Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.05.1963, Az.: II ZR 192/61

Erstattung einer Schadensanzeige; Ausschluss eines Anspruchs gegen eine Versicherung bei Unterlassen der Schadensanzeige durch den Versicherungsnehmer; Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber seiner Versicherung; Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers gegenüber seiner Versicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.05.1963
Aktenzeichen
II ZR 192/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11909
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 21.09.1961

Fundstelle

  • VersR 1963, 547-548 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Mai 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr. Reinicke und Dr. Schulze
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 21. September 1961 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hatte ihren Porsche-Kraftwagen bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Am 17. Juli 1958 hatte der Kläger, der Geschäftsführer der Klägerin, auf der Fahrt von Hannover nach Timmendorf gegen 17.50 Uhr auf der Autobahn zwischen Hamburg und Lübeck einen Verkehrsunfall, durch den Dritte geschädigt wurden. Der Kläger wurde am 18. August 1959 wegen Trunkenheit am Steuer und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm für vier Jahre entzogen.

2

Die Kläger haben beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihnen Versicherungsschutz zu gewähren. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat vorgetragen, der Kläger habe seine Verpflichtung, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein könne, in mehrfacher Hinsicht vorsätzlich verletzt.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht geht von dem Vortrag der Kläger aus, die Schadensanzeige vom 21. Juli 1958 sei nicht vom Kläger, sondern von dessen Mutter erstattet worden; der Kläger habe seine Mutter hierzu nicht beauftragt, er habe sie auch über die Einzelheiten des Unfalls, nach denen in dem Vordruck der Kraftwagen-Schadenanzeigen gefragt sei, nicht unterrichtet. Das Berufungsgericht führt aus, gleichwohl könne die Beklagte keine Rechte aus § 7 I Abs. 2 Satz 1 (in Verbindung mit Absatz 5) AKB herleiten. Diese Auffassung ist zutreffend. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Anzeige seiner Mutter gebilligt und damit zu einer Anzeige der Klägerin gemacht hat. Jedenfalls kann sich die Beklagte nach § 33 Abs. 2 VVG auf eine etwaige Verletzung der Anzeigepflicht nicht berufen, da sie rechtzeitig auf andere Weise, eben durch die Anzeige der Mutter des Klägers, von dem Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis erlangt hat.

5

II.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe seine Aufklärungspflicht gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 AKB in mehrfacher Hinsicht vorsätzlich verletzt. Die Klägerin müsse dies gegen sich gelten lassen, da der Kläger ihr Repräsentant gewesen sei. Die Beklagte sei daher gemäß § 7 V AKB von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden.

6

Das Berufungsgericht hat dargelegt, die Verletzung der Aufklärungspflicht liege einmal darin, daß der Kläger der Beklagten keine wahren und vollständigen Angaben über die Geschwindigkeit gemacht habe, mit der er gefahren sei. In der Schadensanzeige vom 21. Juli 1958 sei die Frage nach der Geschwindigkeit des Wagens mit "nicht bekannt" ausgefüllt worden. Der Kläger habe aber gewußt, wie schnell er gefahren sei.

7

Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie meint, der Kläger sei für den Inhalt der Schadensanzeige nicht verantwortlich. Er habe zwar gewußt, daß seine Mutter den Versicherungsfall angezeigt habe; er habe aber den Inhalt der Anzeige nicht gekannt.

8

Der Angriff der Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat es bei der Frage, ob der Kläger seine Aufklärungspflicht verletzt hat, nicht auf das Verhalten seiner Mutter abgestellt. Es hat vielmehr ausdrücklich dargetan, es komme nicht darauf an, ob die Mutter des Klägers vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe; es sei vielmehr entscheidend, daß der Kläger durch sein eigenes Verhalten hinsichtlich dieser falschen Angabe in der Schadensanzeige seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Diese Ausführungen sind zutreffend. Die Beklagte hat am 25. Juli 1958 ein Schreiben an die Klägerin gerichtet, das dem Inhalt nach für den Kläger bestimmt war. In diesem Schreiben heißt es unter anderem:

"Die Frage 21 b der Schadenanzeige, mit welcher Geschwindigkeit fuhr das versicherte Kraftfahrzeug vor dem Ereignis, wurde von ihnen mit den Worten "nicht bekannt" beantwortet. Es müßte Ihnen doch möglich sein, zumindestens ungefähr die Geschwindigkeit anzugeben, mit der Sie sich den haltenden Fahrzeugen näherten."

