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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1963, Az.: Ia ZR 32/63
„Trockenschleuder“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1963
Aktenzeichen
Ia ZR 32/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14263
Entscheidungsname
Trockenschleuder
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • GRUR 1963, 518 "Trockenschleuder"
  • MDR 1963, 911 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Trockenschleuder

Prozessführer

der Firma Apparate- und Elektro-Kleinmotorenbau L. & Co. KG, I./P., vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. ... in ... und Patentanwälte Dipl.-Ing. ... in ..., und Dipl.-Ing. ... in ...

Prozessgegner

die Firma Robert T., Krs. S., vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. ... in ... und Patentanwalt Dipl.-Ing. Dr. jur. ... in ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Anmeldeunterlagen eines französischen Patentes sind jedenfalls von dem Zeitpunkt ab öffentlichen Druckschriften im Sinne des §2 PatG gleichzustellen, zu dem die Erteilung des Patentes im Bulletin Officiel de la Propriété Industrielle bekanntgemacht worden ist.

  2. b)

    Sie können jedoch Patenten, die vor dem 7. August 1953 beim Deutschen Patentamt angemeldet, aber erst nachträglich erteilt worden sind, nicht als Stand der Technik entgegengehalten werden.

hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher, Claßen und Schneider

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 29. März 1960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist Inhaberin des am 26. Januar 1953 angemeldeten Deutschen Bundespatentes Nr. 970 210, das eine Trockenschleuder, insbesondere für Wäsche betrifft. Das Patent ist mit folgendem Patentanspruch erteilt worden:

Trockenschleuder, insbesondere für Wäsche, bei der das aus Schleudertrommel, Antriebswolle und Antriebsmotor bestehende Schleuderaggregat in einem von dem Gehäuse unabhängigen Traggestell elastisch mittels Gummimetallbolzen aufgehängt ist, dadurch gekennzeichnet, daß diese hängend angeordneten zylindrischen Bolzen, welche die gesamte, von dem Schleuderaggregat ausgehende Unwucht gegenüber dem Traggestell aufnehmen, so geformt sind, daß ihre Länge größer ist als ihr Durchmesser und daß die die Unwucht ausgleichende Wirkung durch die Anzahl der Gummimetallbolzen bestimmt wird.

2

Der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat die Nichtigkeitsklage der Klägerin abgewiesen, den Patentanspruch aber wie folgt klargestellt:

3

Trockenschleuder, insbesondere für Wäsche, bei der das aus Schleudertrommel, Antriebswelle und Antriebsmotor bestehende Schleuderaggregat in einem von dem Gehäuse unabhängigen Traggestell elastisch mittels Gummimetallbolzen getragen ist, dadurch gekennzeichnet daß zylindrische Bolzen, welche die gesamte, von dem Schleuderaggregat ausgehende Unwucht gegenüber dem Traggestell aufnehmen, hängend angeordnet und so geformt sind, daß ihre Länge größer ist als ihr Durchmesser und daß die die Unwucht ausgleichende Wirkung durch die Anzahl der Gummimetallbolzen bestimmt wird.

4

Die Klägerin hat frist- und formgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Nichtigerklärung des Streitpatents weiter verfolgt. Die Klägerin beruft sich auf vorveröffentlichte Druckschriften und auf offenkundige Vorbenutzungen, die im einzelnen in den Entscheidungsgründen abgehandelt werden, und vertritt den Standpunkt, daß dem Streitpatent Neuheit, Fortschritt und Erfindungshöhe fehlten; außerdem sei der Gegenstand des Streitpatentes in Patenten mit älterer Priorität bereits geschützt.

5

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

6

Der Senat hat ein schriftliches Gutachten nebst zwei Ergänzungsgutachten von Professor Dr.-Ing. Ki., A. eingeholt. Der gerichtliche Sachverständige hat seine Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Er hat des weiteren noch Aufzeichnungen über von ihm vorgenommene Untersuchungen von Aufhängeelementen vorgelegt. Die Beklagte hat Privatgutachten von Professor Dr.-Ing. Tr. D., Prof. Dr.-Ing. Ko., Ka., und Direktor Dr.-Ing. Walter B., K.-De., eingereicht. Die Klägerin hat Privatgutachten von Prof. Dipl.-Ing. Kr., München, und Prof. Dr.-Ing. G., St., vorgelegt.

7

Die Parteien haben über das Beweisergebnis verhandelt.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Das Streitpatent betrifft eine Trockenschleuder, insbesondere für Wäsche, bei der das Schleuderaggregat, das im wesentlichen aus der Schleudertrommel, der Antriebswelle und dem Antriebsmotor besteht, elastisch in dem Schleudergehäuse aufgehängt ist. Die Streitpatentschrift erwähnt als Aufhängearten die Aufhängung in einem von dem Gehäuse unabhängigen Traggestell und die Aufhängung an einem Zwischenboden des Gehäuses.

9

A.

Die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe ist in der Patentschrift nicht ausdrücklich hervorgehoben. Sie ist jedoch aus den Vorteilen abzuleiten, die das Streitpatent zu erreichen sucht, und ergibt sich insbesondere aus den in der Streitpatentschrift bei den als vorbekannt bezeichneten Schleuderaufhängungen aufgeführten Nachteilen, die zu beseitigen sich der Erfinder vorgenommen hat.

