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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1963, Az.: 1 StR 70/63

Unterbringung eines Beschuldigten in einer Heilanstalt oder Pflegeanstalt; Bestellung eines Pflichtverteidigers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1963
Aktenzeichen
1 StR 70/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11876
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Tübingen - 13.07.1962

Fundstellen

  • BGHSt 18, 374 - 376
  • MDR 1963, 863-864 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 1683 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Unterbringung

Amtlicher Leitsatz

Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung angeordnet wird, so kann es im Einzelfall zur Aufklärung des Sachverhalts geboten sein, über die Anforderungen des § 246 a StPO hinaus einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Mai 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichte Tübingen vom 13. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Hiergegen richtet sich dessen Revision, mit der die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

I.

Die Verfahrensrügen:

3

1.)

§ 246 a StPO ist entgegen der Behauptung der Revision nicht verletzt. Das Gericht hat als ärztlichen Sachverständigen Dr. Wendel zugezogen, der den Beschuldigten während seines Aufenthalts im psychiatrischen Landeskrankenhaus Zwiefalten (3.11.1960 bis 22.6.1961) beobachtet und untersucht hat, und zwar gerade auch im Hinblick auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit im gegenwärtigen Verfahren. Daß ihm der Auftrag zur Begutachtung schon im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft erteilt wurde, beeinträchtigt nicht seine Fähigkeit, als Sachverständiger vor Gericht vernommen zu werden; denn daß die Untersuchung durch das Gericht angeordnet werden müsse, wird in § 246 a Satz 2 StPO nicht gefordert. Zwar lag die Beobachtung und Untersuchung durch Dr. Wendel schon über ein Jahr zurück, was darauf zurückzuführen ist, daß der Beschuldigte inzwischen aus der Anstalt entwichen und in die sowjetische Besatzungszone geflohen war. § 246 a StPO verlangt aber nicht, daß die Untersuchung unmittelbar vor der Hauptverhandlung stattgefunden haben müsse.

4

Da durch die Vernehmung des Sachverständigen Dr. Wendel der Vorschrift des § 246 a StPO genügt wurde, ist es unerheblich, daß die Vernehmung des Sachverständigen Dr. Bernsdorff allein der Vorschrift nicht entsprochen hätte, weil er den Beschuldigten nicht im Hinblick auf dieses Verfahren und die darin zu treffenden Anordnungen untersucht hat (vgl. RGSt 68, 327; BGHSt 9, 1 [BGH 01.12.1955 - 3 StR 419/55]). Daß auch dieser Sachverständige vernommen wurde, erschien schon zur Aufklärung über die Entwicklung der Erkrankung des Beschuldigten zweckmäßig.

5

Daß den Anforderungen des § 246 a StPO genügt ist, bedeutet jedoch nicht ohne weiteres, daß die Strafkammer alle ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Erforschung des Sachverhalts, soweit er mit der geistigen Erkrankung des Angeklagten und der angeordneten Sicherungsmaßregel im Zusammenhang steht, erfüllt hat. Was § 246 a StPO verlangt, sind Mindestanforderungen, die in jedem Falle, in dem die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt in Betracht kommt, erfüllt werden müssen. Daneben kann im Einzelfall weitere Aufklärung und damit die Erhebung weiterer Beweise erforderlich sein. So liegt es hier. Das äußere Verhalten des Beschuldigten hatte sich in der letzten Zeit vor der Hauptverhandlung wesentlich geändert. Die Strafkammer stellt fest, daß der Druck seiner Affekte nachgelassen habe, was sich in seinen gemäßigten jüngsten Schreiben gezeigt habe. In der Hauptverhandlung zeigte er sich äußerlich gelassen und überraschend ruhig. Der Sachverständige Dr. Wendel hielt es daher für möglich, daß sich durch eine Behandlung "schon recht bald" eine entscheidende Besserung erzielen lassen werde.

6

Unter diesen Umständen hätte es nahegelegen, zur Frage der Gefährlichkeit des Beschuldigten einen weiteren Sachverständigen zu hören, der ihn gerade in der letzten Zeit beobachtet hatte. Der Beschuldigte war zur Zeit der Hauptverhandlung einstweilen in einer Heilanstalt untergebracht, Angesichts der in der Verhandlung zutage getretenen Veränderung in der Verhaltensweise des Beschuldigten hätte es sich daher dem Landgericht aufdrängen müssen, einen Arzt als Sachverständigen zu vernehmen, der ihn in dieser Heilanstalt behandelte. Nur unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklung der Krankheit des Beschuldigten und seines Verhaltens zur Umwelt ließ sich die Frage zweifelsfrei beantworten, ob die öffentliche Sicherheit seine Unterbringung erfordert. Die Beurteilung nur nach seinem weiter zurückliegenden Verhalten und nach seinem Auftreten in der Hauptverhandlung war, selbst wenn dazwischenliegende Schreiben berücksichtigt wurden, jedenfalls dann unzureichend, wenn, wie hier, die Möglichkeit bestand, die Ergebnisse der Beobachtung in einer Heilanstalt aus der neuesten Zeit mit heranzuziehen. Die Revision rügt hiernach mit Recht, daß die Strafkammer keinen weiteren Sachverständigen beigezogen hat, der sich zum neuesten Verhalten des Angeklagten auf Grund eigener Beobachtung gutachtlich äußern konnte.

