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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.1963, Az.: 4 StR 378/62

Geltung eines Parkverbots auf Verbindungsstraßen zwischen den Ausfahrten und Einfahrten der Bundesautobahnen; Notwendigkeit der Zugehörigkeit einer "dritten Fahrspur" zur Autobahn; Erleichterung des Verkehrs auf den Fahrbahnen durch Vermeidung und Beseitigung gefährlicher Fahrthindernisse

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1963
Aktenzeichen
4 StR 378/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 10248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 31.07.1962 - AZ: 2 Ss 217/62

Fundstellen

  • BGHSt 18, 188 - 192
  • DAR 1963, 199
  • MDR 1963, 428-429 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 597-598 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Übertretung des § 16 Abs. 1 Nr. 8 StVO

Amtlicher Leitsatz

Das Parkverbot des § 16 Nr. 8 StVO gilt grundsätzlich auch auf Verbindungsstraßen (sog. "Dritte Fahrspur") zwischen den Aus- und Einfahrten der Bundesautobahnen.

Redaktioneller Leitsatz

Auf Verbindungsstraßen (sog. "dritte Fahrspur") zwischen den Aus- und Einfahrten der Bundesautobahnen gilt grundsätzlich auch das Parkverbot des § 16 Abs. 1 Ziff. 8 StVO.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. Januar 1963
durch die Bundesrichter Krumme, Martin, Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Dr. Flitner und Börtzler
auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Celle
vom 31. Juli 1962 - 2 Ss 217/62 -
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
beschlossen:

Tenor:

Das Parkverbot des § 16 Nr. 8 StVO gilt grundsätzlich auch auf Verbindungsstraßen (sog. "Dritte Fahrspur") zwischen den Aus- und Einfahrten der Bundesautobahnen.

Gründe

1

Der Angeklagte stellte einen von ihm geführten Lastkraftwagen an der Anschlußstelle Sittensen der Bundesautobahnstrecke Hamburg-Bremen auf dem Verbindungsweg zwischen der Aus- und Einfahrt ab und ging dann über beide Fahrbahnen der Autobahn zu der gegenüberliegenden Raststätte. Der Verbindungsweg verläuft - wie üblich - zwischen der Aus- und Einfahrt parallel zu den Hauptfahrbahnen der Autobahn und ist von dieser nur durch einen Heckenzaun getrennt. Inmitten des von diesem Weg und den beiden (in Bogen verlaufenden) Schenkeln der Ein- und Ausfahrt gebildeten Dreiecks befindet sich eine Tankstelle, deren für tankende Fahrzeuge vorgesehener Vorplatz parallel zur Verbindungsstraße liegt. Der Angeklagte ist vom Amtsgericht in Zeven wegen Übertretung des § 16 Abs. 1 Nr. 8 StVO gemäß § 21 StVG zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

2

Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und Verletzung sachlichen Rechts gerügt.

3

Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Oberlandesgericht in Celle möchte der Revision stattgeben, weil die Verbindungsstraße, auf der der Angeklagte geparkt habe, nicht als Teil der Autobahn anzusehen sei und mithin das Parkverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 8 StVO für ihn nicht gelte. Hieran sieht es sich durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Frankfurt a. Main vom 1. März 1961 (DAR 1961, 291) gehindert, das den gegenteiligen Standpunkt vertritt.

4

Das Oberlandesgericht in Celle hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung unterbreitet.

5

Die Vorlegung ist nach § 121 Abs. 2 GVG zulässig.

6

Der Senat tritt der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts in Frankfurt a. Main bei.

7

Nach § 1 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (BFStrG) vom 6. August 1953 (BGBl. I 903) sind Bundesautobahnen Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, daß sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlußstellen ausgestattet sind. Hieraus ergibt sich, daß auf den Zu- und Abfahrtstraßen, den sog. Anschlußstellen (§ 8 Abs. 7 Satz 2 und § 13 Abs. 5 StVO), da sie zur notwendigen Ausstattung der Bundesautobahnen gehören, das Parkverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 8 StVO ebenso wie das Halteverbot des § 15 Abs. 3 StVO gilt. Das ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannt. Die neben den Hauptfahrbahnen liegenden Verbindungswege zwischen den Ein- und Ausfahrten sind zwar keine Teile der Anschlußstellen. Sie fallen aber unter die im § 1 Abs. 4 Nr. 3 BFStrG als "Zubehör" aufgeführten "Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs dienen". Sie sind deshalb ebenso wie die im § 1 Abs. 4 Nr. 1 aufgeführten Anlagen der Autobahnen den für den Autobahnverkehr erlassenen allgemeinen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung unterworfen. Zu diesen gehört auch das Parkverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 8 StVO (ebenso das Halteverbot des § 15 Abs. 3 StVO). Diese Vorschrift ist - wie das Oberlandesgericht in Frankfurt a. Main zutreffend hervorhebt - nicht auf die für den Durchgangsverkehr bestimmten Fahrbahnen beschränkt, sondern, wie schon ihr Wortlaut eindeutig ergibt, auf die Bundesautobahnen (außerhalb der besonders bezeichneten Parkplätze) allgemein anzuwenden. Sie gilt für das gesamte Autobahngelände. Das war ersichtlich die Auffassung des "Gesetzgebers" der Straßenverkehrsordnung, da er das Parken nur auf besonders gekennzeichneten Parkplätzen gestattet hat.

