Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1962, Az.: II ZR 79/61
Gleichwertigkeit der eingebrachten Gegenstände als Geschäftsgrundlage eines Gesellschaftsvertrages; Irrtum über das Vorliegen der die Geschäftsgrundlage darstellenden Tatsachen; Ausschließung eines Gesellschafters wegen des Fehlens der Geschäftsgrundlage bei einem Gesellschaftsvertrag; Voraussetzungen der Auflösung einer Gesellschaft; Voraussetzungen der Ausschließung eines Gesellschafters; Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Gesellschaftern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1962
- Aktenzeichen
- II ZR 79/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 11456
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 24.02.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1963, 410 (Kurzinformation)
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Liesecke und Dr. Bukow
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 1961 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Antrag des Klägers auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten als unbegründet abgewiesen hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Anschlußrevision der Beklagten wird ebenfalls zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten dieses Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.
Tatbestand
Die Parteien vereinbarten zu Anfang des Jahres 1956, die vom Kläger allein betriebene Metallwarenfabrik und das gleichartige Unternehmen der Beklagten, das diese in der Form einer offenen Handelsgesellschaft führten, zu vereinen. Zu diesem Zweck wurden zum 1. Februar 1956 die dem Kläger gehörenden Einrichtungs- und Fabrikationsgegenstände sowie seine Warenvorräte in die Fabrikationsräume der Beklagten überführt und des weiteren die Arbeiter und Angestellten des Klägers in das Unternehmen der Beklagten übernommen. In Verfolg dieses Zusammenschlusses schlossen die Parteien sodann unter dem 20. Februar 1956 einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, nach dessen Inhalt sie mit Wirkung vom 1. Februar 1956 ihre zusammengelegten Unternehmen gemeinsam in Form einer offenen Handelsgesellschaft führen. Die in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehene Bewertung der von den Gesellschaftern erbrachten Einlagen in der Form von Einbringungsbilanzen und einer Eröffnungsbilanz ist in der Folgezeit nicht vorgenommen worden.
Im Sommer/Herbst 1956 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Gegenstand dieses Streites bildeten namentlich die Frage der Bezahlung der Geschäftsschulden des Klägers und die Frage der Bewertung der von den Parteien erbrachten Einlagen. Die Streitigkeiten führten in ihrem praktischen Ergebnis dazu, daß der Kläger in dem gemeinsamen Unternehmen seine tätige Mitarbeit aufgab.
Die Parteien haben in diesem Prozeß zunächst im wesentlichen darüber gestritten, ob ein wirksames Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Diese Frage ist rechtskräftig im Sinn des Klägern bejaht worden (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 23. November 1959 = LM Nr. 13 a zu § 105 HGB). Der erkennende Senat hat in diesem Urteil die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über eine hilfsweise erhobene Widerklage - gerichtet auf Auflösung der Gesellschaft - und über einen auch nur hilfsweise gestellten Klageantrag - gerichtet auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten im Fall der Auflösung der Gesellschaft - zurückverwiesen.
Die Beklagten haben nunmehr in der Berufungsinstanz mit ihrer Widerklage in erster Linie die Ausschließung des Klägers aus der Gesellschaft und nur hilfsweise die Auflösung der Gesellschaft beantragt. Zur Begründung ihres Widerklagebegehrens haben sie sich auf eine Reihe von Umständen gestützt, in denen sie schwere Verletzungen der dem Kläger obliegenden gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen erblicken. Der Kläger seinerseits hat seinen hilfsweise gestellten Klagantrag weiter verfolgt und zur Begründung vorgetragen, daß eine etwaige Auflösung der Gesellschaft auf einem schuldhaften vertragswidrigen Verhalten der Beklagten beruhe.
Das Oberlandesgericht hat die Ausschließungs-Widerklage abgewiesen und die Gesellschaft auf den Hilfsantrag der Beklagten aufgelöst. Den hilfsweise gestellten Klagantrag hat das Oberlandesgericht ebenfalls abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Abweisungsantrag zur Auflösungs-Widerklage und für den Fall seines Unterliegens auch seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten weiter. Die Beklagten wenden sich mit ihrer Anschlußrevision gegen die Abweisung ihrer Ausschließungs-Widerklage. Der Kläger und die Beklagten bitten überdies um Zurückweisung der gegnerischen Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Die Anschlußrevision der Beklagten.
