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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1963, Az.: II ZR 172/61

Kauf eines Lastkraftwagens unter Eigentumsvorbehalt; Abschluss einer Fahrzeugkaskoversicherung; Zahlung von Versicherungsprämien

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1963
Aktenzeichen
II ZR 172/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 27.06.1961
LG Köln

Fundstellen

  • MDR 1963, 477 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 1052-1053 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1963, 429-430 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Verzichtet bei der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung der Versicherer gegenüber einem Finanzierungsinstitut "auf den Einwand aus § 61 VVG bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles", so entfällt damit nicht auch die Berufung des Versicherers auf seine Leistungsfreiheit wegen Deiner Gefahrerhöhung, die zum Eintritt des Versicherungsfalles geführt hat.

In der Streitsache
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27. Juni 1961 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Tatbestand

1

Der Fuhrunternehmer B. in E. hat bei der Klägerin einen Büssing-Lastkraftwagen auf Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Der Kauf wurde von der Sparkasse der Stadt K. finanziert. Für ihre Forderungen haftete neben dem Käufer auch die Klägerin. B. schloß mit der Beklagten auf Veranlassung der Klägerin eine Fahrzeug-Kaskoversicherung ab. Die Parteien des Rechtsstreits vereinbarten für die Kaskoversicherung der Finanzierungskunden der Klägerin am 23. Juni 1955 eine Erweiterung des Versicherungsschutzes dahin, daß die Beklagte im Schadensfall "gegenüber dem jeweiligen Kreditinstitut bzw. der Klägerin auf den Einwand aus § 61 VVG bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles" verzichtete. Die Leistungen der Beklagten aus dieser Vereinbarung sollten sich auf denjenigen Betrag beschränken, den der Fahrzeughalter im Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung aus der Finanzierung des Fahrzeugkaufes noch schuldete. Für jeden Lastkraftwagen, auf den sich diese Vereinbarung bezog, war eine jährliche Sonderprämie von 20 DM an die Beklagte zu entrichten. Der dem Finanzierungsinstitut bezüglich des Lastkraftwagens erteilte Sicherungsschein wurde mit einem Vermerk über die Erweiterung des Versicherungsschutzes versehen, welcher lautet:

"Die "A."-Versicherungs-Gruppe erbringt die Leistung nach Maßgabe der §§ 12 ff der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) dem Kreditinstitut oder der Firma Fa. H.-Kraftwagen D. V., K., gegenüber auch bei grob fahrlässiger Verursachung des Kasko-Schadens durch den im Sicherungsachein genannten Versieherungsnehmer nach Maßgabe der mit der Firma H.-Kraftwagen D. V. K., getroffenen Vereinbarungen. Für die Erweiterung des Versicherungsschutzes wird eine Prämie von ... DM erhoben."

2

Am 3. März 1958 erlitt das Fahrzeug, das von B. geführt wurde, einen Unfall und wurde stark beschädigt. Der Wagen kam von der Fahrbahn ab und fuhr 41 m einen Steilhang hinab. Breuer blieb unverletzt. Er erklärte zu dem Unfall, es sei einer der hinteren linken Zwillingsreifen geplatzt. Daraufhin sei er von der Straße abgekommen. Da er den Wagen nicht mehr habe halten können, habe er sich durch Abspringen gerettet. Die polizeilichen Ermittlungen haben ergeben, daß die Bereifung des Fahrzeugs stark abgefahren war. Die Klägerin hat den Kaskoschaden mit 11.000 DM berechnet.

3

B. zahlte an die Sparkasse keine weiteren Beträge. Ihre Forderung betrug am Unfalltag 17.366,25 DM. Die Sparkasse hat die Ansprüche aus dem Kaskoschaden an die Klägerin abgetreten. Diese hat auf Feststellung geklagt, daß die Beklagte ihr den Kaskoschaden aus dem Unfall vom 3. März 1958 zu ersetzen habe.

4

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, daß B. den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Er sei zu Unrecht von der Anklage des Betruges freigesprochen worden. B. habe auch die Gefahr dadurch erhöht, daß er mit nicht mehr verkehrssicheren Reifen und mangelhaften Bremsen gefahren sei. Sie sei daher von der Leistung frei geworden. Auf diesen Einwand habe sie durch die Vereinbarung vom 23. Juni 1955 nicht verzichtet.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Nach den von der Revision nicht angegriffenen. Ausführungen des Berufungsgerichts hat B. den Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt und auch keine Fahrerflucht begangen. Das angefochtene Urteil versagt der Beklagten auch die Berufung auf die Leistungsfreiheit nach §§ 23, 25 VVG, die die Beklagte daraus entnehmen will, daß die Gefahrerhöhung durch Verwendung unzureichender Reifen und mangelhafter Bremsen nicht angezeigt worden sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Vereinbarung vom 23. Juni 1955, durch die auf den Einwand der Herbeiführung des Versicherungsfalls durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers (§ 61 VVG) verzichtet worden ist, dahin auszulegen, daß die Erweiterung des Versicherungsschutzes auch dann gelte, wenn zu dem schuldhaften Verhalten im Sinne des § 61 VVG im Einzelfall eine Obliegenheitsverletzung nach §§ 23, 25 VVG hinzutrete. Die Beklagte habe auf einer anderen Fassung der Klausel bestehen müssen, wenn sie sich insoweit ihre Leistungsfreiheit habe erhalten wollen. Eine Unklarheit der Klausel gehe zu ihren Lasten. Die Revision rügt die Verletzung der §§ 133, 157 BGB, § 286 ZPO. Ihr ist der Erfolg nicht zu versagen.