8

Diese Auslegung wird durch die Begründung zum Entwurf einer Straßenverkehrsordnung (1961/62) bestätigt. Der Entwurf enthält keine wesentlichen Änderungen der bestehenden Rechtslage (Begründung S. 7), sondern er befreit die Straßenverkehrsordnung von den zahlreichen Verwaltungsvorschriften und faßt die geltenden Verkehrsregeln in einer allgemein verständlichen Sprache, im besonderen Teil in Anknüpfung an die dort abgebildeten einzelnen Verkehrszeichen, in kürzester Form zusammen ("Volksgesetz"). Zeichen 45 des Entwurfs (blaues, rechteckiges Schild mit der Aufschrift "Autobahn" und Richtungszeiger) bedeutet nach der anschließenden Erklärung: "Hier beginnt die Autobahn" und ordnet u.a. ans "Halten ist verboten" (Nr. 5). Die Begründung erklärt zu diesem Zeichen, hier sei der wesentliche Inhalt von § 15 Abs. 3 StVO wiedergegeben; daß auf Parkplätzen gehalten werden darf, sei selbstverständlich; diese für eine beschränkte Örtlichkeit gegebene Erlaubnis gehe dem für das gesamte Autobahngelände geltenden Verbot vor (S. 156 zu Nr. 5). Da der Entwurf, der für das Parken (als Verkehrsvorgang des Haltens) auf Bundesautobahnen keine besondere Bestimmung enthält, die bestehende Rechtslage grundsätzlich nicht ändern soll, läßt diese Begründung auch die Rechtsauffassung des "Gesetzgebers" von dem gegenwärtigen Rechtszustand erkennen.

9

Zu derselben Auslegung nötigt auch der mit der Anlegung der Verbindungswege zwischen Autobahnaus- und einfahrt (von der Straßenbauverwaltung und der Verkehrspolizei als "dritte Fahrspur" bezeichnet) verfolgte Zweck. Diese Wege sollen den Verkehr auf den Fahrbahnen erleichtern und sichern, vor allem durch Vermeidung und Beseitigung gefährlicher Fahrthindernisse. Einerseits dienen sie den Bedürfnissen der Straßenbaumeistereien der Bundesautobahn, die dort ihre Fahrzeuge und Geräte während der Verrichtung von Straßenbauarbeiten an der Autobahnstrecke abstellen, um die Fahrbahnen, und Anschlußstellen nicht in Anspruch nehmen zu müssen, und sie zu Umleitungen des Verkehrs während solcher Arbeiten benutzen. Andererseits sind die Verbindungswege dazu bestimmt, in Notfällen unfallbeschädigte oder sonst betriebsunfähige Fahrzeuge auf schnellstem Wege aus dem Verkehr zu ziehen, damit sie den Durchgangsverkehr nicht behindern, und so abzustellen, daß sie am leichtesten abgeschleppt werden können. Verkehrsteilnehmern, die fern von den zugelassenen Parkplätzen eine Reifenpanne erleiden oder sonstige leicht behebbare Schäden an ihrem Fahrzeug bemerken, sollen sie ermöglichen, den Schaden schnell zu, beseitigen und ein zeitraubendes und kostspieliges Abschleppen des Fahrzeugs zu sparen. Daneben mag es bei einzelnen Anschlußstellen gestattet sein, auf den Verbindungswegen zu den dort liegenden Tankstellen oder sonstigen Nebenbetrieben der Autobahn (§ 1 Abs. 4 Nr. 5, § 15 Abs. 1 BFStrG) zu fahren, wenn diese keine eigene Ein- und Ausfahrt haben. Eine Einschränkung des auf dem Autobahngelände geltenden allgemeinen Parkverbots kann hieraus aber nicht entnommen werden. Dazu bedürfte es der Aufstellung eines Parkplatzschildes.

10

Eine andere Auslegung würde die für besondere Zwecke, vor allem als "Notfahrbahn", nicht für den Allgemeingebrauch bestimmte "dritte Fahrspur" ihrem Zweck entfremden. Leicht wäre es möglich, daß Bewohner der in der Nähe der Anschlußstellen liegenden Häuser dort ihren Wagen abstellen und dann das Autobahngelände zu Fuß über die Anschlußstellen verlassen. Diese Gefahr bestände selbst dann, wenn nur ein kurzfristiges Parken auf den Verbindungswegen gestattet würde, weil sich diese Vorgänge einer Kontrolle naturgemäß entziehe. Unter Umständen könnten die Verbindungswege so überfüllt werden, daß betriebsunfähig gewordene Fahrzeuge, die schnell aus dem Autobahnverkehr gezogen werden müssen, dort keinen Platz mehr fanden. Das gilt besonders auf kurzen und schmalen Verbindungswegen, so daß dort die Zu- und Abfahrten durch in sie hineinragende Fahrzeugteile leicht gefährlich behindert werden könnten und auch der zur Einfahrt auf die Autobahn erforderliche Überblick auf den sich dort bewegenden Durchgangsverkehr beeinträchtigt würde.

11

Auch wenn die Benutzung des Verbindungswegs als Zufahrt zu einer dort liegenden Tankstelle gestattet sein sollte, kann das Parken auf diesem Wege dennoch nicht für zulässig erachtet werden, falls nicht ein Notstand, z.B. infolge Erschöpfung des Benzintanks, eintreten sollte. Unbenommen bleibt es dem Fahrzeugführer aber, auf dem neben diesem Verbindungsweg liegenden Gelände der Tankstelle selbst mit Einwilligung des Tankstelleninhabers zu parken.

12

Nach alledem ist der aus dem entscheidenden Teil des Beschlusses ersichtliche Leitsatz in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts auszusprechen.

Krumme
Martin
Lang-Hinrichsen
Flitner Börtzler