10

Beim Betrieb von Trockenschleudern für Wäsche entstehen infolge der ungleichmäßigen Beladung der Trommel mit Wäsche sog. Unwuchten. Diese können sich auf das Gehäuse auswirken, insbesondere zu Anschlägen des Schleuderaggregats an das Gehäuse führen. Das ist unerwünscht. Das Gehäuse der Schleuder soll ruhig stehen. Die Aufgabe des Streitpatents besteht nach der Patentschrift zunächst allgemein darin, das Gehäuse der Schleuder schwingungsfrei zu halten (vgl. Patentbeschreibung S. 2 Zeilen 34 bis 40 und 45 bis 48). Dabei soll bei der Aufhängung eine gewisse Pendelfreiheit des starren Systems des Schleuderaggregats erhalten bleiben, denn seine Aufhängung an stehend angeordneten Gummimetallbolzen, die auf Druck beansprucht werden und lediglich als Gummipuffer wirken, wird wegen deren viel zu großen Seitensteifigkeit als nachteilig angesehen (vgl. S. 1 Zeilen 9 bis 18). Andererseits soll auch eine zu große Pendelfreiheit des Schleuderaggregats vermieden werden. Die Streitpatentschrift bezeichnet eine elastische Aufhängung an hängend angeordneten langen dünnen Gummibändern wegen der zu geringen Seitensteifigkeit als nachteilig, weil die Gummibänder gegenüber der unerwünscht großen Pondelbewegung keine Widerstandskraft und keine Dämpfung böten (vgl. S. 1 Zeilen 19 bis 28). Auch eine Aufhängung unter Zwischenschaltung von Spiralfedern und schlauchartigen Gummimanschetten wirke nicht dämpfend, bzw. führe zu einer verringerten Dämpfung. Bei Gummimanschetten bestehe außerdem die Gefahr von Einknickungen und Rissen, was das Schleuderaggregat zum Kreiseln bringen könne (vgl. S. 2 Zeilen 3 bis 14). Bei der gleichzeitigen Verwendung von Gummibändern und Gelenkscheiben sieht es der Erfinder als nachteilig an, daß zusätzliche Gelenkscheiben zur Aufnahme der Winkeländerung des Schleuderaggregats vorgesehen sind (vgl. S. 1 Zeilen 28 bis 36). Die Zielsetzung der Streitpatentschrift, die Konstruktion zu vereinfachen (vgl. S. 2 Zeilen 40 bis 42), läßt weiter die Aufgabe erkennen, die elastische Aufhängung des Schleuderaggregats zu vereinfachen. Zusammenfassend liegt die Aufgabe des Streitpatentes also darin, eine vereinfachte und sichere Konstruktion zur Aufhängung des Schleuderaggregats zu schaffen, bei der das Gehäuse der Schleuder dadurch schwingungsfrei gehalten wird, daß unter Aufrechterhaltung der Pendelfreiheit des elastisch aufgehängten Schleuderaggregats unerwünscht große Pendelausschläge dieses Aggregats vermieden werden.

11

B.

Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, die an sich bekannte elastische Aufhängung des Schleuderaggregats in einem von dem Gehäuse unabhängigen Traggestell durch hängend angeordnete zylindrische Gummimetallbolzen zu bewirken. Diese Gummimetallbolzen sollen so geformt sein, daß ihre Länge größer ist als ihr Durchmesser. Von diesen Gummimetallbolzen heißt es in der Patentschrift, daß sie "die gesamte von dem Schleuderaggregat ausgehende Unwucht gegenüber dem Traggestell aufnehmen" (S. 2 Zeilen 19 bis 21 und 108 bis 110). Diese Wirkungsangabe, die auf den ersten Blick das zum Ausdruck bringt, was die Erfindung zu erreichen strebt, muß so verstanden werden, daß die Gummimetallbolzen allein - d.h. ohne zusätzliche Mittel - zur Aufnahme der von dem Schleuderaggregat ausgehenden Unwucht gegenüber dem Traggestell bestimmt sind. In diesem Sinne hat die Beklagte im Erteilungsverfahren diese Angabe verstanden (vgl. die Eingabe vom 3. September 1957 S. 2 und 3, wo die Aufnahme dieser Angabe in den Patentanspruch verlangt wird). Auch im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren will die Beklagte diese Angabe in diesem Sinne verstanden wissen (vgl. den Schriftsatz vom 23. Dezember 1961 S. 2, 4. Abs. und vom 11. August 1962 S. 6). Die Worte "welche die gesamte Unwucht aufnehmen" bringen das klar genug zum Ausdruck. In ihnen ist ein Merkmal der Erfindung und nicht nur eine Umschreibung des Erfolges der Erfindung zu sehen. Die Patentschrift umschreibt die Lösung der Aufgabe weiter damit, daß die die Unwucht ausgleichende Wirkung durch die Anzahl der verwendeten Gummimetallbolzen bestimmt wird (vgl. S. 2 Zeilen 23 bis 25 und 112 bis 115). Die Patentinhaberin selbst hat dieses Merkmal im Erteilungsverfahren mehr oder weniger als Selbstverständlichkeit bezeichnet (vgl. die Eingabe vom 8. Mai 1956 S. 2). Diese Umschreibung bringt nur zum Ausdruck, daß eine ausreichende Anzahl von Gummimetallbolzen vorhanden sein muß, um die die Unwucht ausgleichende Wirkung zu erzielen, stellt aber die genaue Zahl im Einzelfall dem Fachwissen anheim. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu überzeugend dargelegt, daß der Durchschnittsfachmann zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents in der Lage war, die Aufgabe der zahlenmäßigen Bemessung ohne weiteres zu lösen (vgl. S. 4 am Ende des 2. Absatzes des schriftlichen Sachverständigengutachtens).

12

Die Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe besteht demnach in der Kombination folgender Merkmale:

  1. a)

    elastische Lagerung des Schleuderaggregats in einem von dem Gehäuse unabhängigen Traggestell

  2. b)

    ausschließlich vermittels Gummimetallbolzen in genügender Zahl, die

  3. c)

    hängend angeordnet und

  4. d)

    zylindrisch sind und deren Länge größer ist als ihr Durchmesser.

13

C)

Diese in dem einzigen Patentanspruch des Streitpatents aufgeführten Merkmale umschreiben den Gegenstand des Patentes Nr. 970 210. Die Untersuchung im Nichtigkeitsverfahren, ob das Patent die in §§1, 2 und 4 Abs. 2 PatG aufgestellten Schutzanforderungen erfüllt, erstreckt sich allein auf diesen Gegenstand und nicht etwa auf die Frage, ob auch eine derartige Aufhängung des Schleuderaggregats am Zwischenboden des Gehäuses durch das Patent geschützt ist. Letzteres ist eine Frage des Schutzumfanges, über die im Nichtigkeitsverfahren nicht zu entscheiden ist. Eine Entscheidung über den Schutzumfang, wie sie die Klägerin in der Berufungsschrift begehrt hat, kann demnach nicht erfolgen.

14

II.

Der Gegenstand der Erfindung gemäß dem Anspruch des Streitpatents ist neu; er ist durch keine der Entgegenhaltungen neuheitsschädlich vorweggenommen.

15

A.

Da das Streitpatent vor dem 7. August 1953 angemeldet worden ist, kommt ihm die gewohnheitsrechtliche Vergünstigung für vor dem 7. August 1953 angemeldete Patente zugute, wonach ausgelegte Unterlagen von bekanntgemachten Patentanmeldungen nicht als neuheitsschädlich im Sinne von §2 PatG gelten (BGHZ 18, 81, 92 [BGH 08.07.1955 - I ZR 24/55];  37, 219 ff [BGH 19.06.1962 - I ZB 10/61] = GRUR 1962, 642).