9

Durch diesen Brief war dem Kläger nicht nur bekannt geworden, daß eine Schadensanzeige bei der Beklagten abgegeben worden war, der Kläger wußte vielmehr auch, daß die Frage nach der Geschwindigkeit des Fahrzeugs, die für die Beklagte von Bedeutung war, mit "nicht bekannt", also unrichtig, beantwortet worden war. Der Kläger wäre nunmehr verpflichtet gewesen, der Beklagten auf ihre Anfrage mitzuteilen, wie schnell er gefahren war. Dadurch, daß er dies nicht tat, vielmehr nach den Feststellungen des Berufungsgericht mit den Angaben seiner Mutter einverstanden war, hat er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vorsätzlich gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Er wußte, wie schnell er gefahren war, und ihm war, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, auch bekannt, welche Pflichten ihm gegenüber der Beklagten oblagen. Schließlich war der Kläger, trotz seiner erlittenen (geringfügigen) Verletzungen jedenfalls Anfang August 1958 in der Lage, der Beklagten die verlangte Auskunft zu erteilen; er wurde am 1. August 1958 aus dem Krankenhaus entlassen und gab am 8. August 1958 bei seiner polizeilichen Vernehmung an, er sei 170 km/st gefahren (Schöffengericht Ahrensburg 7 Ms 66/58 Bl. 20). Die Beklagte hat aber trotz weiterer Bemühungen (vgl. den Aktenvermerk der Beklagten vom 22. August 1958) nicht erfahren können, wie groß die Geschwindigkeit des Porsche war. Sie hat mit Schreiben vom 13. August 1958 bei Otto Wisskirchen, einem ihrer Vertreter angefragt, ob der Kläger inzwischen die aufgeworfenen Fragen (die unter anderem die Geschwindigkeit des Wagens zum Gegenstand hatten) beantwortet habe, Wisskirchen erwiderte am 28. August 1958, es sei leider nicht möglich, die gefahrenen km/st anzugeben. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, daß der Kläger der Beklagten am 11. September 1958 die allgemeine Mitteilung hat zukommen lassen, sein Verteidiger in der Strafsache, Rechtsanwalt Dr. von W., sei jetzt in die Versicherungssache eingeschaltet; er hätte zumindest, wie das Berufungsgericht mit Recht dargelegt hat, seinen Anwalt anweisen müssen, der Beklagten mitzuteilen, wie schnell er gefahren sei.

10

Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist auch nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß die Beklagte spätestens am 8. Oktober 1958 (vgl. Schreiben des Otto Wisskirchen von diesem Tage) durch die Anklageschrift vom 27. August 1958 erfahren hat, dem Kläger werde vorgeworfen, er sei mit einer Geschwindigkeit von 170 km/st gefahren. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit die spätere Erfüllung einer Aufklärungspflicht durch den Versicherungsnehmer eine frühere Verletzung dieser Pflicht mit der Wirkung heilen kann, daß der Versicherer keine Rechte aus dem Verstoß gegen § 7 I Abs. 2 Satz 2 AKB herleiten kann. Jedenfalls ist im vorliegenden Fall eine derartige Rechtsfolge nicht eingetreten. Zwar hat die Beklagte die Anklageschrift, in der die Geschwindigkeit angegeben war, vom Kläger mit Schreiben vom 25. Oktober 1958 erhalten. Aus der Anklageschrift ergab sich aber nur, daß die Staatsanwaltschaft dem Kläger vorwarf, er sei 170 km/st gefahren; es war ihr nicht zu entnehmen, welche Angaben der Kläger über seine Geschwindigkeit gemacht hatte.

