Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1963, Az.: 3 StR 11/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1963
- Aktenzeichen
- 3 StR 11/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgegenstand
Staatsgefährdung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung
vom 24. April 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hengsberger, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Dr. Schumacher,
Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten Rudolf Ku. gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 13. September 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Geheimbündelei in verfassungsfeindlicher Absicht in Tateinheit mit Rädelsführerschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung und Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot (§§ 128, 94, 90a, 73 StGB, §§ 42, 47 BVerfGG) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Außerdem sind bei ihn nach den §§ 98, 86, 40 StGB u.a. folgende Bücher eingezogen worden:
| "Staat ohne Recht" | von einem Autorenkollektiv unter verantwortlicher Redaktion von Prof. Dr. Ge., Dr. G. Kü., Dr. K., VEB De. Z. verlag B., |
|---|---|
| "Phosphor und Flieder" | von Max Zi., D.-Verlag B., |
| "Die Letzten von U 189" | von Ferdinand M. 2. Aufl., De. Mi.-Verlag B., |
| "Ich fordere Freispruch" | von Friedrich Karl K., 2., erw. Aufl., D.-Verlag B., |
| "Berlin in jenen Tagen" von Hans A., Ko.-Verlag B., | |
| "Die Wahrheit über Oberländer" | herausgegeben vom "Au. f. d. E.", 2. erw. Auflage, B., |
| "Das illegale Gebietskomitee arbeitet" | "Er." des Alexej F., literarisch bearbeitet von J. Bo., 7. Aufl., D.-Verlag B., |
| "Geschichte der kommunistischen Partei der Sowjetunion" | von einem sowjetischen Autorenkollektiv, ins Deutsche übertragen von einem Übersetzerkollektiv, 2. Aufl., D.-Verlag B., |
| und schließlich zwei Stück des Buches | |
| Grundlagen des Marxismus-Leninismus | aus dem Russischen ins Deutsche übertragen von einem Übersetzerkollektiv, D.-Verlag B. |
Der Beschwerdeführer hat die Revision auf den Ausspruch über die Einziehung dieser Bücher beschränkt. Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
1.
Die Beschränkung der Revision ist zulässig.
Ein Rechtsmittel kann auf einen Teil der Entscheidung beschränkt werden, soweit nach Lage des Falles der angefochtene Teil selbständiger rechtlicher Prüfung und Beurteilung zugänglich und ein Eingehen auf den anderen Teil nicht notwendig ist (RGSt 58, 238, 239; 65, 296; BGHSt 5, 252, 253 [BGH 08.01.1954 - 2 StR 572/53]; BGH 3 StR 53/60 vom 6. März 1961, insoweit in BGHSt 15, 399 nicht abgedruckt). Das ist hier möglich. Ob die Bücher der Einziehung unterliegen, kann geprüft werden, ohne daß der übrige Teil des Urteils davon berührt wird.
Diese zulässige Beschränkung des Rechtsmittels hat die Wirkung, daß der nicht angefochtene Teil der Entscheidung Rechtskraft erlangt und für das weitere Verfahren feststeht.
2.
Der Angeklagte war zusammen mit seiner Ehefrau längere Zeit im geheimen Schriftenverteilerapparat der verbotenen KPD tätig. Er betrieb eine sogenannte "Poststelle" und befaßte sich hauptsächlich mit der Versendung von Schriften. Die eingezogenen Bücher gehörten jedoch nicht dazu. Die Revision meint, die Einziehung der Bücher sei unzulässig, weil sie weder mittelbar noch unmittelbar irgendetwas mit den abgeurteilten Straftaten zu tun hätten. Dem kann nicht beigetreten werden.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht, insbesondere im Schlußwort, als überzeugter Anhänger der kommunistischen Lehre und Zielsetzung bekannt (UA S. 20). Aus seiner kommunistischen Gesinnung heraus fand er sich zu der strafbaren Tätigkeit bereit (UA S. 11).
Wie das Urteil weiter feststellt, sind die eingezogenen Bücher von typisch kommunistischem Gedankengut geprägt und ihrer Richtung nach auf kämpferische, umstürzlerische Verbreitung des Kommunismus angelegt. Sie sollen insbesondere den unter den "Bedingungen des Kapitalismus" lebenden Genossen "ideologische und taktische Schulung, Stützung, Ansporn und praktische Anleitung dazu bieten". Diese Ziele seien u.a. im jeweiligen "Vorwort" der Bücher "Geschichte der Kommunistischen Partei der Sowjetunion" und "Grundlagen des Marxismus-Leninismus" unumwunden herausgestellt; akademische, rein wissenschaftliche Zwecke hätten den Verfassern bzw. den Herausgebern nach ihren eigenen Ausführungen ferngelegen. Zum Teil verfolgten die Bücher darüberhinaus "konkret das Ziel, die in der SBZ herrschenden, den in § 88 StGB niedergelegten Verfassungsgrundsätzen kraß widersprechenden politischen Verhältnisse auf die Bundesrepublik Deutschland auszudehnen" (UA S. 18/19).
