Mitglied eines Geheimbundes, nämlich des von der SED gesteuerten Westapparates des FDGB, nach § 128 StGB zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, weil er verschiedentlich Reisen zu Veranstaltungen des FDGB in die SBZ mit seinem Kleinbus gegen Bezahlung ausgeführt und dabei jeweils mehrere Personen befördert, einmal eine FDGB Funktionärin "bei sich aufgenommen" hat, ihr weiter bei der Werbung für sogenannte Delegationsreisen behilflich gewesen ist und bei einer dieser Reisen selbständig die Förmlichkeiten beim Grenzübergang geregelt hat.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten muss Erfolg haben.
1.
Schon der Schuldspruch ist rechtlich nicht bedenken frei.
Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass der Westapparat des von der SED gesteuerten FDGB ein Geheimbund im Sinne des § 128 StGB ist. Es hat aber bisher nicht einwandfrei festgestellt, dass der Angeklagte Mitglied in diesem Geheimbund gewesen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt als Mitglied an einer Geheimverbindung teil, wer seinen Willen der Verbindung unterordnet und in fortdauernder Weise für ihre Zwecke tätig wird (BGH 3 StR 24/60 vom 25. Juli 1960 = NJW 1960, 1772, Nr. 19 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Hiernach ist für den Begriff des Mitglieds zwar keine irgendwie geordnete Teilnahme am Leben der Verbindung erforderlich. Eine förmliche Mitgliedschaft, also etwa listenmässige Erfassung der Mitglieder, Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Ausstellung einer Mitgliedskarte wird nicht vorausgesetzt. Der Schwerpunkt für die rechtliche Beurteilung liegt vielmehr in der Förderung, die der Täter der Verbindung - nicht nur von aussen her - hat zukommen lassen, also in der Betätigung als Mitglied. Andrerseits genügt zur Erlangung der Mitgliedschaft nicht Tätigwerden eines bis dahin Aussenstehenden auf Grund eines einseitigen Willensentschusses. Es bedarf vielmehr der Feststellung einer Willensübereinstimmung zwischen dem Handelnden und der Verbindung dahingenend, dass der Handelnde dem Kreise der Verbindung angehört und in dieser Eigenschaft tätig wird. Eine solche Übereinstimmung kann durch ausdrückliche Erklärung herbeigeführt werden; sie kann auch stillschweigend gegeben sein, wenn Zweck und Ziel der Verbindung sowie ihr Mitgliederkreis bereits vorher genügend fest umrissen sind. Immer aber müssen beide Seiten, Handelnder und Verbindung, sich darüber einig sein, also auch jeder vom anderen wissen, dass die fördernde Tätigkeit als Beitrag eines zu der Verbindung Zugehörigen geleistet und verstanden wird (BGH 18, 296).
Diesen Erfordernissen des Tatbestandsmerkmals der Mitgliedschaft genügen die Feststellungen des Landgerichts nicht. Ihnen kann nicht entnommen werden, dass ein ausdrückliches Einverständnis zwischen dem Angeklagten und dem Geheimbund über seine Zugehörigkeit zu dieser Verbindung im oben erläuterten Sinne gegeben war. Ein stillschweigendes Einverständnis wird im vorliegenden Falle jedenfalls nicht schon für den Beginn der Tätigkeit des Angeklagten, den das Landgericht bereits unter dem Gesichtspunkt des § 128 StGB als strafbar ansieht, in Frage kommen können. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte keiner politischen Partei angehört hat. Dass er trotzdem ein Gesinnungsgenosse der Angehörigen des FDGB-Westapparates gewesen wäre, liegt nach den Feststellungen, die das Landgericht über sein Auftreten gegen die Verleumdung der Bundesrepublik durch SBZ-Funktionäre bei der "Delegationsreise" nach Buchenwald im Juni 1960 getroffen hat, nicht gerade nahe. Die spätere Werbetätigkeit des Angeklagten für derartige Veranstaltungen könnte allerdings ein Anzeichen für einen Gesinnungswadel sein. - Besonderes Gewicht haben für die Frage, ob der Angeklagte Mitglied des Geheimbundes gewesen ist, die Darlegungen, die das Landgericht bei der Strafzumessung gemacht hat. Dort hat es ausgeführt, dass der Angeklagte sich in besonders leichtsinniger Weise seines persönlichen Vorteils wegen in eine Untergrundtätigkeit habe vorstricken lassen, wobei nicht übersehen werden könne, dass er aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt habe. War aber gerade der Gelderwerb der bestimmende Grund für das Tätigwerden des Angeklagten, so könnte dies mehr darauf hindeuten, dass der Angeklagte, der nach den Feststellungen der Strafkammer nicht selbständig, sondern jeweils nur auf Bitten eines Funktionärs oder Mitglieds des Geheimbundes im Einzelfall tätig geworden ist, nicht als Mitglied, sondern nur als Gehilfe dieser Funktionäre oder Mitglieder gehandelt hat.
Zwar ist Beihilfe zu Gunsten der Geheimverbindung nicht strafbar; Beihilfe zu Gunsten eines Haupttäters (Mitglied, Stifter oder Vorsteher) ist jedoch auch bei § 128 StGB rechtlich möglich (BGH 3 StR 24/60 vom 25. Juli 1960 = NJW 1960, 1772 Nr. 19 mit weiteren Zitaten). Nach den Feststellungen der Strafkammer liegt es nahe, dass der Angeklagte jedenfalls - wenn ein Handeln als Mitglied nicht erweisbar ist - den verschiedenen Haupttätern des § 128 StGB Beihilfe leisten wollte und geleistet hat. Dass er in einem Einzelfall oder öfter gegen die besonders ausfüllende Hetze der SBZ-Funktionäre bei solchen Veranstaltungen aufgetreten ist, schliesst Beihilfe zu § 128 StGB rechtlich nicht aus, weil sich dessen Tatbestand in der Aufrechterhaltung eines geneimgehaltenen Personenzusammenhangs erschöpft. Auf die Zwecke dieser Verbindung kommt es nicht an; sie brauchte der Gehilfe nicht zu billigen. Es ist daher insoweit unwesentlich, dass das Landgericht an anderer Stelle der rechtlichen Würdigung ausgeführt hat, es könne nicht ausschliessen, dass der Angeklagte der Überzeugung gewesen sei, durch seine gegen die Beeinflussungsversuche der Funktionäre gerichteten "massiven Diskussionsbeiträge" eine erfolgreiche Beeinflussung der von ihm geworbenen Personen verhindern zu können. Dieser Umstand könnte nur möglicherweise der Anwendung des hier nicht herangezogenen § 94 StGB entgegenstehen.
Nach allein kann der Schuldspruch keinen Bestand haben.
2.
Auch die Strafzumessung zeigt einen Mangel. Das Landgericht hat auf eine Gefängnisstrafe von zwei Monaten erkannt. Zu einer Strafaussetzung nach § 23 StGB brauchte das Landgericht zwar keine Ausführungen zu machen, da diese Bestimmung nach der Feststellung, dass dem Angeklagten bis zum 11. Juni 1960 eine Bewährungsfrist bewilligt wer, unanwendbar war. Die Strafkammer hat aber nicht geprüft, ob gemäss § 27 b StGB auf eine Geldstrafe erkannt werden konnte. Darin liegt ein Rechtsfehler (vgl. BGHSt 10, 330).
Weber
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Dr. R. Weber