Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.1963, Az.: IV ZB 461/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1963
- Aktenzeichen
- IV ZB 461/62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 14478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 12.10.1962
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR 1963, 575 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Chaim B., Sch., A., D., H., T. A./I.,
Prozessgegner
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart-N, Kronprinzstr. 9,
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung des §219 Abs. 2 BEG, wenn das Berufungsgericht, ohne es zu wollen, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
in der Sitzung vom 27. März 1963
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenate des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Der Kläger fordert Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Er hat dazu vorgetragen, er leide unter einer Neurose, die durch Stottern, Schlaflosigkeit und Depressionen gekennzeichnet werde. Er führt diese Beschwerden auf die körperlichen und seelischen Folgen einer Mißhandlung zurück, die er im Alter von 8 Jahren in seinem Heimatort in Polen erlitten haben will. Damals, im Oktober 1939, sei er von deutschen Soldaten mit dem Gewehrkolben über den Kopf geschlagen und dabei als "Judenjunge" beschimpft worden, weil er polnischen Gefangenen Trinkwasser gereicht habe, dabei aber von den Bewachungsmannschaften ertappt worden sei.
Das Landgericht hat diese Mißhandlung nicht als erwiesen angesehen. Das Berufungsgericht hat die Bedenken des Landgerichts weitgehend geteilt, aber nicht abschließend entschieden, ob die Angaben des Klägers über den Vorgang, auf den er die Gesundheitsstörungen zurückführt, Glauben verdienen. Es hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, weil nach dem heutigen Stande der medizinischen Wissenschaft zur Neurosefrage eine einmalige, wenn auch schwere Mißhandlung nicht geeignet sei, neurotische Erscheinungen über einen so langen Zeitraum fortbesteht zu lassen. Zu diesem Urteil über die Frage des ursächlichen Zusmmmenhanges ist das Berufungsgericht ohne Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen an Hand des medizinischen Fachschrifttums gekommen.
Das Berufungsgericht hat die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zugelassen, weil die Entscheidung auf der Würdigung des Tatsachenstoffes beruhe und im übrigen in Einklag mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der nach §220 Abs. 1 BEG zulässigen Beschwerde, um zu erreichen, daß die Revision zugelassen wird. Die Voraussetzungen des §219 Abs. 2 BEG liegen jedoch nicht vor.
Der Senat hat sich schon mehrfach mit der Frage befaßt, wann der Richter in Entschädigungssachen der Hilfe des ärztlichen Sachverständigen bedarf. In diesem Zusammenhang sei auf die RzW 1962, 76 Nr. 20; 61, 132 Nr. 29; 61, 229 Nr. 26, abgedruckten Entscheidungen verwiesen. Aus ihnen und anderen Entscheidungen des Senate zu dieser Frage ist der Grundsatz abzuleiten, daß die Gerichte in aller Regel einen Arzt als Sachverständigen hinzuziehen müssen, wenn sie über den ursächlichen Zusammenhang zwischen bestimmten Gewaltmaßnahmen und später aufgetretenen Gesundheitsschäden zu entscheiden haben. Zwar gilt das nicht, wenn die eigene Sachkunde des Richters zur Beurteilung dieser Frage ausreicht; diese Ausnahme wird aber bei den schwierigen Fragen, die die Entstehung und der Fortbestand einer Neurose aufwirft, regelmäßig nicht gegeben sein. Das Berufungsgericht hat jedoch hier die eigene Sachkunde für ausreichend gehalten. Es meint, daß seine Ansicht, die Hilfe des Sachverständigen sei im Hinblick auf eine Reihe von Veröffentlichungen in medizinischen Fachzeitschriften entbehrlich, im Einklang stehe mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Das trifft nach dem Gesagten nicht zu. Ein derartiges, nicht gewolltes Abweichen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann aber die Zulassung der Revision nach §219 Abs. 2 Nr. 2 BSG nicht rechtfertigen. In diesen Fällen ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich. Das hat der Senat schon mehrfach ausgesprochen (vgl. RzW 1959, 333 Nr. 39; 62, 567 Nr. 39, Nr. 40).
Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, daß die Einheit der Rechtsprechung, wie sie in den bekannt gewordenen gerichtlichen Entscheidungen zu bestimmten Fragen ihren Niederschlag gefunden hat, nicht verloren geht, wenn ein Gericht diese Linie nicht verlassen will und das zum Ausdruck bringt. Die Gefahr, daß abweichende Entscheidungen ergehen, ist gering, weil bei derartigen unbewußten Abweichungen entgegenstehende Rechtsansichten nicht hervortreten. Derartige Abweichungen gefährden also die Einheit der Rechtsprechung nicht.