7

Auf dem Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO kann das Urteil beruhen; denn es ist nicht ausgeschlossen, daß die Strafkammer auf Grund des weiteren Gutachtens zu dem Ergebnis gelangt wäre, die öffentliche Sicherheit erfordere die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht mehr. Das Urteil ist daher aufzuheben, ohne daß auf die Frage eingegangen werden müßte, ob das Landgericht den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu Recht als Beweisermittlungsantrag angesehen hat.

8

2.)

Die weiteren Verfahrensrügen wären nicht geeignet, die Revision zu rechtfertigen.

9

a)

Die Rüge, das Landgericht habe die Sachverständigen vernommen, obwohl der Beschuldigte sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision gibt nicht an, mit welcher Begründung das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt worden ist. Die Rüge ist daher unzulässig.

10

b)

Die Revision rügt, daß gewisse Angaben des Sachverständigen Dr. Wendel im Urteil verwertet worden seien, obwohl dieser nicht als Zeuge sondern nur als Sachverständiger gehört worden sei. Diese Rüge ist nur insoweit zulässig erhoben, als die Revision die Tatsachen mitteilt, die angeblich unzulässigerweise verwertet worden sind, also nur bezüglich der Aussage, der Beschuldigte habe verschiedene Patienten gegen die Anstaltsleitung aufgehetzt. Diese Angabe durfte aber der Tatrichter aus dem Sachverständigengutachten verwerten. Denn es handelt sich hier um Vorgänge, die im Rahmen der Beobachtung des Beschuldigten in der Anstalt festgestellt worden sind.

11

c)

Die Behauptung, das Landgericht habe unzulässigerweise ein Gutachten aus der sowjetischen Besatzungszone verwertet, ist unrichtig. Die Urteilsgründe führen ein solches Gutachten nicht an. Nach der dienstlichen Äußerung des Gerichtsvorsitzenden stand das Gutachten dem Gericht nicht zur Verfügung, so daß es auch den Schöffen nicht bekannt gemacht worden sein kann.

12

d)

Auf die Behauptung, daß in den mündlich verkündeten Urteilsgründen auf ein solches Gutachten Bezug genommen worden sei, kann nicht eingegangen werden. Denn maßgebend für die Nachprüfung im Revisionsverfahren sind nur die schriftlichen Urteilsgründe, nicht etwaige davon abweichende Gründe, die bei der mündlichen Urteilsverkündung durch den Vorsitzenden mitgeteilt worden sind (BGHSt 7, 363).

13

Durch die Absetzung des Urteils vier Monate nach der Hauptverhandlung hat die Strafkammer zwar gegen die Sollvorschrift des § 275 Abs. 1 StPO verstoßen. Hierauf kann aber die Revision nicht gestützt werden, weil das Urteil auf der Überschreitung der Frist nicht beruhen kann.

14

e)

Der Beschuldigte macht weiter den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO geltend, indem er behauptet, ein beisitzender Berufsrichter und ein Schöffe hätten wahrend der Hauptverhandlung zeitweise geschlafen. Das Vorbringen ist jedoch nicht erwiesen. Der Beisitzer Gerichtsassessor Vollmer, hat sich dienstlich dahin geäußert, daß er der Verhandlung gefolgt sei und sich Aufzeichnungen hierüber gemacht habe, insbesondere über das Gutachten des Sachverständigen Dr. Wendel. Er hat die Aufzeichnungen hierüber vorgelegt. Damit ist die Behauptung widerlegt, daß er während des gesamten Vertrages des Gutachters geschlafen habe. Der Urkundsbeamte hat nur bestätigen können, daß der Richter eine Zeitlang mit dem Schlaf gekämpft habe. Die beiden Schöffen haben ebenfalls in Abrede gestellt, während der Verhandlung geschlafen zu haben. Ein Beweis dafür, daß einer von ihnen während eines nicht unerheblichen Zeitraums fest geschlafen habe - nur dies würde einer zeitweiligen Abwesenheit gleichkommen und damit die Revision nach § 338 Nr. 1 StPO begründen (BGHSt 2, 14) -, kann nach Sachlage nicht erbracht werden.