7

Die Auslegung der Abrede ist uneingeschränkt vom Revisionsgericht nachzuprüfen, weil es sich um eine typische, oft bei der Ausstellung von Sicherungsscheinen in der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung vorkommende Klausel handelt (vgl. Prölss, VVG§ 15 AKB Anm. 2).

8

Die Klausel ist in ihrer Fassung eindeutig. Die Beklagte verzichtet auf den Einwand nach § 61 VVG, der Versicherungsnehmer habe den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt. Die Erklärung richtet sich zudem an die Finanzierungsinstitute und Kraftfahrzeughändler, die mit Versicherungen laufend zu tun haben und meist rechtlich beraten sind. Sie gibt den Verzicht auf einen subjektiven Risikoausschluß unter Anführung der einschlägigen Gesetzesbestimmung wieder. Eine Unklarheit, die durch Auslegung zu beseitigen wäre, liegt nicht vor, In Betracht kommt nur eine den etwa unvollständigen Wortlaut ergänzende Auslegung. Das Berufungsgericht, das auf das Urteil des Landgerichts Bezug nimmt, will durch seine Auslegung den Verzicht auf den Einwand aus § 61 VVG auf bestimmte Obliegenheitsverletzungen ausdehnen, sofern sie in demselben Sachverhalt verwirklicht werden. Der Verzicht umfaßt nach seiner Ansicht allgemein die Berufung auf den zugrunde liegenden Tatbestand, in dem gleichzeitig ein Fall des § 61 VVG und der §§ 23, 25 VVG liegt. Die Beklagte habe auch dann leisten wollen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig verursacht hat, gleichgültig, ob sich aus diesem Verhalten nur eine Leistungsfreiheit aus § 61 VVG oder zugleich eine solche aus §§ 23, 25 VVG ergäbe. Dem ist nicht zu folgen.

9

Ein solcher Wille kommt in der Erklärung nicht zum Ausdruck und kann auch nicht im Wege einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB in sie hineingebracht werden. Das Berufungsgericht beachtet nicht, daß es einen wesentlichen Unterschied bedeutet, ob auf die Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles oder auf die Folgen einer schuldhaften Gefahrerhöhung verzichtet wird. Nicht in jeder schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalles liegt eine Gefahrerhöhung. Wie der Senat im Urteil vom 18. Oktober 1952 (BGHZ 7, 311 = NJW 1952, 1291) ausgeführt hat, behandelt § 23 VVG einen Sonderfall der Veränderung der Geschäftsgrundlage des Versicherungsvertrages. Er verlangt für seine Anwendung, daß ein Gefahrenzustand von einer gewissen Dauer nach Abschluß des Vertrages herbeigeführt worden ist. Wenn die dem Versicherungsabschluß zugrunde liegende Gefahrenlage durch eine Gefahrerhöhung auf längere Gicht wesentlich verschoben wird, treten die in §§ 23, 25 VVG geregelten Rechtsfolgen ein. Erhöht der Versicherungsnehmer grob fahrlässig die Gefahr und entwickelt sich hieraus sodann der Versicherungsfall, so treffen die Einwendungen aus § 25 und aus § 61 VVG zusammen. Dem Versicherer steht es frei, zu entscheiden, auf welche er sich berufen will (Brück/Möller, VVG § 23 A. 11). Beide Einwendungen beruhen auf verschiedenen versicherungsrechtlichen Tatbeständen. Die schuldhafte dauernde Veränderung der Gefahrenlage, die den Eintritt des Versicherungsfalles wesentlich wahrscheinlicher macht (BGH VersR 1951, 232), unterscheidet sich in ihrer Tragweite wesentlich von dem subjektiven Risikoausschluß des § 61 VVG. Wird der letztere eingeschränkt, so ist nicht notwendig erklärt, daß der Versicherer auch aus einen neuen erhöhten Gefahrenzustand keine Rechte herleiten will. Es kann durchaus sinnvoll sein, daß der Versicherer zwar auch bei einem durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers herbeigeführten Versicherungsfall (z. B. durch leichtfertiges, ungeschicktes Fahren, Trunkenheit) haften will, aber nicht auf die Rechtsfolgen verzichten will, die sich aus einer dauernden Veränderung des Gefahrenzustandes ergeben (z. B. ständige Benutzung eines unzureichend ausgerüsteten Fahrzeuges). Der Versicherer kann davon ausgehen, daß die Schadensfälle infolge grober Fahrlässigkeit bei normaler Gefahrenlage sich in gewissen Grenzen halten werden. Wird aber ein ganz anderer objektiver Gefahrenzustand (Dauerzustand) geschaffen (z. B. durch Fahren ohne ordnungsmäßige Bremsen, mit völlig unbrauchbaren Reifen), so ist unabhängig von der Sorgfalt beim Fahren mit erheblich größerer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, daß ein Schadensfall früher oder später eintritt. Der Verzicht der Beklagten betrifft deutlich nur die Rechtsfolgen der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles, nicht die Wirkungen einer dauernden Änderung der Gefahrenlage, die dem Versicherungsfall etwa in besonderen Fällen vorausging. Es ist daher unzulässig, den klar eingeschränkten Verzicht auf einen anderen Einwendungstatbestand auszudehnen. Damit wird der Erklärung ein Inhalt beigelegt, der in ihr keinesfalls mehr gefunden werden kann. Sache der Klägerin und der Sparkasse war es, auf einer Erweiterung des Verzichts zu bestehen, wenn sie im Interesse der Sicherheit ihrer Forderungen es für nötig hielten. Sie konnten der Erklärung der Beklagten nach Treu und Glauben nicht entnehmen, daß die Beklagte auch auf eine nicht genannte, auf einem anderen Tatbestand beruhende und rechtlich anders zu kennzeichnende Einwendung verzichten wolle.