Hierauf kommt es für die Zulassung der Revision entscheidend an. Der Entschädigungsgesetzgeber hat die Revision nur unter den Voraussetzungen des §219 BEG zugelassen und durch diese Bestimmung den Zugang zu diesem Rechtsmittel erheblich eingeengt. Das konnte er unbedenklich tun, weil jedem Revisionsverfahren die Entscheidung der Entschädigungsbehörde und die Urteile eines Land- und Oberlandesgerichts (§§174, 175, 195, 208, 210, 218 BEG) vorangehen. Den Geschädigten stehen also genügend Rechtsbehelfe zur Verfügung, wie ein Blick auf den Aufbau des Rechtsmittelzuges in den verschiedenen Zweigen der Rechtspflege zeigt (vgl. §546 ZPO, §§27, 28 FGG, §24 LwVG, §§72, 92 ArbGG, §162 SGG, §132 VwGO). Nur durch diese Begrenzung der Revision ist der Bundesgerichtshof in den Stand gesetzt worden, mit einer kleinen Zahl von Richtern über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für das Entschädigungsrecht und solche Fragen zum Verfahrensrecht so rasch zu entscheiden, daß die Entschädigungsbehörden nicht genötigt waren, die Bearbeitung sehr zahlreicher Parallelfälle mit gleichen oder ähnlichen Fragen unabsehbare Zeit zurückzustellen. Durch die Entscheidung der jeweils für eine große Anzahl noch nicht bearbeiteter Entschädigungssachen bedeutsamen Rechtsfragen wurde die Tätigkeit der Entschädigungsbehörden wesentlich gefördert. Das beruht darauf, daß die obersten Entachädigungsbehörden der Länder durch Verwaltungsanordnungen sogleich für die Beachtung der vorn Bundesgerichtshof herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze zum Entschädigungsrecht sorgten. Weitere Urteile des Bundesgerichtshofs zu bereits behandelten Fragen erübrigten sich dann regelmäßig mit dem Ergebnis, daß der erkennende Senat sich anderen dringenden Fragengebieten zuwenden konnte.
Dieser Erfolg wäre in Frage gestellt, wenn in allen Fällen, in denen ein Berufungsgericht, ohne es zu wollen, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht, die Revision zuzulassen wäre. Dieser Schritt würde zur Folge haben, daß die Zulassung der Revision immer schon dann gefordert würde, wenn es dem Beschwerdeführer nur fraglich erschiene, ob das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt ist. Der Bundesgerichtshof müßte sich mit einer ins Gewicht fallenden Zahl solcher Beschwerden befassen, in denen die unbewußte Nichtanwendung gesicherter und vom Revisionskläger gebilligter Rechtsgrundsätze gerügt wird. Dabei würden die Beschwerden nur in wenigen Fällen Erfolg haben. Da es sich bei dem Entschädigungsrecht um ein begrenztes überschaubares Rechtsgebiet handelt und da bei den Oberlandesgerichten mit der Materie gut vertraut. besondere Entschädigungssenate entscheiden, kommen Mälle, in denen ein Oberlandesgericht unbewußt von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht, selten vor. Der Bundesgerichtshof würde aber, wenn er solche unbegründeten Beschwerden bearbeiten müßte, seiner wichtigen, in §219 Abs. 2 BEG umschriebenen Aufgabe weitgehend entzogen. Das hätte nach allen Erfahrungen zur Folge, daß u.U. sehr zahlreiche Entschädigungsanträge von den Entschädigungsbehörden, die die ganz überwiegende Anzahl solcher Ansprüche abschließend bescheiden, nicht bearbeitet oder abgeschlossen werden können. Die richtige Entscheidung einzelner Fälle würde mit empfindlichen Verzögerungen in der Bearbeitung ganzer Fallgruppen erkauft.
Bei der altersmäßigen Zusammensetzung der Verfolgten spielt die rasche und zeitgerechte Abwicklung der Entschädigung eine ausschlaggebende Rolle, wenn nicht der Grundgedanke der Entschädigung Schaden leiden soll (a.A. Jagusch, NJW 63, 566). Ins Gewicht fällt ferner, daß die Beweise für den Verfolgungshergang immer mehr verloren gehen, ein Ergebnis, das auch nicht mit Hilfe des §176 Abs. 2 BEG vermieden werden kann. Die Notwendigkeit eines raschen Abschlusses der Entschädigung ist von den Verfolgten oft genug betont worden (RzW 1960, 13; 62, 153). Infolge dieser Zusammenhänge zwischen der Begrenzung der Zulassung zur Revision und der raschen Abwicklung der Entschädigung muß an den bisherigen Grundsätzen zur Auslegung des §219 Abs. 2 BEG festgehalten werden. Das hat zur Folge, daß die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen werden muß. Die Kostenentscheidung beruht auf §225 Abs. 1 BEG, §97 Abs. ZPO.