Die Anschlußrevision wendet sich mit einer Reihe von Rügen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die von den Beklagten angeführten Umstände rechtfertigten nicht die von ihnen begehrte Ausschließung des Klägers.
1.
In längeren Ausführungen legt die Anschlußrevision zunächst dar, Geschäftsgrundlage des Gesellschaftsvertrages sei die Annahme der Parteien gewesen, daß die von ihnen eingebrachten Unternehmen etwa den gleichen Wert gehabt hätten. Unter Berücksichtigung der von den Beklagten vorgetragenen und unter Beweis gestellten Behauptungen sei diese Annahme der Parteien unrichtig gewesen. Dem Gesellschaftsvertrag habe also die Geschäftsgrundlage gefehlt. Das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft und deshalb das Ausschließungsbegehren der Beklagten zu Unrecht abgewiesen.
Diesen Ausführungen der Anschlußrevision kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich - und auch die Anschlußrevision sagt dazu nichts - inwiefern allein das Fehlen der Geschäftsgrundlage bei einem Gesellschaftsvertrag die Ausschließung eines Gesellschafters rechtfertigen könnte. Es ist denkbar, daß das Fehlen der Geschäftsgrundlage zu einer Anpassung des Gesellschaftsvertrages in einzelnen Punkten an die von den Gesellschaftern nicht vorhergesehene tatsächliche Lage nötigt oder als wichtiger Grund für die Auflösung der Gesellschaft angesehen werden kann. Dagegen ist es nicht vertretbar, das Fehlen der Geschäftsgrundlage für sich allein als wichtigen Grund für die Ausschließung eines Gesellschafters heranzuziehen. Denn bei der Ausschließung eines Gesellschafters bleibt die Gesellschaft, wenn sie, wie hier, aus mehr als zwei Gesellschaftern besteht, aufrechterhalten, die geleisteten Einlagen bleiben Gesamthandsvermögen und damit der Vollzug des Gesellschaftsvertrages auch für die Zukunft gewahrt, Das aber sind Folgen, die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgrundlage gerade nicht gezogen werden können.
2.
Weiter wendet sich die Anschlußrevision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei davon auszugehen, daß der Kläger mit Verkäufen von Material aus seinen eingebrachten Warenbeständen seine alten Schulden habe abdecken sollen. Mit dieser Rüge kann die Anschlußrevision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie sich damit in Widerspruch zu dem eigenen Vortrag der Beklagten setzt, die wiederholt bestätigt haben, daß der Kläger zu solchen Verkäufen berechtigt gewesen sei.
Die Anschlußrevision ist in diesem Zusammenhang des weiteren der Meinung, das Berufungsgericht habe dann zumindest prüfen müssen, ob der Kläger nicht beim Abschluß des Gesellschaftsvertrages überschuldet gewesen war. Dazu bestand jedoch für das Berufungsgericht angesichts des eigenen Vertrags der Beklagten kein Anlaß, denn die Beklagten haben unter Berufung auf ein von ihnen in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten selbst eingeräumt, daß eine Überschuldung des Klägers nicht vorgelegen hatte (vgl. GA II S. 39, 49).
Damit entfällt auch der weitere Vorwurf der Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe nicht feststellen dürfen, daß das Unternehmen des Klägers nicht konkursreif gewesen sei. Bei den hier gegebenen Verhältnissen und den eigenen Angaben der Beklagten konnte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Anschlußrevision eine dahingehende Feststellung treffen, auch ohne daß es durch einen gerichtlichen Sachverständigen einen Status zum 1. Februar 1956 aufstellen ließ.
3.
Ferner vertritt die Anschlußrevision die Meinung, das Berufungsgericht hätte es als einen selbständigen und durchgreifenden Ausschließungsgrund ansehen müssen, daß der Kläger seine tätige Mitarbeit in dem gemeinsamen Unternehmen eingestellt habe. Wenn das Berufungsgericht dieses Verhalten des Klägers damit abgetan habe, es sei nicht aufgeklärt, weshalb der Kläger diese Tätigkeit nicht fortführe, so habe es dabei die Beweislast verkannt. Denn der Kläger sei für seine Behauptung, er habe für seine Reisetätigkeit kein Reisegeld erhalten und habe deshalb seine Tätigkeit eingestellt, beweispflichtig gewesen.
