Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1963, Az.: 2 StR 143/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1963
- Aktenzeichen
- 2 StR 143/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13355
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 08.01.1963
Verfahrensgegenstand
fahrlässiger Vollrausch
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. Mai 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 8. Januar 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesene,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier fahrlässiger Vergehen der Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
1.
Verfahrensrüge:
Im Eröffnungsbeschluß war dem Angeklagten in den beiden Fällen, in denen er verurteilt worden ist (Fall P. Tatzeit: Anfang Juni 1962 und Fall St., Tatzeit; Nacht vorn 22. zum 23. Juni 1962) je ein versuchtes Verbrechen der Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht (§§ 175 a Nr. 3, 43 StGB) zur Last gelegt worden. In der Hauptverhandlung hat ihn der Vorsitzende der Strafkammer darauf hingewiesen, daß er für den Vorfall in der Nacht vom 22. zum 23. Juni 1962 unter Umständen auch wegen einer "fahrlässigen Rauschtat" (§ 330 a StGB) bestraft werden könne. Für den Fall P. ist ein solcher Hinweis unterblieben. Demnach ist zwar § 265 StPO verletzt, die Verurteilung des Angeklagten im Fall P. beruht aber nicht auf dem Verstoß. Der Angeklagte hat sich in diesem Fall wie im Fall St. mit der Behauptung verteidigt, er sei so betrunken gewesen, daß er sich an nichts mehr erinnern könne. Den äußeren und inneren Tatbestand der Rauschtat (versuchte Verführung eines Minderjährigen) hat das Landgericht auf Grund der Aussage des Zeugen. P. und der Vorstrafakten festgestellt. Der Angeklagte hätte sich unter diesen Umständen gegenüber dem Vorwurf der fahrlässigen Volltrunkenheit nicht anders verteidigen können, als gegenüber dem Vorwurf des Eröffnungsbeschlusses. Die Revision behauptet denn auch nur allgemein der Verteidiger hätte Fragen steilen, Vorhalte machen und weitere Beweise anbieten können, ohne jedoch den Inhalt der angeblich unterbliebenen Fragen, Vorhalte und Beweisangebote näher zu bezeichnen.
2.
Sachrüge:
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch in beiden Fällen, insbesondere sind die äußeren und inneren Merkmale der Rauschtat - versuchte Verführung Minderjähriger zur Unzucht - jeweils einwandfrei festgestellt. Auch nur flüchtige körperliche Berührungen können bei entsprechen Willensrichtung des Täters den Anfang der Ausführung ein Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB enthalten. Auch ein infolge Trunkenheit Zurechnungsunfähiger kann die Vorstellungen und den Vorsatz haben, die zum inneren Tatbestand dieses Verbrechens gehören. Der Schluß aus den äußeren Tathandlungen auf die Willensrichtung des Angeklagte ist möglich und daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Dagegen sind die rechtlichen Bedenken der Revision gegen den Strafausspruch begründet. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte in beiden Fällen möglicherweise infolge Trunkenheit unfähig war, entsprechend seiner Erkenntnis vom Unrecht der Tat zu handeln, diese also zu unterlassen. Daher hat sie den Angeklagten nur wegen fahrlässiger Vergehen nach § 330 a StGB verurteilt. Trotzdem rechnet sie dem Angeklagten als strafschärfend "die besondere Schamlosigkeit und Unverfrorenheit" an, mit der er sich in einer öffentlichen Gaststätte an Jugendliche herangemacht hat. Zwar können im Falle des § 330 a StGB allgemeine persönliche Eigenschaften des Täters sowie auch tatbezogene Merkmale der Rauschtat, wie deren besondere Schwere oder der angerichtete Schaden, strafschärfend verwertet werden. Das ist jedoch nicht möglich bei solchen wesentlich täterbezogenen Wertungen der Rauschtat, die wie Schamlosigkeit und Unverfrorenheit begrifflich voraussetzen, daß der Täter nicht völlig außerstande ist, einsichtsgemäß zu handeln und aus dem Schamgefühl entspringende oder von außen angeregte Hemmungsvorstellungen wirksam werden zu lassen.
Scharpenseel
Kirchhof
Mayr
Henning