15

f)

Gänzlich verfehlt ist schließlich die Berufung auf § 338 Nr. 5 StPO mit der Begründung, daß dem Beschuldigten - entgegen § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO - kein Verteidiger bestellt worden sei. Der Angeklagte hatte salbst einen Verteidiger gewählt. Zu dieser Wahl war er befugt, selbst wenn er im Sinne des bürgerlichen Rechts geschäftsunfähig war. Das ergibt sich schon aus § 137 Abs. 2 StPO, wonach der gesetzliche Vertreter eines Beschuldigten selbständig einen Verteidiger wählen kann, dem Beschuldigten also dadurch das Recht zur eigenen Wahl nicht beschnitten wird. Ob das auch für die Erteilung einer verfahrensrechtlichen Vertretungsvollmacht (vgl. §§ 234, 329, 411 StPO) gilt, braucht hier nicht erörtert zu werden. Jedenfalls hat die Wahl eines Verteidigers mit der Erteilung einer bürgerlichrechtlichen Vertretungsvollmacht nichts zu tun. Ob und inwieweit der Verteidiger durch die Annahme der Wahl bürgerlichrechtliche Ansprüche aus Dienstvertrag oder Auftrag gegen den Beschuldigten erwirbt, ist für die Gültigkeit der Wahl ohne Bedeutung (so auch Eb. Schmidt, Anm. Rand = Nr. 2 zu § 137 StPO). Da hiernach der Beschuldigte selbst einen Verteidiger gewählt hatte, war für die Bestellung eines Verteidigers durch das Gericht kein Raum (§ 141 Abs. 1 StPO).

16

Der Verteidiger, der die Revision eingelegt und begründet hat, scheint nicht zu merken, daß er mit dieser ungewöhnlichen Rüge, wäre sie begründet, nur der Revision die Grundlage entziehen würde. Denn wäre seine Bestellung als Verteidiger unwirksam, so wäre es auch die durch ihn eingelegte Revision.

17

II.

Die Sachrüge:

18

Sie ist unbegründet; § 42 b StGB ist - auf dem Boden der bisherigen Feststellung - im Ergebnis nicht zum Nachteil des Beschuldigten verletzt.

19

Die Angriffe gegen die rechtlichen Ausführungen der Strafkammer, soweit sie die "mit Strafe bedrohten Handlungen" betreffen, gehen fehl. Für die vorgetragene Ansicht, daß der Beschuldigte im Putativnotstand gehandelt habe, als er vom Regierungspräsidium unter Drohungen die Zahlung von Dienstbezügen und des Kindergeldes forderte, fehlt es nach den Feststellungen des Landgerichts an jeder Grundlage. Die irrige Annahme eines Notstandes würde auch den Vorsatz nicht ausschließen (vgl. RGSt 22, 300;  25, 150). Soweit das Landgericht zum Falle 4 a (S. 24 UA) von einer versuchten Beamtennötigung spricht, ist dies zwar gesetzestechnisch ungenau. In § 114 StGB wird das "Unternehmen" unter Strafe gestellt, das sowohl Versuch wie Vollendung in sich begreift. Auch wenn der Erfolg nicht eintritt, ist also der Tatbestand des § 114 StGB voll erfüllt. Die Strafkammer wollte aber offensichtlich hier nur ausdrücken, daß es nicht zu dem bezweckten Erfolg gekommen ist. Im Falle 2 a ergeben die Urteilsausführungen klar, daß der Beschuldigte mit seinen Drohungen den Zweck verfolgte, die Kindesmutter zu zwingen, ihm den Besuch des Kindes zu gestatten, auch wenn er von ihr zunächst nur die Bestimmung eines Treffpunktes verlangte. Der Meinung der Revision, daß im Falle 2 b, den die Strafkammer als versuchte Erpressung würdigt, der Kindesmutter durch Unterzeichnung der ihr vom Beschuldigten übersandten Erklärung kein Schaden hätte entstehen können, vermag der Senat nicht beizutreten. Zwar konnte Brigitte Neumann auf einen Unterhaltsanspruch des Kindes mit Wirkung für dieses nicht verzichten Wohl aber konnte sie sich rechtlich verpflichten, die Unterhaltsrente anstelle des Beschuldigten an das Kind zu entrichten (Erfüllungsübernahme, vgl. die §§ 329, 415 Abs. 3 BGB). Im übrigen kommt es auf die Wirksamkeit der unterschriftlichen Erklärung, die der Beschuldigte verlangte, für die versuchte Erpressung nicht entscheidend an. Maßgebend ist hier, daß er selbst eine etwaige Verpflichtungserklärung als wirksam ansah.

20

Die Meinung der Strafkammer allerdings, daß die in verschiedenen Schreiben des Beschuldigten enthaltenen Beleidigungen deshalb nicht als Grundlage für die Anwendung des § 42 b StGB dienen könnten, weil hierwegen kein Strafantrag gestellt sei, entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 5, 140).

21

Auf die Angriffe der Revision gegen die Annahme der Strafkammer, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordere, braucht nicht eingegangen zu werden, da hierzu ohnehin neue Feststellungen getroffen werden müssen.

Dr. Geier
Seibert
Hübner
Fischer
Mai