Diese Meinung der Anschlußrevision ist nicht richtig. Denn es ist in diesem Zusammenhang von wesentlicher Bedeutung, daß es zwischen den Parteien unstreitig ist, daß die Beklagten dem Kläger kein Reisegeld gegeben haben, und daß insoweit nur die Behauptung der Beklagten streitig ist, der Kläger habe unerhörte Nachforderungen gestellt und deshalb hätten sie ihm das Reisegeld nicht gegeben. Bei dieser Sachlage stellt es keine Verkennung der Beweislast dar, wenn das Berufungsgericht diesen Vorgang nicht für aufgeklärt gehalten und ihn nicht als Ausschließungsgrund zu Lasten des Klägers bewertet hat.
4.
Die Anschlußrevision glaubt, das Berufungsgericht habe nicht zu Lasten der Beklagten berücksichtigen dürfen, daß diese mit ihrem Schreiben vom 29. September 1956 über das Ziel hinausgeschossen hätten, indem sie den Kläger ohne Zuhilfenahme des Gerichts aus der Gesellschaft hätten entfernen wollen. Denn das Berufungsgericht habe in einem anderen Zusammenhang festgestellt, die Beklagten treffe im Hinblick auf ihre Beratung durch einen Anwalt an diesem Vorgehen kein Verschulden.
Auch dieser Gesichtspunkt der Anschlußrevision ist nicht durchschlagend. Bei der hier gebotenen umfassenden Berücksichtigung aller Umstände können nicht etwa nur schuldhafte Verfehlungen der einen oder der anderen Seite herangezogen werden, Vielmehr ist in diesem Zusammenhang alles zu berücksichtigen, was bei objektiver verständiger Beurteilung für eine gerechte Abwägung der insoweit widerstreitenden Interessen von Bedeutung sein kann. Mit diesen hier maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten ist es durchaus zu vereinbaren, daß das Berufungsgericht auch Inhalt und Ton des Schreibens vom 29. September 1956 mit in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat.
5.
Die weiteren Angriffe der Anschlußrevision richten sich gegen die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts. Ihnen kann in der Revisionsinstanz nicht nachgegangen werden.
Damit erweist sich die Anschlußrevision der Beklagten als unbegründet, so daß sie zurückgewiesen werden muß.
II.
Die Revision des Klägers.
1.
Das Berufungsgericht ist der Meinung, die Auflösung der Gesellschaft sei bei den hier gegebenen tatsächlichen Verhältnissen geboten. Zwischen den Parteien bestehe kein Vertrauen mehr, wie der Gang des Prozesses und die darin gegenseitig erhobenen Vorwürfe bestätigten. Dafür spreche namentlich auch die Tatsache, daß es in der Folgezeit nicht wieder zu einer Zusammenarbeit zwischen den Parteien gekommen sei. Zudem sei Voraussetzung für eine gedeihliche Zusammenarbeit eine Einigung über die Aufstellung der Einbringungsbilanzen. Diese Einigung sei aber nicht möglich, wie die vergeblichen Vergleichsversuche des Berufungsgerichts gezeigt hätten.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision des Klägers.
a)
Die Revision erblickt in den angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zunächst einen Verstoß gegen § 565 Abs. 2 ZPO. Sie stützt sich dabei auf Ausführungen in dem vorausgegangenen Revisionsurteil. Diese Rüge der Revision scheitert schon daran, daß es sich bei den von der Revision angezogenen Ausführungen in dem Urteil des erkennenden Senats nicht um die rechtliche Beurteilung handelt, die der Senat der Aufhebung des ernten Berufungsurteils zugrunde gelegt hat. Vielmehr handelt es sich bei diesen Ausführungen um rechtliche, im Sinn des § 565 Abs. 2 ZPO unverbindliche Hinweise, die der Senat für die erneute rechtliche Beurteilung der Auflösungsklage gegeben hatte.