Nach der Überzeugung des Landgerichts haben der Angeklagte und seine mitverurteilte Ehefrau schon bei der Anschaffung dieser Bücher - soweit sie sie selbst beschafft haben - mit dem Willen gehandelt, "sie zu ihrer Schulung in Theorie und Taktik, zur Stützung und Anleitung bei ihrer illegalen Tätigkeit für die verbotene KPD zu benutzen", und sie haben sie auch in dieser Weise gebraucht. Für diese Annahme spreche insbesondere, daß sie die Bücher gerade zur Zeit der festgestellten strafbaren Betätigung angeschafft hätten. Auch soweit diese ihnen aus der SBZ zugesandt worden seien, sei damit das gleiche Ziel verfolgt worden (UA S. 24/25). In diesem Sinne hätten die Bücher dem Angeklagten und seiner Ehefrau nicht nur "als Nährboden kommunistischer Gesinnung", sondern als "ideologische und praktische Anleitung, Ansporn und Stützung ihres fortdauernd betätigten Willens zu dem festgestellten strafbaren Handeln in kommunistischen Sinne gedient" (UA S. 29).
Diese Feststellungen, die für das Revisionsgericht bindend sind, tragen die Einziehung.
Zwar ist der Besitz solcher Bücher - für sich betrachtetweder verboten noch strafbar. Es kann auch keine Rede davon sein, daß - folge man der Rechtsauffassung des Landgerichtsjedes Buch, das marxistische Gedankengänge enthält, der Einziehung unterläge, wie die Revision meint. Die Einziehung wäre auch nicht gerechtfertigt, wenn der Angeklagte die Bücher nur allgemein zu seiner Unterrichtung und Belehrung über die Methoden des kommunistischen Klassenkampfes sich beschafft und gebraucht hätte (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).
Nach den §§ 40, 98, 86 StGB, soweit diese Vorschriften hier in Betracht kommen, können vielmehr Gegenstände nur eingezogen werden, wenn sie zur Begehung eines vorsätzlichen Verbrechens oder Vergehens oder den in den §§ 98, 86 StGB bezeichneten strafbaren Handlungen gebraucht oder bestimmt worden sind.
Der Bundesgerichtshof hat in BGHSt 8, 205, 212 [BGH 06.10.1955 - 3 StR 279/55] des näheren dargelegt, daß der Tatbegriff des § 40 StGB ("Begehung" der Straftat) nicht nur den eigentlichen Tatvorgang und ihm folgende Nachakte wie Sicherungs- und Bergungsmaßnahmen, sondern auch Vorbereitungshandlungen umfaßt, vorausgesetzt, daß diese die spätere Tat irgendwie gefördert haben. Aus den gleichen Gründen sind auch Handlungen einzubeziehen, die der Unterstützung des eigentlichen Tatgeschehens während einer fortgesetzten oder Dauerstraftat gedient haben. Voraussetzung ist dabei allerdings immer, daß diese Handlungen in engem Zusammenhang gerade mit der bestimmten Straftat stehen. Bei Straftaten, die durch innere Tatbestandsmerkmale gekennzeichnet sind, genügt eine enge innere, geistige Beziehung. Der Tatbegriff in § 86 Abs. 1 StGB ist entsprechend dem Wortlaut und dem Zweck dieser Vorschrift in demselben Sinne auszulegen.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der vom Angeklagten begangenen Straftat ist die Staats- und verfassungsfeindliche Absicht (§ 94 StGB). Daß gerade diese Absicht hier durch den Gebrauch der Bücher gefördert und gefestigt worden ist, hat das Landgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt.
Der Hinweis der Revision, Bücher wie "Die Grundlagen des Marxismus-Leninismus" könnten im Buchhandel der Bundesrepublik frei gekauft werden, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Auch das Kraftrad, das im Falle BGHSt 8, 205 - nur zum Auskundschaften, nicht zum Diebstahl selbst - benutzt wurde, war sicherlich im freien Handel erworben. Es konnte aber eingezogen werden, weil es zur Vorbereitung des Diebstahls benutzt wurde. Ebenso unterliegen Bücher, die zur Vorbereitung und Unterstützung strafbarer verfassungsfeindlicher Tätigkeit gedient haben, der Einziehung, vorausgesetzt, daß sie, wie hier festgestellt, in enger Beziehung zu der bestimmten Straftat stehen.
§ 86 Abs. 1 StGB ist allerdings, wie auch § 40 StGB, eine Kannvorschrift. Es stand daher in pflichtgemäßem Ermessen des Tatrichters, ob er die Bücher einzog. Es ist aber nicht ersichtlich, daß das Landgericht dies verkannt hätte oder daß bei Ausübung des Ermessens ein Rechtsfehler unterlaufen wäre.
Die Revision war daher zu verwerfen.
Dr. Hengsberger
Faller
Dr. Schumacher
Dr. Weber