Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.05.1963, Az.: 1 StR 6/63
Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht durch Unterlassung; Beurteilung des Vorliegens von Tateinheit bei Unterlassungen; Vorliegen von Tateinheit bei gleichzeitiger Verletzung mehrerer gesetzlicher Unterhaltsansprüche; Gleichrangigkeit der verletzten Unterhaltspflichten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1963
- Aktenzeichen
- 1 StR 6/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 11880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BayObLG
- LG Augsburg
- AG Neuburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 18, 376 - 381
- JR 1963, 426
- JZ 1964, 592-593
- MDR 1963, 859-860 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1627-1629 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verletzung der Unterhaltspflicht
Amtlicher Leitsatz
Wer sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber mehreren nicht zusammenlebenden unehelichen Kindern dadurch entzieht, daß er die für die gleiche Zeit geschuldeten Unterhaltsrenten an die gesetzlichen Vertreter der Kinder nicht entrichtet, begeht mehrere rechtlich selbständige Handlungen (§ 74 StGB).
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
auf Vorlegungsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts
in der Sitzung vom 30. Mai 1963
beschlossen:
Tenor:
Wer sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber mehreren nicht zusammenlebenden unehelichen Kindern dadurch entzieht, daß er die für die gleiche Zeit geschuldeten Unterhaltsrenten an die gesetzlichen Vertreter der Kinder nicht entrichtet, begeht mehrere rechtlich selbständige Handlungen (§ 74 StGB).
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe verurteilt, weil er an drei uneheliche Kinder keinen Unterhalt geleistet hatte. Gegen das seine Berufung verwerfende Urteil den Landgerichts hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts und macht u.a. geltend, daß die Strakammer Tateinheit hätte annehmen müssen. Das Bayerische Oberste Landesgericht beabsichtigt, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, weil der Tatrichter zur Frage der Leistungsfähigkeit des Angeklagten unzureichende Feststellungen getroffen habe. Die Annahme selbständiger Handlungen für den hier gegebenen Fall, daß der Unterhaltsschuldner Geldüberweisungen an mehrere nicht zusammenlebende Unterhaltsberechtigte unterläßt, will es dagegen gutheißen. Hieran sieht es sich durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. September 1961 (1) Ss 976/61 (in MDR 1962, 498 unrichtig als Urteil des Oberlandesgerichts Neustadt vom 17. Januar 1962 RReg. Ss 174/61 veröffentlicht) gehindert. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat hier die Verletzung von Unterhaltspflichten gegenüber mehreren unehelichen Kindern durch Unterlassen der Zahlung als ein Vergehen gegen § 170 b StGB gewertet. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind gegeben.
Entgegen der Ansicht, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in der angeführten Entscheidung vertreten hat, beruht diese Entscheidung auf seiner Rechtsmeinung über die Frage der Tateinheit. Denn es hat wegen dieser Auffassung das angefochtene Urteil im wesentlichen bestätigt. Daß es die Revision aus anderen Gründen verworfen haben würde, wenn es die Gegenmeinung zugrundegelegt hätte, ist demgegenüber ohne Bedeutung.