16

Damit scheiden, was auch die Klägerin nicht verkannt hat, aus Rechtsgründen die bekanntgemachten Unterlagen der deutschen Patente Nr. 864 529, 867 838 und 913 841 sowie der Patentanmeldung T 4 664 VII 8 d bei der Neuheitsprüfung aus. Die Patentschrift Nr. 864 529 selbst, die am Anmeldetage des Streitpatents ausgegeben worden ist, ist nicht als neuheitsschädlich zu behandeln, weil der Anmeldetag des Streitpatents vor dem Inkrafttreten der Neufassung des §32 der Verordnung über das Patentamt vom 1. August 1953 (BGBl. I, 714) liegt und jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt der Anmeldetag als Einheit betrachtet wurde mit der Folge, daß Tatsachen, die an diesem Tage eingetreten sind, nicht als neuheitsschädlich in Betracht kommen, RGZ 101, 36; RG MuW 1936, 169; vgl. auch Reimer, Patentgesetz 2. Aufl. §2 Anm. 3; Benkard, Patentgesetz, 4. Aufl. §2 Rdn. 2; Busse, Patentgesetz, 2. Aufl. §2 Anm. 2 S. 101 f; Hagen, GRUR 1959, 1.

17

B.

Entgegen der Meinung der Klägerin scheidet aber auch die französische Patentschrift Nr. 1 020 671 aus Rechtsgründen als neuheitsschädlich aus.

18

Dieses französische Patent wurde am 22. Juni 1950 angemeldet und am 19. November 1952 erteilt. Die Veröffentlichung der Patentschrift erfolgte am 9. Februar 1953, also nach der Anmeldung des Streitpatentes. Die Erteilung des Patentes wurde jedoch schon vorher, nämlich in Nr. 3 577 des Bulletin Officiel de la Propriété Industrielle vom 20. November 1952, ausgegeben am 14. Januar 1953, bekanntgemacht. Aus einer von der Klägerin zu den Akten überreichten Auskunft des Directeur de l'Institut National de la Propriété Industrielle in Paris vom 2. Dezember 1960 und einer von der Beklagten überreichten Stellungnahme des Instituts für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Markenrecht der Universität München vom 7. November 1960 ergibt sich, daß jedenfalls vom Zeitpunkt der Ausgabe des Bulletins, d.i. vom 14. Januar 1953 ab, die Allgemeinheit die Möglichkeit hatte, von dem Vorhandensein des französischen Patentes Kenntnis zu nehmen sowie seinen Inhalt durch Einsichtnahme beim französischen Patentamt oder durch Bestellung von Abschriften oder Fotokopien in Erfahrung zu bringen (vgl. dazu auch Rheinfelder, GRUR 1957, 306 ff). Die Voraussetzungen, die in der neueren Rechtsprechung (vgl. BGHZ 18, 81, 89) [BGH 08.07.1955 - I ZR 24/55] für die Wertung ausgelegter, ungedruckter Unterlagen von deutschen Patentanmeldungen als öffentliche Druckschriften im Sinne des §2 PatG aufgestellt worden sind, sind mithin auch bei den in Frankreich ausgelegten Unterlagen des französischen Patentes Nr. 1 020 671 gegeben. Gemäß der erwähnten neueren Rechtsprechung, die sich nicht auf ausgelegte Unterlagen deutscher Patentanmeldungen beschränkt, sondern die auch auf im Ausland ausgelegte Patentunterlagen anzuwenden ist (vgl. dazu auch Benkard, Patentgesetz, 4. Aufl. Rdn. 17 zu §2 PatG m.w.Nachw.), sind die Unterlagen des französischen Patentes Nr. 1 020 671 daher jedenfalls vom 14. Januar 1953 ab einer öffentlichen Druckschrift gleichzustellen dieser Zeitpunkt aber liegt vor dem Anmeldetag des Streitpatents. Der Umstand, daß, wie die Beklagte geltend gemacht hat, über die Einsichtnahme ein "Dossier" geführt und die Erteilung von Kopien vom Patentamt vermerkt wird, vermag die Gleichbehandlung mit öffentlichen Druckschriften nicht zu hindern. Es genügt, daß die Schriftwerke zur Vervielfältigung und Verbreitung in der Öffentlichkeit geeignet, bestimmt und zugelassen sind.

19

Obwohl demnach die ungedruckten Unterlagen des französischen Patentes Nr. 1 020 671 neuheitsschädliches Material darstellen könnten, haben sie im Streitfall unberücksichtigt zu bleiben. Bis zum 7. August 1953 hatte, wie oben bereits dargelegt, gewohnheitsrechtlich der Rechtssatz Geltung, daß ausgelegte Unterlagen von Patentanmeldungen nicht neuheitsschädlich seien (vgl. BGHZ 18, 81, 92 ff [BGH 08.07.1955 - I ZR 24/55];  37, 219 ff [BGH 19.06.1962 - I ZB 10/61]). Dieser Rechtssatz galt auch bezüglich der ausgelegten Unterlagen ausländischer Patente. In welcher Phase des Patenterteilungsverfahrens die Auslegung erfolgte und ob sie vom Deutschen Patentamt oder von einer ausländischen Patenterteilungsbehörde bewirkt wurde, war nach dem Inhalt des Gewohnheitsrechtssatzes gleichgültig. Er galt somit auch für die aufgrund der Bekanntmachung von der Erteilung eines französischen Patentes der Öffentlichkeit zugänglich gewordenen Patentunterlagen. Im Hinblick auf diesen bis zum 7. August 1953 bestehenden Gewohnheitsrechtssatz hat der erkennende Senat in den beiden vorerwähnten Entscheidungen ausgesprochen, daß ausgelegte Unterlagen solchen Anmeldungen nicht neuheitsschädlich entgegengehalten werden können, die vor dem 7. August 1953 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden sind, aber erst nach diesem Stichtag zur Patenterteilung geführt haben. Da diese Voraussetzungen beim Streitpatent gegeben sind, können ihm die ausgelegten Unterlagen des französischen Patentes Nr. 1 020 671 nicht als Stand der Technik entgegengehalten werden.

20

C.

