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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1962, Az.: IV ZR 172/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1962
Aktenzeichen
IV ZR 172/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 28.03.1961
LG München II - 07.07.1960

Fundstellen

  • MDR 1963, 291-292 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1963, 259-260 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Versicherungskaufmanns Georg W., D. R., S.straße ...,

Prozessgegner

die Hausfrau Maria W. geb. F., K., K.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hat das Berufungsgericht einer Partei die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt und in der Sache zu ihren Gunsten erkannt, und ist die von der Gegenpartei eingelegte Revision nur zulässig, soweit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt (§547 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), so hat das Revisionsgericht den dafür maßgebenden Sachverhalt auch in tatsächlicher Hinsicht selbständig zu würdigen.

  2. 2.

    Ist der zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags innerhalb der Frist des §234 Abs. 1 ZPO vorgetragene Sachverhalt in wesentlichen Punkten unrichtig, so kann eine nach dem Ablauf der Frist erfolgte Richtigstellung bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht berücksichtigt werden.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 1961 und das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, den Parteien an Verkündigungs Statt am 3. Mai 1962 zugestellt, aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 7. Juli 1960 wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Rumäniendeutsche. Sie haben am ... Februar 1941 in St. G. in S. die Ehe geschlossen. Der Kläger wurde im Jahr 1943 zur deutschen Wehrmacht eingezogen. Er blieb nach dem Krieg in der Bundesrepublik. Die Beklagte lebte weiter in St. G..

2

Am 16. April 1960 reichte der Kläger bei dem Landgericht eine Klage auf Scheidung der Ehe nach §48 EheG ein. Das Landgericht bewilligte die öffentliche Zustellung der Klage und ordnete gleichzeitig an, daß die Beklagte durch Brief mit Rückschein zu laden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, die am 7. Juli 1960 stattfand, erschien für die Beklagte, die sich bis dahin bei dem Gericht auch nicht schriftlich gemeldet hatte, niemand.

3

Durch Urteil des Landgerichts, das am 7. Juli 1960 verkündet wurde, wurde die Ehe der Parteien nach §48 EheG ohne Schuldausspruch geschieden. Das Urteil wurde an die Beklagte am 20. Juli 1960 unter ihrer Anschrift in Rumänien zur Post gegeben; darüber fertigte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle einen Aktenvermerk an.

4

Im Dezember 1960 siedelte die Beklagte in die Bundesrepublik über. Am 26. Januar 1961 legte sie gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Gleichzeitig beantragte sie, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.

5

Der Kläger beantragte, die Berufung der Beklagten, die er als unzulässig bezeichnete, zurückzuweisen, hilfsweise, nämlich für den Fall, daß der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen sei, legte er Anschlußberufung ein mit dem Antrag, die Ehe nach den §§42, 43 EheG wegen ehebrecherischer, mindestens ehewidriger Beziehungen der Beklagten zu zwei Männern zu scheiden.

6

Das Oberlandesgericht erteilte der Beklagten durch Beschluß vom 28. März 1961 die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Durch Urteil, das den Parteien an Verkündungs Statt am 3. Mai 1962 zugestellt wurde 9 hob es das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab und die Anschlußberufung des Klägers zurück. Die Revision wurde in dem Urteil des Oberlandesgerichts nicht zugelassen.

7

Der Kläger will mit diesem von ihm eingelegten Rechtsmittel erreichen, daß das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen wird.

8

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

1.

Da die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, kann mit der Revision des Klägers das angefochtene Urteil nur insoweit nachgeprüft werden, als es sich darum handelt, ob die Berufung unzulässig ist (§547 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Im übrigen kann der Inhalt der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zum Gegenstand der Nachprüfung durch das Revisionsgericht gemacht werden. Da die auf §48 EheG gestützte Klage in erster Linie mit der Begründung abgewiesen worden ist, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien noch nicht drei Jahre aufgehoben sei, liegen die Voraussetzungen des §547 Abs. 1 ZPO nicht vor, wegen der Abweisung des auf die §§42, 43 EheG gestützten Scheidungsbegehrens ist die Revision ohne eine Zulassung des Rechtsmittels durch das Oberlandesgericht nicht statthaft (§546 Abs. 1 ZPO). Die Revision wendet sich auch nur dagegen, daß das Oberlandesgericht der Beklagten die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt und die Berufung als zulässig angesehen hat. Insoweit unterliegt auch der Beschluß über die Wiedereinsetzung zusammen mit dem angefochtenen Urteil der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BGHZ 6, 369, 370) [BGH 26.06.1952 - IV ZR 36/52].

10

Den für die Frage der Zulässigkeit der Berufung und die Berechtigung der Wiedereinsetzung maßgebenden Sachverhalt hat das Revisionsgericht selbständig zu würdigen, zumal es sich um eine prozessuale Vorfrage dafür handelt, ob das Oberlandesgericht an einer Entscheidung in der Sache selbst gehindert war und das angefochtene Urteil aus diesem Grunde gegebenenfalls auch in der Sache selbst aufgehoben werden muß.

11

2.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Berufungsfrist dadurch in Lauf gesetzt worden ist, daß der Beklagten das Urteil des Landgerichts am 20. Juli 1960 durch Aufgabe zur Post zugestellt wurde, oder ob der Lauf der Berufungsfrist 5 Monate nach der am 7. Juli 1960 erfolgten Verkündung des Urteils begann (§516 ZPO). Spätestens war die Berufungsfrist jedenfalls mit dem 7. Januar 1961 abgelaufen, so daß die Berufung nicht mehr innerhalb der Frist eingelegt worden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht erteilt werden.

12

3.

Nach §234 Abs. 1, §236 ZPO ist die Wiedereinsetzung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Behebung des Hindernisses unter Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen und der Mittel für ihre Glaubhaftmachung zu beantragen. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung gegeben sind, sind nur die von der Partei fristgerecht vorgetragenen Tatsachen zu berücksichtigen; allenfalls können solche nachträglich vorgebrachten Erklärungen mitberücksichtigt werden, die der Vervollständigung und Ergänzung des ursprünglichen tatsächlichen Vorbringens dienen, soweit das Gericht von sich aus nach §139 ZPO auf eine Klarstellung hätte hinwirken müssen (BGHZ 2, 342, 345) [BGH 19.06.1951 - III ZB 2/51].

13

Im für die Beklagte günstigsten Fall begann die Frist des §234 Abs. 1 ZPO am 16. Januar 1961 zu laufen, dem Tage, an dem ihr der Rechtsanwalt Dr. H. nach ihren Angaben die Rechtslage klarstellte. Die Frist endete mithin spätestens mit dem Ablauf des 30. Januar 1961. In dem bis dahin allein eingegangenen Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten, der das Wiedereinsetzungsgesuch enthielt und dem u.a. eine eidesstattliche Erklärung der Beklagten beigefügt war, war aber eine Darstellung des für die Wiedereinsetzung maßgebenden Sachverhalts enthalten, die in wesentlichen Teilen unrichtig war, wie die Beklagte später selbst einräumen mußte, und die in einem entscheidenden Punkt nicht als glaubhaft gemacht gelten kann.

14

Der Sachdarstellung, mit der die Beklagte innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist ihren Antrag auf Wiedereinsetzung begründet hat, kann die Behauptung entnommen werden, daß sie das Scheidungsurteil des Landgerichts, solange sie sich in Rumänien befunden habe, nicht erhalten habe, daß es ihr vielmehr erstmals am 9. Januar 1961 auf dem Landgericht München II ausgehändigt worden sei. Diese Behauptung hat die Beklagte im weiteren Verlauf des Verfahrens mehrfach wiederholt. Das Oberlandesgericht hat ihr Glauben geschenkt. Dagegen hat die Beklagte in anderen nicht unbedeutenden Punkten mit ihrer Darstellung gewechselt. In dem Wiedereinsetzungsgesuch hat sie angegeben, die Klage sei ihr in Rumänien erst zu einem Zeitpunkt, nämlich ungefähr am 15. August 1960, zugestellt worden, als der Termin vor dem Landgericht vom 7. Juli 1960 bereits stattgefunden habe. Die Sendung habe auch ein Verzeichnissen Anwälten und die Aufforderung, einen derselben zu bestellen, enthalten. Daraufhin habe sie sich mit einem Schreiben vom 17. August 1960 an Rechtsanwalt Dr. A. in M. gewandt. Der Kläger legte dann jedoch die Photokopie eines Briefes vor, den die Beklagte unter dem 22. Mai 1960 an ihre Schwiegereltern gerichtet hatte, und in dem sie "den Brief vom Rechtsanwalt" erwähnte; er trug vor, mit diesem Brief sei die Klageschrift gemeint. Die Beklagte gab nunmehr, und zwar nach dem Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist, an, ihre eidesstattliche Erklärung beruhe insoweit auf einem Mißverständnis; sie habe die Klage mit der Ladung am 20. Mai 1960 beim Gemeinderichter in einem geöffneten Briefumschlag erhalten und a, 25. Mai 1960 sowohl an den Prozeßbevollmächtigen des Klägers, den sie u.a. um ein Verzeichnis der zugelassenen Rechtsanwälte gebeten habe, als auch an den Kläger selbst geschrieben. Dann sei sie am 15. August 1960 wieder zum Gemeindeamt vorgeladen worden, und es sei ihr ein geöffneter Brief, der eine Rechtsmittelbelehrung und ein Verzeichnis von Rechtsanwälten, jedoch kein Urteil enthalten habe, übergeben worden. Am 17. August 1960 habe sie an Rechtsanwalt Dr. A. in M. geschrieben und ihn gebeten, sie zu vertreten.

15

Diese wechselnde Darstellung ergibt, daß ein Sachverhalt, der die Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte, nicht fristgemäß vorgetragen ist. Es sind keine nebensächlichen Abweichungen in dem Vortrag der Beklagten, wenn sie zunächst angegeben hat, ihr sei nur die Klage mit einem Anwaltsverzeichnis, und zwar erst nach der Verhandlung vor dem Landgericht, zugestellt worden, was sie selbst später, als unrichtig bezeichnet hat, und wenn sie nach dem Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist erklärt hat, sie habe die Klageschrift rechtzeitig erhalten und sei vorher von dem Termin in Kenntnis gesetzt worden und habe sich dann an den Anwalt des Klägers und an diesen selbst gewendet, und sie habe einige Wochen nach dem Termin eine zweite Sendung empfangen, diese habe kein Urteil, aber eine Rechtsmittelbelehrung, die immerhin auf ein ergangenes Urteil hindeuten konnte, und ein Verzeichnis von Rechtsanwälten enthalten. Der Sachverhalt, den die Beklagte nach der Berichtigung ihrer ersten Angaben ihrem Wiedereinsetzungsantrag zugrundegelegt haben will, ist mithin in wesentlichen Teilen verspätet vorgetragen und kann deshalb der Entscheidung nicht zugrundegelegt werden.

16

4.

Vor allem aber vermag der Senat nicht als glaubhaft gemacht anzusehen, daß die Beklagte, solange sie sich in Rumänien aufhielt, von dem Urteil des Landgerichts noch keine Kenntnis erhalten habe. Abgesehen von dem geschilderten Wechsel in ihrer Darstellung fällt auf, daß zwischen dem Schreiben, das die Beklagte am 17. August 1960 an den Rechtsanwalt Dr. A. gerichtet haben will und von dessen Abschrift sie eine Photokopie vorgelegt hat, und zwischen dem Urteil des Landgerichts gewisse Zusammenhänge bestehen könnten. In diesem Schreiben geht die Beklagte nämlich auf die in dem Urteil des Landgerichts erörterte Frage der Anwendung deutschen Rechts ein, außerdem bezeichnet sie die ebenfalls in dem Urteil enthaltene Feststellung als unrichtig, sie habe es hartnäckig abgelehnt, dem Kläger in die Bundesrepublik zu folgen. Es ist unwahrscheinlich, daß die Beklagte zu diesen Wendungen durch die Klageschrift veranlaßt worden ist, in der zwar die Klage auf §48 des deutschen Ehegesetzes gestützt, aber die Anwendbarkeit des deutschen Rechts nicht näher begründet wird, und in der von dem Fehlen des beiderseitigen Ehewillens und der sich daraus ergebenden Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung und Zusammenführung die Rede ist, nicht jedoch davon, daß die Beklagte sich geweigert habe, zu dem Kläger in die Bundesrepublik zu kommen. Wenn aber die Beklagte das Urteil bereits im August 1960 erhalten hat, so ist der Sachverhalt, der für eine Wiedereinsetzung zu prüfen wäre, wiederum in einem entscheidenden Punkt ein ganz anderer als der von der Beklagten innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragene.

17

5.

Der Beklagten könnte auch keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des §234 Abs. 1 ZPO erteilt werden. Eine solche Wiedereinsetzung käme allenfalls nach Art. 3 Nr. 2 SchutzVO in Betracht; diese Vorschrift ist aber schon deshalb nicht anwendbar, weil die Beklagte nach ihrer Übersiedelung in die Bundesrepublik nicht mehr durch das Kriegsgeschehen gehindert war, ihren Prozeßbevollmächtigten rechtzeitig zu informieren und zu veranlassen, den Sachverhalt in dem Wiedereinsetzungsgesuch richtig und erschöpfend darzustellen.

18

6.

Nach alledem muß der Beschluß des Oberlandesgerichts, durch den der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt ist, und ebenso das angefochtene Urteil aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen werden.

19

Nach §97 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Ascher Raske Wüstenberg Maaß Wilden