Das Bayerische Oberste Landesgericht will zwar das Berufungsurteil aus einem rechtlichen Grunde aufheben, der mit der Vorlegungsfrage unmittelbar nichts zu tun hat. Würde es der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf folgen, so müßte es das Urteil aber auch deshalb aufheben, weil das Urteil des Landgerichts in Bezug auf das - rechtliche oder sachliche - Zusammentreffen der Unterhaltspflichtverletzungen gegenüber mehreren Berechtigten auf Rechtsirrtum beruhen würde (vgl. Jagusch NJW 1962, 1417, 1419). Da es jedoch die Ansicht des Landgerichts billigen, die Aufhebung also nicht auf die vom Oberlandesgericht Düsseldorf vertretene Rechtsmeinung stützen will, würde es von dessen Entscheidung abweichen. Allerdings wäre das Landgericht in seinem neuen Urteil insoweit nicht an die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts gebunden, da eine Bindung des Tatrichters an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts nur besteht, soweit sie der Aufhebung des Urteils zugrunde liegt (§ 358 Abs. 1 StPO). Das schließt aber die Vorlegungspflicht nicht aus. Es genügt hierzu, daß die Rechtsansicht des anderen Oberlandesgerichts - auch - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müßte. Deshalb ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorzulegen, dessen Entscheidung über die vorliegende Frage erst dafür maßgebend ist, ob das Urteil auch auf Grund jener Rechtsansicht aufgehoben werden muß (vgl. BGHSt 17, 205). Das Bayerische Oberste Landesgericht kann, auch wenn es der Revision aus einem anderen Grunde stattgeben möchte, die vorgelegte Rechtsfrage auch schon deshalb nicht unbeantwortet lassen, weil sie von der Revision ausdrücklich gestellt ist und ihre richtige Beantwortung für die neue tatrichterliche Entscheidung von Bedeutung sein kann.
III.
In der Sache tritt der Senat dem Bayerischen Obersten Landesgericht bei.
Dem Angeklagten ist zur Last gelegt, durch Nichtzahlung der Unterhaltsrenten seine Unterhaltspflichten, gegenüber mehreren unehelichen Kindern verletzt zu haben. Er soll also das Vergehen des § 170 b StGB durch Unterlassung begangen haben.
Seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht kann sich ein Verpflichteter sowohl durch positives Tun (so im Fall BGHSt 14, 165) als auch durch bloßes Unterlassen - durch Nichtentrichten der geschuldeten Unterhaltsrente, obwohl Zahlung möglich wäre - entziehen (vgl. Schönke-Schröder 10. Aufl. Anm. II 2 zu § 170 b StGB, Maurach, Deutsches Strafrecht Bes. Teil 3. Aufl. S. 371). Auch für Unterlassungen ist die Frage, ob Tateinheit gegeben sei, nach § 73 StGB zu beurteilen (RGSt 76, 140, 143). Es kommt also darauf an, ob die mehrfachen Gesetzesverletzungen durch "eine und dieselbe Handlung", hier also durch eine einzige Unterlassung begangen worden sind. Dabei kann es, ebenso wie bei den positiven Handlungen, auf die bloße Gleichzeitigkeit nicht entscheidend ankommen. Ob "ein und dieselbe Unterlassung" zu mehreren Gesetzesverletzungen geführt hat, kann vielmehr nur im Hinblick auf die Handlungspflichten beurteilt werden, die durch Unterlassung verletzt worden sind. Sind mehrere Pflichten durch "ein und dieselbe Handlung" zu erfüllen, so wird in ihrer Unterlassung regelmäßig nur eine Handlung - im weiteren Sinne - gesehen werden können. Sind umgekehrt mehrere Handlungen erforderlich, um mehreren - selbst gleichartigen - Pflichten nachzukommen, so sind in ihrer Nichtvornahme in aller Regel mehrere Unterlassungen zu finden, es ist also Tatmehrheit gegeben (so auch BayObLGSt 1960, 5).
Der Angeklagte hatte seinen drei unehelichen Kindern Unterhalt zu leisten und zwar durch Übersendung der geschuldeten Geldbeträge an die verschiedenen gesetzlichen Vertreter. Er war damit jedem Kinde gegenüber zu Handlungen verpflichtet, die im Verhältnis zu seinen Handlungspflichten gegenüber den anderen Kindern selbständig waren, wenn auch die Unterhaltsbeträge mit Rücksicht auf die geringe Leistungsfähigkeit des Angeklagten in ihrer Höhe voneinander abhängig waren. Er konnte seine Pflicht gegenüber dem einen Kinde erfüllen, die Pflicht gegenüber den anderen aber unerfüllt lassen. Erfüllte er sie alle, so mußte er drei verschiedene, wenn auch gleichartige Handlungen vornehmen. Erfüllte er sie sämtlich nicht, so unterließ er damit drei selbständige Handlungen. Der Angeklagte hat sich damit der Unterhaltspflicht gegenüber drei Berechtigten durch drei selbständige Handlungen (Unterlassungen) entzogen, also den Tatbestand des § 170 b StGB durch drei selbständige Handlungen erfüllt. Seine Vergehen stehen in Tatmehrheit zueinander.