Die Konstruktionen von Wäsche- oder Trockenschleudern, die das Schleuderaggregat am Gehäuse, am Zwischenboden des Gehäuses oder an der Wasserauffangschale mittels Gummibändern aufhängen und bei denen den Folgen der vom Schleuderaggregat ausgehenden Unwucht durch zusätzliche Mittel wie Gummiringe, Gelenkscheihen biegsame Scheiben und horizontal angeordnete Gummibänder oder durch besondere Gewichte begegnet werden soll, unterscheiden sich in mehrfacher Hinsicht vom Gegenstand des Streitpatentes. Bei diesem ist das Schleuderaggregat allein an den Gummimetallbolzen am Traggestell auf gehängt, und es werden keine zusätzlichen dämpfenden Elemente verwendet. Beim Streitpatent übernehmen diese Gummimetallbolzen sowohl die federnde Aufhängung des Schleuderaggregats und damit die auf der elastischen Verformungsfähigkeit beruhende Eindämmung der Erschütterungen als auch die - insbesondere beim Durchfahren des Resonanzbereiches zweckmäßige - zusätzliche Werkstoffdämpfung. Dadurch wird die Konstruktion bedeutend vereinfacht. Somit scheiden folgende Druckschriften als neuheitsschädlich aus:

21

a)

Die deutsche Patentschrift Nr. 733 669: Beim Gegenstand dieser Erfindung sind der Motor und die Welle mit der Trommel an Gummipadelarmen (d) an der Wasserauffangschale (b) aufgehängt. An letzterer ist über Arme (o, p) ein Gummiring (n) befestigt, der starke Pendelbewegungen der Trommel verhüten und die Trommelachse wieder in die Mittelstellung leiten soll (vgl. Beschreibung S. 2 Zeilen 61 bis 97).

22

b)

Bei der australischen Patentschrift Nr. 135 734 ist das aus Motor (10), Welle (11) und Trommel (14) bestehende Schleuderaggregat an dem Zwischenrahmen (6) des Gehäuses mittels elastischer Hänger (26) aufgehängt; woraus diese Hänger bestehen sollen, ist nicht gesagt. Der Motor (10) wird außerdem mittig auf einer nachgiebigen (flexible) Scheibe (16) abgestützt (Beschreibung Spalte 4 Abs. 2 und in Patentzeichnung Fig. 3 der gesprenkelte Ring ohne Bezugszeichen). Die biegsame Scheibe soll Winkelbewegungen gestatten, während die Hänger transversale Bewegungen erlauben sollen (Beschreibung Spalte 3 Abs. 4).

23

c)

Bei der deutschen Patentschrift Nr. 829 879 und der auf diese zurückgehenden italienischen Patentschrift Nr. 469 326 und der belgischen Patentschrift Nr. 488 247 ruht der Motor (c) auf einer Gelenkscheibe (d), die aus Gummi mit Gewebeeinlagen besteht (Hardy-Scheibe). Diese ist auf einem Tragring (e) gelagert, der an Gummibändern (f) am Gehäuse (g) aufgehängt ist (vgl. S. 2 Zeilen 46 bis 57 der deutschen Patentschrift Nr. 829 879). Aus Anspruch 4 der italienischen Patentschrift Nr. 469 326 ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, daß die Schleuder auch ohne die Gelenkscheibe verwendet werden kann, denn der Anspruch 4 bezieht sich ausdrücklich auf die Lage dieser Scheibe und geht von zwei Arten unabhängiger elastischer Elemente aus.

24

d)

Bei dem Erfindungsgegenstand der USA-Patentschrift Nr. 2 130 160 erfolgt die Aufhängung des Schleuderaggregats mittels Gummibändern (29, 33) auf einem Rahmengestell (12) in Form einer Kardanaufhängung. Es handelt sich also in der praktischen Wirkung um zwei hintereinander geschaltete Aufhängeelemente, wobei Bänder und nicht zylindrische Körper benutzt werden. Die auftretende Vibration kann außerdem durch ein Stabilisierungsgewicht (52) begrenzt werden, an dessen Stelle auch elastische Bänder (116) treten können, die die Bewegungen des Stabilisierungsgewichts begrenzen sowie seine Schwingungen abdämpfen (vgl. S. 1 rechte Spalte Zeilen 46 bis 48 = S. 4 der Übersetzung; S. 2 rechte Spalte Zeilen 44 bis 57 = S. 8 der Übersetzung und Fig. 1 und 2).

25

e)

Zu dieser Art der Trockenschleuder kann ferner auch diejenige nach der deutschen Patentschrift Nr. 601 194 gezählt werden, bei der die Trommelwelle (4) unten am Bodenteil (9) in einem Kugelgelenklager (6) und oben in einem glockenförmigen elastischen Ringkörper (12) gelagert ist, der auf einem Ständer (10) sitzt. Bei dieser Konstruktion besteht das Schleuderaggregat nicht aus Motor, Welle und Trommel. Der Motor (7) ist separat am Bodenteil der Schleuder befestigt. Wegen der Befestigung des Lagers (6) am Bodenteil (9) handelt es sich bei dieser Konstruktion nicht um ein freischwingendes System, wie das beim Streitpatent der fall ist.

26

D.

Dem Streitpatent stehen auch solche vorbekannten Konstruktionen nicht neuheitsschädlich entgegen, bei denen das Schleuderaggregat an biegsamen oder elastischen Drahtseilen oder Federn aufgehängt ist, wie das bei dem US-Patent Nr. 1 960 950 (Fig. 1 Bezugszeichen 28 und Beschreibung S. 2 rechte Spalte Zeilen 78 bis 87 = S. 6 der Übersetzung) und bei der deutschen Patentschrift Nr. 677 029 (Figur 1 und 2 Bezugszeichen 8 bis 10 und Beschreibung Zeilen 56 bis 62 und 32 bis 39) geschildert ist. Federn und Drahtseile lassen zwar eine seitliche Bewegung des Schleuderaggregats zu, diese Bewegungen werden jedoch nicht gleichzeitig gedämpft oder doch jedenfalls nur ganz unwesentlich gedämpft. Bei der deutschen Patentschrift Nr. 534 805 ist nicht einmal eine seitliche Bewegung des Schleuderaggregats möglich, denn die Feder (c) wird von einem Bolzen geführt und ist in einem Gehäuse untergebracht, das mit dem Boden verschraubt ist. Die Klägerin räumt ein, daß die Eigendämpfung des Gummis zumindest beim Durchlaufen der kritischen Drehzahl von Bedeutung ist (vgl. S. 5 und 13 des Schriftsatzes vom 18. März 1960). Die Aufhängung des Schleuderaggregats an Drahtseilen oder Metallfedern aber mindert nicht die Gefahr, daß das Schleuderaggregat an das Gehäuse anschlägt, weil Drahtseile und Stahlfedern nur eine geringe Dämpfung herbeiführen.

27

Auf die USA-Patentschrift Nr. 1 960 950 und die deutsche Patentschrift Nr. 534 805 ist die Klägerin in der mündlichen Verhandlung übrigens nicht mehr zurückgekommen.

