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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1963, Az.: 2 StR 144/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1963
Aktenzeichen
2 StR 144/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13631
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 10.08.1962

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl im Rückfall u.a.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vorn 22. Mai 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 10. August 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen schweren Diebstahls im Rückfall zum Nachteil van Ke. - Fall II A 1 der Urteilsgründe - verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls in fünf Fällen und wegen einfachen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von vier Jahren erkannt.

2

Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen das Urteil im ganzen. Zwar hat er eingangs der von ihm zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts gegebenen Revisionsrechtfertigung erklärt, er fechte das Urteil im Strafmaß, bezüglich der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, bezüglich der Anordnung der Sicherungsverwahrung und bezüglich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte an und beantrage, das Urteil insoweit aufzuheben. In der weiteren Begründung hat er jedoch u.a. geltend gemacht, daß entgegen der Auffassung des Landgerichts die strafbaren Handlungen, wegen deren er verurteilt worden sei, in Fortsetzungszusammenhang stünden und daher rechtlich eine Tat bildeten. Darin kommt deutlich zum Ausdruck, daß sich der Angeklagte - auch - gegen den Schuldspruch wendet, so daß das Urteil in vollem Umfange der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt.

3

Das Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

4

1.)

Unbegründet ist der Vorwurf, die Strafkammer habe gegen die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, weil sie es unterlassen habe, Ingrid St. als Zeugin zu vernehmen sowie einen zweiten medizinischen Sachverständigen beizuziehen.

5

Dafür, daß Ingrid St., mit welcher der Angeklagte erst während der Haft in Verbindung getreten ist, und die ihn daher persönlich nicht kennt, als Zeugin irgendwelche für die Entscheidung wesentliche Angaben hätte machen können, ist nichts ersichtlich. Ihre Vernehmung anzuordnen, bestand deshalb für das Landgericht kein Anlaß.

6

Ebensowenig war es gehalten, die gutachtliche Äußerung eines weiteren medizinischen Sachverständigen einzuholen, nachdem ein Facharzt für Psychiatrie als Gutachter gehört worden war. Die Tatsache, daß dieser, wie der Angeklagte behauptet, ihn zwei Tage vor der Hauptverhandlung nur etwa zwei Stunden getestet habe, rechtfertigt für sich allein nicht die Notwendigkeit der von der Revision als erforderlich bezeichneten Maßnahme; denn der ärztliche Sachverständige kann und muß selbst beurteilen, wieviel an Zeit er für die Untersuchung aufwenden muß, um ein sachgemäßes Gutachten erstatten zu können.

7

2.)

Die Rüge, dem Angeklagten sei ständig das rechtliche Gehör verweigert, auch sei ihm nicht gestattet worden, fragen an den Sachverständigen zu richten, ist schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht in der Weise erhoben worden ist, wie § 344 Abs. 2 StPO es vorschreibt. Im übrigen steht die Behauptung im Widerspruch zu der gerichtlichen Niederschrift, in der u.a. vermerkt ist, daß sich der Angeklagte zur Sache erklärt hat, und daß er nach der Vernehmung der Mitangeklagten und auch des Sachverständigen befragt worden ist, ob er etwas zu erklären habe.

8

3.)

Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils im Falle II A 1 der Urteilsgründe. Hier hat die Strafkammer den Angeklagten des Einbruchsdiebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig befunden, weil er, wie es im Urteil heißt, den Personenkraftwagen Ford 17 M des holländischen Staatsangehörigen van Ke. durch Aufdrücken des Entlüftungsfensters geöffnet und aus dem Wagen Kleidungsstücke weggenommen hat.

9

Aus diesen Feststellungen geht nicht hervor, daß der Angeklagte durch seine Handlungsweise das Merkmal "mittels Einbruchs" verwirklicht hat. Zu dessen Erfüllung gehört die Anwendung von Gewalt, deren Vorliegen zwar nicht von der Aufbietung eines bestimmten Maßes an erhöhtem Kraftaufwand abhängig ist, jedoch eine körperliche Anstrengung nicht unerheblicher Art voraussetzt, durch welche die Widerstandskraft des Hindernisses überwunden wird. Diese Voraussetzung muß auch gegeben sein, wenn sich der Täter die Möglichkeit der Wegnahme von Gegenständen aus einem Kraftwagen dadurch verschafft, daß er das an dessen Tür befindliche, nicht verriegelte kleine Entlüftungsfenster aufdrückt. Dies hat der Bundesgerichtshof schon in dem Urteil vom 15. Dezember 1955 - 1 StR 494/55 - (LM Nr. 10 zu § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) unter Anführung der hierzu damals getroffenen tatrichterlichen Feststellungen hervorgehoben, die dahin gingen, daß das kleine Entlüftungsfenster auch in unverriegeltem Zustand nicht lediglich durch eine einfache Handbewegung - wie etwa beim Zurückschieben eines Riegels - aufgedrückt werden konnte, sondern daß dazu die Anwendung nicht unerheblicher körperlicher Kraft erforderlich war. Allein im Hinblick auf diese besondere Sachlage hat der Bundesgerichtshof die Wertung der damals zu beurteilenden Tat als eines Einbruchsdiebstahls gebilligt. Es ist also nicht so wie das Landgericht möglicherweise dem jener Entscheidung vorangestellten Leitsatz geglaubt hat entnehmen zu können, daß jedes Auf drücken eines nicht verriegelten Entlüftungsfensters an der Tür eines Kraftwagens ohne weiteres das Merkmal "mittels Einbruchs" erfülle. Vielmehr kann auch hier dessen Verwirklichung nur in Betracht kommen, wenn es einer nicht unerheblichen körperlichen Anstrengung seitens des Täters bedurft hat, um das Entlüftungsfenster beiseitezuschieben.

