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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1963, Az.: III ZR 117/62

Ersatzleistung; Vereinbarung über Höhe; Stationierungsschaden; Vergleich; Rechtsanwaltskosten; Vergleichsgebühr; Verpflichtung zur Kostenerstattung; Schmerzensgeld ; Merkantiler Minderwert

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1963
Aktenzeichen
III ZR 117/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10338
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 39, 60 - 73
  • DAR 1963, 192
  • MDR 1963, 289-290 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 1303-1305 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1963, 637-640 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1963, 834 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1963, 267-271 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Eine Vereinbarung, die zwischen dem Geschädigten und der zuständigen Behörde über die Höhe der Ersatzleistung geschlossen wird, ist im Falle eines Stationierungsschadens grundsätzlich als Vergleich i. S. des § 779 BGB und des § 23 BRAGebO zu werten.

2. Wird in einer solchen Vereinbarung keine Regelung bezüglich der Rechtsanwaltskosten, die dem Geschädigten durch seine Rechtsverfolgung erwachsen sind, getroffen, bleibt die Verpflichtung der Bundesrepublik zur Kostenerstattung weiterhin bestehen. Gleiches ist anzuwenden auf die etwa entstandene Vergleichsgebühr.

3. Die zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren sind regelmäßig unter Berücksichtigung des durch die Vereinbarung erkannten Ersatzbetrages zu berechnen. Auch für den Fall, daß die Höhe eines Anspruchs durch Schätzung zu ermitteln ist (z.B. Schmerzensgeld und merkantilem Minderwert).