28

E.

Die schweizerische Patentschrift Nr. 244 908 zeigt eine Zentrifuge, bei der das gesamte Gehäuse mitsamt der Trommel, Welle und dem Motor an äußeren Säulen mittels Tragstangen aufgehängt ist, wobei die Tragstangen selbst aus einem federnden Material, wie Gummi, ausgebildet sein können (vgl. S. 4 Zeilen 26 bis 31). Diese Konstruktion unterscheidet sich vom Streitpatent dadurch, daß das gesamte Gehäuse der Zentrifuge federnd an äußeren Säulen aufgehängt wird. Bei ihr stellt sich nicht die spezielle Aufgabe des Streitpatentes, das äußere Gehäuse einer Trockenschleuder gegen die von dem innen liegenden Schleuderaggregat ausgehenden Bewegungen abzusichern.

29

F.

Die USA-Patentschrift Nr. 1 535 558 zeigt eine Tragvorrichtung für eine Schleuder mit einer Einrichtung zur elastischen Lagerung. Der Rahmen (30) wird von elastischen Säulen (33) aus Gummi getragen. Diese Säulen sollen genügend hoch oder lang sein, so daß sie sich zwischen ihren Enden leicht biegen und sich den einwirkenden Belastungen anpassen können (S. 3 Zeilen 68 bis 82 = S. 9 der Übersetzung). Diese Konstruktion unterscheidet sich vom Streitpatent dadurch, daß die Gummisäulen nach dem USA-Patent Nr. 1 535 558, die zwar in der Form denen nach dem Streitpatent entsprechen (vgl. Fig. 1 Bezugszeichen 33), stehend angeordnet sind und nicht hängend, wie das beim Gegenstand des Streitpatents der Fall ist. Dadurch ergibt sich infolge des Gewichts der beladenen Trommel eine nachteilige Knickgefahr, wenn die Säulen zu elastisch sind. Mindert man die Elastizität wegen der Gefahr seitlicher Knickbewegungen, dann ergeben die Säulen keine genügende Federung mehr in seitlicher Richtung, denn sie setzen wegen der erhöhten Seitensteifigkeit seitlichen Bewegungen des Schleuderaggregats einen zu starken Widerstand entgegen. Die Druckschrift kommt sonach nicht als neuheitsschädlich in Betracht. Auf ihre Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin übrigens keinen Wert gelegt.

30

G)

Die weiteren Entgegenhaltungen der Klägerin, nämlich die britischen Patentschriften Nr. 576 424, 661 060 und 499 414; die österreichische Patentschrift Nr. 154 034; die französischen Patentschriften Nr. 812 721 und 841 602; die deutsche Patentschrift Nr. 651 360 sowie die Prospekte der Firma Getefo und der Firma Continental und deren Lexikon über technische Gummiwaren stehen der Neuheit des Streitpatente nicht entgegen. Sie haben zwar Gummimetallteile zum Gegenstand, jedoch keine Verwendung dieser Teile in der besonderen Weise, wie sie beim Gegenstand des Streitpatents erfolgt. Die deutsche Patentschrift Nr. 662 622 und die britische Patentschrift Nr. 429 963 hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengehalten.

31

H)

Die offenkundige Vorbenutzung der Firma Uhr, bei der der Motor einer Trockenschleuder mittels Gummimetallelementen an Tragarmen aufgehängt war, wie erstere auf der Zeichnung der Firma Continental Gummi-Werke AG, H., vom 7. Dezember 1949 Nr. TS 49/1212 dargestellt sind, nimmt dem Streitpatent nicht die notwendige Neuheit. Die Gummielemente, mit denen der Motor an Tragarmen befestigt war, sind anders geformt. Es sind insbesondere keine zylindrischen Bolzen; auch sind sie nicht hängend angeordnet. Ein solches Gummielement ist so gebaut, daß es sich mit seinem einen Ende zunächst auf den Tragarm aufstützt, dann seitlich abknickt und nach unten hängt. Es teilt sich dann in zwei Teile, die an der dem Motor zugekehrten Seite nieder durch eine Leiste vereint sind. An der Seite - und nicht unten - ist an dieser Leiste der Motor angeschraubt. Es handelt sich also nicht um einen einfachen hängenden zylindrischen Gummimetallbolzen. Beansprucht wird das Gummielement dieser Vorbenutzung nach der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen nur in der Mitte auf Zug. An der mit dem Motor verbundenen Seite findet Schubbeanspruchung statt.

32

Die offenkundige Vorbenutzung der Firma C. geht nicht über den Offenbarungsgehalt der oben erörterten deutschen Patentschrift Nr. 829 879 dieser Firma hinaus. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß die Schleuder der Firma C. ohne elastische Zwischenglieder (scheibenförmig gewundene Federn) in den Verkehr gelangt ist. Während beim Streitpatent allein die hängenden Gummibolzen zur elastischen Aufhängung verwendet werden, sind es beim Gegenstand der Vorbenutzung C. die hintereinander geschalteten Gummirohre und Federn. Schon aus diesem Grunde kann daher der Gegenstand der Vorbenutzung dem Streitpatent nicht neuheitsschädlich entgegengehalten werden.

33

III.

Der Gegenstand des Streitpatents ist auch nicht identisch mit Patenten, die auf eine frühere Anmeldung zurückgehen (§4 Abs. 2 PatG). Das ist offensichtlich nicht der Fall bei den Erfindungsgegenständen der deutschen Patentschriften Nr. 913 841, 867 838 und 908 127. Die Klägerin hat denn auch in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich dieser Erfindungsgegenstände Identität mit dem Streitpatent nicht mehr behauptet.

34

Entgegen der Meinung der Klägerin besteht aber auch keine Identität zwischen dem Gegenstand des Streitpatents und dem älteren Patent Nr. 864 529. Dieses ältere Patent betrifft eine Schleuder, bei der Trommel und Motor mittels Gummibändern am Gehäuse aufgehängt sind. Kennzeichnendes Merkmal ist, daß die Gummibänder auf auf Zapfen aufsteckbaren Metallringen (g) aufvulkanisiert sind (Anspruch 1), wobei die Wandung der Metallringe konisch ausgebildet ist (Anspruch 2). Diese in den Patentansprüchen unter Schutz gestellte Ausbildung der Gummibänder hat mit dem Streitpatent nichts zu tun. Der allgemeine Gedanke, Trommel und Motor einer Trockenschleuder mittels Gummibändern aufzuhängen, ist vorbekannt, wie bei der Erörterung der deutschen Patentschrift Nr. 733 669 aus dem Jahre 1943 bereits dargelegt ist. Dieser Gedanke ist somit nicht mehr als allgemeiner Erfindungsgedanke des deutschen Patentes Nr. 864 529 schutzfähig. Die Übereinstimmung des Streitpatents mit diesem Gedanken des Patents Nr. 864 529 ist somit unerheblich.