11

Nach alledem ist die Beklagte dadurch von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, daß der Kläger der ihn obliegenden Aufklärungspflicht, was die Geschwindigkeit des Kraftwagens anging, vorsätzlich nicht nachgekommen ist (vgl. Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung 5. Aufl. § 7 AKB Anm. 9 S. 194 und Anm. 12 S. 19 m.Nachw.).

12

Der Kläger hat des weiteren auch dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt, daß er vorsätzlich keine wahren und vollständigen Angaben darüber gemacht hat, daß er unter Alkoholeinwirkung gestanden hat. In der Schadensanzeige vom 21. Juli 1958 war die Frage hiernach mit den Worten "es wird behauptet" beantwortet worden. Die Beklagte hat vorgetragen und die Kläger haben nicht bestritten, daß mit dieser Beantwortung gemeint war, die Polizei habe eine derartige Behauptung auf gestellt. Es kommt aber nicht darauf an, ob die Polizei die Alkoholeinwirkung behauptete, sondern ob eine solche Einwirkung vorlag. Die Antwort in der Schadensanzeige war jedenfalls unvollständig und irreführend; sie verschleierte den wahren Sachverhalt, daß der Kläger, wie er wußte, zur Zeit des Unfalls betrunken war.

13

Die Revision greift diese Ausführung des Berufungsgerichts wiederum mit der Erwägung an, der Kläger könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, daß seine Mutter die Schadensanzeige in dieser Weise ausgefüllt habe. Der Angriff der Revision ist nicht berechtigt, da das Berufungsgericht es auch hier nicht auf die Anzeige der Mutter, sondern auf das Verhalten des Klägers im Hinblick auf diese Anzeige abgestellt hat.

14

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger betrunken war, verstößt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht gegen § 286 ZPO. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht seine Auffassung auch darauf stützen konnte, daß der Blutalkoholgehalt des Klägers 2,4 Promille betrug, oder ob, wie die Revision meint, insoweit Bedenken bestehen, weil die Blutentnahme nach der Behauptung des Klägers nicht korrekt gewesen sei. Jedenfalls ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, die Trunkenheit des Klägers bereits aus seinen eigenen Angaben im Strafverfahren. Der Kläger hat dort angegeben, er habe vor dem Unfall (mindestens) zwei halbe Liter Bier, zwei Doornkaat, 4-5 Underberg und drei Flaschen Piccolo Sekt getrunken. Die Revision greift zu Unrecht die Feststellung des Berufungsgerichts an, der Kläger habe vor der Abfahrt Alkohol zu sich genommen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor den Schöffengericht (Strafakten Bl. 209) auf eindringlichen Vorhalt angegeben: "Ich gebe zu, bis jetzt gelogen zu haben; ich habe bereits in Hannover aus Anlaß einer Betriebsfeier zwei halbe Liter Bier und zwei Doornkaat getrunken". Die Revision bestreitet nicht, daß der Kläger diese Angaben gemacht hat. Sie meint aber, diese Angaben seien nicht richtig gewesen; der Kläger habe weder an einer Betriebsfeier teilgenommen noch vor der Fahrt Bier und Schnaps getrunken. Das Berufungsgericht hätte nach der Meinung der Revision dem Antrag der Kläger stattgeben müssen, einen Sachverständigen über ihre Behauptung zu hören, der Kläger habe infolge seiner Gehirnerschütterung keine zutreffende Erinnerung an die Vorgänge des letzten Tages haben können, er neige bei seinem hohen Blutdruck zu Affekthandlungen und sei der Belastung der Strafverhandlung (8 Stunden bei großer Hitze) nicht gewachsen gewesen. Das Berufungsgericht brauchte jedoch hierüber keinen Sachverständigen zu vernehmen. Es konnte sich aus eigener Sachkunde ein Bild darüber machen, ob der Kläger vor dem Schöffengericht die Wahrheit gesagt hatte. Eine Gehirnerschütterung kann zwar eine teilweise oder vollkommene Erinnerungslücke (retograde Amnesie) zur Folge haben, die mit dem Unfallereignis beginnt, aber auch einige Zeit vor den Ereignis umfassen kann (Handlexikon der Medizinischen Praxis Bd. I, commotio cerebri). Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, dies sei bei ihm der Fall. Er hat vielmehr von Anfang an genaue Angaben über den Unfall und die Zeit vor dem Unfall gemacht (vgl. seine polizeiliche Vernehmung am 8. August 1958, Strafakten Bl. 20). Diese Angaben waren allerdings, wie er später zugab, zum Teil bewußt unrichtig. Die Tatsache, daß der Kläger die Unwahrheit gesagt hat, hat aber nichts mit der von ihm möglicherweise erlittenen (leichten) Gehirnerschütterung zu tun.