10

Ob und inwieweit im vorliegenden Falle der Angeklagte zur Durchführung seines Vorgehens Kraft hat aufwenden müssen, geht aus der - durch Einzelheiten des Geschehens nicht umschriebenen - Wendung "durch Aufdrücken des Entlüftungsfensters" nicht hervor. Sie besagt als solche nicht, daß diese Tätigkeit eine körperliche Anstrengung nicht unerheblicher Art erfordert hat, läßt vielmehr die Möglichkeit offen, daß schon ein leichter Druck genügt hat, das - ersichtlich - nicht verriegelte kleine Fenster in Querstellung zu bringen. Somit fehlt es an einer sicheren Feststellung, daß der Angeklagte mit Gewalt vorgegangen ist. Infolgedessen findet die Ansicht des Landgerichts, die Wegnahme der Gegenstände ans dem Kraftwagen sei "mittels Einbruchs" geschehen, in dem Sachverhalt, wie er im Urteil geschildert ist, keine Stütze, Deshalb kann die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls zum Nachteil, van Kestoren nicht aufrechterhalten werden, so daß die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden muß, um ihr Gelegenheit zu geben, des näheren zu klären, wie das "Aufdrücken des Entlüftungsfensters" vor sich gegangen ist.

11

4.)

Hinsichtlich der übrigen im Urteil erörterten Straftaten hat die sachlichrechtliche Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Annahme, daß dieser sich in den Fällen II A 2, 5, 6 und 7 der Urteilsgründe des schweren Diebstahls und in den beiden Fällen II A 3 und 4 des einfachen Diebstahls schuldig gemacht habe, wird von den dazu jeweils getroffenen Feststellungen getragen.

12

Die Taten bilden auch entgegen der Meinung der Revision keine fortgesetzte Handlung. Der Angeklagte mag sich vorgenommen haben, mehrere Kraftfahrzeugdiebstähle zu begehen, nachdem er von P. aufgefordert worden war, ihm Kraftwagen zu beschaffen. Ein solcher Entschluß begründet für sich allein keinen Gesamtvorsatz. Dieser muß vielmehr den späteren Verlauf der beabsichtigten Taten mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315) [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51]. Die sonach für die Bejahung eines Gesamtvorsatzes erforderlichen Voraussetzungen waren, wie die Revision selbst einräumen muß, hier nicht gegeben, so daß das Landgericht die Taten zutreffend als rechtlich selbständige Handlungen gewürdigt hat.

13

Der Strafausspruch gibt gleichfalls zu Beanstandungen keinen Anlaß. Die Rückfallvoraussetzungen sind rechtsirrtumsfrei dargetan. Die Bemessung der unter Heranziehung der strafschärfenden Vorschrift des § 20 a StGB festgesetzten Einzelstrafen und die Erwägungen, die zu ihnen geführt haben, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Was der Beschwerdeführer gegen seine Kennzeichnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher einwendet, ist tatsächlicher Art und kann deshalb im Revisionsrechtszuge nicht berücksichtigt werden.

14

5.)

Daß die Strafzumessung in den sechs Fällen durch die im Fall II A 1 der Urteilsgründe ausgesprochene Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein könnte, ist ausgeschlossene.

15

Demnach wirkt sich die Teilaufhebung des Urteils auf den Strafausspruch nur insofern aus, als, von der Einzelstrafe in dem aufgehobenen Fall abgesehen, die Gesamtstrafe und die mit ihr verbundenen Entscheidungen über die Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft, über die Anordnung der Sicherungsverwahrung und über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte in Wegfall kommen. Hierüber wird die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung nochmals befinden müssen. Aus diesem Grunde bedürfen die Angriffe der Revision gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung und gegen die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte keiner Erörterung. Es sei jedoch bemerkt, daß die Beanstandungen - nach den bisher getroffenen Feststellungen - unbegründet sind.

Baldus
Dotterweich
Scharpenseel
Mayr
Meyer