35

Nach alledem kann die Neuheit der Lehre des Streitpatents nicht in Zweifel gezogen werden.

36

IV.

Bei der Prüfung des technischen Fortschritts am Stande der Technik scheiden von vornherein alle Entgegenhaltungen aus, die keine elastischen Lagerungen bei Zentrifugen zum Gegenstand haben. Gegenüber den hiernach verbleibenden Entgegenhaltungen ist der technische Fortschritt des Streitpatents nicht zu bezweifeln; zumindest ist er in konstruktiver Hinsicht gegeben. Da die Klägerin nicht behauptet hat, daß die Trockenschleudern nach dem Streitpatent schlechtere Laufeigenschaften hätten als die vorbekannten Trockenschleudern, sind schon die Vorteile des Streitpatents in konstruktiver Hinsicht geeignet, den für ein Patent notwendigen technischen Fortschritt zu begründen. Gegenüber dem Erfindungsgegenstand der deutschen Patentschrift Nr. 677 029, bei dem das Schleuderaggregat an Stahlfedern aufgehängt ist, besteht der Vorteil des Streitpatentes vor allen auch in der Verwendung von Gummimetallelementen. Die dadurch gegebene zusätzliche Werkstoffdämpfung ist beim Durchfahren der sog. Resonanz von Bedeutung.

37

Anlaß zu besonderen Überlegungen kann allenfalls die offenkundig vorbenutzte Trockenschleuder der Firma Uhr bilden. Indessen ist auch insoweit der technische Fortschritt des Streitpatents zu bejahen. Er besteht nicht nur darin, daß die zylindrischen Gummimetallbolzen des Streitpatents einfacher und vor allen erheblich materialsparender herzustellen sind als die Gummielemente der vorbenutzten Schleuder, sondern insbesondere auch darin, daß die weichen Gummibolzen des Streitpatentes die Ausschläge des Schleuderaggregats besser aufnehmen als die starren Klötze der vorbenutzten Schleuder. Daher konnte das Streitpatent leichter konstruiert werden als die Uhr-Schleuder, deren Gewicht nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem Protokoll über die Besichtigung der Schleudern vom 27. Juli 1962 erheblich höher ist als das Gewicht der Schleuder nach dem Streitpatent. Insbesondere bedurfte es nicht der Anbringung eines schweren, stabilisierenden Eisenringes am Boden der Schleuder, wie dies ausweislich der dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorgeführten Uhr-Schleuder bei dieser der Fall war.

38

Daß der Erfinder des Streitpatentes die Vorteile im Erteilungsverfahren ursprünglich nicht besonders hervorgehoben hat, wie die Klägerin behauptet, kann keine Rolle spielen. Für die Beurteilung des in einer Erfindung liegenden Fortschrittes können auch nicht erkannte und nicht offenbarte Vorteile einer Lehre herangezogen werden (vgl. BGH GRUR 1960, 542, 544 - Flugzeugbetankung I).

39

V.

Der Neuerung nach dem Streitpatent kann auch die für ein Patent notwendige Erfindungshöhe nicht abgesprochen werden. Der erkennende Senat tritt insoweit der Auffassung des Nichtigkeitssenats bei; der gegenteiligen Meinung des gerichtlichen Sachverständigen vermag er sich nicht anzuschließen.

40

Die Lösung nach dem Streitpatent hat, wie der Nichtigkeitssenat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, nicht nahegelegen.

41

Im Prinzip kommen dem Streitpatent die Konstruktionen nach der deutschen Patentschrift 677 029 und die offenkundige Vorbenutzung der Firma Uhr am nächsten, wenn man davon ab sieht, daß im ersteren Falle die Aufhängung des Schleuderaggregats an dem Zwischenboden des Gehäuses erfolgte. Bei der Konstruktion nach der deutschen Patentschrift Nr. 677 029 ist das Schleuderaggregat ausschließlich an senkrecht hängenden Schraubenfedern (8, 9 und 10) aufgehängt. Der Ersatz dieser Federn durch zylindrische Gummimetallbolzen, deren Länge größer ist als ihr Durchmesser, ergibt die Lösung nach dem Streitpatent. Gummimetallelemente, deren Länge größer ist als ihr Durchmesser, waren - wenn auch für eine andere Art der "Aufhängung" - unstreitig bekannt (vgl. die Stehbolzen (33) nach der USA-Patentschrift Nr. 1 535 558). Nicht nahegelegt war jedoch, zylindrisch geformte Gummimetallbolzen mit kleinem Durchmesser als einzige Aufhängeelemente in hängender Anordnung zu verwenden. Keine der Entgegenhaltungen der Klägerin, die Trockenschleudern betreffen, zeigt eine Lösung, die den Fachmann in die Richtung weist, die Aufhängung des Schleuderaggregats allein an hängend angeordneten, zylindrischen Gummimetallbolzen vorzunehmen. Bei der offenkundigen Vorbenutzung der Firma Uhr ist zwar das Schleuderaggregat ausschließlich an Gummimetallelementen aufgehängt. Die Gummimetallelemente sind aber anders geformt und nicht ausschließlich hängend angeordnet, wie das beim Streitpatent der Fall ist.

42

Die technische Entwicklung ist nicht den Weg gegangen, die bei der deutschen Patentschrift Nr. 677 029 aus dem Jahre 1939 gezeigte Aufhängung an Metallfedern auf einfache Weise durch eine Aufhängung vermittels zylindrischer Gummimetallbolzen mit kleinen Durchmesser zu ersetzen. Vielmehr sind Konstruktionen gewählt worden, bei denen das Schleuderaggregat an elastischen Pendelarmen, Hängern und Bändern aus Gummi angehängt wurde und gleichzeitig durch weitere Elemente Vorsorge dagegen getroffen wurde, daß die durch die Unwucht ausgelösten Ausschläge des Schleuderaggregats durch Gelenkscheiben, Federsysteme, biegsame Scheiben, Gummiringe, Gummibänder oder Schwergewichte wirksam gedämpft wurden. Trotz langjähriger und vielfacher Bemühungen ist es nicht gelungen, eine so einfache, billige und elegante Lösung zu finden, wie sie das Streitpatent gebracht hat. Die tatsächliche Entwicklung auf dem Gebiet der Trockenschleudern zeigt, daß es nicht nahegelegen haben kann, die Schraubenfedern nach dem deutschen Patent Nr. 677 029 durch die einfachen Gummielemente zu ersetzen, wie es das Streitpatent vorgeschlagen hat. Trotz der vielen Versuche auf dem Gebiete der elastischen Lagerung von Zentrifugen, wie sie sich aus den zahlreichen Entgegenhaltungen ergeben, ist niemand - auch nicht der Erfinder der sog. Uhr-Schleuder - vor dem Streitpatent auf dessen scheinbar naheliegende, im Hinblick auf die tatsächliche Entwicklung aber überraschende Lösung mit großem wirtschaftlichen Erfolg gekommen. Dies ist, wie der Nichtigkeitssenat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, als ein beachtliches Beweisanzeichen für das Vorliegen einer überdurchschnittlichen geistigen Leistung anzusehen. Dafür spricht auch, daß die Firma Si.-Sch. Werke AG, die Inhaberin des deutschen Patentes Nr. 677 029 mit Stahlfederaufhängung aus dem Jahre 1934, beim Obergang auf Gummi-Metallelemente im Jahre 1940 (deutsche Patentschrift Nr. 867 838) die hängend angeordneten Stahlfedern durch nicht hängend angeordnete Gummimetallelemente ersetzt hat (Beschreibung Seite 2 Zeilen 56-61), also nicht zur Lehre des Streitpatentes gelangt ist. Ähnlich verhält es sich bei der oben unter II B erwähnten (gleichfalls nicht zum Stande der Technik zu rechnenden) französischen Patentschrift Nr. 1 020 671 der Maschinenfabrik C.. Der Erfinder dieses im Jahre 1950 angemeldeten französischen Patentes hat zwar die Aufhängung an Gummielementen vorgeschlagen, er ist jedoch nicht auf die einfache und in ihrer Einfachheit überraschende Aufhängungsform des Streitpatentes gekommen.

43

Der Senat konnte entgegen der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen auch nicht die Überzeugung gewinnen, daß die Lehre, zur elastischen Lagerung von Schleuderaggregaten auf Zug beanspruchte Gummimetallbolzen zu verwenden, durch sonstige Vorveröffentlichungen nahegelegt gewesen sei.

44

Die französische Patentschrift Nr. 812 721 zeigt zwar die Aufhängung von Instrumenten an Gummimetallelementen (37/38 in Fig. 9 und Fig. 10), deren Länge größer ist als ihr Durchmesser. Diese Druckschrift offenbart aber keine Aufhängung, bei der im Ruhezustand eine reine Zugbelastung eintritt. Die Gummielemente (37, 38) sind im Ruhezustand nur geringfügig gegen die Horizontale geneigt. Bei einer Belastung biegen sie in erster Linie durch, wie das Figur 9 zeigt. Der gerichtliche Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß das Anwendungsgebiet der französischen Patentschrift weitab von dem des Streitpatents auf dem Gebiet der Passiv-Entstörung liegt, während das Streitpatent das Gebiet der Aktiv-Entstörung betrifft. Bei letzterer sind erheblich größere Kräfte aufzunehmen als bei der Passiv-Entstörung. Die französische Patentschrift Nr. 812 721 ist im Jahre 1937 veröffentlicht worden. Sie hat keinen Anstoß gegeben, die Metallfedern nach der deutschen Patentschrift Nr. 677 029 durch Gummimetallelemente zu ersetzen.

45

Eingehend sind in diesem Zusammenhang in der mündlichen Vorhandlung des weiteren die VDI-Richtlinien "Gestaltung und Anwendung von Gummiteilen", aufgestellt vom VDI-Fachausschuß für Kunst- und Preßstoffe, Ausgabe Mai 1941 Seite 12 erörtert worden. Die in Frage kommende Stelle lautet:

"Die statische Bindefestigkeit bei Zugbeanspruchung (Bruchfestigkeit) von in Formen vulkanisierten Gummimetallteilen beträgt bei Raumtemperatur (plus 20°C) 10 bis 50 kg/cm², je nach Formgebung, Weichheit der Gummimischung und je nach dem verwendeten Metall. Es ist zweckmäßig, die Konstruktion so zu wählen, daß die angreifenden Kräfte die Gummimetallverbindung auf Druck oder Schub beanspruchen. Bei dynamischer Zugbeanspruchung sind 2 bis 4 kg/cm² zulässig, je nach der Frequenz der Wechsellast und der Temperatur. ...

Gummi-Federungsteile sind so auszubilden, daß vorwiegend Druck- und Schubbeanspruchung auftritt. Zugbeanspruchungen sind zu vermeiden. Bei Schubbeanspruchung ...".

46

Daß durch diese Stelle der VDI-Richtlinien die im Streitpatent vorgeschlagene elastische Aufhängung des Schleuderaggregats einer Trockenschleuder als solche nicht nahegelegt worden ist, läßt sich nicht bezweifeln. Die zitierte Stelle war nach der Überzeugung des Senats aber auch nicht geeignet, mittelbar zur Lösung des Streitpatents zu führen, sondern lenkte vielmehr im Gegenteil davon ab. Dabei kann dahinstehen, wie die Angabe, daß "bei dynamischer Zugbeanspruchung 2 bis 4 kg/cm² zulässig" sind, zu vorstehen ist. Auch wenn man diese Stelle nicht, wie es für den Durchschnittsfachmann in der Regel nahegelegen haben dürfte, dahin auslegt, daß bei Wechselbelastungen unter statischer Druckvorspannung nicht über 4 kg/cm² dynamischer Zugbeanspruchung hinausgegangen werden dürfe, sondern wenn man mit dem gerichtlichen Sachverständigen annimmt, dem Durchschnittsfachmann sei damit als Faustregel die Lehre gegeben worden, dynamische Zugbelastungen seien unschädlich, sofern nicht mehr als 4 kg/cm² statisch auf Zug vorbelastet werde, kann die nachfolgende allgemeine Anweisung nicht übersehen werden. Wenn es dort heißt, daß Zugbeanspruchungen zu vermeiden und Gummi-Federungsteile so auszubilden sind, daß vorwiegend Druck- und Schubbeanspruchung auftritt, dann war dies auf jeden Fall als eine Warnung zur Vorsicht aufzufassen. Dem Fachmann wurde damit geraten, im Ruhezustand auf Zug vorbelastete Gummi-Metallteile möglichst überhaupt nicht zu verwenden.

47

Im Hinblick hierauf kann der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen nicht beigestimmt werden, der Fachmann sei darauf hingelenkt worden, Gummimetallelemente zum Zwecke der elastischen Lagerung auf Zug zu verwenden, sofern nicht mehr als 4 kg/cm² statisch vorbelastet würden. Nach Auffassung des Senats ist der Durchschnittsfachmann durch die allgemeine Warnung im Gegenteil auch hiervon abgelenkt worden. Die ausgesprochene Warnung war dabei für die Praxis deshalb von besonderer Bedeutung, weil sie wörtlich oder doch dem Sinne nach in andere Veröffentlichungen übernommen worden ist. So ist die oben wiedergegebene Stolle aus den VDI-Richtlinien auf Seite 26 des Lexikons für technische Gummiwaren der Firma Continental Gummi-Werke, Ausgabe 1950, wörtlich abgedruckt. In der Schwingmetall-Liste Nr. 2 der Continental Caoutchouc-Companie GmbH, Ausgabe 1941, findet sich auf Seite 5 der allgemeine Hinweis "Zugbelastungen sollen vermieden werden". In einem Prospektblatt "Konstruktions-Gruppen" der Firma Continental Gummi-Werke AG aus dem Jahre 1936 wird "geringe Zugbelastung" nur bei Druckpuffern mit Verankerungsplatte für zulässig gehalten. Auch in der Abhandlung "Gummifedern" von E.F.Göbel aus dem Jahre 1945 finden sich auf Seite 44 ähnliche Ausführungen. Es heißt dort: "Rein auf Zug beanspruchte Gummifedern werden in technischen Konstruktionen nur wenig vorwendet. Es wird auch heute noch davon abgeraten, Gummi-Metallverbindungen auf reinen Zug zu beanspruchen. Der Grund liegt in der geringeren Belastbarkeit bei dieser Beanspruchungsart, insbesondere im Hinblick auf die Bindeschicht. Sicher und ohne Bedenken kann Gummi nur bis zu Spannungen von 2 bis 3 kg/cm² auf Zug beansprucht werden."

48

Auch der Prospekt der Firma Getefo "20 Jahre Getefo", der nach der Behauptung der Klägerin vor dem 26. Januar 1953 veröffentlicht worden sein soll, vermag die Auffassung der Klägerin nicht zu stützen. Aus diesem Prospekt konnte der Durchschnittsfachmann nicht entnehmen, daß die sog. Gimetall-Kerblager hängend, d.h. statisch auf Zug vorbelastet angeordnet werden konnten. Auf die Frage, wann dieser Prospekt veröffentlicht worden ist, brauchte daher nicht eingegangen und es brauchten die von der Klägerin hierzu angebotenen Beweise nicht erhoben zu werden. Auch aus der vorveröffentlichten Druckschrift der Firma Continental Gummi-Werke AG "Die Zukunft gehört dem Schwingmetall" läßt sich eine Anregung im Sinne der Lehre des Streitpatents nicht entnehmen. Einschlägig könnte insoweit allenfalls die auf Seite 2 gezeigte Aufhängung eines Personenwagens sein. Der Durchschnittsfachmann konnte aus dieser eine Art Zerreißprobe darstellenden Abbildung jedoch nur entnehmen, daß bei Beanspruchung in Ruhelage große Kräfte über derartige Gummielemente aufgebracht werden könnten. Eine weitergehende Anregung im Sinne der Lehre des Streitpatents ist ihm hierdurch nicht vermittelt worden. Auf der Titelseite zeigt diese Druckschrift denn auch die Lagerung von Motoren und Maschinen auf Gummielementen, d.h. die statische Beanspruchung auf Druck und nicht auf Zug. Verschiedene weitere, von der Klägerin herangezogene Vorveröffentlichungen haben allenfalls gezeigt, daß bei statisch auf Druck beanspruchten Gummi-Federungsteilen eine Zugbelastung bei Wechselbelastung hingenommen werden könne, sie haben jedoch nicht die Anregung vermittelt, zum Zwecke der Schwingungsdämmung gummielastische Aufhängeelcmcnte im Ruhezustand bereits auf Zug vorbelastet zu verwenden. Dies gilt von folgenden Entgegenhaltungen: österreichische Patentschrift Nr. 154 034, britische Patentschrift Nr. 576 424, französische Patentschrift Nr. 841 602 und von der Schrift von Buchan, Rubber to Metal Bonding, 1948, Seiten 231/232. Auf die Erörterung der gleichfalls hierher zu rechnenden deutschen Patentschrift Nr. 662 622 und der britischen Patentschrift Nr. 429 963 haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung verzichtet.

49

Die britische Patentschrift Nr. 661 060 zeigt einen Vibrationsdämpfer aus Gummimetall, bei dem die Endplatte aus Metall so sicher mit dem Gummiblock vereint ist, daß u.a. auch bei Zugbelastung kein Ablösen mehr möglich ist (Beschreibung S. 1 li. Sp. Z. 27 bis 32). Bei dem Vibrationsdämpfer ragt ein Flansch (4) in den Gummiblock hinein, um den Hals (5) des Flansches schließt sich der Gummiblock (Beschreibung S. 1 re. Sp. Z. 63 bis 70). Der Durchschnittsfachmann konnte dieser Patentschrift mithin allenfalls entnehmen, daß auf Zug beansprucht werden könne, wenn das Gummielement mit einer Verankerungsplatte versehen werde. Überdies ist der elastische Teil des Gummiblocks bei dieser Entgegenhaltung durch den Flansch so wesentlich verkürzt, daß die Länge wesentlich geringer ist als der Durchmesser. Bei einer Aufhängung des Schleuderaggregats hätte somit eine unerwünscht große Seitensteifigkeit bestanden, so daß auch aus diesem Grunde die Lösung des Streitpatentes nicht nahegelegt war.

50

Ob der britischen Patentschrift Nr. 499 414 aus dem Jahre 1937 die Lehre zu entnehmen war, Gummimetallteile statisch auch auf Zug zu verwenden, kann dahinstehen. Selbst wenn solches dieser Patentschrift entnommen worden könnte, wäre der Durchschnittsfachmann durch die Warnung in den im Mai 1941 veröffentlichten VDI-Richtlinien davon abgelenkt worden. Gleiches hat hinsichtlich der deutschen Patentschrift Nr. 651 360 aus dem Jahre 1937 zu gelten.

51

Nach alledem kann dem Streitpatent die erfinderische Leistung nicht abgesprochen werden.

52

VI.

Die Berufung der Klägerin erweist sich mithin als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.

53

Die Kostenentscheidung beruht auf §42 Abs. 3 in Verbindung mit §§40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszuges.

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