Das Oberlandesgericht Köln (NJW 1958, 720 Nr. 25) vertritt im Anschluß an Mittelbach (MDR 1957, 65, 67) die Auffassung, daß die gleichzeitigen Verletzungen mehrerer gesetzlicher Unterhaltsansprüche, die im gleichen Rang stehen, stets tateinheitlich zusammentreffen, während bei Verletzung rangverschiedener Ansprüche Tatmehrheit gegeben sei. Dem kann nicht gefolgt worden.
Nach einer bestimmten Rangordnung bestimmt sich zwar bei einem beschränkt leistungsfähigen Verpflichteten, ob und in welchem Umfang ein an sich Unterhaltsberechtigter zum Zuge kommt (vgl. § 1609 BGB, § 850 d ZPO). Für die Frage, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, wenn sich der Verpflichtete mehreren gesetzlichen Unterhaltspflichten entzieht; kann der Rang der Rechte aber nicht maßgebend sein. Das Strafgesetz macht in dieser Hinsicht keinen Unterschiede Entzieht sich jemand mehreren Unterhaltspflichten durch eine und dieselbe positive Handlung, etwa indem er seine Arbeitsstellung aufgibt, so wäre es "lebensfremd" und mit dem § 73 StGB nicht zu vereinen, wenn man hier Tatmehrheit nur deshalb annehmen wollte, weil die Unterhaltsansprüche verschiedenen Ranges sind. Es wäre aber auch bei Unterhaltspflichtverletzungen durch bloße Unterlassung willkürlich, die Frage der Tateinheit oder Tatmehrheit nur nach dem Range der mehreren Ansprüche zu entscheiden, insbesondere allgemein anzunehmen, die Verletzung gleichrangiger Unterhaltsansprüche beruhe stets auf einem und demselben Willensentschluß, die Verletzung rangverschiedener Ansprüche setze dagegen stets mehrere Willensentschlüsse voraus, ganz abgesehen davon, daß ein einheitlicher Willensentschluß allein für die Annahme der Tateinheit nicht ausreicht (RGSt 76, 140, 144).
Die Ranggleichheit kann auch nicht dazu führen, die Verletzung mehrerer gesetzlicher Unterhaltspflichten durch Unterlassung als natürliche Handlungseinheit (vgl. RGSt 58, 113, 116; BGHSt 4, 219) anzusehen. Eine solche könnte möglicherweise vorliegen, wenn die Erfüllung der Unterhaltspflichten als Handlungseinheit erschiene. Das ist hier angesichts der voneinander getrennt wohnenden Unterhaltsberechtigten - die unehelichen Kinder stammen auch aus verschiedenen Verbindungen -, ihrer selbständigen Unterhaltsansprüche und der äußerlich getrennten Handlungen, die zur Erfüllung erforderlich sind, nicht der Fall.
Die Vorlegungsfrage ist mithin in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt dahin zu beantworten, daß derjenige, der sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber mehreren nicht zusammenlebenden unehelichen Kindern, deren Unterhaltsansprüche auch durch verschiedene gesetzliche Vertreter wahrgenommen werden, dadurch entzieht, daß er die geschuldete Unterhaltsrente nicht entrichtet, mehrere selbständige Handlungen begeht.
Es bedarf hier keines Eingehens auf die in der oben angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vertretene Auffassung, daß im Falle der gleichartigen Idealkonkurrenz der Angeklagte nur wegen eines Vergehens gegen § 170 b StGB zu bestrafen sei. Sie entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 20, 22) [BGH 05.01.1951 - 2 StR 83/50].
Willms
Fischer
Mai
Sanders