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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1963, Az.: 5 StR 534/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.02.1963
Aktenzeichen
5 StR 534/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 13318
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 17.07.1962

Verfahrensgegenstand

Nötigung zur Unzucht

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. Februar 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Kersting
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 17. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Revision ist begründet.

2

I.

Verfahrensrügen.

3

1.

Im Eröffnungsbeschluß war der Angeklagte, beschuldigt worden, in Varel am 9. August 1961 versucht zu haben, durch Gewalt eine Frau zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen (Verbrechen nach §§ 177, 43 StGB). Verurteilt wurde er wegen Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

4

Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Vorsitzende der Strafkammer habe ihn entgegen § 265 Abs. 1 StPO nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen, trifft ausweislich der Sitzungsniederschrift zu. Der Umstand, daß der Staatsanwalt in seinem Schlußvortrag die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Nötigung zur Unzucht nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 43 StGB beantragt hat, machte den Hinweis des Vorsitzenden nicht entbehrlich, und zwar um so weniger, als der Antrag auf Verurteilung lediglich wegen versuchten und nicht wegen vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB gerichtet war. Der Angeklagte konnte ihn so lange unbeachtet lassen, als ihm nicht vom Gericht zu erkennen gegeben war, daß die Anwendung der §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 43 StGB oder des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht gezogen würde (RG HRR 1939, 733; BGH 3 StR 210/53 vom 10. September 1953). Nun hat zwar der Verteidiger des Beschwerdeführers in seinem Plädoyer auch zu dem rechtlichen Gesichtspunkt der Nötigung zur Unzucht Stellung genommen. Dies schließt aber nicht aus, daß der Angeklagte seiner Verteidigung in diesem Punkte nicht so viel Aufmerksamkeit zugewendet hat, wie wenn der Vorsitzende ihn darauf hingewiesen hätte, daß auch das Gericht eine Verurteilung auf Grund der von dem Staatsanwalt bezeichneten Vorschriften in Betracht ziehe (vgl. BGH MDR 1952, 532; BGH a.a.O.). Das Urteil kann deshalb möglicherweise auf dem Verfahrensmangel beruhen (vgl. auch RG HRR 1940, 206).

5

2.

Die Strafkammer hat ausweislich der Sitzungsniederschrift und der Urteilsgründe aus der Fürsorgeerziehungsakte des zuständigen Jugendamts Berichte über die Belastungszeugin Fe. verlesen, die offensichtlich Beurteilungen der Zeugin in charakterlicher und sittlicher Hinsicht enthielten und deshalb Leumundszeugnisse darstellen. Die Berichte durften deshalb nach §§ 250, 256 StPO nicht verlesen werden. Auf diesem Verstoß kann das Urteil insofern beruhen, als die Strafkammer die Glaubwürdigkeit, der Belastungszeugin u.a. mit dem Hinweis auf ihre günstige Beurteilung während der Fürsorgeerziehung begründet.

6

3.

Die von dem Beschwerdeführer weiterhin erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) braucht nicht erörtert zu werden. Der Verteidiger kann in der erneuten Verhandlung Beweisanträge stellen.

7

II.

Allgemeine Sachrüge.

8

Das Urteil enthält keinerlei Strafzumessungsgründe. Auch ohne eine Rüge nach § 267 Abs. 2 StPO ist dieser Mangel auf die allgemeine Sachrüge hin zu berücksichtigen, da er es dem Revisionsgericht nicht ermöglicht, nachzuprüfen, ob die erkannte Strafe und auch die Nichtanwendung des § 23 StGB auf sachlichrechtlich einwandfreien Erwägungen beruhen.

Sarstedt
Koffka
Siemer
Börker
Kersting