Im übrigen sei bemerkt, daß sich das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision auch keineswegs in der Sache über die rechtlichen Hinweise des erkennenden Senats in dem vorausgegangenen Revisionsurteil hinweggesetzt hat.
b)
Die weiteren Angriffe stützen sich darauf, daß das Berufungsgericht nach Ansicht der Revision zu Unrecht schuldhafte Verfehlungen des Klägers angenommen und das Verhalten der Beklagten zu milde beurteilt habe. Diese Angriffe müssen in diesem Zusammenhang auf sich beruhen bleiben. Denn die Entscheidung des Berufungsgerichte über die Auflösung der Gesellschaft ist schon im Hinblick auf die in erster Linie gegebene Begründung, nämlich die tiefgreifende Zerstörung des Vertrauensverhältnisses der Parteien, gerechtfertigt. Es kann daher auf die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts über das Verhalten der Beklagten anläßlich der zutage getretenen Streitigkeiten nicht mehr ankommen.
Bei den hier gegebenen Verhältnissen muß schon allein der objektive Tatbestand der tiefgreifenden Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien als wichtiger Grund im Sinn des § 133 HGB angesehen werden. Denn es ist im vorliegenden. Fall zu berücksichtigen, daß die Zusammenarbeit der Parteien nur wenige Monate gewährt hat und daß inzwischen eine ganze Reihe von Jahren verstrichen sind, seitdem sich die Parteien tatsächlich getrennt haben. Bei einer solchen Sachlage ist es aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht vertretbar, den Zusammenschluß der Parteien im Rechtssinn aufrechtzuerhalten. Das tatsächliche Verhalten der Parteien in der zurückliegenden Zeit zeigt mehr als alles andere, daß die menschlichen und geschäftlichen Voraussetzungen für eine sinn volle Zusammenarbeit nicht mehr gegeben sind.
Dieser Beurteilung kann bei den hier gegebenen Verhältnissen auch nicht entgegengehalten werden, daß die Auflösung der Gesellschaft den Kläger wirtschaftlich ungleich stärker belaste als die Beklagten und daß diese Rechtsfolge für ihn deshalb untragbar oder unzumutbar sei. Soweit sich solche wirtschaftlich nachteiligen Folgen für den Kläger daraus ergeben mögen, daß die Beklagten nach Auflösung und Liquidierung des Gesellschaftsunternehmens gemeinsam sofort in der gleichen Branche wieder tätig werden können, weil sie die Verbindung mit der Kundschaft gewahrt haben und ihnen die erforderlichen Fabrikationsräume mit Maschinen usw. zur Verfügung stehen, kann daraus nichts zugunsten des Klägers und gegen eine Auflösung der Gesellschaft entnommen werden. Denn wie der erkennende Senat schon wiederholt dargelegt hat, muß dem benachteiligten Gesellschafter insoweit ein Ausgleich bei der Auseinandersetzung gewährt werden. Denn es läßt sich mit der gesellschaftlichen Treuepflicht nicht vereinbaren, wenn sich ein Gesellschafter oder eine Gruppe von Gesellschaftern zu Lasten eines anderen auf Grund tatsächlicher Umstände einen wesentlichen Vermögenswert aus dem abgewickelten Unternehmen allein nutzbar macht, ohne dem anderen Gesellschafter einen entsprechenden Ausgleichsbetrag zu bezahlen (BGH JZ 1954, 195; LM Nr. 5 zu § 282 ZPO). Soweit dem Kläger darüber hinaus durch die Auflösung der Gesellschaft ein weiterer Schaden erwachsen mag, etwa dadurch, daß er seine frühere Existenzgrundlage als selbständiger Unternehmer nunmehr verloren hat, so kann eine Berücksichtigung dieses Schadens von vornherein nur in Betracht kommen, soweit sich die Vermögenslage des Klägers nach durchgeführter Auseinandersetzung ungünstiger darstellt als bei einem Fortbestand der Gesellschaft. Die Berücksichtigung solcher etwaigen Schadensfolgen ist jedoch nur geboten, falls die Beklagten ein Verschulden an der Auflösung der Gesellschaft trifft. Dabei werden derartige Schadensfolgen in einem solchen Fall durch die Zubilligung eines besonderen Schadensersatzanspruchs berücksichtigt, nicht aber dadurch, daß in einem solchen Fall die Auflösung der Gesellschaft nicht ausgesprochen werden kann.
Danach erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet, soweit sie sich gegen die Auflösung der Gesellschaft richtet.
2.
Das Berufungsgericht ist des weiteren der Meinung, daß auch der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch unbegründet sei. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme müsse davon ausgegangen werden, daß die Auflösung der Gesellschaft im wesentlichen die Folge eines schuldhaften Verhaltens des Klägers sei, weil er den entscheidenden Anlaß für die Zerstörung der Vertrauensgrundlage gesetzt habe. Ein etwaiges mitwirkendes Verschulden der Beklagten trete demgegenüber völlig zurück; ihm könne daher keine selbständige rechtliche Bedeutung beigemessen werden.
Auch gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit einer Reihe von Rügen.
a)
Das Verschulden des Klägers an der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses erblickt das Berufungsgericht darin, daß er die Beklagten nicht über seine Schuldenlast informiert, seine Buchführung nicht in diejenige der Gesellschaft überführt, den Beklagten keinen Einblick in seine Buchführung gegeben, ferner Außenstände der Gesellschaft für sich kassiert und endlich eingebrachte Materialbestände eigenmächtig versilbert habe.
Gegenüber dem Vorwurf, der Kläger habe die Beklagten nicht über seine Schuldenlast informiert und ihnen keinen Einblick in die Buchführung gewährt, wendet die Revision ein, daß der Kläger den Beklagten immerhin im Mai 1956 eine Liste seiner Schulden und im September 1956 ein Bestandsverzeichnis der von ihm eingebrachten Werte übergeben habe, die Beklagten hingegen ein Inventarverzeichnis überhaupt nicht aufgestellt hätten. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht, so meint die Revision weiter, dem Kläger nicht einseitig sein Verhalten anlasten dürfen. Diese Rüge ist begründet. Nach dem Gesellschaftsvertrag hatten der Kläger einerseits und die Beklagten andererseits die gleiche Verpflichtung, alles zu tun, um die Einbringungsbilanzen und die Eröffnungsbilanz im beiderseitigen Einvernehmen aufzustellen. Bei dieser Rechtslage ist es nicht möglich, lediglich dem Kläger Vorwürfe daraus zu machen, daß er nicht rechtzeitig oder nicht vollständig seinen damit im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen nachgekommen ist. Hinzu kommt, daß es immerhin als zweifelhaft erscheinen muß, ob die verspätete Vorlage des Schuldenverzeichnisses überhaupt ursächlich für die Zerstörung der Vertrauensgrundlage gewesen ist, da es zu den entscheidenden Unstimmigkeiten zwischen den Parteien offenbar erst im September oder vielleicht auch im August 1956 gekommen ist.
Der Revision ist des weiteren auch darin zuzustimmen, daß es bedenklich erscheint, wenn das Berufungsgericht dem Kläger Vorwürfe wegen des eigenmächtigen Verkaufs eingebrachter Materialbestände und wegen des Einzugs von Außenständen der Gesellschaft gemacht hat.
Was den Verkauf von Materialbeständen anlangt, so hätte das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, sich mit dem wiederholten Vortrag der Beklagten näher auseinandersetzen müssen, daß dem Kläger eine solche Verwertung zur Abdeckung seiner eigenen Schulden gestattet worden sei und daß die Beklagten dem Kläger deshalb niemals einen Vorwurf gemacht hätten (vgl. GA II S. 164, 170/71, 229, 288, 302). Wenn angesichts dieses Vertrags das Berufungsgericht trotzdem geglaubt hat, der Kläger habe von den Beklagten nicht völlig freie Hand zum Verkauf des Materials gehabt, so kann es nicht als ausreichend angesehen werden, daß es sich dafür auf den Zeugen S. beruft, der über die von den Beklagten selbst zugegebenen Abmachungen mit dem Kläger nichts auszusagen vermochte.
Der Einzug von Außenständen der Gesellschaft (Fall B.) kann nach Ansicht der Revision dem Kläger ebenfalls nicht zur Last gelegt werden. Die Revision verweist dabei auf die Aussage des Beklagten F. Nach dieser Aussage habe sich F. selbst damit einverstanden erklärt, daß der Kläger die von ihm eingebrachten Garnituren für sich habe absetzen dürfen, falls sie nicht unter den von ihm eingebrachten Warenbeständen angeführt würden. Dieses Einverständnis des Beklagten F. würde in der Tat das selbständige Vorgehen des Klägers im Fall B. decken, es könnte ihm daher auch nicht als gesellschaftswidriges Verhalten vorgeworfen werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger in diesem Fall aber nicht darauf beschränkt, nur von ihm eingebrachte Garnituren zu verkaufen, sondern er hat sie mit Mitteln des gemeinsamen Gesellschaftsunternehmens ergänzt und komplettiert, weil ihm zahlreiche Zutaten fehlten. Damit ging der Kläger über das, was ihm erlaubt war, hinaus. Er hat dafür aber bei seiner Vernehmung die Erklärung abgegeben, er habe diese Garnituren deshalb ergänzen müssen, weil in der Zwischenzeit von seinen eingebrachten Beständen durch die Gesellschaft einiges verkauft worden sei. Der Beklagte F. hat bei seiner Vernehmung nicht sagen können, ob diese Darstellung des Klägers richtig oder falsch sei. Bei dieser Sachlage hätte daher das Berufungsgericht auf diese Angaben des Klägers eingehen und darlegen müssen, weshalb sie ihn nicht zu entlasten vermöchten. Denn es läßt sich nicht von vornherein die Möglichkeit ausschließen, daß das Verhalten des Klägers anders zu bewerten ist, falls man in tatsächlicher Hinsicht von seiner Darstellung ausgehen muß. Das gilt namentlich für den Vorwurf des Berufungsgerichts, er habe den Rechnungsbetrag nicht für sich einziehen dürfen. Denn durfte er den Rechnungsbetrag zur Abdeckung eigener Schulden verwenden, dann fällt es nicht sonderlich ins Gewicht, ob er den Betrag im eigenen Namen oder im Namen der gemeinsamen Firma eingezogen hat.
b)
Die Revision wendet sich auch gegen die Beurteilung, die das Berufungsgericht dem Verhalten der Beklagten hat zuteil werden lassen. Dabei ist die Revision zunächst der Ansicht, das Berufungsgericht habe die von ihm festgestellten Verfehlungen der Beklagten zu leicht bewertet. Mit diesem Angriff bewegt sich die Revision auf tatsächlichem Gebiet; denn dieser Angriff richtet sich lediglich gegen eine tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts.
Des weiteren beanstandet die Revision in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe zu Unrecht überhaupt nicht berücksichtigt, daß die Beklagten ihrerseits gar nichts getan hätten, um die vorgesehenen Einbringungsbilanzen und die Eröffnungsbilanz des gemeinsamen Unternehmens aufzustellen. Dieser Vorwurf der Revision ist berechtigt. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Kläger jederzeit ungehindert Einblick in die Buchungsunterlagen des gemeinsamen Unternehmens nehmen konnte, dann war es doch die Aufgabe der Beklagten, eine Aufstellung der von ihnen eingebrachten Aktiven und Passiven zu fertigen und dem Kläger zu übergeben. Man kann in dieser Hinsicht, worauf schon im anderen Zusammenhang hingewiesen ist, nicht einseitig dem Kläger einen Vorwurf machen, der immerhin, wenn auch verspätet, den Beklagten eine spezifizierte Aufstellung seiner Schulden und ein Bestandsverzeichnis der von ihm eingebrachten Werte zur Verfügung gestellt hat.
Nach alldem sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem schuldhaften Verhalten des Klägers und zu dem im wesentlichen schuldlosen, jedenfalls an der Auflösung nicht ursächlichen Verhalten der Beklagten nicht haltbar. Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden, soweit es den Hilfsantrag des Klägers, die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen, abgewiesen und dem Kläger die weiteren Kosten auferlegt hat. In diesem Umfang muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das dabei auch über die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens zu entscheiden hat.
Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Bukow