15

Die Revision meint, es komme entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob der Kläger vor dem Schöffengericht unwahre Angaben gemacht habe; entscheidend sei allein, ob er dies der Beklagten gegenüber getan habe. Die Auffassung der Revision beruht auf einem Mißverständnis. Das Berufungsgericht ist gerade der Ansicht, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Schöffengericht die Wahrheit gewagt, und schließt daraus, daß seine früheren Angaben gegenüber der Beklagten falsch gewesen sind.

16

Das Berufungsgericht folgert die Trunkenheit des Klägers weiter zutreffend aus seiner Fahrweise vor dem Unfall, wie sie von Zeugen bekundet worden sei. Maßgebend ist hier vor allem die Aussage des Kraftfahrers N., der (Strafakten Bl. 16; vgl. auch Bl. 82 und 206) ausgesagt hat:

"Am 17.7.1958 geg. 17.00 Uhr etwa, fuhr ich von Harburg kommend auf die Elbbrücken. Vor mir fuhr ein weiß/gelber Porsche. Der Fahrer des Wagens war offensichtlich betrunken. Der Fahrer fuhr Zick-Zack-Kurs. Er stoppte plötzlich und fuhr auch wieder unvernünftig schnell weiter. Er gebärdete sich wie ein Wahnsinniger. Unter anderem fuhr er an einer Straßenbahnhaltestelle mitten auf die wartenden Fahrgäste zu, so daß diese zur Seite springen mußten. Im letzten Moment riß er das Steuer wieder herum, so daß er nur mit dem linken Vorderrad auf eine Haltestelleninsel am Heidenkampsweg hinauf und hinunterfuhr."

17

Die Revision greift auch zu Unrecht die Auffassung des Berufungsgerichts an, der Kläger habe, was seine Alkoholeinwirkung angehe, die Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe gewußt, daß seine Mutter nichts Näheres darüber angeben könne, ob er Alkohol zu sich genommen habe; er habe damit gerechnet, daß die Angaben seiner Mutter hierüber objektiv falsch seien, und er sei damit in der Annahme einverstanden gewesen, die Angaben seiner Mutter seien sicher nicht ungünstig für ihn. Die Revision wendet sich gegen die Ausführung des Berufungsgerichts, der Kläger habe unter diesen Umständen damit gerechnet, daß seine Mutter falsche Antworten "abgeben würde". Eine derartige Feststellung setze voraus, daß der Kläger vor Erstattung der Anzeige gewußt habe, daß seine Mutter den Versicherungsfall anzeigen werde; diese Voraussetzung sei aber nicht gegeben. Die Formulierung des Berufungsgerichts ist jedoch nur in der Fassung ungenau. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger von der Anzeige erst erfahren habe, als diese bereits abgegeben worden sei. Seine Ausführungen sind also, wie der Zusammenhang zwingend ergibt, so zu verstehen, daß der Kläger, nachdem er von der Anzeige erfahren habe, damit gerechnet habe, daß seine Mutter falsche Antworten "abgegeben haben würde", und er sei hiermit einverstanden gewesen.

18

III.

Nach alledem hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Revision stand. Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Dr. Reinicke
Dr. Schulze