10

II.

Die Klägerin hat in der mündlichen Revisionsverhandlung noch geltend gemacht, die Anwendung der §§ 23, 25 VVG scheide hier auch deshalb aus, weil die etwa vorliegende starke Abnutzung der Reifen nicht als ursächlich für den Unfall angesehen werden könne, dieser vielmehr nur deshalb eingetreten sei, weil B. sich falsch verhalten habe, indem er sich nach dem Platzen des Reifens umgedreht und aus dem Fahrerhaus gelehnt habe. Hierbei habe er die Gewalt über die Steuerung verloren.

11

Der Versicherer kann sich allerdings nicht darauf berufen, daß er von der Verpflichtung zur Leistung nach § 25 Abs. 1 VVG frei geworden sei, wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt hat (§ 25 Abs. 3 VVG). Für diese Ausnahme ist der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Ein entsprechender Tatsachenvortrag der Klägerin in den vorangegangenen Rechtszügen fehlt. Vielmehr hat die Klägerin selbst dargelegt (Schriftsatz vom 17. März 1961 S. 3 Bl. 89 GA), es könne nicht Wunder nehmen, daß der Wagen abgestürzt sei, nachdem in der starken und steilen Kurve der Reifen geplatzt sei. Der ihr obliegende. Beweis, daß der Versicherungsfall nicht auf den behaupteten gefahrerhöhenden Zustand der Reifen zurückzuführen sei, ist also von ihr nicht angetreten worden. Im übrigen ergibt auch die Darlegung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht, daß der Reifenschaden als Ursache des Uni alles im Rechtssinne auszuscheiden habe. Selbst wenn der Verlauf so gewesen sein sollte, daß ohne das fehlerhafte Verhalten B. das Platzen des Reifens keinen Schaden zur Folge gehabt hätte, wäre dieser Vorgang eine adäquate Ursache für den Unfall, weil er erfahrungsgemäß geeignet ist, einen Schaden, z. B. durch falsche Maßnahmen des in Bestürzung geratenen Fahrers, herbeizuführen.

12

III.

Die Frage, ob sich die Reifen in einem derartigen Zustand befunden haben, daß sie als nicht mehr verkehrssicher im Sinne des damals anwendbaren Erlasses des Bundesministers für Verkehr vom 7. März 1956 (BVBl 1956, 67) anzusehen waren, ist vom Berufungsgericht wegen seiner abweichenden Beurteilung der Rechtslage nicht geprüft worden. Die Klägerin ist auf die "völlig abgenutzten" Reifen nur im Zusammenhang mit der Widerlegung des Vorsatzes B. eingegangen. Auch bleibt gegebenenfalls zu erörtern, ob die Benutzung der Reifen nicht auf einem Verschulden B. beruht (§ 25 Abs. 2 VVG).

13

IV.

Das angefochtene Urteil war hiernach auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Zur abschließenden Entscheidung sind weitere tatsächliche Erörterungen nötig. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten zu übertragen war.

Dr. Fischer
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze